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720.015

Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung

720.015

Ausführungsbestimmungen zur Steuergesetzgebung (ABzStG) Gestützt auf 182 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) 1) sowie Art. 72 Abs. 3 des Bundesgeset- zes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) 2) sowie Art. 73 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG) 3) sowie Art. 15 der bundesrätlichen Verordnung über die pauschale Steuer- anrechnung vom 22. August 1967 4) sowie die bundesrätliche Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 5) sowie Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Grau- bünden vom 18. Mai 2003 / 14. September 2003 6)

von der Regierung erlassen am 27. November 2007

I. Die Steuern der natürlichen Personen

1. STEUERPFLICHT

Art. 1

Bei getrennt besteuerten Pflichtigen mit gemeinsamer elterlicher Sorge I. Steuerfaktoren werden die Steuerfaktoren des Kindes im Sinne von Artikel 10 Absatz 5 des Kindes (Art. 10 Abs. 6 StG) 7) dem Elternteil zugerechnet, welchem die Entlastung gemäss Artikel StG

Absatz 3 StG gewährt wird.

Art. 2

Personengemeinschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nach Artikel II. Personen-

Absatz 2 StG 8) als Ganzes besteuert werden, sind am Orte des Sitzes, gemeinschaften der tatsächlichen Verwaltung oder des letzten Wohnsitzes des Erblassers steuerpflichtig.

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2. EINKOMMENSSTEUER

Art. 3

I. Geschäfts- 1 Fehlen Geschäftsbücher, gelten als Einkommenssteuerwert die Geste- vermögen hungskosten, vermindert um die in den bisherigen Veranlagungen mut- 1. Kapitalgewinne (Art. 18 Abs. 2 StG) masslich berücksichtigten Abschreibungen.

Wurde der Einkommenssteuerwert früher im Zuge einer Sanierung her- abgesetzt, kann er für die Berechnung des Kapitalgewinnes in dem Um- fange erhöht werden, als der frühere Sanierungsverlust vom Steuerpflich- tigen getragen wurde.

Art. 4 1)

Art. 5

II. Unter- 1 Der Eigenmietwert für eine offensichtlich untergenutzte Liegenschaft nutzungsabzug wird anteilig gekürzt. (Art. 22 Abs. 3 StG) 1. Begriff 2 Der Unternutzungsabzug kann nur für die am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Liegenschaft gewährt werden.

Eine Liegenschaft wird nur dann offensichtlich untergenutzt, wenn ein oder mehrere Zimmer während des ganzen Jahres weder als Schlaf-, Wohn-, Arbeits-, Bastel- noch als Gästezimmer oder auf andere Weise ge- nutzt werden.

Mit dem Unternutzungsabzug wird lediglich einer räumlichen, nicht aber einer zeitlichen Unternutzung Rechnung getragen.

Art. 6

2. Berechtigte 1 Der Unternutzungsabzug kann nur denjenigen Steuerpflichtigen gewährt Personen werden, die ungewollt über eine zu grosse Liegenschaft verfügen.

Wer eine Liegenschaft mit einer Vielzahl von Zimmern erwirbt und diese allein oder mit seinem Partner bewohnt, kann den Unternutzungsabzug nicht beanspruchen.

Von einer offensichtlichen Unternutzung kann nicht gesprochen werden, wenn ein alleinstehender Steuerpflichtiger über eine 4-Zimmer-Wohnung und ein alleinstehendes Ehepaar über eine 5-Zimmer-Wohnung verfügt.

Art. 7

3. Gewinnungs- 1 Der Unternutzungsabzug führt nicht zu einer Kürzung der abziehbaren kosten Schuldzinsen.

Die effektiven Kosten für den Liegenschaftenunterhalt werden anteilig gekürzt. Für die Berechnung der Pauschale für die Unterhaltskosten wird vom verbleibenden Eigenmietwert ausgegangen.

Kraft getreten

1.07.2011

Art. 8

Für die Berechnung des Unternutzungsabzuges ist dem Umstand Rech- 4. Berechnung nung zu tragen, dass die Nebenräume (Küche, Bad, WC, Keller, Estrich etc.) nicht als Zimmer gelten und dass in aller Regel die kleineren Zimmer nicht mehr genutzt werden.

Der Unternutzungsabzug ist auf dem Mietwert der Wohnräume ohne Ga- rage zu berechnen.

Der Unternutzungsabzug kann nur gewährt werden, wenn der Eigen- mietwert effektiv besteuert wird. Wird der Eigenmietwert durch den Ab- zug von Schuldzinsen und Unterhaltskosten neutralisiert, kann ein Unter- nutzungsabzug nicht beansprucht werden.

