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Beschluss über die Entschädigung der Gemeindestellen für die Krankenversicherung
vom 22.12.1969 (Stand 01.01.1969)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
in Vollziehung des Gesetzes über den Gebührenbezug vom 15. Juni 19451, nach Prüfung einer Eingabe vom 22. November 1969 des Gemeindeschreiberverbandes und Einholung der Stellungnahme des Vorstandes des Gemeindeammännerverbandes des Kantons Luzern,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
Art. 1
Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Krankenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen:
1. Einführungsarbeiten: Studium von Gesetz, Verordnung und Weisungen; Feststellung der versicherungspflichtigen Personen, Abklärung der einkommensmässigen Voraussetzungen und bereits bestehenden Versicherungen, Aufforderung an Nichtversicherte zum freiwilligen Versicherungsabschluss; Verkehr mit den Krankenkassen-Sektionen; Vertragsabschlüsse und deren Genehmigung; Kontrollanlage; übrige Einführungsarbeiten; je versicherungspflichtige Person: Fr. 2.–
2. Durchführung
a. Überwachung und Nachführung des Bestandes der versicherungspflichtigen Personen, Verkehr mit den Krankenkassen-Sektionen; je versicherungspflichtige Person: Fr. –.20
b. Zwangsversicherungen; je Zuweisungsentscheid: Fr. 3.–
c. Entgegennahme, Prüfung, Bestätigung und Weiterleitung von Anmeldungen für den Staatsbeitrag an die Versicherungsprämien kinderreicher Familien; je Anmeldung: Fr. 2.–
Art. 2
Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1969 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
V XVII 809