Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

7W 16 41 / 7W 16 42

7W 16 41 / 7W 16 42

Leitsatz

Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen: Der Zweck der Besteuerung nach dem sog. Rentensatz besteht darin, die in Form der Kapitalabfindung empfangenen periodischen Leistungen in einer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträglichen Weise steuerlich zu erfassen. Das gilt auch für die mit diesen Leistungen zusammenhängenden kapitalisierten Zinsen.

Aus den Erwägungen

4.1

Das Kantonsgericht hatte in seinem Urteil unter Hinweis auf die kantonale Rechtsprechung (LGVE 2012 II Nr. 21) erwogen, dass die Verzugszinsen aus der Rentennachzahlung nicht zum Rentensatz zu besteuern seien. Das Bundesgericht verwies demgegenüber auf sein neues Urteil 2C_415/2015,2C_416/2015 vom 31. März 2016 E. 3.2. Mit diesem Entscheid erwog das Bundesgericht zur Anwendung des Rentensatzes im Bundessteuerecht was folgt: Wenn die Hauptleistung als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen nach Art. 37 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zu besteuern ist, muss dies auch für die mit der Hauptforderung zusammenhängenden (konnexen) Zinsen gelten. Der Zweck von Art. 37 DBG besteht darin, die in Form der Kapitalabfindung empfangenen periodischen Leistungen in einer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verträglichen Weise steuerlich zu erfassen. Das gilt auch für die mit diesen Leistungen zusammenhängenden kapitalisierten Zinsen. Art. 37 DBG ist auf solche Zinsen daher anwendbar. Sie gelten im Gegensatz zu den laufenden Renten nicht als übrige Einkünfte.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct, Art. 37 — lu dans la version du 1 janvier 2016; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2017, 1 juin 2017, 1 janvier 2018, 1 janvier 2019, 1 janvier 2020, 1 septembre 2020, 1 janvier 2021, 1 juillet 2021, 1 janvier 2022, 1 janvier 2023, 1 janvier 2024, 1 mars 2024, 16 mai 2024, 1 janvier 2025 et 1 janvier 2026.