877.110
Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt
Vom 07.11.2000 (Stand 01.01.2020)
Gestützt auf Art. 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EG zum BSG)1
von der Regierung erlassen am 7. November 2000
1. Zuständigkeiten
Art. 1 Schifffahrtsbehörde
Schifffahrtsbehörde im Sinne des EG zum BSG ist das Strassenverkehrsamt.
Es ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt.
Art. 2 Weitere Vollzugsorgane
Die Kantonspolizei, das Jagd- und Fischereiinspektorat, das kantonale Tiefbauamt, das Amt für Umwelt sowie das Amt für Natur und Landschaft unterstützen die Schifffahrtsbehörde im Vollzug.
Zuständig sind insbesondere
a) die Kantonspolizei für
1. die Überwachung der Schifffahrt;
2. die Abnahme der Ausweise, Verhinderung der Weiterfahrt und Sicherstellung des Schiffes gemäss Bundesgesetzgebung;
3. die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen und bei Widerhandlungen gegen die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt;
4. die Anordnung und Genehmigung von Signalisationen auf Fliessgewässern und Seen;
b) das Jagd- und Fischereiinspektorat für die Überwachung der Schifffahrt durch die Fischereiaufseher;
c) das kantonale Tiefbauamt für die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Fliessgewässer.
Art. 3 Ufergemeinden
Die Ufergemeinden sind im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 EG zum BSG2 namentlich zuständig für
den Erlass von Reglementen;
die Überwachung der Schifffahrt;
die Organisation des Seerettungsdienstes;
die Bewilligungserteilung für Bootsvermietungen;
die Bewilligungserteilung für Bau, Änderung und Betrieb von Anlagestellen und Anlegeflossen;
die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Seen.
Der Seerettungsdienst kann einer hierfür geeigneten Organisation übertragen werden. Die zuständige Ufergemeinde ist diesfalls verpflichtet, deren Einsatzbereitschaft und Ausrüstung zu kontrollieren.
2. Kennzeichen, Ausweise und Prüfungen
Art. 4 Kennzeichen
Kennzeichnungspflichtige Schiffe sind mit den Kontrollschildern zu versehen, die von der Schifffahrtsbehörde abgegeben werden. Die Kennzeichen sind bei einem Halterinnen- oder Halterwechsel übertragbar. Sie bleiben Eigentum des Kantons.
Die Kennzeichen für Rafts und Schlauchboote können nach Weisung der Schifffahrtsbehörde aufgemalt oder aufgeklebt werden.
Art. 5 Verlust von Kennzeichen und Ausweisen
Der Verlust von Kennzeichen und Ausweisen ist der Schifffahrtsbehörde unverzüglich zu melden.
Art. 6 Schiffsprüfung
Schiffe können auch ausserhalb des Kantons amtlich geprüft werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Wird ein Schiff nach zweimaliger Vorladung nicht zur Prüfung vorgeführt, so werden die Kennzeichen und der Schiffsausweis unter Kostenfolge für den Halter polizeilich eingezogen.
Art. 7 Führerprüfung
Die Führerprüfung kann auch ausserhalb des Kantons abgelegt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Die Schifffahrtsbehörde kann die praktischen Führerprüfungen für Segelboote vertraglich an Organisationen übertragen, welche Gewähr für deren vorschriftsgemässe Durchführung bieten.
3. Schulen und Veranstaltungen
Art. 8 Segel- und Windsurfingschulen
Segel- und Windsurfingschulen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Ufergemeinde und der Schifffahrtsbehörde.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein für den Rettungsdienst geeignetes Schiff mit entsprechend ausgebildeter Mannschaft vorhanden sind und das für Hilfeleistungen notwendige Rettungsmaterial bereit steht. Der Bestand einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
Gewerbsmässiger Unterricht im Segeln oder Windsurfen darf nur von Personen erteilt werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Segellehrer müssen überdies im Besitz des Führerausweises der Kategorie D sein.
Die Aufsicht über die Segelschulen obliegt der Schifffahrtsbehörde.
Art. 9 Nautische Veranstaltungen
Nautische Veranstaltungen im Sinne der Bundesgesetzgebung bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Ufergemeinde und der Schifffahrtsbehörde.
4. Strafverfahren
Art. 10 …
Art. 10a Ordnungsbussenverfahren nach Bundesrecht
Die Kantonspolizei ist zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung3.
Die Fischereiaufseher sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen betreffend:
das Nichtmitführen des erforderlichen Führerausweises oder des Schifferpatentes;
das Nichtmitführen des Schiffsausweises oder der Zulassungsurkunde;
die Berufsfischerei;
die Schleppangelfischerei.
Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes4.
5. Schlussbestimmungen
Art. 11 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt zusammen mit dem EG zum BSG in Kraft5. Auf diesen Zeitpunkt werden die Ausführungsbestimmungen zur grossrätlichen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt vom 3. Oktober 19756 aufgehoben.
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