820.100
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
Vom 02.12.2001 (Stand 01.01.2025)
Gestützt auf Art. 36 und 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 19831 sowie Art. 41bis der Verfassung für den Kanton Graubünden2
vom Volke angenommen am 2. Dezember 20013
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und dem Kanton.
Das Gesetz gilt für alle Bereiche, die im Bundesgesetz über den Umweltschutz4 (Bundesgesetz) und den darauf abgestützten Verordnungen geregelt werden.
Art.
2 Zuständigkeit
1. Kanton
Der Kanton vollzieht die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, soweit nicht das kantonale Recht die Gemeinden für zuständig erklärt.
Der Regierung obliegt die Oberaufsicht über die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften des Bundes und des Kantons. Sie bezeichnet das zuständige Departement (Departement) und die Fachstelle für Umweltschutz (Fachstelle).
Die Fachstelle ist die zuständige Vollzugsbehörde, sofern weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.
Art. 3 2. Gemeinden, Gemeindeverbindungen
Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.
Die Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Gemeinden betreffen, finden auf die Gemeindeverbindungen sinngemäss Anwendung.
Art. 4 Übertragung von Befugnissen der Fachstelle
Verfügt eine Gemeinde für sich allein oder gemeinsam mit anderen über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen und technischen Einrichtungen, so überträgt ihr das Departement auf Gesuch hin Befugnisse der Fachstelle.
Die von den Gemeinden gestützt auf übertragene Befugnisse erlassenen Verfügungen sind der Fachstelle mitzuteilen.
Art. 5 Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden
Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung eng zusammen.
Der Kanton unterstützt und berät die Gemeinden.
Die Gemeinden unterstützen den Kanton. Sie können von den kantonalen Behörden für Sachverhaltsabklärungen, Kontrollen und dergleichen beigezogen werden.
Art. 6 Kooperationsverträge
Der Kanton kann mit Unternehmen oder Branchenverbänden Kooperationsverträge abschliessen.
Die Kooperationsverträge regeln insbesondere Art und Umfang der Selbstkontrolle und der Berichterstattung an die Behörden sowie das Ausmass der behördlichen Kontrollen.
Art. 7 Untersuchungen, Gutachten
Die Vollzugsbehörden können Dritte mit der Durchführung von Untersuchungen sowie mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragen.
Art. 8 Beseitigung vorschriftswidriger Zustände
Die kantonalen Behörden und die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften.
Bei Verstössen gegen diese Vorschriften sorgen sie für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten des Pflichtigen. Fällt der Gesetzesvollzug in die Zuständigkeit einer anderen Behörde, erstatten sie dieser Meldung.
Art. 9 Vollstreckung
Für die Kosten der Vollstreckung besteht ein gesetzliches Pfandrecht gemäss Artikel 130 ff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch5.
Art. 10 Information und Beratung
Die zuständigen kantonalen Behörden informieren die Öffentlichkeit periodisch über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastungen. Die Gemeinden informieren bei Bedarf über Umweltschutzfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die Behörden beraten Private und Betriebe und empfehlen Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen.
Art. 11 Gebühren
Der Kanton und die Gemeinden erheben Gebühren für Verfügungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und dem Bundesgesetz6.
Die Gebührenordnung wird im Kanton von der Regierung, in den Gemeinden von der nach kommunalem Recht zuständigen Behörde erlassen.
Art. 11a Kantonsbeiträge an innovative Vorhaben
Der Kanton kann Beiträge an innovative Vorhaben und Anlagen gewähren, sofern diese einen substantiellen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen oder zur Verminderung der Umweltbelastung leisten.
2. Immissionsschutz
2.1. Luftverunreinigungen
Art.
12 Emissionsbegrenzungen
1. Bei neuen und geänderten Anlagen
a) Grundsatz
Die Gemeinden sorgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dafür, dass bei neuen und geänderten stationären Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, die Vorschriften über die Emissionsbegrenzungen eingehalten werden.
