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801.110

Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden

801.110

Raumplanungsverordnung für den Kanton Grau- bünden (KRVO)

Gestützt auf Artikel 45 Absatz 1 der Kantonsverfassung 1) und Artikel 105 des Raumplanungsgesetzes 2) für den Kanton Graubünden

von der Regierung erlassen am 24. Mai 2005

I. Allgemeines

1. BEHÖRDEN

Art. 1

3) Zuständiges Departement für den Bereich Raumplanung ist das Depar- Zuständiges tement für Volkswirtschaft und Soziales (Departement). Departement, Fachstelle

Kantonale Fachstelle für Raumplanung ist das Amt für Raumentwick- lung (Fachstelle).

2. MEDIATION

Art. 2

Wird ein hängiges Verfahren zugunsten einer Mediation sistiert, setzt die Verfahren Einsprache- oder Rechtsmittelbehörde den Parteien Frist an, sich auf eine Mediatorin oder einen Mediator zu einigen. Kommt keine Einigung zu- stande, verweist die Behörde die Parteien an eine geeignete Person.

Das Verfahren wird auf Antrag der Mediatorin oder des Mediators wie- der aufgenommen. Eine Partei kann die Wiederaufnahme erst verlangen, nachdem sie sich auf die Mediation in mindestens einer Sitzung ernsthaft eingelassen hat.

1) BR 110.100 2) BR 801.100 Kraft getreten 1.01.2007 1

3. GRUNDLAGEN

Art. 3

Grundlagen 1 Als Grundlagen gelten insbesondere Leitbilder, Inventare, Analysen, Un- tersuchungen, Studien, Konzepte, Ergebnisse der Raumbeobachtung und Sachpläne mit Grundlagencharakter.

Die Fachstelle koordiniert die Zusammenarbeit bei der Beschaffung, bei der Abstimmung und beim Austausch von Grundlagen.

4. DIGITALE DATEN

Art. 4

Erstellung, 1 Die Fachstelle legt die Anforderungen an die digitale Erstellung und Be- Bewirtschaftung, wirtschaftung von Grundlagen und Planungsmitteln fest. Sie sorgt dafür, Datenhoheit, Ablage dass die Qualität der Daten sichergestellt ist.

Die Datenhoheit liegt beim Planungsträger. Dieser ist für die Richtigkeit der Daten verantwortlich.

Die aktuellen Raumplanungsdaten für Grundlagen und Planungsmittel des Kantons, der Regionalverbände und der Gemeinden werden bei der Fachstelle abgelegt.

Die Fachstelle fördert den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung in den Verfahren.

5. BEITRÄGE AN RAUMPLANERISCHE LEISTUNGEN

Art. 5

Abstufung der 1 Grundbeiträge an die Gemeinden werden nach deren Finanzkraft wie Grundbeiträge folgt abgestuft: Finanzkraftgruppe Planungen Grundlagen / Projekte

10% 20%

15% 25%

20% 30%

25% 35%

30% 40%

Grundbeiträge an die Regionalverbände werden nach der durchschnittli- chen Finanzkraft der angeschlossenen Gemeinden wie folgt abgestuft: Finanzkraftgruppe Planungen / Grundlagen / Projekte 1+2 40%

45% 4+5 50%

1.01.2007 Für die Ermittlung der durchschnittlichen Finanzkraft gemäss Absatz 2 wird die Finanzkraft der einzelnen Gemeinden mit der Einwohnerzahl ge- wichtet.

Art. 6

Zusatzbeiträge können gewährt werden für Planungen und Projekte, die Zusatzbeiträge Pilotcharakter haben oder besonders förderungswürdige Entwicklungen von öffentlichem Interesse auslösen.

II. Kantonsplanung

1. RICHTPLANVERFAHREN

Art. 7

Die Fachstelle entwirft den kantonalen Richtplan. Sie arbeitet mit den Erarbeitung, betroffenen Departementen, Amtsstellen, Regionalverbänden und Ge- Mitwirkungs- verfahren meinden sowie mit weiteren Interessierten zusammen.

Die Fachstelle lässt den Entwurf für den kantonalen Richtplan in den be- troffenen Regionen und beim Kanton während 30 Tagen öffentlich aufle- gen und gibt die Auflage im Kantonsamtsblatt bekannt. Bei bedeutenden Richtplanvorlagen wird die Auflagefrist angemessen verlängert.

Während der öffentlichen Auflage kann jedermann Vorschläge und Ein- wendungen einbringen. Diese werden geprüft. Das Ergebnis wird den Mitwirkenden und der Öffentlichkeit in geeigneter Form bekannt gege- ben.

Bei Fortschreibungen kann auf die Durchführung des öffentlichen Mit- wirkungsverfahrens zugunsten eines Anhörungsverfahrens verzichtet wer- den.

Ist für eine Planung oder ein Bauvorhaben eine Änderung des Richtplans nötig, sind die erforderlichen öffentlichen Auflagen nach Möglichkeit zu koordinieren.

Art. 8

Das Departement vertritt die Regierung gegenüber den zuständigen Bun- Verfahren vor desbehörden im Genehmigungsverfahren und im Bereinigungsverfahren. Bundesbehörden, Bewirtschaftung

Die Fachstelle sorgt für die laufende Bewirtschaftung und Aktualisierung des kantonalen Richtplans. Sie arbeitet bei dessen Umsetzung mit anderen Stellen zusammen, sorgt für eine geeignete Organisation, informiert perio- disch über die räumliche Entwicklung und führt die Grundlagen nach.

Der kantonale Richtplan kann bei der Fachstelle eingesehen werden.

1.01.2007 3

2. VERFAHREN FÜR KANTONALE NUTZUNGSPLÄNE

Art. 9

Erarbeitung, 1 Die Fachstelle erarbeitet im Auftrag des Departements und nach Anhören öffentliche der betroffenen Gemeinden und Regionalverbände Entwürfe für kantonale Auflage, Erlass Nutzungspläne nach diesem Gesetz.

Die Fachstelle legt die Entwürfe für kantonale Nutzungspläne zusammen mit einem allfälligen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) und eventuel- len Gesuchen für Zusatzbewilligungen in den betroffenen Gemeinden und beim Kanton während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinden und im Kantonsamtsblatt bekannt.

Während der öffentlichen Auflage kann jedermann Vorschläge und Ein- wendungen einbringen. Diese werden geprüft. Das Ergebnis wird den Mitwirkenden in geeigneter Form bekannt gegeben.

Einsprachen gegen Gesuche für Zusatzbewilligungen sind während der Auflage bei der Fachstelle einzureichen.

