910.050
Landwirtschaftsverordnung
Vom 28.03.2000 (Stand 01.12.2012)
Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 und 4 der Kantonsverfassung1 sowie Art. 35 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft2
vom Grossen Rat erlassen am 28. März 20003
1. Bäuerlicher Grundbesitz
1.1. Bäuerliches Bodenrecht
Art.
1 1. Behörden
a) Bewilligungsbehörden
Das Grundbuchinspektorat ist zuständig für Bewilligungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)4, nämlich:
Bewilligungen von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot;
Bewilligungen von Ausnahmen vom Realteilungsverbot;
Bewilligungen des Erwerbs landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke;
Bewilligungen von Überschreitungen der Belastungsgrenze.
Das Grundbuchinspektorat ordnet Anmerkungen im Grundbuch nach Artikel 86 BGBB an.
Die Regierung kann die Zuständigkeit anders regeln.
Art. 2 b) Weitere Behörden
Aufsichtsbehörde ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit. Schätzungsbehörden sind die Schätzungskommissionen.
Art.
3 2. Verfahren
a) Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde nimmt nach Eingang des Gesuches alle erforderlichen Abklärungen vor. Sie kann einen Mitbericht des Amtes für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung5 einholen.
Art. 4 …
1.2. Landwirtschaftliche Pacht
Art. 5 Bewilligungsbehörde
Das Landwirtschaftsamt6 ist zuständig für Bewilligungen nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht7, nämlich:
Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer;
Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtfortsetzung;
Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung;
Bewilligung des Pachtzinses für das landwirtschaftliche Gewerbe.
Es ist zuständig für den Erlass von Feststellungsverfügungen im Sinne von Artikel 49 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.
Art. 6 Einsprache
Gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Grundstückes, gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke sowie gegen Sömmerungsentschädigungen auf Alpen können beim Landwirtschaftsamt8 Einsprache erheben:
der Gemeindevorstand derjenigen Gemeinde, in welcher das landwirtschaftliche Gewerbe, das Grundstück oder Teile davon liegen;
die kantonale Preiskontrollstelle9;
bei Zupacht auch Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben.
Die Einsprachefrist beträgt 3 Monate.
Art. 7 Zivilrechtliche Zuständigkeit
Für zivilrechtliche Pachtstreitigkeiten gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung10.
2. Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungswesen
2.1. Landwirtschaftliche Berufsbildung
Art. 8 Bildungsangebot
Die Landwirtschaftliche Schule Plantahof als landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum des Kantons führt die landwirtschaftliche Berufsbildung nach den Vorschriften des Bundes durch. Dem Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum ist ein Internat angegliedert.
Ergänzend zum Bund fördert sie die landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung und kann entsprechende Kurse durchführen.
Der Gutsbetrieb steht im Dienste des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums.
Art. 9 Kosten
Der Unterricht an der Berufsschule und an der Landwirtschaftsschule ist unentgeltlich.
Über die Verrechnung der übrigen Kosten wie Verpflegung, Unterkunft, Lehrmittel und Unterricht für die anderen Schultypen und Kurse erlässt die Regierung die nötigen Vorschriften.
Art. 10 Aufsicht
Die Regierung führt die Aufsicht über die Landwirtschaftliche Schule Plantahof. Sie erlässt die erforderlichen Reglemente.
Art. 11 Ausserkantonale Ausbildungsstätten
Der Kanton kann die Ausbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen an ausserkantonalen Ausbildungsstätten unterstützen. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
2.2. Landwirtschaftlicher Beratungsdienst
Art. 12 Aufgaben
Der Beratungsdienst steht allen Landwirtschaftsbetrieben offen. Er organisiert Weiterbildungsanlässe in den Beratungsgebieten und berät die Bauern und Bäuerinnen in betriebswirtschaftlichen, produktionstechnischen, ökologischen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fragen.
Art. 13 Koordination
Der Beratungsdienst koordiniert seine Tätigkeit mit den landwirtschaftlichen Schulen und Organisationen. Er regelt den Einsatz der einzelnen Berater und Spezialberater.
2.3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 Kommission
Die Regierung ernennt eine Kommission für Bildung und Beratung von fünf bis sieben Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium. Die Amtszeit des Präsidiums ist auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.
Die Kommission berät das Departement in Fragen der Schule, des Gutsbetriebes sowie der Beratung.
