Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

7Q 15 1

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Leitsatz

Besteht ein öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag, können die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Leistungsklage miteinander kombiniert werden. Ist das Arbeitsverhältnis mittels Verfügung zustande gekommen, hat der Gekündigte vorab ein Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit zu durchlaufen und – nach deren Feststellung – den Klageweg zu beschreiten.

10.

10.1.

Der Kläger beantragt weiter eine finanzielle Entschädigung. Nach den vorstehenden Ausführungen und mit Verweis auf § 75 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (PG; SRL Nr. 51) ist die gleichzeitige Geltendmachung dieser zwei unterschiedlichen Begehren in einem Klageverfahren zulässig. Dies folgt daraus, dass das zwischen den Parteien bestandene Arbeitsverhältnis auf einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag beruhte; daraus folgende Streitigkeiten sind unabhängig von ihrer Art im Klageverfahren vor Kantonsgericht geltend zu machen (vgl. § 75 PG). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Leistungsklage können damit im gleichen Verfahren kombiniert werden. Dies im Gegensatz zu denjenigen Sachverhalten, in welchen das Arbeitsverhältnis mittels Verfügung zustande gekommen ist. Dort hat der Gekündigte vorab ein Beschwerdeverfahren zu durchlaufen und vom Gericht die Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen (vgl. § 72 Abs. 1 PG). Wird die Rechtswidrigkeit festgestellt und ändert die zuständige Behörde ihren Entscheid nicht, steht dem ehemaligen Arbeitnehmer Schadenersatz zu (§ 72 Abs. 2 PG). Können sich die Verfahrensbeteiligten nicht auf die Höhe des Schadenersatzes einigen, steht ihnen der Klageweg an das Gericht offen. Denn sämtliche Vermögensansprüche eines Arbeitnehmenden gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber können unabhängig von der Art der Anstellung (Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Wahl oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag) im Klageverfahren nach § 75 PG geltend gemacht werden (zum Gesagten sowie auch zur Ausnahme im Bereich von Abfindungen nach § 25 PG vgl. LGVE 2004 II Nr. 2, 2007 II Nr. 3 E. 1; zur Spaltung des Rechtsmittelwegs siehe auch § 72 Abs. 2 PG).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi sur la poste, Art. 25, Art. 72 et Art. 75 — lu dans la version du 1 octobre 2012; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 septembre 2023 et 1 janvier 2026.