Nach Abschluss des Auflageverfahrens beschliesst die Regierung über den Erlass der Pläne. Für die Koordination mit allfälligen Zusatzbewilli- gungen gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Genehmigung der kommunalen Grundordnung.

III. Regionalplanung

Art 10

Rahmenverträge Die Fachstelle unterstützt die Regionalverbände bei der Erfüllung der re- gionalen Planungsaufgaben. Sie kann mit ihnen Rahmenverträge ab- schliessen, insbesondere über Mehrjahresprogramme, periodische Bericht- erstattungen, die Umsetzung des kantonalen Richtplans und die Zusam- menarbeit.

Art. 11

Verfahren für 1 Das für die Erarbeitung zuständige Organ des Regionalverbands unter- regionale breitet Entwürfe für regionale Richtpläne der Fachstelle zur Vorprüfung. Richtpläne Diese schliesst das Vorprüfungsverfahren innert sechs Monaten ab.

Das zuständige Organ des Regionalverbands legt Entwürfe für regionale Richtpläne während 30 Tagen in der Region öffentlich auf und gibt die Auflage in dem von ihr bezeichneten amtlichen Publikationsorgan und im Kantonsamtsblatt bekannt. Bei bedeutenden Richtplanvorlagen verlängert sie die Auflagefrist angemessen. Im Übrigen gelten für das Mitwirkungs- verfahren sinngemäss die Bestimmungen über die Mitwirkung bei der kantonalen Richtplanung.

1.01.2007 Nach Abschluss des Mitwirkungsverfahrens beschliesst das zuständige Organ des Regionalverbands über den Erlass oder Änderungen des Richt- plans.

Regionale Richtpläne können beim Regionalverband oder bei der Fach- stelle eingesehen werden.

IV. Ortsplanung

1. VERFAHREN FÜR DIE GRUNDORDNUNG

Art. 12

Die Gemeinden unterbreiten Entwürfe für genehmigungspflichtige Pläne Vorprüfungs- und Vorschriften zusammen mit dem Planungsbericht, einem allfälligen verfahren UVB und Unterlagen für eventuelle Gesuche für Zusatzbewilligungen, welche Voraussetzung für die Genehmigung der Nutzungsplanung bilden, der Fachstelle zur Vorprüfung.

Sind für die Genehmigung einer Vorlage Zusatzbewilligungen erforder- lich, äussert sich die Fachstelle im Vorprüfungsbericht gestützt auf die Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden, ob diese in Aussicht ge- stellt werden können.

Die Fachstelle schliesst das Vorprüfungsverfahren bei Teilrevisionen, die keine verwaltungsinterne Vernehmlassung erfordern, innert zwei Mona- ten, bei den übrigen Teilrevisionen sowie bei Gesamtrevisionen innert sechs Monaten ab.

Art. 13

Nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens legt der Gemeindevorstand Mitwirkungs- den Entwurf für die neuen Vorschriften und Pläne zusammen mit dem Pla- auflage nungsbericht, einem allfälligen UVB und eventuellen Gesuchen für Zu- satzbewilligungen in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt.

Während der öffentlichen Auflage kann jedermann beim Gemeindevor- stand Vorschläge und Einwendungen einbringen. Dieser prüft die Einga- ben und nimmt dazu gegenüber den Mitwirkenden Stellung. Das Ergebnis des Mitwirkungsverfahrens wird zuhanden des beschlussfassenden Or- gans zusammengefasst.

Wird eine Vorlage nach der Mitwirkungsauflage geändert und erfolgt keine zweite Auflage, gibt der Gemeindevorstand die Änderungen in der Publikation des Beschlusses über den Erlass oder die Änderung der Grundordnung bekannt und teilt diese ausserdem direkt Betroffenen schriftlich mit.

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Art. 14

Genehmigungs- 1 Der Gemeindevorstand reicht die vom zuständigen Gemeindeorgan be- verfahren schlossenen neuen Vorschriften und Pläne mit Antrag auf Genehmigung sowie allen Unterlagen und Gesuchen für Zusatzbewilligungen der Fach- stelle ein.

Die Fachstelle holt bei den betroffenen Stellen beziehungsweise zustän- digen Fachbehörden unter Ansetzung einer Erledigungsfrist die notwendi- gen Stellungnahmen beziehungsweise Entscheide über Zusatzbewilligun- gen und Einsprachen ein. Sie koordiniert Augenscheine.

Art. 15

Genehmigungs- 1 Die Fachstelle erarbeitet nach Vorliegen aller Unterlagen den Genehmi- entscheid gungsentscheid.

Von Fachbehörden erteilte Zusatzbewilligungen werden in der Regel gleichzeitig mit dem Genehmigungsentscheid eröffnet. Im Einvernehmen der Parteien kann von einer gleichzeitigen Eröffnung abgesehen werden.

Die Genehmigungsbehörde erlässt einen Gesamtentscheid, wenn 1. die Fachstelle und die beteiligten Fachbehörden sich im konkreten Fall darauf geeinigt haben; 2. das Departement und die Fachbehörden dies generell für bestimmte Zusatzbewilligungen vereinbart haben; 3. Stellungnahmen von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen oder Planungsbeschwerden beziehungsweise Einsprachen gegen Ge- suche für Zusatzbewilligungen vorliegen, oder 4. Differenzen zwischen Fachbehörden und der Genehmigungsbehörde über die Erteilung von Zusatzbewilligungen bestehen.

2. QUARTIERPLANVERFAHREN

Art. 16

1) Einleitung Der Gemeindevorstand gibt die Absicht zur Einleitung einer Quartier- planung unter Hinweis auf den Zweck der Planung und die Durchführung einer allfälligen Landumlegung oder Grenzbereinigung im amtlichen Pu- blikationsorgan der Gemeinde bekannt. Gleichzeitig legt er den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Planungsgebietes während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf. Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen.

Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und die Abgrenzung des Pla-

1.01.2007 nungsgebietes Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitima- tion gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Planungsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben wer- den.

1) Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn das vorgesehene Pla- nungsgebiet aufgrund von Einsprachen geändert wird. Betreffen die Än- derungen lediglich einzelne Beteiligte, so ist diesen anstelle einer noch- maligen öffentlichen Auflage Gelegenheit zur Einsprache innert einer gen Einsprechenden.

Art. 17

Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt der Ge- Erarbeitung des meindevorstand den Quartierplan durch Fachleute erarbeiten. Die Betei- Quartierplans ligten erhalten Gelegenheit zur Mitwirkung.

Der Gemeindevorstand legt die Anforderungen an die Ausgestaltung der einzelnen Bestandteile des Quartierplans fest und sorgt dafür, dass die öf- fentlichen Interessen bei der Planung berücksichtigt werden. Er unterbrei- tet Entwürfe für Quartierpläne vor der öffentlichen Auflage dem Grund- buchamt zur formellen Prüfung.

