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Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern
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Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG)
Vom 31. August 2006
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1),
gestützt auf Art. 31 und Art. 94 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 16. Mai 2006, 3)
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Dieses Gesetz regelt die Steuererhebung der politischen Gemeinden so- Gegenstand des Gesetzes wie der Landeskirchen und deren Kirchgemeinden.
Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, finden die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss Anwendung.
Art. 2
Die Gemeinde erhebt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes: Gemeindesteuern
eine Einkommens- und Vermögenssteuer;
eine Grundstückgewinnsteuer;
eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen.
Die Gemeinde kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes folgende Steuern erheben:
eine Handänderungssteuer;
eine Liegenschaftensteuer.
Die Gemeinde kann weitere Steuern erheben, wie insbesondere:
eine Erbanfall- und Schenkungssteuer;
eine Kurtaxe;
eine Tourismusförderungsabgabe.
Die Erhebung einer Quellensteuer und die Besteuerung der juristischen Personen für Gewinn und Kapital steht einzig dem Kanton zu.
1) GRP 2006/2007, 188 2) BR 110.100 3) Seite 181 1.01.2008 1
Art. 3
Kirchensteuern 1 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden können nach den Bestim- mungen dieses Gesetzes eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Pro- zenten der einfachen Kantonssteuer sowie Nach- und Strafsteuern erhe- ben.
Die Erhebung weiterer Steuern ist nicht zulässig.
II. Die Steuern der Gemeinden
1. DIREKTE STEUERN
Art. 4
Einkommens- 1 Die Gemeinde erhebt eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Pro- und Vermö- genssteuern zenten der einfachen Kantonssteuer. Die Gemeinde legt den Steuerfuss für das nachfolgende Steuerjahr spätestens im Dezember fest.
Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer rich- ten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes 1).
Die Veranlagung erfolgt zusammen mit der Kantonssteuer durch die Be- hörden nach kantonalem Steuergesetz. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide. Vorbehalten bleiben jene Fälle, in denen lediglich eine kommunale Veranlagung erfolgt.
Art. 5
Fraktionssteuer 1 Zur Erleichterung von Gemeindezusammenschlüssen kann die Ge- meinde den Fraktionen, die als Gebietskörperschaften ausgestaltet sind, für die Dauer von zehn Jahren die Erhebung von Einkommens- und Ver- mögenssteuern delegieren.
Bestehende Fraktionen mit Gebietskörperschaft, die am 1. Januar 2009 eine Einkommens- und Vermögenssteuer erheben, können dies für die Dauer von zehn Jahren weiterhin tun. 3
Artikel 4 findet sinngemäss Anwendung.
Art. 6
Grundstückge- 1 Die Gemeinde erhebt eine Grundstückgewinnsteuer in der Höhe der winnsteuer Kantonssteuer.
Steuersubjekt, Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer rich- ten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes 2).
2) BR 720.000
1.01.2008 Verlustverrechnung und Satzbestimmung sind auf das Gemeindegebiet begrenzt.
Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer durch die Kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide.
Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheidet die Gemeinde.
2. HANDÄNDERUNGSSTEUER
Art. 7
Die Gemeinde erhebt eine Handänderungssteuer nach den Bestimmungen Handänderungs- steuer dieses Gesetzes. 1. Allgemeines
Die Handänderungssteuer wird erhoben bei Handänderung eines in der Gemeinde gelegenen Grundstücks oder Grundstückanteils.
Art. 8
Als Handänderung gilt jede Übertragung der tatsächlichen und wirt- 2. Handände- rungsbegriff schaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück.
Als wirtschaftliche Handänderung gilt insbesondere:
die Ausübung des Substitutionsrechts aus einem Kauf- oder Kauf- rechtsvertrag, wenn eine Eigentumsübertragung stattfindet;
die Übertragung von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesell- schaft, wenn dadurch der Erwerber allein oder zusammen mit seinem Ehegatten und den unmündigen Kindern eine Mehrheit der Stimmen erlangt;
die entgeltliche Belastung von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun- gen, wenn diese den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen;
die Einräumung eines Baurechts gegen Einmalentschädigung.
Die Einbringung eines Grundstücks in eine Personengesellschaft unter- liegt der Handänderungssteuer nur insoweit, als die wirtschaftliche Be- rechtigung ändert.
