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Kantonale Jagdhundeverordnung
Vom 20.01.2004 (Stand 01.05.2025)
Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Juni 19891
von der Regierung erlassen am 20. Januar 2004
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verwenden von Hunden zur Jagd
Hunde dürfen für die Nachsuche auf angeschweisstes Wild sowie für die Nieder- und Wasserwildjagd verwendet werden.
Die Mitnahme von Hunden auf der Hoch-, Steinwild- oder Sonderjagd ist gestattet, sofern die Hundeführerin oder der Hundeführer mit dem Hund die Gehorsamsprüfung bestanden hat und das Amt für Jagd und Fischerei (Amt) ihr oder ihm für das betreffende Jahr eine Bewilligung für das Verwenden eines Schweisshundes gemäss Artikel 6 erteilt hat. Bei der Ausübung der Jagd hat die Hundeführerin oder der Hundeführer den Hund bei Fuss zu halten und darf sich nicht als Treiberin oder Treiber betätigen.
Art. 1a Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden
Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier bedürfen einer Bewilligung des Amtes. Diese entbindet die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller nicht vom Einholen weiterer erforderlicher Bewilligungen.
Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder geprüft werden, ist dem Amt 30 Tage vor der Durchführung zu melden. Das Amt sorgt für die Überwachung der Veranstaltung. Es kann die Zahl der Anlagen und Veranstaltungen begrenzen.
Die Durchführung von Leistungsprüfungen im Feld ist nur mit Bewilligung des Amtes gestattet.
Art. 2 Prüfungsinstanz
Die Schweisshundeprüfung und die Gehorsamsprüfung werden vom Bündner Schweisshunde-Club (BSC) durchgeführt.
Die Prüfung für die Wasserwildjagd wird vom Amt durchgeführt.
Art. 3 Aufsicht
Die Aufsicht über die Ausbildung und die vom BSC durchgeführten Prüfungen obliegt dem Amt.
Die Ausbildung und die Prüfungen haben nach Massgabe der vom Amt anerkannten Reglemente zu erfolgen.
Bestehen begründete Zweifel an der Eignung von Jagdhunden, kann das Amt jederzeit die nötigen Prüfungen anordnen und falls nötig die Verwendung entsprechender Jagdhunde verbieten.
Art. 4 …
Art. 5 Parkieren von Motorfahrzeugen im Jagdgebiet
Das Amt kann Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführern während der Hochjagd eine Bewilligung zum Parkieren eines Motorfahrzeuges im Jagdgebiet erteilen. Entsprechende Gesuche sind dem Amt gleichzeitig mit dem Gesuch für das Verwenden eines Schweisshundes zur Nachsuche einzureichen.
Um einen geordneten Jagdbetrieb zu gewährleisten, können die Bewilligungen zum Parkieren von Motorfahrzeugen im Jagdgebiet mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
Während den vom BSC organisierten obligatorischen Übungstagen und Prüfungen dürfen die beteiligten Personen die Waldstrassen entsprechend der Benutzung für die Wald- und Forstwirtschaft ohne Bewilligung befahren.
2. Schweisshunde
Art.
6 Bewilligung
1. Zuständigkeit und Gültigkeit
Die Bewilligung für das Verwenden von Schweisshunden zur Nachsuche wird vom Amt erteilt. Diese Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie gilt jeweils für ein Jahr.
Art. 7 2. Voraussetzungen
Die Bewilligung kann erteilt werden, sofern die Hundeführerin oder der Hundeführer:
als Wildhüterin oder Wildhüter beim Kanton tätig ist oder als Jägerin oder Jäger im Kanton zum Bezug des Jagdpatentes berechtigt ist;
einen im Kanton auf Schweiss und Gehorsam geprüften Hund führt;
sich für Nachsuchen Dritter zur Verfügung stellt;
eine für die Jagd gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat;
die Ausbildung gemäss Reglement des BSC erfolgreich bestanden hat;
im laufenden Jahr vor Hochjagdbeginn mindestens zwei Übungstage des BSC besucht hat;
die vom Amt festgelegten Anforderungen an eine fachgerechte Nachsuche erfüllt.
Löst die Hundeführerin oder der Hundeführer kein Jagdpatent, kann das Amt für die Nachsuche die Benützung der im Jagdpatentbüchlein eingetragenen Waffe gestatten.
In Zweifelsfällen erlässt das Amt auf Gesuch der Betroffenen eine Verfügung über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen (Feststellungsverfügung).
Art. 8 3. Entzug
Begeht die Hundeführerin oder der Hundeführer Widerhandlungen gegen die Jagd- oder Tierschutzgesetzgebung oder darauf beruhende Anordnungen, kann das Amt die erteilte Bewilligung entziehen.