Art. 18

2) Der Gemeindevorstand legt den Entwurf für den Quartierplan während Öffentliche

Tagen in der Gemeinde öffentlich auf. Erfordert die Planung eine Um- Auflage, weltverträglichkeitsprüfung (UVP), wird gleichzeitig der UVB aufgelegt.

Die Auflage des Quartierplans wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde öffentlich bekannt gegeben. Bei Verfahren mit UVP ist die öf- fentliche Auflage gleichzeitig auch im Kantonsamtsblatt zu publizieren. Die Betroffenen werden vor der Auflage des Quartierplans schriftlich be- nachrichtigt.

Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand schrift- lich und begründet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegiti- mation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbe- schwerde an die Regierung.

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1)Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn der Quartierplan auf- grund von Einsprachen geändert wird. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Beteiligte, so ist diesen anstelle einer nochmaligen öffentlichen Auflage Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 30 Tagen zu ge- ben.

Art. 19

Erlass, 1 In-Kraft-Treten oder, falls das Gemeinderecht dies bestimmt, der Gemeinderat den Quar- tierplan. Gleichzeitig entscheidet die für den Erlass zuständige Behörde über allfällige Einsprachen.

Der Erlass ist den Beteiligten und allfälligen Einsprechenden schriftlich zu eröffnen. Bei Quartierplanungen mit UVP ist der Beschluss auch im Kantonsamtsblatt bekannt zu geben.

2) Quartierpläne treten mit unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftigem Abschluss von Rechtsmittelverfahren in Rechtskraft. Nach Eintritt der Rechtskraft lässt der Gemeindevorstand den Quartier- plan im Grundbuch anmerken.

Art. 20

Kostenverteiler 1 Nach Abschluss der Quartierplanung legt der Gemeindevorstand die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Anteile an den Planungskosten aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen und des verbindlichen Verteil- schlüssels gemäss Quartierplan in einem Kostenverteiler fest.

Die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Anteile an den Kosten der Erschliessung und Ausstattung werden vom Gemeindevorstand in gleicher Weise nach Fertigstellung aller oder einzelner Erschliessungs- werke in einem einzigen oder gestaffelt in mehreren Kostenverteilern fest- gelegt.

Der Entwurf des Kostenverteilers ist den Quartierplanbeteiligten unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege zuzustellen.

3) Gegen den Entwurf des Kostenverteilers kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache

1.01.2007 erhoben werden. Wird der Kostenverteiler aufgrund von Einsprachen geändert, ist den Beteiligten Gelegenheit zu erneuter Einsprache innert 30 Tagen zu geben.

Nach Abschluss des Einspracheverfahrens entscheidet der Gemeindevor- stand über den Kostenverteiler und eröffnet den Entscheid den Beteiligten. Gleichzeitig werden die Kostenanteile in Rechnung gestellt.

Für die Fälligkeit, den Einzug und die Stundung von Kostenanteilen gel- ten die Bestimmungen über das Beitragsverfahren.

Art. 21

Haben sich die Verhältnisse seit dem Erlass erheblich geändert, werden Aufhebung oder Quartierpläne von Amtes wegen oder auf Antrag von Quartierplanbeteilig- Änderung von Quartierplänen ten überprüft und nötigenfalls angepasst. Eine Anpassung ist insbesondere vorzunehmen, wenn ein noch nicht ausgeführter Quartierplan geänderten Vorschriften der Grundordnung nicht mehr entspricht.

Für die Aufhebung oder Änderung von Quartierplänen gelten sinnge- mäss die Bestimmungen über das Quartierplanverfahren.

3. BEITRAGSVERFAHREN

Art. 22

Das Beitragsverfahren ist in der Regel vor Beginn der Bauarbeiten ein- Einleitung zuleiten. In begründeten Fällen ist eine spätere Einleitung möglich. 1. Öffentliche Auflage Der Gemeindevorstand gibt die Absicht zur Einleitung eines Beitrags- verfahrens unter Hinweis auf das beitragspflichtige Werk sowie den vor- gesehenen Kostenanteil der öffentlichen und der privaten Interessenz im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Gleichzeitig legt er den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Beitragsgebietes (Bei- tragsperimeter) während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf.

Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen.

Art. 23

Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand gegen 2. Einsprache, die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens, den vorgesehenen Beitrags- Beschluss perimeter sowie gegen den Anteil der öffentlichen und privaten Interes- senz Einsprache erhoben werden.

1.01.2007 9

1)Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn der vorgesehene Beitragsperimeter aufgrund von Einsprachen geändert wird. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Beteiligte, so ist diesen anstelle einer nochmaligen öffentlichen Auflage Gelegenheit zur Einsprache innert einer gen Einsprechenden. Einwendungen gegen das Beitragsverfahren an sich, den Beitragsperimeter und den Anteil der öffentlichen und privaten Interessenz können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden.

Art. 24

Kostenverteiler 1 Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und Abnahme 1. Erarbeitung des Werkes erarbeitet der Gemeindevorstand den Kostenverteiler.

Der Kostenverteiler umfasst mindestens eine Zusammenstellung der Ge- samtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen.

Art. 25

2. Öffentliche 1 Der Gemeindevorstand stellt den Entwurf des Kostenverteilers den Bei- Auflage, tragspflichtigen unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in Einsprache, Erlass die Grundlagen zu.

2) Gegen den Entwurf des Kostenverteilers können die Beitragspflichti- gen innert 30 Tagen beim Gemeindevorstand schriftlich und begründet Einsprache erheben. Wird der Kostenverteiler aufgrund von Einsprachen geändert, ist den Beteiligten Gelegenheit zu erneuter Einsprache innert 30 Tagen zu geben.

Nach Abschluss des Auflageverfahrens entscheidet der Gemeindevor- stand über den Kostenverteiler und eröffnet den Entscheid den Beitrags- pflichtigen. Gleichzeitig werden die Beiträge in Rechnung gestellt.

Art. 26

Fälligkeit, 1 Die Beiträge werden mit Eintritt der Rechtskraft des Kostenverteilers zur Einzug, Stundung Bezahlung fällig. Akontozahlungen werden mit der Zustellung der Rech- nung zur Bezahlung fällig.

1.01.2007 Fällige Beiträge und Akontozahlungen sind innert 60 Tagen seit Zustel- lung der Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung wird ein Ver- zugszins in der Höhe des jeweils geltenden kantonalen Verzugszinses be- rechnet.