Art. 13 b) Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen
Baubewilligungen für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, bedürfen der Zustimmung der Fachstelle. Die Regierung bezeichnet diese Anlagen. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.
Wer eine solche Anlage errichten oder ändern will, reicht der Gemeinde eine Emissionserklärung ein. Eine solche ist auch einzureichen, bevor bei einer bestehenden Anlage ein neues oder geändertes Produktionsverfahren (Prozess) eingeführt wird, das wesentliche Änderungen der Emissionen zur Folge hat.
Die Gemeinden unterbreiten der Fachstelle die Baugesuche und die Emissionserklärungen. Diese ordnet nach Massgabe des Bundesrechts vorsorgliche und verschärfte Emissionsbegrenzungen an.
Art. 14 c) Spezialgesetzliche Genehmigungsverfahren
Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die Anordnung der Emissionsbegrenzungen. Sie hört die Fachstelle vorgängig an.
Art.
15 2. Bei bestehenden Anlagen
a) Kontrolle
Die Fachstelle sorgt für die Kontrolle der Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen.
Den Gemeinden obliegt die Kontrolle der übrigen Anlagen. Sie bestimmen im Einvernehmen mit der Fachstelle den Feuerungskontrolleur.
Die Fachstelle legt die Einzelheiten der periodischen Emissionskontrollen und -messungen fest. Sie kann im Rahmen des Bundesrechts die Häufigkeit der Durchführung beziehungsweise die Wiederholung der Kontrolle und Messungen anordnen.
Art. 16 b) Sanierung
Werden Grenzwerte überschritten oder erfüllt eine Anlage andere Anforderungen des Bundesrechts nicht, ordnet die Fachstelle an, dass die Anlage neu eingestellt, saniert oder notfalls stillgelegt wird.
Art. 17 Massnahmenplan
Die Regierung erstellt bei übermässigen Immissionen durch Luftverunreinigungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden einen Massnahmenplan. Sie stellt die entsprechenden Anträge, wenn Massnahmen in die Zuständigkeit des Bundes oder anderer Kantone fallen.
Sie sorgt für die Umsetzung des Massnahmenplans, insbesondere für die dazu nötigen rechtlichen und organisatorischen Grundlagen. Sie kontrolliert periodisch die eingeleiteten Massnahmen.
Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Zuständigkeitsbereich um.
Art. 18 Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen
Die Gemeinden können im Sinne des Bundesrechts weitergehende Einschränkungen oder Verbote betreffend das Verbrennen von trockenen, natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen im Freien anordnen.
2.2. Lärm
Art.
19 Emissionsbegrenzungen
1. Bei beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen
Die Gemeinden sind nach Massgabe des Bundesrechts zuständig für Emissionsbegrenzungen beim Einsatz von beweglichen Geräten, Maschinen und Fahrzeugen, die nicht unter die Spezialgesetzgebung des Bundes fallen.
Art. 20 2. Bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen
Die Gemeinden sorgen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dafür, dass die Vorschriften über die Begrenzung von Lärmemissionen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen eingehalten werden; sie ordnen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden an.
Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die Begrenzung der Emissionen und die Anordnung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden. Sie hört die Fachstelle vorgängig an.
Art.
21 Sanierung bestehender ortsfester Anlagen
1. Strassen
Der Kanton erstellt die Programme über Sanierungen und Schallschutzmassnahmen (Sanierungsprogramme) sowie die Mehrjahrespläne für die National- und die Kantonsstrassen. Die Sanierungsprogramme unterliegen der Genehmigung durch die Regierung.
Die Gemeinden erstellen Sanierungsprogramme und Mehrjahrespläne für die übrigen Strassen. Sie hören die Fachstelle vorgängig an.
Die Fachstelle ist zuständig für die Kontrolle bei den realisierten Sanierungen.
Der Kanton kann den Gemeinden Beiträge an Lärm- und Schallschutzmassnahmen leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Wirksamkeit der Massnahmen und nach der Finanzkraft der Gemeinde.
