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807.100

Strassengesetz des Kantons Graubünden

807.100

Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG)

Vom 1. September 2005

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1),

gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen 2) und

Artikel 82 der Verfassung des Kantons Graubünden 3),

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 12. April 2005 4), beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Projektierung, den Bau, den Unterhalt, die Be- Geltungsbereich nützung und die Finanzierung der Kantonsstrassen und Wege im Kanton und Grundsätze Graubünden.

Die Kantonsstrassen und ihre technischen Einrichtungen sind nach den Grundsätzen der Nachhaltigkeit zu projektieren, zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben.

Die Koordination der Kantonsstrassen mit den übrigen raumwirksamen Aufgaben der Gemeinden, des Kantons und des Bundes erfolgt im kantonalen Richtplanverfahren.

Dieses Gesetz findet subsidiär auf die Nationalstrassen Anwendung.

Art. 2

Die Regierung übt die Oberaufsicht über das kantonale Strassenwesen Zuständigkeiten aus.

5) Die Regierung ist ermächtigt, für die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts der Nationalstrassen sowie für weitere Aufgaben in diesem Bereich Leistungsvereinbarungen mit dem Bund abzuschliessen.

1) GRP 2005/2006, 380 1.01.2011 1

1) Das Departement übt die Aufsicht über die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und die Strassenbaupolizei aus.

2) Dem Departement ist das kantonale Tiefbauamt (Tiefbauamt) als Fachstelle für das Strassenwesen unterstellt.

Art. 3

Strassen- und 1 Die Strassen werden eingeteilt in National-, Kantons- und Gemeinde- Wegkategorien strassen sowie Privatstrassen im Gemeingebrauch.

Die Wege werden eingeteilt in Rad-, Reit-, Geh-, Fuss- und Wanderwege.

Art. 4

Strasse Zur Strasse gehören:

  1. alle Flächen für den fliessenden und ruhenden Verkehr;

  2. sämtliche Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb des Strassengrundstückes, welche der technischen Ausgestaltung, dem bestimmungsgemässen Gebrauch und der Sicherung der Strasse dienen oder zum Schutz der Umgebung erforderlich sind.

Art. 5

Kantonsstrassen 1 Als Kantonsstrassen gelten die Haupt- und Verbindungsstrassen. Sie stehen im Eigentum und unter der Hoheit des Kantons.

Hauptstrassen sind die von der Regierung bezeichneten Anlagen, insbesondere diejenigen für den überregionalen Durchgangsverkehr.

Verbindungsstrassen sind alle anderen Kantonsstrassen.

Art. 6

Langsamverkehr 1 Der Langsamverkehr umfasst insbesondere den Fussverkehr und das Wandern, das Radfahren sowie die Fortbewegung mit fahrzeugähnlichen Geräten.

Der Kanton koordiniert die Planung und den Bau der Anlagen von kantonalem Interesse. Die Regierung legt die entsprechenden Wegnetze nach Anhören der Gemeinden und der Regionen fest.

Der Kanton sorgt zusammen mit den Gemeinden für die Signalisation der Anlagen im kantonalen Interesse.

Die Gemeinden projektieren, bauen und unterhalten die Anlagen.

Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Anlagen möglichst gefahrlos benützt werden können und der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist.

1) Neue Numerierung nach Einfügung von Absatz 2 2) Neue Numerierung nach Einfügung von Absatz 2

1.01.2011 Für die Belange des Langsamverkehrs können der Kanton und die Gemeinden private Fachorganisationen beiziehen und diesen vertraglich einzelne Aufgaben übertragen.

Die Regierung kann eine Fachstelle für den Langsamverkehr bezeichnen.

Art. 7

Der Kanton erschliesst jede Gemeinde mit einer Kantonsstrasse. Anspruch auf eine Kantons-

Der gleiche Anspruch gilt auch für die Erschliessung einer Gemeinde- strasse fraktion, sofern sie mindestens 30 Personen mit ständigem Wohnsitz zählt.

Als Gemeindefraktion gilt eine historisch gewachsene, von der Hauptsiedlung der Gemeinde klar abgesetzte Häusergruppe oder eine Streusiedlung längs einer gemeinsamen Haupterschliessung.

