810.130
Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht
Vom 20.06.2017 (Stand 01.07.2017)
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung1
von der Regierung erlassen am 20. Juni 2017
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug der Aufsicht über die Stauanlagen im Kanton Graubünden, soweit sie gemäss dem Bundesgesetz über die Stauanlagen2 nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.
Art. 2 Zuständigkeit
Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.
Art. 3 Aufgaben
Die Aufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stauanlagen wahr. Sie erlässt dabei Verfügungen insbesondere über:
die Bewilligung zur Inbetriebnahme;
das Ergebnis der Bauabnahme;
die Genehmigung von Notfall-, Wehr- und Überwachungsreglementen sowie Nachführungen dazu;
Auflagen für den Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert.
Sie erstattet dem Bund Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.
Art. 4 Aufsichtskonzept
Die Aufsichtsbehörde erlässt ein Konzept für die kantonale Aufsichtstätigkeit und regelt darin die Einzelheiten für den Vollzug.
2017-026