Art. 22 2. Übrige Anlagen
Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über die Sanierung der übrigen Anlagen.
Art. 23 Empfindlichkeitsstufen
Die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen erfolgt im Rahmen der Nutzungsplanung.
Bis zur Zuordnung bestimmt die Fachstelle im Einvernehmen mit der Gemeinde die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall.
Art. 24 Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung von Bauzonen
Die Regierung kann im Rahmen der Genehmigung der Nutzungsplanung für kleine Teile von Bauzonen, in denen die Planungswerte nicht eingehalten sind, Ausnahmen vom Verbot zur Erschliessung gestatten.
Sofern kein Nutzungsplanverfahren durchgeführt wird, können solche Ausnahmen von den Gemeinden im Rahmen des Quartierplan- oder Baubewilligungsverfahrens gestattet werden, wobei vorgängig die Zustimmung der Fachstelle einzuholen ist. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Bewilligung aufzunehmen.
Art. 25 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften des Bundes über die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten.
Können die Immissionsgrenzwerte durch die im Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen nicht eingehalten werden, bedarf die Baubewilligung der Zustimmung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.
Art. 26 Veranstaltungen mit Schalleinwirkungen und Laserstrahlen
Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über den Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen.
Die Regierung kann der Fachstelle zur Entlastung der Gemeinden bestimmte Vollzugsaufgaben übertragen.
2.3. Nichtionisierende Strahlen
Art. 27 Emissionsbegrenzungen bei neuen und geänderten Anlagen
Baubewilligungen oder spezialgesetzliche Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungen für neue und geänderte Anlagen dürfen nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Emissionsbegrenzungen zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung eingehalten werden. Die Fachstelle ist vorgängig anzuhören.
Für die Änderung von Anlagen ist auch dann ein Baubewilligungs- oder spezialgesetzliches Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren durchzuführen, wenn die Änderung mit keinen baulichen Massnahmen verbunden ist.
Art. 28 Kontrolle, Sanierung
Die Fachstelle überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen.
Sie ermittelt die von Anlagen verursachten Immissionen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Anlage nicht den Vorschriften entspricht.
Sie beurteilt die Immissionen und trifft nach Massgabe des Bundesrechts folgende Anordnungen:
bei neuen Anlagen Massnahmen zur Einhaltung der Emissionsbegrenzungen;
bei alten Anlagen die Sanierung.
3. Umweltgefährdende Stoffe
Art. 29 Dünger, Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der zeitlichen und örtlichen Einschränkungen und Verbote beim Ausbringen von Düngern sowie bei der Verwendung von Pflanzen- und Holzschutzmitteln ausserhalb des Waldareals.
4. Abfälle
4.1. Abfallplanung und Entsorgungspflicht
Art. 30 Kantonale Abfallplanung
Die Regierung erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der Abfallbewirtschaftungsverbände die kantonale Abfallplanung.
Die Abfallanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung sind entsprechend der Abfallplanung in den kantonalen Richtplan aufzunehmen.
Art.
31 Einzugsgebiete
1. Festlegung
Das Einzugsgebiet der Kehrichtverbrennungsanlage Trimmis für brennbare Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden können, umfasst den ganzen Kanton Graubünden.
Soweit nötig kann die Regierung für Anlagen zur Entsorgung von weiteren Abfällen ebenfalls Einzugsgebiete festlegen.
Innerhalb des Einzugsgebietes sind die Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen verpflichtet, diese der zu beliefernden Abfallanlage zuzuführen.
Die Betreiberinnen und Betreiber der zu beliefernden Abfallanlage sind verpflichtet, die Abfälle aus dem Einzugsgebiet anzunehmen und in ihren Anlagen zu behandeln.
Art. 32 2. Ausnahmen
Die Regierung kann die Entsorgung von Abfällen in Anlagen ausserhalb des Einzugsgebietes bewilligen, wenn:
die Entsorgung dadurch deutlich günstiger zu stehen kommt oder der Transport ökologische Vorteile aufweist und
die Entsorgung in dieser Anlage umweltverträglich ist, insbesondere, wenn sie dem Stand der Technik entspricht.
