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231

Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern

Nr. 231 Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern

vom 11. Februar 1935 * (Stand 1. Januar 1990)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Bericht und Antrag des Obergerichtes, in Hinsicht auf § 4 des Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930 1, beschliesst:

Art. 1

Den Grundbuchverwaltern ist, soweit sie ihre Amtsgeschäfte nicht allein bewältigen können, das nötige Hilfspersonal beizugeben.

Das Hilfspersonal kann, je nach dem Bedürfnis, aus Substituten und Kanzlisten beste- hen.

Art. 2

Die Mitarbeiter der Grundbuchämter werden auf die gesetzliche Amtsdauer vom Grundbuchverwalter gewählt. 2

Als Substitut ist wählbar, wer im Besitze des in § 5 des Grundbuchgesetzes 3 vorgese- henen Fähigkeitsausweises ist.

Art. 3

Die Besoldungen der Substituten und Kanzlisten der Grundbuchämter werden durch das Besoldungsdekret und das Besoldungsregulativ 4 geordnet.

* V XI 219

SRL Nr. 225

Fassung von Absatz 1 gemäss Änderung vom 12. Dezember 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 396).

SRL Nr. 225

Nr. 231

Innerhalb des dekretsmässigen 5 Besoldungsrahmens werden die Besoldungen durch den Regierungsrat auf den Vorschlag des Obergerichtes festgesetzt.

Art. 4

Die Substituten und Kanzlisten sind dem Grundbuchverwalter dienstlich unterstellt. Die Arbeitsverteilung erfolgt durch den Grundbuchverwalter im Einvernehmen mit dem Grundbuchinspektor.

Art. 5

Bis zur Regelung der Besoldungen des Hilfspersonals der Grundbuchämter durch das Besoldungsdekret setzt der Regierungsrat auf den Vorschlag des Obergerichtes die Besoldungen fest.

Art. 6

Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Es ist in die amtliche Sammlung der Verordnun- gen des Regierungsrates aufzunehmen, urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen und durch das Kantonsblatt bekanntzumachen.

Luzern, 11. Februar 1935 Namens des Regierungsrates Der Schultheiss: Schnieper Der Staatsschreiber: Düring

Die Besoldungen sind in der Besoldungsordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73) festgelegt.