In der Regel soll der Unternutzungsabzug nach der folgenden Formel be- rechnet werden: Mietwert ohne Garage x Anzahl nicht genutzte Räume Abzug = Anzahl Zimmer + 2 oder 3 (Nebenräume) Für Wohnungen gelangt grundsätzlich der Faktor 2, für Einfamilienhäuser der Faktor 3 zur Anwendung.

Art. 9

Die Unternutzung einer Liegenschaft stellt eine steuermindernde Tatsa- 5. Beweislast che dar, die vom Steuerpflichtigen zu beweisen ist.

Wird der Veranlagungsbehörde die Überprüfung der Unternutzung ver- unmöglicht, kann ein Unternutzungsabzug nicht gewährt werden.

Art. 10

Der Eigenmietwert im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StG 1) darf III. Reduktion höchstens 30 Prozent der Bareinkünfte betragen. Eigenmietwert (Art. 22 Abs. 4 StG)

Art. 11

Für nebenamtliche Tätigkeiten im Interesse der Öffentlichkeit gilt ab der IV. Sitzungs- Steuerperiode 2008 folgende Regelung: gelder (Art. 31 Abs. 2 StG)

  1. Sitzungsgelder und ähnliche Einkünfte von insgesamt 1 000 Franken pro Kalenderjahr sind steuerfrei.

  2. Für darüber hinausgehende Beträge gelten 50 Prozent, höchstens aber 1 000 Franken als pauschale Gewinnungskosten. Höhere effektive Gewinnungskosten sind insgesamt nachzuweisen.

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Art. 12

V. Rücklagen für Rücklagen für Forschung und Entwicklung im Sinne von Artikel 32 Ab- Forschungs- und satz 1 Litera c beziehungsweise Artikel 81 Absatz 1 Litera d StG 1) Entwicklungs- kosten können nur bezogen auf konkrete Projekte oder Produkte gebildet werden. 1. Grundsatz Die Unternehmung hat zu belegen, dass die entsprechenden Ausgaben in einem Zeitraum von rund fünf Jahren anfallen werden.

Art. 13

2. Umfang Die Rücklagen dürfen jährlich 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes (vor Abzug der Rücklage) und insgesamt den Betrag von 1 Million Franken nicht übersteigen.

Art. 14

3. Auflösung 1 Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb des ge- nannten Zeitraumes keine Aufwendungen für Forschung und Entwicklung getätigt werden.

Forschungs- und Entwicklungskosten für Produkte oder Projekte, für die eine Rücklage gebildet wurde, sind zulasten der Rücklage zu verbuchen und dürfen nicht dem Aufwand belastet werden.

Art. 15

VI. Ersatz- 1 Die zweijährige Frist für die Abschreibung auf dem Ersatzobjekt im beschaffungen Sinne von Artikel 33 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 84 Absatz 3 StG 2) kann auf begründetes Gesuch hin um ein weiteres Jahr erstreckt werden. Die Veranlagungsbehörde hat darüber innert 60 Tagen zu entscheiden. Der Entscheid ist mit einer Verfügung zu eröffnen, gegen die Einsprache und Beschwerde erhoben werden kann.

Gesuche, denen nicht entsprochen wird, hemmen den Lauf der zweijäh- rigen Frist nach Artikel 33 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 84 Absatz 3 StG nicht.

Art. 16

VII. Liegen- Für den Abzug von Verwaltungs- und Unterhaltskosten von überbauten schaftenunterhalt Privatliegenschaften beträgt der Pauschalabzug (Art. 35 Abs. 2 StG) 1. Pauschalabzug a) 10 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise Eigenmietwertes, wenn das Gebäude bis 10 Jahre alt ist oder

b) 20 Prozent des Bruttomietertrages beziehungsweise Eigenmietwertes für ältere Gebäude.

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Art. 17

Bei Unternutzung ist die Unterhaltspauschale von dem um den Unternut- 2. Unternutzung zungsabzug gekürzten Eigenmietwert zu berechnen.

Art. 18

In Konkubinatsverhältnissen wird vermutet, dass der Konkubinatspartner VIII. Kinder- mit dem höheren Reineinkommen den Unterhalt der Kinder zur Hauptsa- abzug: Konkubi- nat (Art. 38 Abs. 1 che bestreitet. lit. d StG)

Art. 19

Lebt das Kind abwechslungsweise im Haushalt der Mutter beziehungs- IX. Verheirateten- weise des Vaters und kann kein Elternteil Kinderalimente in Abzug brin- tarif gen, wird die Entlastung im Sinne von Artikel 39 Absatz 3 StG 1) in der Regel dem Elternteil mit dem höheren Einkommen gewährt.