Die Bewilligung des Bundes für die Ausfuhr von Abfällen in ausländische Anlagen bleibt vorbehalten.
...
Art. 33 3. Einfuhr von Abfällen
Die Einfuhr von grösseren Mengen von Abfällen von ausserhalb des Einzugsgebiets bedarf der Bewilligung durch die Fachstelle.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
die Entsorgung der Abfälle aus dem Einzugsgebiet trotzdem gewährleistet ist;
der Transport der Abfälle soweit möglich per Bahn erfolgt.
Die Bewilligung des Bundes für die Einfuhr von Abfällen aus dem Ausland bleibt vorbehalten.
Art. 33a 4. Finanzierung
Die Betreiber der Kehrichtverbrennungsanlage Trimmis erheben für ihren Aufwand, der für eine wirtschaftliche Betriebsführung der Anlage erforderlich ist, kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.
Bei der Ausgestaltung der Gebühren werden insbesondere berücksichtigt:
die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;
die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen;
die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen Abschreibungen;
die Zinsen;
der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und Ersatz sowie für die Anpassungen an gesetzliche Anforderungen und für betriebliche Optimierungen;
der Erlös aus dem Betrieb.
Die Berechnung der Gebühren und deren Grundlagen sind öffentlich zugänglich.
Die Gebühren für die Behandlung der Abfälle sind für alle Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbände im Einzugsgebiet der Abfallanlage einheitlich.
Art. 34 Bahntransport
Der Transport der Siedlungsabfälle über grössere Distanzen soll mit der Bahn erfolgen, wenn dies wirtschaftlich ist und die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch andere Transportmittel.
Art. 34a Schiessanlagen
Neue und bestehende Schiessanlagen sind mit künstlichen Kugelfangsystemen nach dem Stand der Technik auszurüsten. Ist die Ausrüstung mit künstlichen Kugelfangsystemen aufgrund des Anlagentyps nicht möglich, sind schadstofffreie Geschosse und Zielobjekte zu verwenden.
Die Standortgemeinde sorgt für die Umsetzung der Vorgaben gemäss Absatz 1.
4.2. Aufgaben der Gemeinden
Art. 35 Entsorgung der Siedlungsabfälle
Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, deren Inhaberin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden grundsätzlich von den Gemeinden entsorgt.
Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für:
die Sammlung der Siedlungsabfälle und den Transport zu den Abfallanlagen;
den Bau und Betrieb der notwendigen Abfallanlagen;
die Einrichtung von Sammelstellen für kleinere Mengen von Sonderabfällen aus Haushalt und Kleingewerbe.
Die Gemeinden können diese Aufgaben öffentlichrechtlichen Körperschaften oder geeigneten privaten Unternehmen übertragen.
Art. 36 Sammlung und Verwertung
Die Gemeinden sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen soweit wie möglich getrennt gesammelt und verwertet werden.
Sie fördern das Verwerten von kompostierbaren Abfällen in Garten, Hof oder Quartier.
Sie betreiben soweit möglich und sinnvoll Kompostieranlagen für kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert oder anderweitig umweltverträglich verwertet werden können.
Art. 37 Finanzierung
Die Gemeinden erheben nach Massgabe des Bundesrechts für die Entsorgung der Siedlungsabfälle kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.
Betreiberinnen und Betreiber privater Abfallanlagen, welche einen öffentlichen Entsorgungsauftrag erfüllen, können ihren Aufwand, der für eine wirtschaftliche Betriebsführung erforderlich ist, in Rechnung stellen. Die Tarife unterliegen der Genehmigung durch das Departement.
Art. 38 Ausführungsbestimmungen
Die Gemeinden regeln die umweltgerechte Entsorgung der Siedlungsabfälle und deren Finanzierung.
Art. 39 Bauabfälle
Die Gemeinden stellen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicher, dass die Vorschriften des Bundes und die Anordnungen des Kantons über die Entsorgung von Bauabfällen eingehalten werden.