Der Gemeindevorstand kann in Härtefällen die Bezahlung fälliger Bei- träge für höchstens zehn Jahre mit oder ohne Verzinsung ganz oder teil- weise aufschieben. Die Stundung wird nur gewährt, wenn der gestundete Beitrag anerkannt und durch freiwillige Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts sichergestellt wird.

Das Gesuch um Stundung von Beiträgen ist innert 30 Tagen seit Emp- fang der Rechnung bei der Gemeinde einzureichen.

Art. 27

Ändern sich wegen baulicher Massnahmen oder der Art der Benützung Änderung der des Werkes innert zehn Jahren nach Rechtskraft des Kostenverteilers die Verhältnisse Sondervorteile oder das Verhältnis zwischen öffentlicher und privater In- teressenz wesentlich, so kann auf Antrag von Beitragspflichtigen oder von Amtes wegen ein neues Beitragsverfahren eingeleitet werden.

Die gestützt auf den früheren Entscheid geleisteten Beiträge sind ohne Zins und nicht indexiert anzurechnen.

Die Beiträge sind nach dem neuen Kostenverteiler nachzuzahlen oder zu erstatten.

4. VERFAHREN FÜR LANDUMLEGUNGEN UND GRENZBEREINIGUNGEN

Art. 28

Die nachfolgenden Verfahrensvorschriften gelten für Landumlegungen Grundsatz und Grenzbereinigungen, die als selbständige Verfahren oder in Verbin- dung mit einem Nutzungsplanverfahren gemäss Raumplanungsgesetz-ge- bung durchgeführt werden. Wird die Landumlegung oder Grenzbereinigung mit einer Nutzungs- planung verbunden, für deren Auflage zusätzlich die Publikation im Kan- tonsamtsblatt vorgeschrieben ist, gelten diese Anforderungen an die öf- fentliche Publikation auch für die verschiedenen Auflagen der Landumle- gung oder Grenzbereinigung.

Die für die Durchführung des Verfahrens zuständige Behörde zieht für die Erarbeitung der Landumlegung und Grenzbereinigung Fachleute bei.

1.01.2007 11 Sie gibt den Beteiligten in den einzelnen Verfahrensstadien Gelegenheit zur Mitwirkung.

Die nachfolgenden Bestimmungen über die Einleitung der Landumle- gung, die Aufnahme des alten Bestandes und die Neuzuteilung finden sinngemäss auch auf Grenzbereinigungen Anwendung.

Art. 29

1) Einleitung Die zuständige Behörde gibt die Absicht zur Einleitung einer Landum- 1. Öffentliche Auflage legung oder Grenzbereinigung unter Hinweis auf den Zweck der Mass- nahme, die Abgrenzung des Beizugsgebietes sowie die Art und Weise der Durchführung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Gleichzeitig legt sie den Plan mit der vorgesehenen Abgrenzung des Bei- zugsgebietes während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf.

Betroffene sind vor der Auflage schriftlich zu benachrichtigen.

Art. 30

2. Einsprache, 1 Während der öffentlichen Auflage kann bei der zuständigen Behörde ge- Beschluss gen die beabsichtigte Einleitung des Verfahrens und das vorgesehene Bei- zugsgebiet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprachelegitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbeschwerde an die Regierung.

2) Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn das vorgesehene Beizugsgebiet aufgrund von Einsprachen geändert wird. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Beteiligte, so ist diesen anstelle einer nochmaligen öffentlichen Auflage Gelegenheit zur Einsprache innert einer Nach Abschluss des Auflageverfahrens erlässt die zuständige Behörde gen Einsprechenden. Einwendungen gegen das Verfahren an sich und das Beizugsgebiet können im weiteren Verfahren nicht mehr erhoben werden.

Art. 31

Aufnahme und 1 Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses erstellt die zu- Auflage des alten ständige Behörde den Bestandesplan und das Bestandesverzeichnis unter Bestandes Mitwirkung des Grundbuchamtes.

1.01.2007 Die zuständige Behörde legt die Entwürfe für den Bestandesplan und das Bestandesverzeichnis während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Betroffene werden vor der Auflage schriftlich benachrichtigt.

Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der zuständi- gen Behörde schriftlich und begründet Einsprache erheben.

2) Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn der Bestandesplan oder das Bestandesverzeichnis aufgrund von Einsprachen geändert wer- den. Betreffen die Änderungen lediglich einzelne Beteiligte, so ist diesen anstelle einer nochmaligen öffentlichen Auflage Gelegenheit zur Einspra- che innert einer Frist von 30 Tagen zu geben.

Die Auflage des alten Bestandes kann mit der Auflage der Neuzuteilung zusammengelegt werden.

Art. 32

Nach rechtskräftiger Feststellung des alten Bestandes erarbeitet die Neuzuteilung zuständige Behörde die für die Umlegung erforderlichen Pläne und Ver- 1. Erarbeitung, öffentliche zeichnisse. Diese enthalten insbesondere Angaben über Auflage 1. die Landabzüge; 2. die Zuteilung der neuen Grundstücke; 3. die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen; 4. den Geldausgleich für die nicht durch Boden ausgleichbaren Mehr- oder Minderwerte; 5. die Verteilung der Kosten der Landumlegung (Verteilschlüssel).

3) Nach Prüfung der Pläne und Verzeichnisse durch das Grundbuchamt und einer allfälligen Bereinigung legt die zuständige Behörde die Ent- würfe während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich auf und gibt die Auf- lage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt. Betroffene werden vor der Auflage schriftlich benachrichtigt.

Art. 33

Während der öffentlichen Auflage kann bei der zuständigen Behörde 2. Einsprache, schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Für die Einsprache- Entscheid 1.01.2007 13 legitimation gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Planungsbe- schwerde an die Regierung. Die öffentliche Auflage ist zu wiederholen, wenn die Neuzuteilung aufgrund von Einsprachen geändert wird. Betreffen die Änderungen ledig- lich einzelne Beteiligte, so ist diesen anstelle einer nochmaligen öffent- lichen Auflage Gelegenheit zur Einsprache innert einer Frist von 30 Tagen zu geben.

Nach Abschluss des Auflageverfahrens sorgt die zuständige Behörde für die Erstellung der Mutationsdokumente. Gestützt darauf beschliesst sie über die Landumlegung und eröffnet den Beschluss allen Beteiligten und allfälligen Einsprechenden.

Art. 34

In-Kraft-Treten, 1 Landumlegungen und Grenzbereinigungen treten mit unbenütztem Ab- grundbuchlicher lauf der Rekursfrist oder rechtskräftigem Abschluss von Rechtsmittelver- Vollzug fahren in Rechtskraft.