Die Verbindung mit einer Kantonsstrasse reicht bei einer Gemeinde bis zum Ende der Hauptsiedlung und bei einer Gemeindefraktion so weit, als sie der Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner der Fraktion zur Erschliessung dient.

Bei Realisierung einer Ortsumfahrung hat die Gemeinde die bisherige Verbindung zu übernehmen. Sie hat weiterhin Anspruch auf einen einzigen kantonalen Anschluss bis zum Ortsbeginn, welchen die Regierung nach Anhören der Gemeinde bestimmt.

Die Verbindung besteht grundsätzlich in einer für Motorfahrzeuge befahrbaren Strasse. Ausnahmsweise können andere Lösungen, namentlich Seilbahnen, vorgesehen werden.

Art. 8

Die Anerkennung als Kantonsstrasse setzt voraus, dass der in Artikel 7 Anerkennung geregelte Anspruch auf eine kantonale Verbindung besteht.

Die Mindesteinwohnerzahl gemäss Artikel 7 Absatz 2 muss während drei aufeinander folgenden Jahren nachgewiesen werden.

Die Strasse wird vom Kanton im bestehenden Zustand übernommen. Die Gemeinde hat keinen Entschädigungsanspruch.

Die Anerkennung erfolgt durch die Regierung.

Art. 9

Die Aberkennung einer Kantonsstrasse setzt voraus, dass der Anspruch Aberkennung auf eine kantonale Verbindung gemäss Artikel 7 nicht mehr besteht oder dass die Strasse ihren Zweck als Kantonsstrasse verloren hat.

Die Mindesteinwohnerzahl gemäss Artikel 7 Absatz 2 muss während drei aufeinander folgenden Jahren unterschritten sein.

Die Strasse ist von der Gemeinde im bestehenden Zustand zu übernehmen. Der Kanton hat keinen Entschädigungsanspruch.

1.01.2011 3 Bei Unterschreitung der Mindesteinwohnerzahl gemäss Artikel 7 Absatz 2 wird auf die Aberkennung verzichtet, wenn der Gemeinde dadurch eine unverhältnismässige Belastung erwachsen würde.

Im Rahmen von Gemeindezusammenlegungen kann die Regierung die kantonale Erschliessung vertraglich festlegen.

Die Aberkennung erfolgt durch die Regierung nach Anhören der Gemeinde.

Art. 10

Bewilligung einer 1 Haben sich bei einer Gemeinde oder einer Fraktion die Anschluss- und anderen Ver- Verkehrsinteressen grundlegend geändert, kann im Abtausch eine andere bindung kantonale Verbindung bewilligt werden.

Erstreckt sich die bisherige Verbindung auf Gebiet mehrerer Gemeinden, haben diese die auf ihrem Territorium liegenden Strassenstrecken zu Eigentum zu übernehmen.

Die Bewilligung einer anderen kantonalen Verbindung erfolgt durch die Regierung.

II. Strassenbenützung

Art. 11

Gemeingebrauch 1 Die Kantonsstrassen gelten mit der Übergabe an den Verkehr als dem Gemeingebrauch gewidmet.

Der Gemeingebrauch an Kantonsstrassen kann vom Kanton eingeschränkt werden, namentlich zur Sicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strasse sowie der Anwohnerinnen und Anwohner.

Art. 12

Gesteigerter 1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung oder Bean- Gemeingebrauch, spruchung der Kantonsstrassen bedarf einer Bewilligung des Tiefbau- Sondernutzung amtes.

Eine Konzession der Regierung ist erforderlich für langfristige, besonders intensive Benützungen der Strasse.

Die Bewilligungs- und Konzessionsnehmer haben alle Kosten zu ersetzen, die dem Kanton durch die Beanspruchung der Strasse erwachsen. Sie können zu Vorschuss- und Sicherheitsleistungen verpflichtet werden.

Art. 13

Gefährdung und 1 Jedes Verhalten, das den Bestand der Kantonsstrasse oder den Verkehr Haftung gefährdet, ist untersagt.

1.01.2011 Wer einen rechtswidrigen Zustand schafft oder einen solchen duldet, haftet für allen Schaden, der dem Kanton oder Dritten daraus erwächst.