Art. 20

Die Quellensteuer wird wie folgt aufgeteilt: X. Schwarz- arbeitsgesetz

  • Kanton und Gemeinden je 45 Prozent; (Art. 39a StG)

  • Landeskirchen 10 Prozent.

Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt nach Massgabe von Artikel 105d Absatz 2 StG 2).

Für die Zuteilung der Steuererträge auf die beiden Landeskirchen wird der gleiche Schlüssel verwendet wie für die Zuteilung der Kultussteuern.

3. GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER

Art. 21

Bei teilentgeltlichen Rechtsgeschäften wird die Besteuerung nur aufge- Gemischte schoben, soweit das Entgelt den Anlagewert des bisherigen Eigentümers Rechtsgeschäfte (Art. 43 lit. a StG) nicht übersteigt.

Für den Erwerber findet im Falle des Steueraufschubes Artikel 46 Absatz

StG 3) Anwendung. Andernfalls gilt das Entgelt als Erwerbspreis.

Der Besitzesdauerabzug bemisst sich nach der mittleren Eigentumsdauer unter Berücksichtigung der Anlagewerte.

3) BR 720.000 1.07.2011 5

4. ZEITLICHE BEMESSUNG

Art. 22

Selbständige 1 Bei ganzjähriger Steuerpflicht ist für die Satzbestimmung das Ergebnis Erwerbstätigkeit des Geschäftsabschlusses ohne Umrechnung heranzuziehen. Bei unterjäh- (Art. 66 StG) 1. Satzbestim- riger Steuerpflicht und unterjährigem Geschäftsjahr werden die ordentli- mung chen Gewinne für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet; die Umrechnung erfolgt auf Grund der Dauer der Steuerpflicht. Übersteigt jedoch die Dauer des unterjährigen Geschäftsjahres jene der unterjährigen Steuerpflicht, können die ordentlichen Gewinne für die Satzbestimmung nur auf Grund der Dauer des Geschäftsjahres auf zwölf Monate umge- rechnet werden.

Die ordentlichen Gewinne eines Geschäftsjahres, das zwölf oder mehr Monate umfasst, werden für die Satzbestimmung auch bei unterjähriger Steuerpflicht nicht umgerechnet.

Art. 23

2. Verschiebung Der Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses darf nicht aus überwiegend steu- des Geschäftsab- erlichen Gründen verschoben werden. schlusses II. Die Steuern der juristischen Personen

Art. 24

I. Gesellschaften 1 Als Passiveinkünfte im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 StG 2) gelten ins- mit Passiv- besondere Kapitalerträge, Lizenz- und Patentabgaben, Pachtzinsen sowie einkünften 1) Prämien aus Rückversicherung.

Die Quote der Auslanderträge wird nach dem Umfang und der Bedeu- tung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz von der Steuerverwaltung bestimmt.

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Art. 24a 1)

III. Quellensteuern (Art. 105e StG) 1. NATÜRLICHE PERSONEN MIT STEUERRECHTLI- CHEM WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ

Art. 25

Die Quellensteuer wird nach unterschiedlichen, den persönlichen Ver- I. Tarife hältnissen der Steuerpflichtigen entsprechenden Tarifen erhoben. Es beste- hen Tarife für:

  1. alleinstehende Steuerpflichtige ohne Kinder (Tarif A0) beziehungs- weise ohne Kinder im eigenen Haushalt (Tarif A1) sowie für den Konkubinatspartner, der den Unterhalt der Kinder nicht zur Hauptsa- che bestreitet (Tarif A0);

  2. verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdiener sowie für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichti- ge, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im eige- nen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (Tarif B);

  3. Ehegatten, die beide hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig sind (Tarif C, C0);

  4. Steuerpflichtige, deren Ehegatte im Ausland wohnhaft ist (Tarif C, C0); vorbehalten bleibt der Nachweis, dass der im Ausland wohn- hafte Ehegatte kein Erwerbseinkommen erzielt (Tarif B);

  5. im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige (Tarif D);

Die kantonale Steuerverwaltung berechnet die Monatstarife gemäss Ab- satz 1 Litera a - d mit und ohne Berücksichtigung der Kirchensteuer ent- sprechend den bei ordentlicher Veranlagung geltenden Abzügen und Tari- fen.