Art. 15 Versuchswesen
Zur Durchführung von Praxisversuchen kann die Regierung Beiträge gewähren.
Art. 16 Gebühren
Für Kurse, Tagungen, zeitaufwendige Beratungen sowie Begutachtungen kann eine angemessene Gebühr verlangt werden. Die Regierung ist befugt, einen entsprechenden Gebührentarif zu erlassen.
3. Wirtschaftliche Bestimmungen
3.1. Bewirtschaftung und Beiträge
Art. 17 Bewirtschaftung von Brachland, Duldungspflicht
Über die Voraussetzungen, welche die Duldungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft begründen, entscheidet der Vorstand der Gemeinde, auf deren Gebiet das Brachland liegt. Er bestimmt gleichzeitig den Zeitpunkt der Übernahme der Bewirtschaftung.
Entscheide des Gemeindevorstandes können innert 30 Tagen an das Landwirtschaftsamt11 weitergezogen werden.
Art. 18 Abgeltung für artenreiche Wiesen
Der Kanton unterstützt im Rahmen des Budgets die Massnahmen des Bundes für die angepasste Nutzung von artenreichen Wiesen und von solchen mit seltenen Pflanzen.
Die Regierung setzt die Beitragsansätze fest; sie kann Mindestflächen festlegen.
Art. 19 Eigenständige kantonale Beiträge
Im Sinne von Artikel 11 des Landwirtschaftsgesetzes unterstützt die Regierung durch Beitragsleistungen marktorientierte, tiergerechte sowie umweltschonende Bewirtschaftungsformen, welche auf die nachhaltige Nutzung Rücksicht nehmen.
Hiefür können insbesondere Anfangs- und Motivationsbeiträge im folgenden Sinne gewährt werden:
1. Aufgrund von Artikel 11 Litera a des Gesetzes:
a) an die Senkung der Produktionskosten;
b) an den Aufbau neuer Produktions- und Betriebszweige;
c) an den Aufbau alternativer Nutzungs- und Produktionsmethoden;
d) an die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
e) für Information und Werbung.
2. Aufgrund von Artikel 11 Litera b des Gesetzes:
a) an die Aufnahme landwirtschaftlicher Nebenerwerbsmöglichkeiten;
b) an Massnahmen zur Förderung eines zukunftsgerichteten Bauernstandes.
3. Aufgrund von Artikel 11 Litera c des Gesetzes:
a) an die Erhaltung von bündnerischen Nutztierrassen und Pflanzen;
b) zur Erhaltung von Lebensgrundlagen, Kulturlandschaften und anderen landwirtschaftlichen Besonderheiten.
Die Beiträge werden in der Regel während höchstens zehn Jahren ausgerichtet.
Die Regierung regelt die Einzelheiten.
3.2. Investitionskredite und Betriebshilfe
Art. 20 Zuständigkeit
Der Vollzug der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden.
Die Regierung regelt die Einzelheiten.
3.3. Familienzulagen
Art. 21 Zuständigkeit
Mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft12 wird die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden beauftragt.
3.4. Gewässerschutz in der Landwirtschaft
Art. 22 Vollzug
Das Landwirtschaftsamt13 vollzieht die landwirtschaftsrelevanten bundesrechtlichen Gewässerschutzvorschriften. Die Regierung regelt die Einzelheiten.
4. Verschiedene Bestimmungen
Art. 23 Fachstellen
Die Regierung ist befugt, in Ausführung der Gesetzgebung die notwendigen Fachstellen zu bezeichnen.
Art. 24 Landwirtschaftsamt
Das Landwirtschaftsamt14 hat alle Aufgaben wahrzunehmen, für die nach dem Recht des Bundes oder des Kantons keine andere Instanz zuständig ist. Insbesondere hat es die Bundesbeiträge im Rahmen der bundesrechtlichen Voraussetzungen auszurichten sowie die damit verbundenen Obliegenheiten zu erfüllen.
Art. 25 Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinden erheben die für den Vollzug der Bundesbestimmungen erforderlichen landwirtschaftlichen Betriebsdaten.
Das Landwirtschaftsamt15 erteilt die dazu nötigen Weisungen.
Art. 26 Kontrollkosten
Die Kosten für die in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Kontrollen können ganz oder teilweise den Landwirten weiterverrechnet werden.
5. Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wird die Landwirtschaftsverordnung vom 26. Mai 199416 aufgehoben.
Art. 28 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit der Teilrevision des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft in Kraft17.
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