Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

3B 14 48

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Leitsatz

Die im Eheschutzverfahren geschlossenen und genehmigten Unterhaltsvereinbarungen können analog den gerichtlich genehmigten Scheidungskonventionen angefochten werden.

Aus den Erwägungen

3.2

(Es werden in Bestätigung von LGVE 2011 I Nr. 6 Ausführungen gemacht, dass im Eheschutzverfahren Vereinbarungen der Parteien über die Folgen des Getrenntlebens der richterlichen Genehmigung bedürfen.)

3.3

Es stellt sich sodann die Frage, ob die im Eheschutzverfahren geschlossenen und genehmigten Unterhaltsvereinbarungen analog den gerichtlich genehmigten Scheidungskonventionen angefochten werden können. Dies ist zu bejahen. Findet Art. 279 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) im Eheschutzverfahren analoge Anwendung, so sind die Art. 241 f. ZPO gerade nicht anwendbar. Vereinbarungen in einem Eheschutzverfahren dürfen somit nicht einem gewöhnlichen gerichtlichen Vergleich gleichgesetzt werden. Die erteilte Genehmigung bewirkt, dass die Vereinbarung über die Folgen der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ihren vertraglichen Charakter verliert und vollständiger Bestandteil des Entscheids wird (vgl. analog zur Scheidung: BGE 138 III 532 E. 1.3; BGE 105 II 166 E. 1; BGE 119 II 297 E. 3b).

Eine gerichtlich genehmigte und in das Urteilsdispositiv aufgenommene Eheschutzvereinbarung kann somit bis zum Eintritt der Rechtskraft analog zur Anfechtung einer Scheidungskonvention wegen Willensmängeln, Verstössen gegen zwingendes Recht oder offensichtlicher Unangemessenheit abhängig vom Streitwert mit Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 lit. a ZPO) angefochten werden. Nach Eintritt der Rechtskraft ist eine Anfechtung bzw. Abänderung nur mehr unter den Voraussetzungen der Revision (Art. 328 ZPO) oder der Anpassung infolge veränderter Verhältnisse (Art. 179 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) möglich (vgl. Siehr/Bähler, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 279 ZPO N 6a; Sutter-Somm/Gut, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl. 2013, Art. 279 ZPO N 26). Die Zuweisung unter die Berufung bzw. Beschwerde lässt sich auch dadurch rechtfertigen, dass eine Eheschutzabänderung nach Art. 179 Abs. 1 ZGB im Gegensatz zur Abänderung eines Scheidungsurteils nach Art. 129 ZGB unter erleichterten Anforderungen an die veränderten Verhältnisse vorgenommen werden kann. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn bei der Anfechtung der Eheschutzvereinbarung die engeren Voraussetzungen gelten würden, ansonsten jedoch die erleichterten Voraussetzungen im Vergleich zur Scheidung.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Code de procédure civile, Art. 241, Art. 279, Art. 308, Art. 319 et Art. 328 — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2016, 1 janvier 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2020, 1 juillet 2020, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 juillet 2022, 1 janvier 2023, 1 septembre 2023, 1 janvier 2025 et 1 juillet 2026.