Für die Satzbestimmung werden die ordentlichen Einkünfte auf ein Jahr umgerechnet. Für die Ermittlung des Steuersatzes bei Tarif C wird von ei- ner Einkommensaufteilung zwischen Ehemann und Ehefrau im Verhältnis

zu 2 ausgegangen.

Art. 26

Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der II. Ermittlung des Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Steuerabzuges Leistung.

Kraft getreten 1.07.2011 7 Für die Ermittlung des Steuerabzuges bei hauptberuflicher Tätigkeit werden der effektive Bruttolohn für die volle Zahltagsperiode von einem Monat (30 Tage), zuzüglich weitere in der betreffenden Zahltagsperiode ausbezahlte, überwiesene, gutgeschriebene oder verrechnete steuerbare Leistungen berücksichtigt. Unvollständige Zahltagsperioden (Eintritts- und Austrittsmonate) werden zur Satzbestimmung auf Monatsbasis umge- rechnet.

Bei Stundenlohn sind für die Berechnung des Steuersatzes grundsätzlich die effektiv geleisteten Stunden pro Monat massgebend. Wird eine monat- liche Stundenanzahl von 180 für einzelne Zahltagsperioden, namentlich für Ein- und Austrittsmonate, nicht erreicht, ist der Stundenansatz für die betreffenden Zahltagsperioden in der Regel mit 180 zu multiplizieren.

Bei Akkordlohn wird der Steuersatz in der Regel auf der Grundlage des Durchschnittsverdienstes des Steuerpflichtigen oder aber aufgrund des 180fachen branchenüblichen Stundenansatzes ermittelt.

Bei Ersatzeinkünften, welche vom Arbeitgeber direkt an den Steuer- pflichtigen ausbezahlt werden, sind zur Bestimmung des Steuerabzuges die rückwirkend ausbezahlten Einkünfte auf die entsprechenden Monate aufzuteilen.

Art. 27

III. Nebener- 1 Der Tarif für Nebenerwerb wird angewendet: werbstarif

  1. auf Nebenerwerbstätigkeiten, wenn für die betreffende Tätigkeit die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und die monatlichen Bruttoeinkünfte weniger als 2 000 Franken betragen;

  2. auf Leistungen, welche der Versicherer nicht nach Massgabe des ver- sicherten Verdienstes ausrichtet oder die neben ein allfälliges Er- werbseinkommen treten.

Der Nebenerwerb wird für Kanton, Gemeinde und Kirche insgesamt zu

Prozent besteuert. Die Steuer wird wie folgt aufgeteilt:

  • Kanton und Gemeinde je 45 Prozent;

  • Landeskirche 10 Prozent.

Art. 28

IV. Nachträgliche Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung im Sinne von Artikel 105a ordentliche Ver- StG wird durchgeführt, wenn die Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr anlagung 120 000 Franken übersteigen.

Art. 29

V. Wechsel zwi- 1 Erhält ein bisher an der Quelle besteuerter alleinstehender Pflichtiger die schen Quellen- Niederlassungsbewilligung, so wird er ab Beginn des folgenden Monats steuer und ordent- licher Veranla- im ordentlichen Verfahren veranlagt. Ist er verheiratet, wird er ab demsel- gung ben Zeitpunkt zusammen mit dem Ehegatten veranlagt.

1.07.2011 Heiratet ein bisher an der Quelle besteuerter Pflichtiger eine Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung, so wird er ab Beginn des folgenden Monats im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von ei- nem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilli- gung löst für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.

Art. 30

Erhält der Steuerpflichtige die Vergütungen von einem VI. Ordentliche Leistungsschuldner im Ausland, und werden diese nicht von einer Veranlagung bei Vergütungen aus Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in der Schweiz getragen, so dem Ausland wird er im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Art. 31

1) Steuerpflichtige nach Artikel 98 Absatz 1 Litera a StG können, soweit VII. Tarif- kein fester Steuersatz zur Anwendung gelangt, bis Ende März des auf die korrektur Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres bei der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich ein Begehren um Tarifkorrektur stellen. Damit können mit dem Einkommen zusammenhängende Abzüge, die Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge, Beiträge in die gebundene Selbstvorsorge, Krankheits- und Unfallkosten, behinderungsbedingte Kosten sowie Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden, soweit diese nicht im Tarif berücksichtigt sind.

Keine Tarifkorrektur wird vorgenommen für Steuerpflichtige mit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung.