Art. 14

Für Verkehrsumleitungen bei Sperrungen von Kantonsstrassen sowie für Verkehrsden Bauverkehr zu diesen Strassen sind die benötigten Gemeinde- und umleitungen Privatstrassen zur Verfügung zu stellen.

Der Kanton trägt die Kosten für Massnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit sowie die Unterhaltskosten, die nachweislich durch den zusätzlichen Verkehr verursacht werden.

III. Projektierung und Bau

Art. 15

Die Kantonsstrassen sind nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- Grundsätze und Verkehrstechnik und unter Beachtung der zu erwartenden Nutzung, mit guter Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, möglichst umweltschonend sowie wirtschaftlich zu projektieren und zu bauen.

Kantonsstrassen sind grundsätzlich verkehrsorientiert. Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger und Radfahrer sowie von Menschen mit einer Behinderung sind angemessen zu berücksichtigen.

Die Regierung erlässt für den Innerortsbereich von Kantonsstrassen Richtlinen für Massnahmen zur Verkehrsberuhigung. Dabei ist auf die Funktion der Strasse und auf die örtlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen.

Art. 16

Die Regierung kann nach Anhören der betroffenen Gemeinden zur vor- Projektierungssorglichen Freihaltung des Strassenraums für den Bau von Kantonsstras- zonen sen Projektierungszonen erlassen. Diese sind im Kantonsamtsblatt und gleichzeitig von den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

Bauvorhaben innerhalb von Projektierungszonen dürfen die Gemeinden nur nach Bewilligung des Departementes erlauben. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Bauvorhaben den Strassenbau nicht erschwert oder verteuert.

Die Projektierungszonen fallen mit der Bekanntmachung des Auflageprojektes dahin, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren seit ihrer Veröffentlichung. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Fristverlängerung ist im Sinne von Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.

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Art. 17

Baulinien 1 Im Auflageprojekt können Baulinien festgelegt werden. Sie dienen der ober- und unterirdischen Freihaltung von Räumen entlang von Kantonsstrassen, namentlich im Interesse der Verkehrssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des künftigen Strassenausbaus.

Legen Gemeinden im Bereich von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien fest, haben sie diese vorgängig mit dem Tiefbauamt abzustimmen.

Art. 18

Ausnahme- 1 Ausnahmen von der Beachtung der Baulinien können vom Departement bewilligungen bewilligt werden, wenn die öffentlichen Interessen nicht verletzt werden.

Ausnahmebewilligungen können mit einem Mehrwert- oder Beseitigungsrevers versehen werden.

Art. 19

Auflageprojekt Die notwendigen Bestandteile der Auflageprojekte von Kantonsstrassen legt die Regierung fest.

Art. 20

Öffentliche 1 Das Departement legt das Auflageprojekt in den betroffenen Gemeinden Auflage während 30 Tagen öffentlich auf.

Die Auflage ist im Kantonsamtsblatt und gleichzeitig von den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

Durch Ausstecken sind die Strassenachse unter Angabe der Höhen und die Baulinien für die Dauer der Auflage im Gelände kenntlich zu machen.

Kunstbauten, Hochbauten und bedeutende Terrainveränderungen werden soweit möglich auf Verlangen der Betroffenen profiliert.

Art. 21

Verfügungs- 1 Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an, beim verbeschränkung, einfachten Verfahren ab der schriftlichen Bekanntgabe, unterliegen Bau- Meldepflicht vorhaben innerhalb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.

Die Gemeinden haben dem Tiefbauamt entsprechende Bauvorhaben schriftlich zu melden.

Art. 22

Einsprache- Zur Einsprache ist neben der betroffenen Gemeinde legitimiert, wer vom legitimation Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann.

1.01.2011

Art. 23

Die Einsprachen sind dem Departement innert der Auflagefrist von Einsprachefrist

Tagen schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen. und -objekt

Es können geltend gemacht werden:

  1. Einwände gegen das Auflageprojekt sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang;

  2. Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben.

Rechte, die in der Rechtserwerbstabelle nicht aufgeführt sind und vom Projekt betroffen werden, können bis zum Ende der Einigungsverhandlung im Landerwerbsverfahren angemeldet werden.

