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Bürgerrechtsgesetz

vom 21.11.1994 (Stand 01.07.2014)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaften des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 und vom 3. Mai 1994,

beschliesst:

1 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffe haben im Bürgerrechtsgesetz folgende Bedeutung:

  1. Kantonsbürgerrecht: Bürgerrecht des Kantons Luzern,

  2. Gemeindebürgerrecht: Bürgerrecht in einer luzernischen Einwohnergemeinde,

  3. Gemeinden sind die Einwohnergemeinden,

  4. Bundesgesetz: Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für den Erwerb und den Verlust des Kantonsbürgerrechts und des Gemeindebürgerrechts.

Art. 3 Eidgenössisches Recht

Für den Erwerb und den Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen sowie für die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung sind das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Bundesrecht über das Schweizer Bürgerrecht massgebend.

Das Einbürgerungsverfahren richtet sich nach den Mindestvorschriften der Bundesgesetzgebung über das Schweizer Bürgerrecht und nach den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

2 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts durch behördlichen Beschluss

2.1 Allgemeines

Art. 4 Grundsatz

Jede natürliche Person kann nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht erlangen.

Art. 5 Einheit von Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht

Mit dem Gemeindebürgerrecht ist notwendigerweise das Kantonsbürgerrecht verbunden.

Art. 6 Anzahl Bürgerrechte

Jede natürliche Person kann höchstens zwei schweizerische Gemeindebürgerrechte haben.

Die Bürgerrechte, welche die Ehefrau als ledig hatte (Artikel 161 ZGB), werden nicht mitgezählt.

Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

Art. 7 Findelkinder

Das Findelkind wird Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, in der es gefunden wird.

Wird seine Abstammung festgestellt, verliert es das Bürgerrecht gemäss Absatz 1, sofern es noch minderjährig ist und nicht staatenlos wird. Es erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nach Artikel 4 des Bundesgesetzes.

Art. 8 Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht

Wer aufgrund des Artikels 29 des Bundesgesetzes das Kantonsbürgerrecht erhält, wird Bürger oder Bürgerin der Gemeinde, die ihn oder sie bis dahin als Bürger oder Bürgerin behandelt hat.

2.2 Erwerb durch behördlichen Beschluss

2.2.1 Kantonsbürgerrecht

Art. 9 Schweizer und Schweizerinnen

Schweizer und Schweizerinnen erwerben das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechts.

Art. 10 Ausländer und Ausländerinnen

Ausländern und Ausländerinnen erteilt das Justiz- und Sicherheitsdepartement das Kantonsbürgerrecht aufgrund des von einer Gemeinde zugesicherten Gemeindebürgerrechts, wenn die Voraussetzungen gemäss § 13 erfüllt sind und die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vorliegt.

2.2.2 Gemeindebürgerrecht

Art. 11 Gesuch

Das Einbürgerungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen.

Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

Art. 12 Schweizer und Schweizerinnen

Schweizer und Schweizerinnen erhalten das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Gesuch hin, wenn sie

  1. in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben,

  2. unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde gewohnt haben und

  3. in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen.

Art. 13 Ausländer und Ausländerinnen

Ausländern und Ausländerinnen kann auf Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 12

  1. in die örtlichen Verhältnisse eingegliedert sind,

  2. mit den örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind und sie akzeptieren,

  3. die Rechtsordnung beachten,

  4. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Art. 14 Einbezug minderjähriger Kinder

Minderjährige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezogen, wenn sie unter deren elterlicher Sorge stehen.

Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, bedarf der Einbezug in die Einbürgerung der Zustimmung beider Elternteile.

Die Gemeinde kann von der Zustimmung eines Elternteils gemäss Absatz 2 absehen, wenn es die Verhältnisse erfordern.

Jugendliche über 16 Jahren haben ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu erklären.

Art. 15 Individuelle Einbürgerung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft

Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft können selbständig eingebürgert werden.

Ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin vertritt sie im Einbürgerungsverfahren.

Nach vollendetem 16. Altersjahr ist die selbständige Einbürgerung nur mit schriftlicher Zustimmung der Betroffenen möglich.

Art. 16 Rechtswirksamkeit

Für schweizerische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen wird das Bürgerrecht mit Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids der Gemeinde wirksam.

Haben sie nach der Einbürgerung nebst dem erworbenen luzernischen Gemeindebürgerrecht mehr als ein weiteres ausserkantonales Gemeindebürgerrecht und weisen sie innert 30 Tagen nicht nach, dass sie ein Gesuch um Verzicht auf die überzähligen ausserkantonalen Gemeindebürgerrechte eingereicht haben, wird das erworbene luzernische Gemeindebürgerrecht nicht wirksam. Der Nachweis ist der Gemeinde, deren Bürgerrecht erworben wurde, zu erbringen.

Für ausländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen werden das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht mit Rechtskraft des Einbürgerungsentscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartementes wirksam.

Art. 17 Veröffentlichung

Die Gemeinde macht die Namen der Personen bekannt, denen das Gemeindebürgerrecht erteilt oder zugesichert worden ist.