Art. 9
Von der Handänderungssteuer sind befreit: 3. Steuerfreie Handänderungen
Handänderungen zufolge Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnisses, Erb- vorbezuges und Schenkung;
Handänderungen zwischen Eltern und Kindern bzw. Schwiegereltern und Schwiegerkindern. Stiefkinder und Pflegekinder sind den leibli- chen Kindern gleichgestellt;
1.01.2008 3
Handänderungen zwischen Ehegatten und zwischen eingetragenen Partnerinnen beziehungsweise Partnern sowie aufgrund güterrechtli- cher Auseinandersetzungen;
Handänderungen zum Zwecke der Güterzusammenlegung, der Ab- rundung, der rationelleren Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Ge- werbe, der Quartierplanung, der Grenzbereinigung oder der Umle- gung von Bauland;
Handänderungen zufolge Enteignung oder freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht;
Handänderungen bei Überbauungen, wenn ein Handwerker Grundei- gentum übernehmen muss, welches er innert zwei Jahren seit Ab- schluss des Kaufvertrages weiterverkauft, ohne es vorher genutzt zu haben;
Handänderungen, welche beim Erwerb des Grundstücks durch den Pfandgläubiger, den Pfandbürgen oder den Solidarschuldner zu einem Verlust führen;
Handänderungen bei einer Umstrukturierung, die gemäss kantonalem Steuergesetz einen Steueraufschubtatbestand darstellt.
Art. 10
4. Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig ist der Erwerber des Grundstücks.
Beim Tausch von Grundstücken ist jede Vertragspartei für das von ihr erworbene Tauschobjekt steuerpflichtig. Ein allfälliges Aufgeld ist vom Erwerber des wertvolleren Grundstückes zu versteuern.
Abweichende vertragliche Vereinbarungen werden berücksichtigt, soweit der Veräusserer nicht subjektiv steuerbefreit ist.
Art. 11
5. Subjektive Von der Handänderungssteuer befreit sind Steuerbefreiung
die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten, soweit das Bundesrecht dies vorsieht;
der Kanton und seine unselbständigen Anstalten;
die selbständigen kantonalen Anstalten für Grundstücke, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen;
der Bezirk, der Kreis, die Gemeinde (mit deren Anstalten) und die Bürgergemeinde für Grundstücke im eigenen Gebiet;
die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden sowie die kirchlichen Stiftungen für Grundstücke im eigenen Gebiet, die unmittelbar kirch- lichen Zwecken dienen sowie für die Pfarrhäuser;
die juristischen Personen, die gestützt auf Artikel 78 Absatz 1 Litera f Steuergesetz 1) von der Steuerpflicht befreit sind, für Grundstücke,
1.01.2008 die unmittelbar, ausschliesslich und unwiderruflich dem steuerbefreienden Zweck dienen.
Art. 12
Die Gemeinde legt den Steuersatz in einem formellen Gesetz fest. Dieser 6. Steuerbemes- sung beträgt maximal 2 Prozent.
Bemessungsgrundlage ist der Verkehrswert des übertragenen Grund- stücks.
Beim Kauf gilt als Verkehrswert der Kaufpreis mit allen weiteren Leis- tungen des Erwerbers. Ist kein Kaufpreis vereinbart oder liegt dieser of- fensichtlich unter dem Verkehrswert, wird die Handänderungssteuer auf dem Verkehrswert erhoben.
Wird ein Baurecht übertragen, sind die vom Erwerber zu übernehmenden wiederkehrenden Baurechtszinsen vom Verkehrswert in Abzug zu bringen.
Bei Tauschgrundstücken ist die halbe Steuer vom Verkehrswert aller Tauschgrundstücke plus die halbe Steuer auf einem allfälligen Aufgeld zu erheben.
Art. 13
Erfolgt die Handänderung ohne Grundbucheintrag, hat sie die steuer- 7. Mitteilung pflichtige Person dem Gemeindesteueramt innert 30 Tagen mitzuteilen.
Art. 14
Die Handänderungssteuer wird mittels Veranlagungsverfügung durch die 8. Veranlagung und Fälligkeit Gemeinde eröffnet.
Der Steueranspruch entsteht mit der Handänderung und wird mit der Rechnungstellung fällig. Die Steuer ist innert 90 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen.
Art. 15
Die Handänderungssteuer ist gemäss Einführungsgesetz zum Schweizeri- 9. Sicherstellung schen Zivilgesetzbuch 1) grundpfandgesichert.
3. LIEGENSCHAFTENSTEUER
Art. 16
Die Gemeinde erhebt auf den in der Gemeinde gelegenen Grundstücken Liegenschaf- tensteuer eine Liegenschaftensteuer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. 1. Allgemeines 1) BR 210.100 1.01.2008 5
Art. 17
2. Steuersubjekt 1 Steuerpflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen, die am Ende des Kalenderjahres Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks sind.
Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kom- manditgesellschaften sowie andere Personengemeinschaften ohne juristi- sche Persönlichkeit können selbständig besteuert werden.