2) Absatz 1 gilt auch für Steuerpflichtige nach Artikel 98 Absatz 1 Litera b StG, wenn diese als Quasi-Ansässige qualifiziert werden.

3) Für das Verfahren gilt im Übrigen Artikel 42 sinngemäss.

1.07.2011 9 2. NATÜRLICHE UND JURISTISCHE PERSONEN OHNE STEUERRECHTLICHEN WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ

Art. 32

I. Begriff Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und ju- ristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

Art. 33

II. Bewertung Naturalleistungen werden nach den für die eidgenössische Alters- und von Natural- Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet. leistungen

Art. 34

III. Künstler etc. 1 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitgliedes nicht bekannt oder nur schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Bruttoeinkommen pro Kopf berechnet.

Für den Abzug der Gewinnungskosten ist eine Pauschale von 20 Prozent der Bruttoeinkünfte zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbe- halten.

Art. 35

IV. Renten Wird die Quellensteuer nicht erhoben, weil die Besteuerung dem anderen Vertragsstaat zusteht, so hat sich der Schuldner der steuerbaren Leistung den ausländischen Wohnsitz des Empfängers schriftlich bestätigen zu las- sen und diesen periodisch zu überprüfen.

Art. 36

V. Empfänger von 1 Kapitalleistungen gemäss Artikel 103 StG 1) unterliegen ungeachtet der Kapitalleistungen staatsvertraglichen Regelung immer der Quellensteuer, wenn der Empfän- ger im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrech- nung der steuerbaren Leistung keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

Die erhobene Quellensteuer wird durch die kantonale Steuerverwaltung zurückerstattet, wenn der Empfänger der Kapitalleistung:

  1. innerhalb von drei Jahren seit deren Fälligkeit einen entsprechenden Antrag stellt und

  2. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des an- spruchsberechtigten Vertragsstaates beilegt, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat.

1.07.2011

Art. 37

Der Steuerabzug an der Quelle entfällt, wenn die steuerbaren Einkünfte VI. Bezugs- weniger betragen als: minima

  1. 300 Franken insgesamt bei Künstlern etc.;

  2. 300 Franken im Kalenderjahr bei Verwaltungsräten;

  3. 300 Franken im Kalenderjahr bei Hypothekargläubigern;

  4. 1 000 Franken im Kalenderjahr bei Empfängern von Vorsorgeleistun- gen.

3. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Art. 38

Die an der Quelle erhobene Steuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, I. Fälligkeit der Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fäl- Steuer lig. Die Steuer ist ungeachtet allfälliger Einwände (Artikel 42) zu erheben.

Art. 39

Der Quellensteuer unterliegen auch Leistungen, die nicht dem Steuer- II. Leistungen an pflichtigen, sondern einer Drittperson zufliessen (Artikel 8 Absatz 2 Dritte StG) 1).

Art. 40

Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen III. Verfahren der zuständigen Veranlagungsbehörde auf Verlangen über die für die 1. Allgemeine Verfahrenspflich- Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse Auskunft erteilen. ten Die Artikel 104 sowie Artikel 127 -132 StG 2) gelten sinngemäss.

Art. 41

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verantwortlich für die An- 2. Besondere Ver- wendung des richtigen Tarifs. Weist sich der Steuerpflichtige über seine fahrenspflichten des Schuldners persönlichen Verhältnisse nicht zuverlässig aus, wendet er folgende Tarife an:

  1. für ledige Arbeitnehmer sowie für solche mit unbestimmtem Zi- vilstand den Tarif A0;

  2. für verheiratete weibliche Arbeitnehmer den Tarif C;

  3. für verheiratete männliche Arbeitnehmer den Tarif C0.

Dem Schuldner der steuerbaren Leistung obliegt die Prüfung, ob der Ta- rif mit oder ohne Kirchensteuer anwendbar ist. Weist sich der Steuer- pflichtige in dieser Hinsicht nicht zuverlässig über seine persönlichen Ver- hältnisse aus, gelangt der Tarif mit Kirchensteuer zur Anwendung.

1.07.2011 11 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, der Bezugsbe- hörde jeweils gesonderte Abrechnungen für Steuerpflichtige mit und ohne Kirchensteuer sowie auf Nebenerwerb erhobene Steuern einzureichen.

Art. 42

3. Verfügung über 1)Sind der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung Steuerpflicht mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, so können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Kantonalen Steuerverwaltung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Im Übrigen findet Artikel 133 StG Anwendung.