2.2.3

Art. 18

2.3 Verlust durch behördlichen Beschluss

Art. 19 Einbürgerung in einem andern Kanton

Personen, die ein ausserkantonales Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren

  1. die luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn ihnen mindestens zwei ausserkantonale Gemeindebürgerrechte verbleiben,

  2. die luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn ihnen mit diesem zusammen mehr als zwei Gemeindebürgerrechte verbleiben.

Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können innert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wollen. Die Erklärung ist gegenüber dieser Gemeinde abzugeben.

Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemeindebürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.

Art. 20 Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde

Personen, die ein luzernisches Gemeindebürgerrecht erwerben, verlieren

  1. die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte, wenn sie noch ein ausserkantonales Gemeindebürgerrecht haben,

  2. die vorbestehenden luzernischen Gemeindebürgerrechte bis auf eines, wenn sie damit mehr als zwei Gemeindebürgerrechte haben.

Personen, die nach Absatz 1b luzernische Gemeindebürgerrechte verlieren, können innert 30 Tagen erklären, welches luzernische Gemeindebürgerrecht sie beibehalten wollen. Die Erklärung ist gegenüber dieser Gemeinde abzugeben.

Bleibt die Erklärung im Sinn des Absatzes 2 aus, verbleibt jenes luzernische Gemeindebürgerrecht, das zuletzt erworben wurde.

Art. 21 Verlust durch Verzicht

Aus dem Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht werden auf Gesuch hin jene entlassen, die den Nachweis erbringen, dass sie ein anderes Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht besitzen. Vorbehalten bleibt Artikel 161 ZGB.

Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht richtet sich nach Artikel 42 des Bundesgesetzes.

Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht entfällt auch das Gemeindebürgerrecht und nach Artikel 42 des Bundesgesetzes das Schweizer Bürgerrecht.

Art. 22 Verlust und Verzicht bei Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft

Für den Verlust des Bürgerrechts Minderjähriger und von Personen unter umfassender Beistandschaft sowie den Einbezug der Kinder in die Entlassung ihrer Eltern aus dem Bürgerrecht gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäss.

3

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27

Art. 28

Art. 29

4 Verfahren

Art. 30 Zuständigkeiten

Zuständig für Entscheide, die gestützt auf dieses Gesetz ergehen, sind

  • a. die Gemeindeversammlung für die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts an ausländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen gemäss § 13;

  • b. der Gemeinderat für die

  • 1. Erteilung des Gemeindebürgerrechts an schweizerische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen gemäss § 12,

  • 2. Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, soweit damit nicht der Verlust des Schweizer Bürgerrechts verbunden ist;

  • c. …

  • d. das Justiz- und Sicherheitsdepartement für die

  • 1. Erteilung des Kantonsbürgerrechts an ausländische Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen,

  • 2. Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht,

  • 3. Nichtigerklärung nach Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes.

Die Stimmberechtigten können das Recht auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts gemäss den Unterabsätzen 1a und b ganz oder teilweise dem Gemeinderat, der Gemeindeversammlung, dem Gemeindeparlament oder einer durch die Gemeinde geschaffenen Kommission übertragen.

Art. 31 Feststellungsverfahren

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement entscheidet, wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Artikel 49 Bundesgesetz).

Art. 32 Stellungnahmen und Zustimmungen

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für Meinungsäusserungen und Stellungnahmen ohne unmittelbaren Entscheidcharakter gemäss Bundesgesetz, namentlich in folgenden Fällen:

  1. Stellungnahme zu Gesuchen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (Artikel 13 Bundesgesetz),

  2. Stellungnahme zu Gesuchen um Wiedereinbürgerung (Artikel 25 Bundesgesetz),

  3. Stellungnahme zu Gesuchen um erleichterte Einbürgerung (Artikel 32, 58a und 58b Bundesgesetz),

  4. Zustimmung zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Artikel 41 Absatz 1 Bundesgesetz),

  5. Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Artikel 48 Bundesgesetz).

Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.

Art. 33 Gebühren

Die Gemeinde und der Kanton erheben für die Bearbeitung der Gesuche um Ein- und Ausbürgerung höchstens kostendeckende Gebühren. Das Nähere regelt der Regierungsrat in der Verordnung.

Art. 34 Akteneinsicht

Die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen sowie die in die Einbürgerung miteinbezogenen Familienangehörigen haben Anspruch auf Akteneinsicht.

Art. 35 Verfahrensordnung

Gegen Entscheide der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlaments, des Gemeinderates oder einer Kommission gemäss § 30 ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig.

Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.

Art. 36 Verordnungsrecht

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollziehungsverordnungen.

5 Schlussbestimmungen

Art. 37 Aufhebung von Erlassen

Alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften, insbesondere das Bürgerrechtsgesetz vom 29. Dezember 1922 und die sich darauf beziehende Verordnung, sowie das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 9. Oktober 1956 werden aufgehoben.

Art. 38 Änderung des Gemeindegesetzes

Art. 39 Mehrfachbürgerrechte

Wer nach dem bisherigen Recht mehr als zwei Gemeindebürgerrechte hatte, kann sie bis zur nächsten Einbürgerung in einer luzernischen Gemeinde oder einem andern Kanton behalten.

Art. 40 Hängige Gesuche

Einbürgerungsgesuche, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden sind, werden nach diesem Gesetz beurteilt.

Art. 41 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Februar 1995 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

K 1994 3261 | G 1995 21