Es besteht eine Solidarhaftung des Eigentümers für den Nutzungsberech- tigten sowie der Personenunternehmer untereinander.
Die subjektive Steuerbefreiung richtet sich nach den Bestimmungen über die Handänderungssteuer (Artikel 11).
Art. 18
3. Steuer- Die Gemeinde legt den Steuersatz in einem formellen Gesetz fest. Dieser bemessung beträgt maximal 2 Promille des Vermögenssteuerwerts am Ende des Ka- lenderjahres.
Art. 19
4. Veranlagung 1 Die Liegenschaftensteuer wird zusammen mit der Einkommens- und und Bezug Vermögenssteuer der Gemeinde beziehungsweise der Gewinn- und Kapi- talsteuer von der nach Steuergesetz für die direkten Steuern zuständigen Behörde veranlagt. Die Gemeinde kann im Gemeindesteuergesetz eine ab- weichende Regelung treffen.
Wo keine direkten kantonalen oder kommunalen Steuern erhoben wer- den, erfolgt die Veranlagung durch die Gemeinde. Fälligkeit und Zahlbarkeit richten sich nach den direkten Steuern, wenn die Liegenschaftensteuer mit diesen erhoben wird. Wird die Liegenschaf- tensteuer separat erhoben, wird sie mit der Veranlagung und Rechnung- stellung fällig und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.
Art. 20
5. Sicherstellung Die Liegenschaftensteuer ist gemäss Einführungsgesetz zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch 1) grundpfandgesichert.
4. KOMPETENZNORMEN FÜR WEITERE STEUERN
Art. 21
Erbschafts- und 1 Die Gemeinde kann eine Erbanfall- und Schenkungssteuer erheben. Schenkungssteuer 1) BR 210.100
1.01.2008 Ehegatten und direkte Nachkommen sind von der Besteuerung auszu- nehmen. Stief- und Pflegekinder sind den direkten Nachkommen gleich- gestellt.
Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht derjeni- gen von Ehegatten.
Zur Steuererhebung berechtigt ist die Gemeinde am Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt des Erblassers beziehungsweise Schenkgebers. Für Grundstücke liegt die Steuerhoheit bei der Gemeinde am Ort der gelege- nen Sache.
Die Steuersätze dürfen folgende Maximalsätze nicht übersteigen
5 Prozent für den elterlichen Stamm;
5 Prozent für den Konkubinatspartner;
25 Prozent für die übrigen Begünstigten.
Art. 22
Die Gemeinde kann eine Kurtaxe erheben. Kurtaxe
Steuerobjekt ist die Übernachtung, Steuersubjekt der übernachtende Gast.
Die Erträge aus der Kurtaxe müssen zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet werden. Sie dürfen nicht für die Finanzierung ordentlicher Gemeindeaufgaben eingesetzt werden.
Erhebung, Bezug und Verwendung der Kurtaxe können an eine kommu- nale oder regionale Tourismusorganisation delegiert werden. Für Einspra- chen muss jedenfalls ein Gemeindeorgan bestimmt werden.
Art. 23
Die Gemeinde kann eine Tourismusförderungsabgabe erheben. Tourismusförde- rungsabgabe
Die Tourismusförderungsabgabe wird von den natürlichen und juristi- schen Personen erhoben, die auf Gemeindegebiet tätig sind und vom Tou- rismus profitieren.
Die Erträge sind im Interesse der steuerpflichtigen Personen und insbe- sondere für eine wirksame Marktbearbeitung sowie für Anlässe zu ver- wenden. Sie dürfen nicht für die Finanzierung ordentlicher Gemeindeauf- gaben eingesetzt werden.
Erhebung, Bezug und Verwendung der Tourismusförderungsabgabe kön- nen an eine kommunale oder regionale Tourismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen muss jedenfalls ein Gemeindeorgan bestimmt werden.
1.01.2008 7 III. Die Kirchensteuern
Art. 24
Kirchensteuern 1 Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden können eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erheben. Die Landeskirche beziehungsweise die Kirchgemeinde legt den Steuerfuss für das nachfolgende Jahr spätestens im Dezember fest.
Die Steuerpflicht richtet sich nach der Kirchenzugehörigkeit der einzel- nen Steuerpflichtigen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht und nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes 1). In konfes- sionell gemischten Ehen sind die Gesamtfaktoren hälftig auf die beiden Ehegatten aufzuteilen.
Steuerobjekt, Steuersatz und Bemessung der Steuer richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes. Der allgemeine Fälligkeits- termin entspricht demjenigen der Gemeindesteuern.
Die Veranlagung erfolgt zusammen mit der Gemeindesteuer durch die dafür zuständige Behörde. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide.