Art. 24

Die Regierung entscheidet über die Projekteinsprachen und die Geneh- Einsprachemigung des Auflageprojektes. behandlung und Projekt-

Die Bereinigung der Entschädigungsbegehren erfolgt im Landerwerbs- genehmigung verfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsrechts.

Art. 25

Bewirkt der Genehmigungsentscheid der Regierung eine wesentliche Er- Projektänderung gänzung oder Änderung des Auflageprojektes, ist dafür eine neue Auflage durchzuführen.

Werden nach dem Genehmigungsentscheid wesentliche Projektänderungen erforderlich, ist gleich zu verfahren.

Art. 26

Bei örtlich begrenzten Projekten oder Projektänderungen, die wenige, Vereinfachtes eindeutig bestimmbare Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Verfahren betreffen, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühren und sich nicht erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, kann auf die öffentliche Auflage verzichtet werden.

In solchen Fällen gibt das Tiefbauamt das Projekt oder die Projektänderung den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie betroffenen Dritten schriftlich bekannt. Diese können innert 30 Tagen beim Tiefbauamt die Projektunterlagen einsehen und Einsprache erheben.

Der Gemeinde ist das Projekt oder die Projektänderung zur Kenntnis zu bringen.

Für das Einspracheverfahren und die Projektgenehmigung gelten sinngemäss die Artikel 22, 23, 24 und 27.

Die Projektgenehmigung entfällt, wenn sämtliche Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer auf die Einsprache verzichten und schriftlich 1.01.2011 7 ihr Einverständnis zum Projekt beziehungsweise zur Projektänderung erklären.

Art. 27

Wirkung der 1 Das genehmigte Auflageprojekt ist für jedermann verbindlich. Projektgenehmigung

Es schliesst die Befugnis zur Anwendung des Enteignungsrechts in sich.

Art. 28

Projekt- 1 Das Departement kann ein nicht genehmigtes Auflageprojekt jederzeit aufhebung, aufheben. Handelt es sich um ein genehmigtes Projekt, ist die Regierung Übernahmepflicht für die Aufhebung zuständig.

Projektaufhebungen sind öffentlich bekannt zu machen.

Nach Ablauf von fünf Jahren seit der Genehmigung, spätestens aber sieben Jahre nach der Veröffentlichung des Auflageprojektes, können die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verlangen, dass der Kanton den Boden und weitere betroffene Rechte erwirbt, sofern das Projekt nicht aufgehoben wird.

Art. 29

Landerwerb, 1 Die für den Bau, Unterhalt und Betrieb der Kantonsstrassen erforderli- Realersatz chen dinglichen Rechte an Grundstücken sowie weitere Rechte werden nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungs- und Raumplanungsrechts erworben.

Müssen Strassen, Wege, Zufahrten oder Zugänge verändert, versetzt oder aufgehoben werden, sorgt der Kanton soweit möglich für angemessenen Realersatz.

Art. 30

Antizipando- Gemeinden können mit Zustimmung der Regierung die Kosten baulicher ausbau Massnahmen an Kantonsstrassen zinslos bevorschussen, wenn sie die Notwendigkeit des Vorhabens nachweisen.

IV. Unterhalt

Art. 31

Begriffe 1 Zum Unterhalt gehören alle Massnahmen zur Erhaltung der Substanz sowie zur Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit der Kantonsstrassen.

Der bauliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die der Erhaltung der Strasse dienen. Darunter fallen namentlich Instandsetzungen und Erneuerungen.

1.01.2011 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die für die dauernde Betriebsbereitschaft und Sicherheit der Strasse notwendig sind, insbesondere den Winterdienst, die Reinigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Pflegearbeiten sowie die Öffnung und Bereitstellung der Strassen nach ausserordentlichen Ereignissen.

Art. 32

Das Tiefbauamt kann den Gemeinden den Unterhalt einzelner Strecken Übertragung auf von Kantonsstrassen ganz oder teilweise übertragen. Gemeinden

Die Einzelheiten, namentlich der Leistungsinhalt und -umfang sowie die Entschädigung, sind vertraglich zu regeln.

Art. 33

Als Innerortsstrecke gilt der Abschnitt der Kantonsstrasse innerhalb der Innerortsstrecke Ortstafeln.