Im Baugesuch sind Angaben über Art und Menge der bei der Ausführung des Vorhabens anfallenden Abfälle sowie über deren Entsorgung zu machen.
4.3. Aufgaben des Kantons
Art. 40 Regierung
Die Regierung beaufsichtigt die Massnahmen der Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbände zur Abfallvermeidung und Abfallentsorgung.
Sie kann zur Ausführung des Bundesrechts Vorschriften über die Abfallentsorgung erlassen.
Art. 41 Besondere Aufgaben der Fachstelle
Die Fachstelle kann nach Massgabe des Bundesrechts Inhaberinnen und Inhaber von bestimmten Abfällen verpflichten, diese der Verwertung zuzuführen.
Sie erteilt die Bewilligungen zur Annahme von Sonderabfällen sowie zur Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte.
Sie ordnet die Entsorgung von ausgedienten Fahrzeugen und ihren Bestandteilen an, falls die Inhaberin oder der Inhaber der Entsorgungspflicht trotz Aufforderung nicht nachgekommen ist.
Sie überwacht die Abfallanlagen.
Art. 42 Bewilligung von Abfallanlagen (Errichtungsbewilligung)
Die Fachstelle ist zuständig für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für Deponien nach Massgabe des Bundesrechts.
Die Baubewilligungen für andere Abfallanlagen bedürfen der Zustimmung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.
Sofern ein Vorhaben einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren unterliegt, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die Erteilung der Errichtungsbewilligung. Diese bedarf der Zustimmung der Fachstelle.
Art. 43 Betriebsbewilligung
Folgende Abfallanlagen bedürfen vor der Aufnahme des Betriebes einer Betriebsbewilligung der Fachstelle:
Anlagen zur Behandlung von Abfällen, insbesondere Abfallverbrennungsanlagen, grössere Kompostierungsanlagen sowie Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle;
Zwischenlager;
Deponien.
Die Betriebsbewilligung legt insbesondere die zugelassenen Abfallarten, die Eingangskontrolle, die Zwischenlagerung und die Behandlung der Abfälle sowie die Betriebskontrolle fest.
Art.
44 Kantonale Anlagen
1. Bau und Beteiligung
Der Kanton kann, wenn es zum Schutze der Umwelt notwendig ist oder wenn erhebliche gesamtwirtschaftliche Vorteile oder eine gerechte Lastenverteilung es erfordern, Abfallanlagen selbst erstellen, erwerben, betreiben oder sich an solchen finanziell beteiligen. Er kann Private mit der Erstellung und dem Betrieb solcher Anlagen beauftragen.
Zu diesem Zweck kann die Regierung die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.
Art. 45 2. Finanzierung
Der Kanton erhebt nach Massgabe des Bundesrechts für Bau, Betrieb und Unterhalt kantonseigener Anlagen kostendeckende und verursachergerechte Gebühren.
Art. 46 …
Art. 47 Kantonsbeiträge an Bahntransporte
Der Kanton leistet Beiträge von maximal 250 000 Franken pro Jahr an den Bahntransport von Siedlungsabfällen ab den jeweiligen Umschlagstationen zur Abfallverbrennungsanlage in Trimmis.
Die Höhe der einzelnen Beiträge hängt ab von der Menge der transportierten Abfälle und der Distanz zwischen Umschlagstation und Abfallverbrennungsanlage.
Die Regierung legt die Beiträge fest und regelt das Beitragsverfahren.
4.4. Mit Abfällen belastete Standorte
Art. 48 Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen
Eingriffe in Grundstücke, die im Kataster der belasteten Standorte aufgeführt sind, dürfen nur mit Zustimmung der Fachstelle vorgenommen werden.
Die Gemeinden unterbreiten die Baugesuche vor Erteilung der Baubewilligung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.