Art. 9 4. Ausbildung
Das Amt beauftragt den BSC, die Ausbildung für angehende Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer durchzuführen. Diese Ausbildung umfasst:
die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse über das Schweisshundewesen;
praktische Übungen mit dem eigenen Hund;
das Begleiten eines geprüften Nachsuchegespannes bei Nachsuchen auf der Jagd.
Art. 10 5. Prüfung
Das Amt beauftragt den BSC mit der Durchführung der Schweisshundeprüfung und der Gehorsamsprüfung. Diese werden nach den jeweils geltenden Reglementen durchgeführt.
Werden die Schweisshundeprüfung und die Gehorsamsprüfung bestanden, erhält die Hundeführerin oder der Hundeführer vom Amt einen entsprechenden Fähigkeitsausweis. Dieser ist vier Jahre gültig. Nach Ablauf dieser Frist sind beide Prüfungen zu wiederholen und einmal wieder erfolgreich zu bestehen.
Wird die Schweisshundeprüfung bei der Wiederholung nicht bestanden, kann das Amt eine auf höchstens zwölf Monate befristete Ausnahmebewilligung erteilen.
Wird die Gehorsamsprüfung nicht bestanden, kann das Amt eine auf höchstens zwölf Monate befristete Ausnahmebewilligung erteilen.
Art. 11 Entschädigung
Der Kanton kann dem BSC für die Aus- und Weiterbildung der Schweisshundeführerinnen und Schweisshundeführer und für die Durchführung der Schweisshunde- und der Gehorsamsprüfungen eine Entschädigung entrichten.
Art.
12 Nachsuchen
1. Organisation des Einsatzes
Die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer leitet den Einsatz. Sie oder er und die an der Nachsuche beteiligten Jägerinnen und Jäger dürfen für die Nachsuche Motorfahrzeuge verwenden.
Auf der Nachsuche darf nur das angeschweisste Tier erlegt werden. Die Nachsuche in kantonalen und eidgenössischen Wildschutzgebieten sowie im Nationalpark darf nur in Begleitung oder mit vorgängiger Zustimmung einer Wildhüterin oder eines Wildhüters beziehungsweise einer Nationalparkwächterin oder eines Nationalparkwächters erfolgen.
Art. 13 2. Nachsucheprotokoll
Die Schweisshundeführerin oder der Schweisshundeführer hat jeden Einsatz im Nachsucheprotokoll festzuhalten. Dieses ist bis zu dem in den Jagdbetriebsvorschriften festgelegten Datum der dafür zuständigen Stelle abzugeben.
3. Jagdhunde für die Nieder- und Wasserwildjagd
Art.
14 Bewilligung
1. Zuständigkeit und Gültigkeit
Die Verwendung eines Jagdhundes zur Ausübung der Nieder- oder Wasserwildjagd bedarf einer Bewilligung. Diese ist bei den vom Amt bezeichneten Patentausgabestellen zu lösen.
Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie gilt für die Dauer der im gleichen Jahre stattfindenden Niederjagd.
Art. 15 2. Voraussetzungen
Jagdhunde dürfen für die Nieder- oder Wasserwildjagd nur verwendet werden, wenn die Hundeführerin oder der Hundeführer das Jagdpatent für die Niederjagd bezogen hat.
Für die Jagd auf Wasserwild dürfen nur im Kanton geprüfte Hunde eingesetzt werden.
In Zweifelsfällen erlässt das Amt auf Gesuch der Betroffenen eine Verfügung über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen (Feststellungsverfügung).
Art. 16 3. Einschränkungen
Die Inhaberin oder der Inhaber eines Niederjagdpatentes darf die Nieder- oder Wasserwildjagd nicht gleichzeitig mit mehr als zwei Jagdhunden ausüben.
Art. 17 Prüfungen für die Wasserwildjagd
Das Amt legt die Prüfungsanforderungen für die Wasserwildjagd fest.
Zur Prüfung werden nur im Kanton Graubünden jagdberechtigte Personen als Hundeführerin oder Hundeführer zugelassen.
Wird die Prüfung bestanden, erhält die Hundeführerin oder der Hundeführer vom Amt einen entsprechenden Ausweis. Dieser ist unbefristet gültig.
4. Rechtsschutz
Art. 18 …
5. Schlussbestimmungen
Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Verwendung von Jagdhunden vom 19. März 19902 wird aufgehoben.
Art. 20 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2004 in Kraft.
Art. 21 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. April 2025
Kein Nachweis über die bestandene Gehorsamsprüfung ist erforderlich für Nachsuchegespanne, welche vor dem 1. Mai 2025 die Schweisshundeprüfung erfolgreich absolviert haben.
Nachsuchegespanne, welche die erste Gehorsamsprüfung vor dem 1. Mai 2025 abgelegt haben, sind von deren Wiederholung gemäss Artikel 10 Absatz 2 befreit.
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