Fehlen die Ortstafeln, gilt der Beginn der lockeren Überbauung als Innerortsgrenze. Die Anfangs- und Endpunkte der Innerortsstrecke werden in diesem Fall vom Departement bestimmt.

Art. 34

Die Regierung bestimmt die Kantonsstrassen, die im Winter geschlossen Schliessung und sind. Offenhaltung im Winter

Das Departement bestimmt für diese Strecken den Zeitpunkt der Schliessung und der Öffnung.

Die Regierung kann Dritten die Offenhaltung von Kantonsstrassen gestatten, sofern sie Gewähr für einen einwandfreien Unterhalt und Betrieb sowie eine ausreichende Verkehrssicherheit bieten.

Art. 35

Der Kanton besorgt die Schneeräumung auf Kantonsstrassen inner- und Winterdienst ausserorts.

Den Gemeinden obliegen auf den Innerortsstrecken:

  1. der Streudienst und die Beseitigung des Hartstreugutes auf und neben der Strasse;

  2. die Abfuhr und Entsorgung von bei der Räumung anfallendem Schnee und Eis.

Der Kanton kann für die Gemeinden den Streudienst auf Innerortsstrecken gegen Entschädigung übernehmen.

Die Offenhaltung der öffentlichen Zufahrten und Zugänge an Kantonsstrassen obliegt inner- und ausserorts den Gemeinden.

1.01.2011 9

Art. 36

Fahrbahn- 1 Die Gemeinden besorgen innerorts die Reinigung der Fahrbahn von reinigung, Kantonsstrassen. Der Kanton kann diese Aufgabe gegen Entschädigung Verkehrsinseln übernehmen.

Die Flächen von Verkehrsinseln innerorts, namentlich bei Kreiselanlagen, sind durch die Gemeinden zu unterhalten.

Art. 37

Schadenwehr 1 Für die Brandbekämpfung sowie für die Öl- und Chemiewehr auf Kantonsstrassen können Stützpunkte errichtet werden.

Die Kosten der Massnahmen zur Schadensbekämpfung können den Verursachern überbunden werden.

Art. 38

Signalisation und 1 Die Signalisation und die Markierung auf und entlang von Kantonsstras- Markierung sen obliegen dem Kanton.

Die Erstellungs- und Unterhaltskosten für Signalisationen und Markierungen innerorts sind vom Kanton und den Gemeinden im Umfang ihres Interesses zu tragen. Für Orts- und Strassenzustandstafeln trägt der Kanton diese Kosten allein.

Die Energiekosten für die Signalisation innerorts tragen die Gemeinden.

Art. 39

Beleuchtung 1 Die Erstellung und der Unterhalt der Beleuchtung von Kantonsstrassen innerorts ist Sache der Gemeinden.

Soweit der Kanton ausserorts Strassenbeleuchtungen erstellt, obliegt ihm auch deren Unterhalt.

Art. 40

Entwässerung 1 Die Gemeinden und Korporationen sind verpflichtet, das Oberflächenwasser der Kantonsstrassen im Bereich von Siedlungen entschädigungslos in ihre Leitungsnetze aufzunehmen.

Der Kanton erstellt die Einlaufschächte für das Oberflächenwasser sowie die Ableitungen bis zur Hauptleitung und besorgt auch den baulichen Unterhalt dieser Anlagen.

Der betriebliche Unterhalt der Einlaufschächte und Ableitungen im Bereich von Siedlungen obliegt den Gemeinden und Korporationen.

Art. 41

Bezug von 1 Soweit verfügbar, haben die Gemeinden und Korporationen dem Kanton Wasser und das für den betrieblichen Unterhalt der Kantonsstrassen erforderliche Rohmaterialien Wasser unentgeltlich abzugeben.

1.01.2011 Die Gemeinden haben dem Kanton die für den Bau und den Unterhalt von Kantonsstrassen benötigten Rohmaterialien wie Steine, Sand und Kies aus Bächen und Flüssen, mit Einschluss der Kiesfänge, gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

Der Kanton entnimmt die Rohmaterialien aus geeigneten, möglichst nahe beim Verwendungsort liegenden Standorten.

In Notsituationen geht das Bezugsrecht des Kantons Sondernutzungsrechten Dritter vor.

