Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

7W 16 10

7W 16 10

Leitsatz

Entfällt der Grund für den Steueraufschub bei der Grundstückgewinnsteuer, kommt es zur Besteuerung. Dabei ist kein Nachsteuertatbestand zu prüfen. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die bisherige Luzerner Praxis, welche von einem Nachsteuertatbestand ausging, obsolet.

Aus den Erwägungen

1.2

1.2.1

Bei Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft wird die Besteuerung aufgeschoben, soweit der Veräusserungserlös innert zwei Jahren vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb oder Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird (§ 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer [GGStG; SRL Nr. 647]; vgl. Art. 12 Abs. 3 lit. e des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Der Steueraufschub bedeutet lediglich einen momentanen Verzicht auf eine Besteuerung, weil der Gesetzgeber bei einer derartigen Veräusserung den Gewinn nicht als realisiert betrachtet. Die Besteuerung und damit die Steuerpflicht wird allerdings nicht aufgehoben, sondern nur aufgeschoben, bis die privilegierenden Umstände (z.B. durch eine endgültige Veräusserung ohne Reinvestition des Gewinns) entfallen. Aufgrund des Steueraufschubs ergibt sich eine Lage, als ob die Realisation des Grundstückgewinns nie erfolgt wäre (BGE 141 II 207 E. 4.2.1 m.H.). Die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung erstreckt sich über die Gemeinde- und Kantonsgrenzen hinaus auf die ganze Schweiz (Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer 2001, Muri/Bern 2002, Art. 134 N 16; vgl. Luzerner Steuerbuch [LU StB], Band 3, Weisungen GGStG – Grundstückgewinnsteuer § 4 Abs. 1 Ziff. 7 N 49).

Bei dieser Konzeption entsteht die Grundstückgewinnsteuerforderung erst mit der letzten, nicht mehr zu einem (weiteren) Steueraufschub berechtigenden Handänderung. Entfällt der Grund für den Steueraufschub, kommt es zur Besteuerung, und bildet der "gesamte Gewinn" das Steuerobjekt. Realisiert und besteuert wird damit – auch – das latente Steuersubstrat erst bei Dahinfallen des Steueraufschubs, wobei die dannzumal geltenden Modalitäten (Steuertarif, Steuerbemessungsgrundlage etc.) anwendbar sind (zum Ganzen: BGE 141 II 207 E. 4.2.2 m.H.). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei nicht um einen Nachsteuertatbestand im Sinn von Art. 53 StHG. Das Entfallen des Steueraufschubs begründet keine Tatsache im Sinn von Art. 53 Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG, was auch Konsequenzen in Bezug auf die Verzinsung hat (BGE 141 II 207 E. 4.2.2; BGer-Urteil 2C_337/2012 vom 19.12.2012 E. 2.6). Mit dieser Rechtsprechung wird auch die bisherige Luzerner Praxis obsolet, welche von einem Nachsteuertatbestand ausging (LGVE 2012 II Nr. 27).

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur l’harmonisation des impôts directs des cantons et des communes, Art. 12, Art. 51 et Art. 53 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 9 juillet 2019, 1 janvier 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 mars 2024 et 1 janvier 2025.