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Gebührenverordnung für den Umweltschutz

815.350 · Graubünden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-gr/br-csc-dg/815-350/de/gebuhrenverordnung-fur-den-umweltschutz

Consulté le 1 sept. 2026

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  2. Grisons
  3. Législation Grisons
Source

815.350

Gebührenverordnung für den Umweltschutz

Vom 27.10.1998 (Stand 01.01.2015)

Gestützt auf Art. 48 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 19831 und Art. 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 19972 und Art. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes über den Umweltschutz (KUSG) vom 2. Dezember 20013

von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Footnotes

  1. [1] SR 814.01
  2. [2] BR 815.100
  3. [3] BR 820.100

Art. 1 Bewilligungen und andere Verfügungen

Für Bewilligungen und andere Verfügungen der Regierung, des Departementes und des Amtes für Natur und Umwelt gestützt auf die Umweltschutz- und die Gewässerschutzgesetzgebung sowie auf das Rohrleitungsgesetz4 und das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch5 werden von den Gesuchstellenden beziehungsweise den Adressaten die im Anhang 1 aufgeführten Gebühren erhoben.

Für Bewilligungen und andere Verfügungen, deren Erlass mit einem besonders hohen Aufwand verbunden ist, wird die Gebühr nach Aufwand bemessen, selbst wenn dies im Anhang 1 nicht vorgesehen ist.

Ist für die Beurteilung eines Gesuchs um eine Bewilligung ein Gutachten erforderlich und liegt den Gesuchsunterlagen kein solches bei, kann das Amt für Natur und Umwelt auf Rechnung der Gesuchstellenden ein solches einholen.

Augenscheine können separat nach Aufwand verrechnet werden.

Footnotes

  1. [4] SR 746.1
  2. [5] BR 210.100

Art. 2 Abnahme

In den Gebühren gemäss Anhang 1, Teil 1, Ziffer 1-4 und 11, sowie Teil 2, Ziffer 1, 3-4, 6-9, 11, 17 und 19 ist die Abnahme der Anlagen eingeschlossen. Notwendige Wiederholungen von Abnahmen werden nach Aufwand verrechnet.

Abnahmemessungen werden separat verrechnet.

Art. 3 Kontrollen und Messungen, Nachkontrollen

Für Kontrollen und Messungen, die das Amt für Natur und Umwelt selber durchführt, werden die im Anhang 2 aufgeführten Gebühren erhoben.

Für Kontrollen und Messungen, die das Amt für Natur und Umwelt selber durchführt und die im Anhang 2 nicht ausdrücklich aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden. Diese werden nach Aufwand bemessen.

Für Kontrollen und Messungen, die das Amt für Natur und Umwelt ganz oder teilweise durch Dritte durchführen lässt, kann es die anfallenden Kosten weiterverrechnen.

Zeigen die Kontrollen und Messungen, dass gesetzliche Vorschriften beziehungsweise Grenzwerte nicht eingehalten sind, werden Nachkontrollen durchgeführt. Dabei werden die Gebühren gemäss diesem Artikel nochmals erhoben.

Für Kontrollen und Messungen, die einen besonders hohen Aufwand verursachen, wird die Gebühr nach Aufwand bemessen, selbst wenn dies im Anhang 2 nicht vorgesehen ist.

Art. 4 Untersuchungen für Dritte

Lässt das Amt für Natur und Umwelt Ermittlungen und Untersuchungen durchführen, zu deren Durchführung Dritte verpflichtet sind, oder führt es mit deren Einverständnis solche selber durch, verrechnet es die anfallenden Kosten den Dritten weiter.

Art. 5 Besondere Dienstleistungen

Für besondere Dienstleistungen können die im Anhang 2 aufgeführten Gebühren erhoben werden.

Für besondere Dienstleistungen, die im Anhang 2 nicht aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden. Diese werden nach Aufwand bemessen.

…

…

Für besondere Dienstleistungen, die im Anhang 2 nicht aufgeführt sind, können Gebühren erhoben werden. Diese werden nach Aufwand bemessen.

Art. 5a …

Art. 6 Umweltverträglichkeitsprüfung

Die bei den kantonalen Amtsstellen bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen anfallenden Aufwendungen und Kosten werden den Gesuchstellenden nach Aufwand verrechnet.

Art. 7 Verrechnung nach Aufwand

Für die Verrechnung von Kosten nach Aufwand gelten die Ansätze gemäss dem zum massgebenden Zeitpunkt geltenden Beschluss der Regierung über die Selbstkosten des Kantons für besondere Leistungen.

Massgebend sind der Zeitpunkt der Erteilung einer Bewilligung, des Erlasses einer Verfügung, der Durchführung von Kontrollen und der Inanspruchnahme einer besonderen Dienstleistung.

Art. 8 Gebührenfreiheit, Herabsetzung von Gebühren

Für Bewilligungen und andere Verfügungen, welche Gewässerschutzanlagen betreffen, an die der Kanton Beiträge leistet, sowie für Bauten und Anlagen, die der Kanton als Bauherr erstellt, werden keine Gebühren erhoben.

Wird eine Bewilligung verweigert, kann die Gebühr herabgesetzt oder erlassen werden.

…

…

Die Behörde kann eine Gebühr im Einzelfall ausnahmsweise herabsetzen oder erlassen, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unangemessen wäre oder wenn die Erteilung der Bewilligung mit einem besonders geringen Aufwand verbunden ist.

Art. 9 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt wird die Gebührenordnung für den Gewässer- und Umweltschutz vom 3. Dezember 19916 aufgehoben.

Footnotes

  1. [6] AGS 1991, 2596

Anhänge

Anhang 1 : 815.350-A1 Anhang 2 : 815.350-A2

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