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Verordnung über das Zivilstandswesen

vom 25.09.2001 (Stand 01.01.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 98 Absatz 2a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 20001,

auf Antrag des Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes,

beschliesst:

1 Organisation

Art. 1 Zivilstandskreise

Im Kanton Luzern bestehen die im Anhang aufgeführten Zivilstandskreise und Zivilstandsämter.

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Art. 1a Räumlichkeiten

Die Standortgemeinde des Zivilstandsamtes stellt diesem zweckdienliche Räumlichkeiten zur Verfügung.

Art. 1b Anzeige von Todesfällen

Gemeinden, in denen kein Zivilstandsamt besteht, bezeichnen für die Entgegennahme und Weiterleitung von Todesanzeigen über die in der Wohngemeinde verstorbenen Personen eine Amtsstelle.

Art. 1c Einbürgerungsverfahren für ausländische Personen

Das zuständige Zivilstandsamt nimmt ausländische Personen vor dem Einbürgerungsverfahren in das Schweizerische Personenstandsregister auf.

Art. 2 Finanzierung

Die Gemeinde trägt die Kosten des Zivilstandswesens.

Die Kosten der zentralen Datenbank gemäss Artikel 45a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19072 (ZGB) werden entsprechend der Bevölkerungszahl der Gemeinden gemäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik (ständige Wohnbevölkerung am Ende des Vorjahres des Rechnungsjahres) aufgeteilt und von der kantonalen Aufsichtsbehörde den Zivilstandsämtern in Rechnung gestellt.

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Art. 3 Aufsicht

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement3 ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen.

Art. 4 Weitere Zuständigkeiten und Behörden

Der kantonale Zivilstandsbeamte oder die kantonale Zivilstandsbeamtin ist zuständig für das Erfassen ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der Aufsichtsbehörde (Art. 2 Abs. 2a ZStV4).

Der Gemeinderat am Auffindungsort ist über das Auffinden eines Findelkindes zu benachrichtigen (Art. 38 Abs. 1 ZStV).

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Art. 4a Gerichtsurteile und Verwaltungsverfügungen

Für Gerichtsurteile und Verwaltungsverfügungen, die im Kanton Luzern zu beurkunden sind, sind die Zivilstandsämter in folgender Reihenfolge zuständig:

  1. das Zivilstandsamt am luzernischen Wohnsitz einer der betroffenen Personen,

  2. das Zivilstandsamt am luzernischen Heimatort einer der betroffenen Personen,

  3. das Zivilstandsamt am Sitz der Behörde, die erstinstanzlich entschieden hat.

Verwaltungsverfügungen des Bundes werden vom Zivilstandsamt am Heimatort einer der betroffenen Personen beurkundet.

Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden legen fest, welches Zivilstandsamt gemäss Absatz 1a oder b für die Beurkundung zuständig ist, und teilen diesem ihr Urteil oder ihre Verfügung nach Eintritt der Rechtskraft mit.

2 Geschäftsführung

Art. 5 Amtssprache

Die Register werden in deutscher Sprache geführt.

Art. 6

Art. 7

Art. 8

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Art. 9 Veröffentlichung von Zivilstandsfällen

Zivilstandsfälle werden nur auf Verlangen und mit dem Einverständnis aller Betroffenen veröffentlicht.

3 Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung über das Zivilstandswesen vom 29. Oktober 19535 wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund6 am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Anhänge

Anhang 1 : Luzerner Zivilstandskreise (§ 1a)

G 2001 437