Art. 49 Kostentragung
…
Können zahlungspflichtige Verursacherinnen oder Verursacher eines belasteten Standorts nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, werden die von ihnen zu tragenden Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte als Ausfallkosten bezeichnet. Von diesen Ausfallkosten werden die Abgeltungen des Bundes abgezogen. Die verbleibenden Ausfallkosten werden je zur Hälfte vom Kanton und von den Standortgemeinden getragen.
…
…
5. Belastungen des Bodens
Art. 50 Vermeidung von physikalischen Bodenbelastungen
Die Gemeinden ordnen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Massnahmen an zur Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion und stellen den sachgerechten Umgang mit ausgehobenem Boden sicher.
Art. 51 Weitergehende Massnahmen
Für die Anordnung von weitergehenden Massnahmen bei belasteten Böden im Sinne des Bundesgesetzes7 ist der Kanton zuständig.
Bewirken diese Massnahmen schwerwiegende Eigentumsbeschränkungen, obliegt deren Anordnung der Regierung.
6. Störfälle
Art. 52 Zuständigkeit
Die Fachstelle vollzieht die Vorschriften zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen, soweit nicht durch Bundesrecht oder kantonales Recht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird. Die Regierung bezeichnet eine Meldestelle.
Baubewilligungen für Betriebe, die der Verordnung über den Schutz vor Störfällen unterstehen, bedürfen der Zustimmung der Fachstelle. Auflagen und Bedingungen der Fachstelle sind in die Baubewilligung aufzunehmen.
7. Rechtspflege
Art. 53 Rechtsmittelverfahren
Verfügungen der Fachstelle, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung stehen, können innert 30 Tagen mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.
Andere Verfügungen der Fachstelle unterliegen der Verwaltungsbeschwerde gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz8.
…
8. Strafbestimmungen
Art.
54 Verletzung von kantonalem Recht
1. Übertretungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse oder Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafbehörde an den Höchstbetrag von 100 000 Franken nicht gebunden.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 55 2. Anwendung des Verwaltungsstrafrechts des Bundes
Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht9 gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.
Art. 56 Zuständige Behörden
Die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz genannten Vergehen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.
Für die Verfolgung und Beurteilung der im Bundesgesetz10 genannten Übertretungen sowie der Widerhandlungen gemäss Artikel 54 dieses Gesetzes ist das Departement zuständig.
Die Gemeinden, die Fachstelle und die Kantonspolizei sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung11.
Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes12.
9. Schlussbestimmungen
Art. 57 Ausführungsbestimmungen
Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen13 zu diesem Gesetz. Sie regelt insbesondere Zuständigkeit und Verfahren, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält.
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Abfallbewirtschaftung vom 24. September 198914 aufgehoben.
Art. 59 Änderung bisherigen Rechts15
Art. 59a Geltende Verträge
Verträge von Gemeinden und Abfallbewirtschaftungsverbänden über die Ausfuhr von brennbaren Siedlungsabfällen in ausserkantonale Verbrennungsanlagen, welche vor dem 1. Juli 2007 abgeschlossen wurden, bleiben gültig.
Geltende Verträge dürfen nicht über die vereinbarte Dauer verlängert werden; auch eine stillschweigende Verlängerung ist nicht zulässig.
Art.
59b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Oktober 2019
1. Frist und Sperrung
Bestehende Schiessanlagen müssen die Vorgaben gemäss Artikel 34a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2020 erfüllen. Bei Nichterfüllung sind die Schiessanlagen von Gesetzes wegen gesperrt.
Die Standortgemeinde sorgt für die Umsetzung der Sperrung und deren Kontrolle.
Art. 59c 2. Kostentragung
Wird die Sperrung nach Artikel 59b missachtet, sind die Ausfallkosten nach Artikel 49 Absatz 2 vollumfänglich von den Standortgemeinden zu tragen.
Art. 60 Anpassung kommunaler Erlasse
Die Gemeindeerlasse sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Vorschriften anzupassen.
Art. 61 In-Kraft-Treten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes16 nach der Genehmigung der Bestimmungen im Sinne von Artikel 37 des Bundesgesetzes17 durch den Bund.
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