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Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern
Nr. 231 Reglement über die Anstellung des Hilfspersonals auf den Grundbuchämtern
vom 11. Februar 1935 * (Stand 1. Januar 1990)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, auf Bericht und Antrag des Obergerichtes, in Hinsicht auf § 4 des Grundbuchgesetzes vom 14. Juli 1930 1, beschliesst:
Art. 1
Den Grundbuchverwaltern ist, soweit sie ihre Amtsgeschäfte nicht allein bewältigen können, das nötige Hilfspersonal beizugeben.
Das Hilfspersonal kann, je nach dem Bedürfnis, aus Substituten und Kanzlisten bestehen.
Art. 2
Die Mitarbeiter der Grundbuchämter werden auf die gesetzliche Amtsdauer vom Grundbuchverwalter gewählt. 2
Als Substitut ist wählbar, wer im Besitze des in § 5 des Grundbuchgesetzes 3 vorgesehenen Fähigkeitsausweises ist.
Art. 3
Die Besoldungen der Substituten und Kanzlisten der Grundbuchämter werden durch das Besoldungsdekret und das Besoldungsregulativ 4 geordnet.
* V XI 219
SRL Nr. 225
Fassung von Absatz 1 gemäss Änderung vom 12. Dezember 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 396).
SRL Nr. 225
Nr. 231
Innerhalb des dekretsmässigen 5 Besoldungsrahmens werden die Besoldungen durch den Regierungsrat auf den Vorschlag des Obergerichtes festgesetzt.
Art. 4
Die Substituten und Kanzlisten sind dem Grundbuchverwalter dienstlich unterstellt. Die Arbeitsverteilung erfolgt durch den Grundbuchverwalter im Einvernehmen mit dem Grundbuchinspektor.
Art. 5
Bis zur Regelung der Besoldungen des Hilfspersonals der Grundbuchämter durch das Besoldungsdekret setzt der Regierungsrat auf den Vorschlag des Obergerichtes die Besoldungen fest.
Art. 6
Dieses Reglement tritt sofort in Kraft. Es ist in die amtliche Sammlung der Verordnungen des Regierungsrates aufzunehmen, urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen und durch das Kantonsblatt bekanntzumachen.
Luzern, 11. Februar 1935 Namens des Regierungsrates Der Schultheiss: Schnieper Der Staatsschreiber: Düring
Die Besoldungen sind in der Besoldungsordnung für das Staatspersonal (SRL Nr. 73) festgelegt.