Art. 43

4. Nachforderung 1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder und Rückerstat- ungenügend vorgenommen, wird er zur Nachzahlung nebst Zins ver- tung pflichtet. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

Das Recht, die Nachforderung geltend zu machen, erlischt 10 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerabzug hätte erfolgen müssen. Das Verfahren wird durch die kantonale Steuerverwaltung durchgeführt. Im Übrigen sind die Artikel 145 - 147 StG 2) sinngemäss an- wendbar.

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, so muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzah- len. Hat er hierüber bereits mit der zuständigen Bezugsbehörde abgerech- net, so kann diese den Differenzbetrag direkt dem Steuerpflichtigen zu- rückerstatten.

Im Übrigen richtet sich die Rückerstattungspflicht nach Artikel 157 StG.

Art. 44

5. Rechtsmittel Gegen eine Verfügung über die Quellensteuer kann neben dem Steuer- pflichtigen auch der Schuldner der steuerbaren Leistung Einsprache nach

Artikel 137 StG 3) erheben.

Art. 45

IV. Erhebung und 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung erhebt die Quellensteuer und lie- Bezug fert sie der zuständigen Bezugsbehörde ab.

3) BR 720.000

1.07.2011 Die nach Artikel 98 und Artikel 100 StG erhobenen Quellensteuern sind der anspruchsberechtigten Gemeinde (Art. 105d StG) 1), die übrigen Quel- lensteuern der kantonalen Steuerverwaltung abzuliefern.

Art. 46

Die kantonale Steuerverwaltung erlässt ergänzende Weisungen an die V. Weisungen Schuldner der steuerbaren Leistung und an die Gemeinden.

IV. Verfahrensrecht

1. ALLGEMEINE VERFAHRENSGRUNDSÄTZE

Art. 47

Die Frist zur Unterzeichnung der Steuererklärung durch den zweiten Ehe- Stellung der gatten wird grundsätzlich durch Publikation im Kantonsamtsblatt und Ehegatten lediglich in besonderen Fällen mittels schriftlicher Aufforderung an den StG) betroffenen Ehegatten eingeräumt.

2. VERANLAGUNGSVERFAHREN

Art. 48

Die Steuererklärung ist auch dann einzureichen, wenn eine natürliche oder Steuererklärung juristische Person im Kanton nur beschränkt steuerpflichtig ist. (Art. 127 Abs. 1 StG)

3. BEZUG UND SICHERUNG

Art. 49

Die erste Rate der Einkommens- und Vermögenssteuer für das jeweilige I. Steuerbezug Steuerjahr ist Ende Februar des dem Steuerjahr folgenden Jahres zu be- (Art. 153 Abs. 1 lit. a StG) zahlen.

Die zweite Rate der Einkommens- und Vermögenssteuer für das jewei- lige Steuerjahr ist Ende April des dem Steuerjahr folgenden Jahres zu be- zahlen.

Mittlerer Verfall der Einkommens- und Vermögenssteuer des jeweiligen Steuerjahres ist der 31. März des dem Steuerjahr folgenden Jahres.

Die Steuerverwaltung kann bei tiefen Beträgen darauf verzichten, eine provisorische Steuerrechnung zu stellen.

1.07.2011 13

Art. 50

II. Mahn- und 1 Die Gebühr für die zweite Mahnung beträgt 30 Franken. Betreibungs- gebühren

Die Betreibungsgebühr beträgt 50 Franken. 155 Abs. 1 StG) Art. 51 III. Null- 1 1)Für Bezüger von Ergänzungsleistungen im Sinne des Bundesgesetzes veranlagung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung 2) sowie für Bezüger von Unterstützungsleistungen im Sinne von Artikel 1 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger 3) kann auf Antrag hin eine Nullveranlagung erlassen werden, sofern das massgebende Vermögen weniger als 25 000 Franken (Alleinstehende) beziehungsweise 40 000 Franken (Verheiratete) beträgt.

Das massgebende Vermögen setzt sich zusammen aus dem Reinvermö- gen plus der Differenz zwischen dem Steuerwert von Liegenschaften und deren Verkehrswert gemäss letzter amtlicher Schätzung.

Mit dem Antrag gemäss Absatz 1 verzichtet der Steuerpflichtige auf die Geltendmachung seines Verrechnungssteueranspruchs.

4. BEHÖRDEN

Art. 52

Kantonale Steuer- 1 Der Kantonalen Steuerverwaltung obliegt: verwaltung und 4) Gemeindesteuer- a) die Erhebung der Quellensteuern nach DBG , soweit dies nicht in ämter (Art. 104 den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fällt; Abs. 4 DBG)

  1. ... 5)

  2. die Verfolgung von Steuerhinterziehungen und von Verletzungen von Verfahrenspflichten gemäss Artikel 182 Absatz 4 DBG;

Den Gemeindesteuerämtern obliegt die Erhebung der Quellensteuern nach Artikel 83, 91, 92 und 97 DBG.