Art. 42

Der Kanton ist befugt, die zum Schutz der Kantonsstrasse und ihrer Um- Schutzanlagen gebung erforderlichen Bauten und Anlagen ausserhalb des Strassengrundstückes zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben.

Bei unmittelbar drohender Gefahr für die Kantonsstrasse, deren Benützer oder deren Umgebung können die erforderlichen Bauten und Anlagen ohne Projektauflage erstellt werden.

Erwachsen Dritten Vorteile aus Anlagen inner- und ausserhalb des Strassengrundstückes, können sie zu Beitragsleistungen an die Erstellungs- und Unterhaltskosten verpflichtet werden.

V. Strasse und angrenzendes Gebiet

Art. 43

Wer mit seinem Grundstück an die Kantonsstrasse anstösst, kann daraus Anstossende keine besonderen Rechte ableiten. Grundstücke

Bei der Projektierung sowie beim Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen ist namentlich für die Erschliessung auf die Interessen der anstossenden Grundstücke angemessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 44

Anstossende Grundstücke müssen das Wasser, den Schnee, das Eis und Duldungspflicht das Streugut der Kantonsstrasse aufnehmen.

Zur Erstellung von Umfahrungsstrecken, Zufahrtswegen und Bauinstallationen sowie für Materialablagerungen und dergleichen dürfen Grundstücke Dritter gegen Entschädigung vorübergehend beansprucht werden.

Für die Projektierung sowie den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen sind die erforderlichen Vorbereitungshandlungen wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Sondierungen, Aussteckungen und Vermessungen in der Regel ohne Entschädigung zu dulden.

Anstossende Grundstücke können für die notwendigen Einrichtungen zur Führung und Sicherheit des Verkehrs in Anspruch genommen werden. Berechtigte Interessen Betroffener sind zu berücksichtigen.

1.01.2011 11

Art. 45

Bauten und 1 Bei der Erstellung sowie bei wesentlichen Umgestaltungen oder Nut- Anlagen an zungsänderungen von Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen sind ange- Kantonsstrassen messene Abstände einzuhalten. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

Als Bauten und Anlagen gelten insbesondere ober- und unterirdische Gebäude, Fahrnisbauten, Mauern, Zufahrten, Zugänge, Parkplätze, Tankstellen, Über- und Unterführungen, Verkehrseinrichtungen, Transportvorrichtungen, Lagerplätze und erhebliche Geländeveränderungen.

Art. 46

Anpassung 1 Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den vorgeschriebenen bestehender Abständen nicht mehr entsprechen, dürfen unterhalten und erneuert sowie Bauten und Anlagen unwesentlich umgestaltet oder unwesentlich anders genutzt werden.

Werden diese Bauten und Anlagen wesentlich umgestaltet oder wesentlich anders genutzt, sind sie einschliesslich allfälliger Anbauten auf den vorgeschriebenen Abstand zurückzuversetzen.

Sie dürfen nach ihrem Abbruch oder ihrer Zerstörung nicht wieder am selben Ort erstellt werden.

Art. 47

Ausnahme- 1 Das Departement kann Ausnahmen von der Einhaltung der vorgeschriebewilligungen benen Abstände gestatten. Ausnahmen sind insbesondere möglich in Ortschaften mit geschlossener Bauweise, zur Erhaltung wertvoller Ortsteile, beim Vorliegen von anderen besonderen Verhältnissen oder in Härtefällen, sofern dadurch die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Ausnahmebewilligungen können mit einem Mehrwert- oder Beseitigungsrevers versehen werden.

Art. 48

Bauliche 1 Bauten und Anlagen an Kantonsstrassen sind so zu erstellen und zu Anforderungen unterhalten, dass sie den Einwirkungen der Strasse sowie der Beanspruchung durch den Verkehr und den Strassenunterhalt standhalten.

Sofern die Verkehrssicherheit es erfordert, kann von den Eigentümerinnen und Eigentümern der anstossenden Grundstücke gegen Entschädigung die Anpassung oder Beseitigung von unter altem Recht erstellten beziehungsweise angebrachten Bauten, Anlagen und Bepflanzungen verlangt werden.

Art. 49

Anpassungs- 1 Werden Kantonsstrassen baulich verändert, hat der Kanton die notwendiarbeiten gen Anpassungen an angrenzenden Grundstücken auf seine Kosten auszuführen.