Für die Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht ist die Kirchgemeinde zuständig.
IV. Nach- und Strafsteuern sowie Ordnungsbussen
Art. 25
Nachsteuern und 1 Die Gemeinden sowie die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden erhe- Bussen ben eine Nach- und Strafsteuer nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes 2).
Die Gemeinden erheben bei Steuerarten, welche sie selber veranlagen, Ordnungsbussen nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes.
Veranlagung und Bezug fallen in den Zuständigkeitsbereich der für den Vollzug der betreffenden Steuerart zuständigen Behörde.
Die Veranlagung der Nach- und Strafsteuern betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern fällt in den Kompetenzbereich der kantonalen Be- hörde.
Wo die Veranlagung zusammen mit der Kantonssteuer erfolgt, werden die Nach- und Strafsteuerverfahren zusammengelegt.
2) BR 720.000
1.01.2008 V. Vollzug und Verfahren
Art. 26
Die Gemeinden regeln die Grundzüge der Steuererhebung für die Steu- Gesetzliche ern nach Artikel 2, die Zuständigkeiten und die Fälligkeit der Steuern in Grundlage einem Gesetz im formellen Sinn.
Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln die Steuererhebung und die Zuständigkeiten in einem Gesetz im formellen Sinn.
Die Gesetze nach den Absätzen 1 und 2 sind von der Regierung mit kon- stitutiver Wirkung zu genehmigen.
Art. 27
Die Gemeinde bestimmt die Vollzugsbehörden. Behörden 1. Gemeinde-
Eine Delegation der Veranlagung bedarf einer ausdrücklichen gesetzli- behörden chen Regelung.
Einsprachebehörde ist die Veranlagungsbehörde. Wird die Veranlagung delegiert, ist eine kommunale Behörde als Einsprachebehörde zu bestim- men.
Die Exekutive der Gemeinde ist zuständig für Steuererleichterungen. Sie kann weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt wer- den.
Die Gemeinde bestimmt eine Behörde für den Entscheid über Steuerer- lass und administrative Abschreibung.
Art. 28
Die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden bestimmen eine Behörde 2. Kirchen- für die Festlegung des Steuerfusses sowie für die Beurteilung der subjekti- behörden ven Steuerpflicht.
Art. 29
Gegen Verfügungen kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen seit Rechtsmittel Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
Gegen Einsprache- und Revisionsentscheide kann die steuerpflichtige Person innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht schrift- lich Beschwerde erheben.
Art. 30
Die Gemeinden entschädigen die Kantonale Steuerverwaltung für die Entschädigung Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer mit einer Fallpauschale. Die des Kantons Regierung legt deren Höhe fest.
Die Landeskirchen und Kirchgemeinden entschädigen die Kantonale Steuerverwaltung mit 1 Prozent und die Gemeinde mit maximal 2 Prozent der bezogenen Steuern.
1.01.2008 9 Bestehen in derselben politischen Gemeinde mehrere Kirchgemeinden, haben diese die Kantonale Steuerverwaltung mit 1.5 Prozent und die Ge- meinde mit maximal 2.5 Prozent der bezogenen Steuern zu entschädigen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 31
Anpassung der 1 Die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden passen ihre Ge- Gesetzgebung setze an das kantonale Recht an und reichen die Totalrevision bis spätes- tens am 31. Juli 2008 der Regierung zur Genehmigung ein.
Ab dem 1. Januar 2009 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes di- rekte Anwendung und derogieren abweichende Regelungen der Gemein- den, Landeskirchen und Kirchgemeinden.
Die Gesetze über die Kurtaxe, die Tourismusförderungsabgabe sowie die Sondersteuern der Zollausschlussgebiete, die bereits von der Regierung genehmigt worden sind, bedürfen keiner Revision und keiner erneuten Genehmigung.
Art. 32
Änderung bishe- Das Gemeindegesetz des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 1) wird rigen Rechts auf 1. Januar 2009 wie folgt geändert:
Art. 42 bis 44a
Aufgehoben
Art. 33
Übergangs- Noch nicht besteuerte Erbvorbezüge an Ehegatten sowie an direkte Nach- bestimmung kommen werden per 1. Januar 2008 besteuert. Für die Besteuerung des Vorempfanges sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausrichtung mass- gebend.
Art. 34
Referendum und 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 2). Inkrafttreten 2 Es tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft und findet unter Vorbehalt von Absatz 3 per 1. Januar 2009 Anwendung.
Die Befreiung der Ehegatten und der direkten Nachkommen gemäss
Artikel 21 Absatz 2 und 3 von der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt
bereits ab 1. Januar 2008 für alle Gemeinden zwingend.