Nach Eintritt der Rechtskraft meldet die zuständige Behörde die Land- umlegung oder Grenzbereinigung beim zuständigen Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug an.

Über die neu zugeteilten Grundstücke darf erst nach dem Eigentumser- werb verfügt werden. Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Betei- ligten ermächtigen, von einzelnen oder allen Grundstücken vorzeitig Be- sitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuüben.

Art. 35

Kostenverteiler 1 Nach Abschluss der Landumlegung oder Grenzbereinigung legt die zu- ständige Behörde die von den Beteiligten zu tragenden Anteile an den Kosten der Landumlegung oder Grenzbereinigung aufgrund der tatsächli- chen Aufwendungen und des verbindlichen Verteilschlüssels gemäss Neu- zuteilung in einem Kostenverteiler fest.

Der Entwurf des Kostenverteilers ist den Beteiligten unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege zuzustellen.

2) Gegen den Entwurf des Kostenverteilers können die Beteiligten innert

Tagen seit Mitteilung bei der zuständigen Behörde schriftlich und begründet Einsprache erheben. Wird der Kostenverteiler aufgrund von Einsprachen geändert, ist den Beteiligten Gelegenheit zu erneuter Einspra- che innert 30 Tagen zu geben.

1.01.2007 Nach Abschluss des Einspracheverfahrens entscheidet die zuständige Behörde über den Kostenverteiler und eröffnet den Entscheid den Betei- ligten. Gleichzeitig werden die Kostenanteile in Rechnung gestellt.

Für die Fälligkeit, den Einzug und die Stundung von Kostenanteilen gel- ten die Bestimmungen über das Beitragsverfahren.

V. Kantonale Bauvorschriften

1. BEGRIFFE UND MESSWEISEN

Art. 36

Die Begriffe und Messweisen der Regelbauweise richten sich bis zum Grundsatz Erlass kantonaler Vorschriften nach den Bestimmungen der Baugesetze der Gemeinden.

Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften über den Grenz- und Gebäudeabstand.

Art. 37

Der Grenzabstand ist die waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwi- Grenz- und schen der Umfassungswand des Gebäudes und der Grundstücksgrenze. Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die waagrecht gemessene kürzeste Entfernung zwischen den Umfassungswänden der Gebäude.

2. LANDWIRTSCHAFTLICHER WOHNRAUM

Art. 38

Sofern die Voraussetzungen für landwirtschaftlichen Dauerwohnraum in Dauerwohnraum der Landwirtschaftszone erfüllt sind, werden in der Regel eine Betriebs- leiterwohnung mit Büro und eine Wohnung für die abtretende Generation (Altenteil I) bewilligt. Bei nachgewiesenem Bedarf können eine zusätzli- che Kleinwohnung (Altenteil II) für die auf dem Hof lebende dritte Gene- ration sowie Zimmer für Lehrlinge und Angestellte bewilligt werden.

Es gelten folgende Höchstmasse:

  • Betriebsleiterwohnung 165 m2 BGF

  • Altenteil I 90 m2 BGF

  • Altenteil II 50 m2 BGF

  • Lehrlinge und Angestellte je 20 m2 BGF

In besonderen Fällen darf von den Höchstmassen der Betriebsleiterwoh- nung und der Altenteile abgewichen werden, sofern die Summe der Höchstmasse zusammen nicht überschritten wird. Bei bestehenden Wohn- 1.01.2007 15 bauten, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bewilligt wurden, darf auch von der Summe der Höchstmasse geringfügig abgewichen werden, wenn dies für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich oder zur Er- haltung wertvoller Bausubstanz erforderlich ist.

Altenteile können in der Zeit, während der sie nicht benötigt werden, vorübergehend zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken genutzt werden.

Art. 39

Temporär- 1 Sofern die Voraussetzungen für landwirtschaftlichen Temporärwohn- wohnraum raum in der Landwirtschaftszone erfüllt sind, werden Bauten bis zu fol- genden Höchstmassen bewilligt:

  • Maiensässhütte 50 m2 BGF

  • Heuerhütte 15 m2 BGF

  • Alp- und Hirtenhütte BGF nach Bedarf

Stallkammern werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bis zu ei- nem Höchstmass von 15 m2 bewilligt. Sie sind zu entfernen, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung weggefallen sind.

VI. Formelles Baurecht 1. NICHT BAUBEWILLIGUNGSPFLICHTIGE BAUVORHABEN

Art. 40

Nicht 1 Folgende Bauvorhaben bedürfen keiner Baubewilligung: baubewilligungs- pflichtige 1. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauvorhaben Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung er- fährt; 2. Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungs- ordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 4. Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dach- material; 5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m3 (Kleinbauten) sowie Fahr- radunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m2; 6. Bauten und Anlagen, die nicht für länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden, wie

  • Verpflegungs- und Verkaufsstätten,

  • Service-Stationen für Sport- und Freizeitgeräte,

1.01.2007

  • Stände, Hütten, Buden, Zelte für Feste, Vorführungen, Ausstel- lungen und sonstige Anlässe,

  • Kinderspielplätze,

  • Kleinskilifte, Skiförderbänder, Natureisbahnen,

  • Einrichtungen für Rennstrecken und Trendsportarten,

  • Strassenreklamen,

  • unbeleuchtete Reklamen an touristischen Einrichtungen mit ei- ner Fläche bis zu 5 m2; 7. Iglus, Tipizelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Wintersaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Okto- ber, sofern keine festen sanitären Einrichtungen erstellt werden; 8. Anlagen der Gartenraumgestaltung wie Fusswege, Gartenplätze, Sto- ren, Treppen, Feuerstellen, Biotope, Pflanzentröge, Kunstobjekte, Fahnenstangen, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 9. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtrekla- men und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m2; 10. Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche 11. Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wanderweg- markierungen, Vermessungszeichen; 12. unbeleuchtete Zeichen wie Kreuze bis 3.0 m Höhe, Kunstobjekte; 13. Technische Einrichtungen wie Strassenbeleuchtungsanlagen, Schalt- kästen, Hydranten, Messeinrichtungen, Pfähle, Stangen, Bänke; 14. Sicherheitsvorrichtungen wie

  • Schneefangnetze entlang von Verkehrswegen,

  • Sicherheitszäune, Netze, Absperrungen, Polsterungen und der- gleichen für Sport- und Freizeitanlagen,

  • Sicherheitsgeländer; 15. Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen einer Planung mit der Genauigkeit eines Baugesuchs profiliert und festgelegt worden sind; 16. nicht reflektierende Sonnenkollektoren oder Solarzellen mit einer Ab- sorberfläche bis maximal 6.0 m2 pro Fassade oder Dachseite inner- halb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m2 ausserhalb der Bauzonen; 17. Terrainveränderungen bis zu 0.8 m Höhe oder Tiefe und einer verän- derten Kubatur von 100 m3, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 18. Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 19. bewegliche Weidezäune während der Weidezeit; 20. Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m2 Grundfläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten; 21. Materialdepots, die nur einmal im Jahr für maximal vier Monate eingerichtet werden;

1.01.2007 17 22. Baustelleninstallationen, sofern sie keine erheblichen Immissionen verursachen, ausgenommen Arbeiterunterkünfte.

Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gilt nicht für in Gefahren- zonen vorgesehene Bauvorhaben, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sowie allgemein für Bauvorhaben, die Gewässer und Moorbiotope gefährden könnten.

Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung von materiellen Vorschriften und der Einholung anderer Be- willigungen. Bestehen Anzeichen dafür, dass durch ein bewilligungsfreies Bauvorhaben materielle Vorschriften verletzt sein könnten, leitet die kom- munale Baubehörde von Amtes wegen, auf Ersuchen der Fachstelle oder auf Hinweis von Dritten hin das Baubewilligungsverfahren ein.

Bauten und Anlagen gemäss Absatz 1 Ziffer 6, 7, 19, 21 und 22 sind nach Ablauf der zulässigen Dauer, solche gemäss Ziffer 14 nach Gebrauch zu entfernen. Das beanspruchte Gelände ist in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die entfernten Bau- oder Anlageteile sind zu entsor- gen oder an zulässiger Stelle zu lagern.

2. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN A. Ordentliches Baubewilligungsverfahren

Art. 41

Vorläufige 1 Die kommunale Baubehörde kann vor der Einreichung eines Baugesuchs Beurteilung um eine vorläufige Beurteilung wesentlicher Punkte des Bauvorhabens er- sucht werden.

Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen kann die Fachstelle über die Gemeinde um eine vorläufige Beurteilung ersucht werden.

Die vorläufige Beurteilung gibt weder den Gesuchstellenden Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung noch bindet sie die entscheidende Be- hörde bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuchs und allfälliger Einsprachen.

Art. 42

Baugesuch, 1 Baugesuche und Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen BAB-Gesuch (BAB-Gesuch) sind bei der Gemeinde zusammen mit den für die Beurtei- lung erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auf amtlichem Formular in der von der Gemeinde festgelegten Anzahl Ausfertigungen einzurei- chen.

Die Gemeinden bestimmen unter Beachtung des übergeordneten Rechts, welche Unterlagen und Nachweise dem Baugesuch beizulegen sind. Für grössere Bauvorhaben und insbesondere für Bauvorhaben an Standorten

1.01.2007 mit besonderer Bedeutung für das Orts- oder Landschaftsbild kann ein Modell oder eine vergleichbare Visualisierung verlangt werden.

Baugesuchen für Bauvorhaben in Gefahrenzonen ist ein Vorprüfungsent- scheid der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden beizulegen.

Bei Änderung bestehender Bauten und Anlagen sowie bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach der Änderung ersichtlich sein (bestehend: grau/schwarz; neu: rot; Ab- bruch: gelb).

Art. 43

Bei Bauvorhaben, die nach aussen in Erscheinung treten, ist gleichzeitig Baugespann mit der Einreichung des Baugesuchs ein Baugespann aufzustellen. Dieses muss die Lage, Höhe und Gestalt der Baute klar erkennen lassen. Auf- schüttungen und Böschungen von mehr als 0.8 m Höhe sind ebenfalls zu profilieren.

Die Höhenlage des Erdgeschosses ist an den Profilen zu markieren. Die Grenzsteine sind freizulegen.

Das Baugespann darf vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Bewilligung der kommunalen Baubehörde entfernt werden. Es ist in jedem Falle während der Dauer der öffentlichen Auflage stehen zu las- sen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Bauentscheides ist das Baugespann umgehend zu entfernen.

Art. 44

Die kommunale Baubehörde prüft eingehende Baugesuche und BAB- Vorläufige Gesuche umgehend auf Vollständigkeit und unterzieht sie einer materiel- Prüfung len Vorprüfung. Gleichzeitig wird geprüft, ob das Baugespann richtig ge- stellt ist.

Bei unvollständigen Gesuchen sowie Gesuchen mit offenkundigen mate- riellen Mängeln setzt die kommunale Baubehörde beziehungsweise die Fachstelle den Gesuchstellenden innert 20 Tagen seit Eingang eine ange- messene Frist zur Vervollständigung oder Verbesserung des Baugesuchs.

Wird das Gesuch innert der angesetzten Frist nicht vervollständigt oder verbessert, gilt es als zurückgezogen.

Art. 45

Nach Abschluss der vorläufigen Prüfung legt die kommunale Baube- Öffentliche hörde das Baugesuch beziehungsweise das BAB-Gesuch während 20 Ta- Auflage, gen in der Gemeinde öffentlich auf. Erfordert das Bauvorhaben eine UVP, wird gleichzeitig der UVB aufgelegt.

Die Auflage des Baugesuchs wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gegeben. Bei BAB-Gesuchen, Gesuchen mit UVP so- wie Gesuchen mit Zusatzbewilligungen, die im Kantonsamtsblatt zu pub- 1.01.2007 19 lizieren sind, ist die öffentliche Auflage gleichzeitig auch im Kantons- amtsblatt bekannt zu geben.

Die Publikation hat Angaben über die Bauherrschaft, den Standort des Bauvorhabens, die betroffenen Nutzungszonen und Bundesinventare nach der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, die Auflagezeit, den Auflage- ort und die Einsprachemöglichkeit zu enthalten.

Einsprachen sind während der Auflagefrist bei der Gemeinde einzurei- chen. Den Gesuchstellenden ist Gelegenheit zu geben, zu Einsprachen in- nert 20 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.

Art. 46

Bauentscheid 1 Nach Abschluss des Auflageverfahrens sowie Einholung notwendiger Stellungnahmen anderer betroffener Behörden entscheidet die kommunale Baubehörde über das Baugesuch und allfällige Einsprachen und erlässt den Bauentscheid.

Bauentscheide sind den Baugesuchstellenden und allfälligen Einspre- chenden gleichzeitig zu eröffnen. Sie sind zu begründen, wenn Einspra- chen oder Baugesuche abgewiesen werden.

Bauentscheide sind innert zwei Monaten seit Ablauf der öffentlichen Auflage zu eröffnen. Bei Bauvorhaben mit Einsprachen beträgt die Erledi- gungsfrist maximal drei und bei Bauvorhaben mit UVP maximal fünf Mo- nate.