1.01.2011 Führen bauliche Veränderungen auf Nachbargrundstücken zu Anpassungen an der Kantonsstrasse, sind die Kosten von den Eigentümerinnen und Eigentümern dieser Nachbargrundstücke zu tragen.

Art. 50

Bauten, Anlagen und Bepflanzungen entlang der Kantonsstrassen müs- Verbot von sen so instand gehalten und gepflegt werden, dass aus ihrem Bestand Beeinträchtigungen keine Nachteile und Gefahren für diese Strassen und die Verkehrsteilnehmenden entstehen.

Wer eine Beeinträchtigung verursacht, hat die zu deren Behebung erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 51

Ein Anschluss an die Kantonsstrasse soll ein möglichst grosses Gebiet Anschluss an erschliessen. Kantonsstrasse

Sofern die Anlage es zulässt, ist die Mitbenützung des Anschlusses durch Dritte gegen angemessene Entschädigung zu dulden.

Erfordert es die Verkehrssicherheit, sind von den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern auf eigene Kosten Massnahmen hinsichtlich des Standortes sowie der Art und Ausgestaltung des Anschlusses zu treffen.

Art. 52

Die Erstellung und die Änderung von Zugängen und Zufahrten an Kan- Bewilligung von tonsstrassen bedürfen nebst der Baubewilligung einer Bewilligung des Anschlüssen Tiefbauamtes.

Eine Bewilligung ist auch erforderlich, wenn ein bestehender Anschluss einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

Die Erteilung der Bewilligung kann von der Vorlage eines Erschliessungsplanes abhängig gemacht werden.

Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn der Anschluss die Verkehrssicherheit der Kantonsstrasse wesentlich beeinträchtigt.

Art. 53

Wird ein bestehender Anschluss an die Kantonsstrasse durch Neubauten Anpassungs- oder Nutzungsänderungen wesentlich mehr belastet, kann der Kanton von pflicht den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern verlangen, dass sie den Anschluss auf eigene Kosten an die geänderten Verhältnisse anpassen.

Art. 54

Das Departement kann Anschlüsse an Kantonsstrassen beschränken oder Beschränkung aufheben. und Aufhebung 1.01.2011 13 Sind zwei oder mehrere Anschlüsse auf engem Raum vorhanden, so können die Anschlussmöglichkeiten aus Gründen der Verkehrssicherheit beschränkt werden.

Die Aufhebung bestehender Anschlüsse ohne Ersatzmöglichkeit darf nur aus wichtigen Gründen und gegen angemessene Entschädigung erfolgen.

Vor der Anordnung einer Beschränkung oder Aufhebung eines Anschlusses sind die Betroffenen anzuhören.

VI. Finanzierung

Art. 55

Spezial- 1 Aufwendungen und Erträge des Kantons für das Strassenwesen werden finanzierung, in der Strassenrechnung erfasst. Diese wird als Spezialfinanzierung im Kompetenzen, Abgrenzungen Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes geführt.

Der Grosse Rat beschliesst in eigener Kompetenz die jährlichen Ausgaben im Rahmen der Strassenrechnung.

1) Er legt mit dem Budget den ordentlichen Beitrag aus allgemeinen Staatsmitteln an die Strassenrechnung fest. Dieser Beitrag beträgt mindestens 75 und höchstens 125 Prozent der Verkehrssteuern. Bei positivem Abschluss der Staatsrechnung kann der Grosse Rat zusätzliche Beiträge zum Abbau der Strassenschuld beschliessen.

Die Strassenschuld ist auf 250 Mio. Franken begrenzt.

Art. 56

Einnahmen Die Aufwendungen der Strassenrechnung werden insbesondere finanziert durch:

  1. Beiträge und zweckgebundene Anteile aus Bundeserträgnissen;

  2. 2)Verkehrssteuern sowie übrige Abgaben, nach Abzug der Aufwendungen für das Strassenverkehrsamt und die verkehrsbezogenen Aufgaben der Kantonspolizei;

  3. ordentliche und ausserordentliche Beiträge aus allgemeinen Staatsmitteln.

Januar 2008 in Kraft getreten.