1.07.2011 5. MITARBEIT UND ENTSCHÄDIGUNG DER GEMEINDEN

Art. 53

Die Gemeinden sind verpflichtet I. Mitwirkung (Art. 169 Abs. 1 lit.

  1. die vorgeschriebenen Mitteilungen und Aufforderungen zu veröffent- a StG) lichen;

  2. das Steuerregister nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwal- tung zu erstellen;

  3. die Steuerakten nach den Weisungen der kantonalen Steuerverwal- tung aufzubewahren. Die kantonale Steuerverwaltung kann eine elek- tronische Aufbewahrung vorschreiben.

Art. 54

Gemeinden, die eine Mindestanzahl von Fällen veranlagen und über ent- II. Mindestanfor- sprechend ausgebildete Mitarbeiter verfügen, können bei der Veranlagung derungen Veranlagung für die der Einkommens- und Vermögenssteuer mitarbeiten. (Art. 170 Abs. 1 StG)

Die Gemeinde muss pro Gemeindemitarbeiter mindestens 500 Fälle ver- anlagen.

Die Steuerverwaltung kann in fachlich begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 55

Die Gemeinde kann beantragen, 50, 60, 70 oder 80 Prozent der Fälle zu III. Wahlmöglich- veranlagen. Die Wahl muss für die Dauer von drei Jahren gefällt werden. keiten (Art. 170 Abs. 2 StG) In den ersten drei Jahren ist eine Änderung auf das folgende Steuerjahr möglich.

Die Steuerverwaltung kann in fachlich begründeten Fällen eine höhere Quote bewilligen, wenn die Arbeitsabläufe dadurch nicht erschwert wer- den.

Art. 56

Gemeinden, die bei der Veranlagung mitarbeiten, haben nach Weisung der IV. Mitarbeit bei Steuerverwaltung: der Veranlagung (Art. 170 Abs. 1 StG)

  1. alle für die Veranlagung erheblichen Tatsachen und Unterlagen zu er- mitteln und abzulegen sowie die Selbstangaben auf den eingehenden Haupt- und Nebenformularen formell zu prüfen;

  2. die unselbständig Erwerbenden, die beschränkt Steuerpflichtigen so- wie die Nichterwerbstätigen zu veranlagen und die Grundlagen für die Veranlagung Selbständigerwerbender zu prüfen;

  3. für den Steuerkommissär und seine Mitarbeiter geeignete Arbeits- räume mit EDV Infrastruktur sowie das notwendige, qualifizierte Personal für die Erledigung der Sekretariatsarbeiten zur Verfügung zu stellen.

1.07.2011 15

Art. 57

V. Entschädigung 1 Wird die elektronische Archivierung vorgeschrieben, erfolgt die Ein- 1. Eingangs- gangskontrolle zusammen mit der Archivierung. kontrolle

Die Gemeinde erhält für die Eingangskontrolle eine Entschädigung von

Franken pro Fall am Register, mindestens jedoch 1 000 Franken.

Art. 58

2. Vorerfassen 1 Die mitveranlagenden Gemeinden sind verpflichtet, alle Daten sämtli- cher eingehender Steuererklärungen vorzuerfassen. Nicht mitveranlagende Gemeinden können die Vorerfassung übernehmen, wenn sie an das elektronische Veranlagungssystem (EVA) angeschlossen sind.

Für die manuelle Vorerfassung erhält die Gemeinde 7 Franken pro Fall. Die Entschädigung wird nicht zusätzlich zur Veranlagungsentschädigung ausgerichtet.

Die Vorerfassung mittels Barcode oder Scanner wird nicht entschädigt.

Art. 59

3. Veranlagung 1 Die Gemeinde erhält pro selbständig veranlagten Fall eine Entschädi- durch die gung von Gemeinde (Art. 171 Abs. 1 StG) 45 Franken bei 50% der Fälle

Franken bei 60% der Fälle

Franken bei 70% der Fälle

Franken bei 80% der Fälle

Franken bei 90% der Fälle

Die prozentuale Quote ist zu berechnen vom Total der Steuerpflichtigen abzüglich der Selbständigerwerbenden.