Art. 47

BAB-Entscheid 1 Nach Abschluss des Auflageverfahrens leitet die kommunale Baube- 1. Weiterleitung hörde BAB-Gesuche, sofern sie die Voraussetzungen für eine Bewilligung als erfüllt betrachtet, umgehend in mindestens drei Exemplaren mit allen Unterlagen und begründetem Antrag an die Fachstelle weiter. Gleichzeitig übermittelt sie der Fachstelle allfällige Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme.

BAB-Gesuche können bereits während der Auflage an die Fachstelle weitergeleitet werden. Diesfalls orientiert die zuständige kommunale Bau- behörde die Fachstelle umgehend über allfällige Einsprachen.

Art. 48

2. Anhörung, 1 Nach Eingang des Gesuchs holt die Fachstelle bei den betroffenen Stel- Bereinigung, len die notwendigen Stellungnahmen ein. Schiedsstelle

Ist die Fachstelle mit den Stellungnahmen nicht einverstanden oder be- stehen zwischen den Stellungnahmen Widersprüche, führt die Fachstelle mit den betroffenen Stellen ein Bereinigungsgespräch.

Misslingt die Bereinigung, unterbreitet die Fachstelle den Konflikt der Schiedsstelle, welche die Fachstelle anweist, wie zu entscheiden ist. Schiedsstelle ist das Departement.

1.01.2007

Art. 49

Nach Vorliegen aller Unterlagen entscheidet die Fachstelle über das 3. Entscheid, BAB-Gesuch und allfällige Einsprachen und erteilt, sofern die gesetzli- Eröffnung chen Voraussetzungen erfüllt sind, die BAB-Bewilligung. Andernfalls weist sie das BAB-Gesuch ab.

Über BAB-Gesuche entscheidet die Fachstelle innert eineinhalb Mona- ten seit Eingang der vollständigen Baugesuchsakten. Bei Bauvorhaben, die eine verwaltungsinterne Vernehmlassung oder eine Zusatzbewilligung erfordern, beträgt die Erledigungsfrist maximal drei Monate. Bei Bauvor- haben mit Einsprachen, UVP oder besonders grossem Koordinationsbe- darf beträgt die Erledigungsfrist maximal fünf Monate.

BAB-Bewilligungen und allfällige Einspracheentscheide werden Ge- suchstellenden und Einsprechenden von der kommunalen Baubehörde nach Eingang so rasch als möglich zusammen mit der Baubewilligung eröffnet.

Die Kosten des BAB-Verfahrens werden in der BAB-Bewilligung in Rechnung gestellt.

B. Meldeverfahren

Art. 50

Das Meldeverfahren ist ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren. Es Meldeverfahren findet Anwendung auf untergeordnete Bauvorhaben, bei welchen mit kei- 1. Anwendungs- fälle nen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere 1. geringfügige Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben; 2. bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Ver- kehrsbelastung oder Ausnützung führen.

Das Meldeverfahren findet überdies Anwendung auf Bauvorhaben, die gemäss Artikel 40 von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, jedoch gemäss kommunalem Baugesetz dem Meldeverfahren unterstellt sind.

Art. 51

Gesuche und Gesuchsunterlagen können in vereinfachter Ausführung 2. Verfahren eingereicht werden. Auf das Baugespann und die öffentliche Auflage samt Publikation wird verzichtet.

Gesuchstellende erhalten innert Monatsfrist seit Einreichung des Ge- suchs einen Entscheid der kommunalen Baubehörde. Bei Bauvorhaben, die neben der Baubewilligung eine BAB-Bewilligung erfordern, sind der Entscheid der kommunalen Baubehörde und der BAB-Entscheid innert eineinhalb Monaten zu eröffnen. Der BAB-Entscheid ist innert zwei Wo- chen seit Eingang des Gesuchs bei der Fachstelle zu fällen.

1.01.2007 21 Bauvorhaben, die lediglich einer kommunalen Baubewilligung bedürfen, gelten als bewilligt, sofern innert Monatsfrist seit Einreichung des Ge- suchs kein anders lautender Entscheid ergeht.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das ordentliche Baubewilli- gungsverfahren.

3. KOORDINATION A. Verfahrenskoordination

Art. 52

Gesuche für 1 Das Departement führt im Einvernehmen mit den betroffenen Departe- koordinations- menten eine Liste mit den zu koordinierenden Zusatzbewilligungen. bedürftige Zusatz- 2 In der Liste der koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen werden bewilligungen 1. Vorbereitung jene Zusatzbewilligungen bezeichnet, bei denen die Gesuche in der Regel vor der Einreichung mit den betroffenen Fachbehörden vorabzuklären und zu bereinigen sind.

Art. 53

2. Einreichung, 1 Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen sind zusam- vorläufige men mit dem Baugesuch, einem allfälligen BAB-Gesuch sowie allen für Prüfung die Beurteilung notwendigen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Soweit Gesuchsformulare bestehen, sind diese zu verwenden.

Die kommunale Baubehörde prüft eingehende Gesuche für Zusatz-be- willigungen umgehend auf Vollständigkeit. Sie klärt insbesondere ab, ob für alle erforderlichen Zusatzbewilligungen Gesuche mit den nötigen For- mularen und Unterlagen vorliegen und die notwendigen Vorabklärungen erfolgt sind.

Reichen Baugesuchstellende Gesuche für Zusatzbewilligungen direkt bei den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden ein, leiten diese das Gesuch an die für die Koordination zuständige Behörde weiter, sofern das Gesuch ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben betrifft und noch keine Baubewilligung vorliegt.

Art. 54

3. Öffentliche 1 Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen sind zusam- Auflage, men mit dem Baugesuch und einem allfälligen BAB-Gesuch öffentlich aufzulegen und auszuschreiben. In der Publikation sind die Gesuche für Zusatzbewilligungen einzeln aufzuführen.

Einsprachen gegen Gesuche für Zusatzbewilligungen sind während der für das Baugesuch und BAB-Gesuch geltenden Auflagefrist bei der Ge- meinde einzureichen.

1.01.2007 Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren.

B. Entscheidkoordination

Art. 55

Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen stellt die kommunale Baube- Bauvorhaben hörde, sofern sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt innerhalb Bauzonen der betrachtet, Gesuche für Zusatzbewilligungen nach Abschluss des Auflage- verfahrens umgehend mit allen erforderlichen Unterlagen und allfälligen Einsprachen direkt den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden zu.

Die für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden übermitteln ihren Entscheid sowie einen allfälligen Einspracheentscheid direkt der Ge- meinde. Die kommunale Baubehörde eröffnet Entscheide über Zusatzbe- willigungen nach Überprüfung der inhaltlichen Abstimmung gleichzeitig mit dem Bauentscheid.