2011 in Kraft getreten

1.01.2011

Art. 57 1)

Art. 58

Der Kanton kann Beiträge zwischen 5 und 75 Prozent an die anrechen- Kantonsbeiträge baren Kosten leisten:

  1. für den Bau und die Signalisation von Anlagen des Langsamverkehrs (ohne Gehwege), sofern sie den Vorgaben der Regierung entsprechen;

  2. für den Bau und die Signalisation von Gehwegen, sofern es sich um Anlagen entlang von Kantonsstrassen handelt;

  3. an private Fachorganisationen für die Erfüllung der ihnen im Bereich des Langsamverkehrs übertragenen Aufgaben;

  4. für den Bau von Haltebuchten des öffentlichen Verkehrs an Kantonsstrassen;

  5. für den Bau von Abwasserleitungen, die auch der Ableitung des Wassers von Kantonsstrassen dienen;

  6. für die Erstellung und die Instandsetzung von Wildbachverbauungen, Entwässerungen, Aufforstungen, Lawinenverbauungen und anderen Anlagen, die auch dem Bestand und der Sicherheit der Kantonsstrassen dienen;

  7. für die Offenhaltung von Kantonsstrassen durch Dritte im Winter;

  8. für Stützpunkte zur Brandbekämpfung und zur Öl- und Chemiewehr auf Kantonsstrassen.

Die Regierung setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden fest.

Überwiegt das Interesse des Kantons an der Realisierung einer Anlage, kann die Regierung die Beiträge gemäss Absatz 1 im Einzelfall angemessen erhöhen.

Art. 59

Die Gemeinden leisten Beiträge zwischen 40 und 70 Prozent an den Bau Beiträge der und Unterhalt der Beläge von Kantonsstrassen im Innerortsbereich. Gemeinden

Die Höhe der Beiträge setzt die Regierung unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden fest.

Art. 60

Der Bau von Verbindungsstrassen kann im Zusammenhang mit anderen Meliorations- Grundlagenverbesserungen aus Meliorationsmitteln mitfinanziert werden. mittel BR 870.100; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

1.01.2011 15

Art. 61

Gebühren 1 Der Kanton erhebt Gebühren zwischen 50 und 25 000 Franken für:

  1. Benützungen der Kantonsstrasse, die über den Gemeingebrauch hinausgehen;

  2. Bewilligungen von Bauten und Anlagen auf dem Strassengrundstück sowie innerhalb von Projektierungszonen, Baulinien, Projektgebieten und Strassenabständen;

  3. Bewilligungen von Zugängen und Zufahrten;

  4. Bewilligungen von Strassenreklamen;

  5. … 1) 2 Bei der Bemessung der Gebühren sind der mit der Bewilligung verbundene wirtschaftliche Vorteil, der Umfang sowie die Dauer und Intensität der Nutzung, das Interesse der Gebührenpflichtigen und die Strassenbeeinträchtigung zu berücksichtigen.

VII. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 62

Straf- 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erbestimmungen lasse und Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft.

In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.

Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, einer Einzelfirma oder einer Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.

2) Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

Art. 63

Verwaltungs- und 1 Bei Verhaltensweisen oder Zuständen, die gegen dieses Gesetz oder dar- Vollstreckungs- auf beruhende Erlasse und Verfügungen verstossen, können die Verursamassnahmen cher zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet werden.

Kommen die Pflichtigen der Aufforderung nicht nach, wird die kostenfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnet und durchgesetzt.

BR 870.100; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

2011 in Kraft getreten

1.01.2011 Verfügungen in Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Strasse und Verkehr sind sofort vollstreckbar.

1) Im Übrigen richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 2).

Art. 64 3)

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 65

Mit Erlass dieses Gesetzes wird das Strassengesetz des Kantons Graubün- Aufhebung bisherigen Rechts den vom 10. März 1985 4) aufgehoben.

Art. 66

Für bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren gilt das neue Übergangs- Recht. bestimmungen

Eine Anpassung der Endpunkte der Kantonsstrassen gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 erfolgt für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Kantonsstrassen zu Gemeindefraktionen nur, wenn die Länge der abzutretenden Stecke mindestens 500 m beträgt.

Art. 67

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. In-Kraft-Treten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 5) dieses Gesetzes.