Übersteigen die nach Absatz 1 auszurichtenden Entschädigungen den nach Artikel 171 Absatz 1 StG 1) zur Verfügung stehenden Betrag, sind die Ansätze nach Absatz 1 prozentual zu kürzen.

6. ENTSCHÄDIGUNG DES KANTONS

Art. 60

I. Einkommens- 1 Für die Veranlagung der Einkommens- und Vermögenssteuern durch die und Vermögens- Kantonale Steuerverwaltung werden von den Gemeinden keine Entschädi- steuern gungen verlangt.

Für die Veranlagung der nach dem Aufwand besteuerten natürlichen Per- sonen bezahlen die Gemeinden 150 Franken pro Fall.

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Art. 61

Die Gemeinden entschädigen die kantonale Steuerverwaltung für die II. Grundstück- Veranlagung und den Bezug der Grundstückgewinnsteuer mit einer Fall- gewinnsteuer (Art. 30 Abs. 1 pauschale von 90 Franken. GKStG)

Die Fallpauschale ist auch bei einer Nullveranlagung und bei einer Er- satzbeschaffung zu bezahlen.

Eine Nachforderung im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 StG 1) löst keine Entschädigung aus.

V. Verrechnungssteuer, pauschale Steueranrechnung, Rückerstattung und Verrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA 2)

Art. 62

Der Rückerstattungsantrag auf dem Wertschriftenverzeichnis beziehungs- I. Rückerstattung weise auf dem entsprechenden Formular ist gleichzeitig mit der Steuererk- 1. Antrag lärung einzureichen.

Art. 63

Die kantonale Steuerverwaltung prüft die bei ihr eingegangenen Rücker- 2. Entscheid stattungsanträge, untersucht den Sachverhalt, trifft alle zur richtigen Er- mittlung des Rückerstattungsanspruchs erforderlichen Massnahmen und fällt einen Entscheid.

Die kantonale Steuerverwaltung kann bei der Verrechnungssteuer eine provisorische Rückerstattung vornehmen. Der entsprechende Entscheid ist nicht zu begründen und nicht anfechtbar.

Art. 64

Die Rückerstattung der anrechenbaren Beträge (pauschale Steueranrech- II. Rückerstattung nung) sowie des zusätzlichen Steuerrückbehalts USA erfolgt nach Mass- oder Verrechnung (Art. 72 StG) gabe des kantonalen Steuergesetzes.

Art. 65

Der dem Bund gemäss Artikel 20 der bundesrätlichen Verordnung über III. Belastung von die pauschale Steueranrechnung 3) nicht zu belastende Teilbetrag der pau- Kanton und Gemeinden schalen Steueranrechnung wird zwischen Kanton und Wohnsitzgemeinde des Antragstellers zu gleichen Teilen aufgeteilt.

2) Vgl. Art. 73 Abs. 1 VStG (SR 642.21), Art. 15 ff. der Verordnung über die pau- schale Steueranrechnung (SR 672.201) sowie Art. 11 ff. der Verordnung zum schweizerisch amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen (SR 672.933.61) 1.07.2011 17 VI. ... 1)

Art. 66 2)

Art. 67 3)

Art. 68 4)

VII. Schlussbestimmungen

Art. 69

I. Übergangsrecht Auf die Fälle der Steuerperiode 2007 sowie früherer Steuerperioden fin- 1. Allgemeines 5) den die materiellrechtlichen Bestimmungen der Ausführungsbestimmun- gen zum Steuergesetz vom 13. Februar 2001 Anwendung.

Art. 69a 6)

2. Kommunale Veranlagung und Bezug der kommunalen Grundstückgewinnsteuer, deren Grundstückge- steuerbegründender Tatbestand vor dem 1. Januar 2009 eingetreten ist, er- winnsteuer (Art.

Abs. 4 GKStG) folgen durch die zuständige Gemeinde. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide.

Art. 69b 7)

3. Liegenschaf- Die Veranlagung der Liegenschaftensteuer der Steuerperiode 2008 und tensteuer (Art. 19 früherer Steuerperioden erfolgt für die juristischen Personen durch die Abs. 1 GKStG) Gemeinde, für die natürlichen Personen durch die nach Steuergesetz für die direkten Steuern zuständige Behörde.

Art. 70

II. Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2008 in Kraft.

6) Einfügung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; rückwirkend auf den 1. Januar 7) Einfügung gemäss RB vom 22. Dezember 2009; rückwirkend auf den 1. Januar

1.07.2011 Mit dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbestimmungen vom 13. Februar 2001 1) unter Vorbehalt von

Artikel 69 aufgehoben.

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