Von der gleichzeitigen Eröffnung kann im Einvernehmen der Parteien abgesehen werden, wenn alle Bewilligungen wenigstens in Aussicht ge- stellt und mit einem Vorbehalt zugunsten der jeweils anderen Bewilligun- gen versehen sind.

Wird eine Zusatzbewilligung verweigert, weist die kommunale Baube- hörde auch das Baugesuch ab, sofern dieses nicht teilweise oder mit Nebenbestimmungen bewilligt werden kann.

Art. 56

Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen leitet die kommunale Baube- Bauvorhaben hörde, sofern sie die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilli- ausserhalb Bauzonen der gung als erfüllt betrachtet, Gesuche für Zusatzbewilligungen zusammen 1. Überweisung, mit dem BAB-Gesuch mit allen Unterlagen und begründetem Antrag an Einholung der Zusatzbe- die Fachstelle weiter. Gleichzeitig übermittelt sie der Fachstelle allfällige willigungen Einsprachen zusammen mit ihrer Stellungnahme.

Die Fachstelle holt, sofern sie die Voraussetzungen für die Erteilung der BAB-Bewilligung als erfüllt betrachtet, bei der zuständigen Behörde unter Ansetzung einer Erledigungsfrist den Entscheid über die Zusatzbewilli- gung und Einsprachen ein.

Zusatzbewilligungen nach der Feuerpolizei- und Zivilschutzgesetzge- bung sowie Bewilligungen für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssig- keiten nach der Gewässerschutzgesetzgebung holt die Gemeinde auch bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen direkt bei den dafür zuständigen Behörden ein.

1.01.2007 23

Art. 57

2. Bereinigung, 1 Erachtet die für eine Zusatzbewilligung zuständige kantonale Fachbe- Schiedsstelle hörde die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusatzbewilligung zu einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone für nicht gegeben, teilt sie dies der Fachstelle in einer vorläufigen Stellungnahme mit.

Hält die Fachstelle die Voraussetzungen für die Erteilung der BAB-Be- willigung für erfüllt, führt sie mit der betreffenden Behörde ein Bereini- gungsgespräch.

Einigen sich die beteiligten Behörden auf Erteilung der Zusatzbewilli- gung, wird diese den Parteien gemäss den nachfolgenden Artikeln eröff- net. Einigen sie sich auf eine Verweigerung der Zusatzbewilligung, weist die Fachstelle das BAB-Gesuch ab und eröffnet den Entscheid zusammen mit dem ablehnenden Entscheid über die Zusatzbewilligung den Parteien.

Kommt keine Einigung zustande, unterbreitet die Fachstelle den Konflikt der Schiedsstelle. Schiedsstelle ist bei Konflikten mit Amtsstel- len, die dem gleichen Departement unterstehen wie die Fachstelle, das Departement, ansonsten die Regierung.

Art. 58

3. Koordinierte 1 Liegen alle Zusatzbewilligungen vor, übermittelt die Fachstelle diese zu- Eröffnung der sammen mit der BAB-Bewilligung der kommunalen Baubehörde, welche Entscheide die Entscheide den Gesuchstellenden zusammen mit dem Bauentscheid eröffnet.

Von der gleichzeitigen Eröffnung kann im Einvernehmen der Parteien abgesehen werden, wenn alle Bewilligungen wenigstens in Aussicht ge- stellt und mit einem Vorbehalt zugunsten der jeweils anderen Bewilligun- gen versehen sind.

Art. 59

4. Gesamt- 1 Die Fachstelle erlässt einen Gesamtentscheid, wenn entscheid 1. sie und die beteiligten Fachbehörden sich im konkreten Fall darauf geeinigt haben, 2. sie und die Fachbehörden dies generell für eine bestimmte Art von Zusatzbewilligungen vereinbart haben, oder 3. Stellungnahmen von beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen oder Einsprachen vorliegen.

Die Fachstelle teilt den Gesamtentscheid der kommunalen Baubehörde mit, die ihn den Parteien zusammen mit dem Bauentscheid eröffnet.

1.01.2007

4. BAUKONTROLLEN

Art. 60

Die kommunale Baubehörde prüft die Ausführung der Bauvorhaben auf Kontrolle der ihre Übereinstimmung mit der Baubewilligung, der BAB-Bewilligung Bauausführung, Bauabnahme und allfälligen Zusatzbewilligungen, soweit die Kontrollen nicht den für die Zusatzbewilligung zuständigen Behörden obliegen. Sie kontrolliert mindestens das Schnurgerüst und die Höhenfixpunkte. Anschlüsse an öf- fentliche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen werden vor dem Einde- cken kontrolliert.

Die Bauherrschaft meldet der kommunalen Baubehörde unverzüglich die Bauvollendung. Diese führt die Bauabnahme durch. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen meldet die kommunale Baubehörde der Fach- stelle, ob das ausgeführte Bauvorhaben der BAB-Bewilligung entspricht. Bei Abweichungen übermittelt sie der Fachstelle die Ausführungspläne.

Die kommunale Baubehörde kann Private mit den Baukontrollen beauf- tragen.

Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung in Angriff genommen oder abweichend von bewilligten Plänen oder Auflagen in der Baubewilligung ausgeführt, verfügt die kommunale Baubehörde, in dringlichen Fällen ei- nes ihrer Mitglieder oder der Vorsteher beziehungsweise die Vorsteherin des Bauamtes oder der Gemeindeschreiber beziehungsweise die Gemein- deschreiberin, die Einstellung der Bauarbeiten. Gleichzeitig fordert die verfügende Behörde oder Amtsperson die Bauherrschaft zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auf.

Baueinstellungsverfügungen sind sofort vollstreckbar.

Art. 61

Bestehen Anzeichen für formell oder materiell baurechtswidrige Zu- Baurechtswidrige stände, wird nach einer Vorankündigung eine nachträgliche Baukontrolle Zustände durchgeführt.

Ergibt die Baukontrolle Anhaltspunkte für eine Verletzung von Bauvor- schriften, fordert die kommunale Baubehörde die Betroffenen auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.

Stellt die zuständige Behörde bei der Prüfung des nachträglichen Bauge- suchs beziehungsweise BAB-Gesuchs eine Verletzung materieller Bau- vorschriften fest, eröffnet sie ein Verfahren auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und ein Bussverfahren.

1.01.2007 25 VII. Schlussbestimmungen

Art. 62

In-Kraft-Treten, 1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem revidierten Raumplanungs- Aufhebung bisherigen Rechts gesetz in Kraft 1).

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Umnutzungsverordnung, UVO) vom 21. November 2000 2) aufgehoben.