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Übertretungsstrafgesetz

vom 14.09.1976 (Stand 01.01.2013)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 2. Februar 1976,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verhältnis zum StGB

Die allgemeinen Bestimmungen des StGB finden auf die nach dem kantonalen Strafrecht strafbaren Tatbestände unter Vorbehalt der nachstehenden Vorschriften Anwendung.

Art. 2 Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die nach dem kantonalen Recht unter Strafe gestellten Übertretungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung strafbar sein soll.

Art. 3 Strafen

Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Busse bestraft.

In leichten Fällen kann ein Verweis ausgesprochen werden.

Enthalten behördliche Erlasse nur eine allgemeine Strafandrohung, ist die Strafe Busse.

Art. 4 Gemeindestrafrecht

Die Gemeinden haben die Befugnis, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Rechtssätze Strafbestimmungen für bestimmte Tatbestände aufzustellen.

Strafbestimmungen von Gemeinden bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Die Strafverfolgung wird im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Sie erfolgt jedoch nur auf Anzeige der Gemeinde.

Art. 5 Ordnungsbussen

Der Regierungsrat bestimmt, bei welchen geringfügigen Übertretungen die Polizeiorgane Ordnungsbussen erheben dürfen, wenn der Fehlbare damit einverstanden ist.

Er bestimmt, wie hoch die Bussen für die einzelnen Übertretungen sind und welches Verfahren anzuwenden ist. Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen entspricht derjenigen des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970.

Die Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz bleiben vorbehalten.

2 Die einzelnen Übertretungen

2.1 Übertretungen gegen Leib und Leben

Art. 6 Vernachlässigung von Aufsicht und Pflege

Wer eine ihm anvertraute, hilfsbedürftige Person vernachlässigt, wird mit Busse bestraft, wenn die Tat nicht unter die Art. 134 und 219 StGB fällt.

Der Richter verständigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Art. 7

2.2 Übertretungen gegen das Vermögen

Art. 8 Verunreinigungen fremden Eigentums

Wer unbefugt auf öffentlichem oder privatem Eigentum Zeichen, Inschriften oder Plakate anbringt oder anbringen lässt, wer öffentliches oder privates Eigentum verunreinigt oder verunstaltet, namentlich durch das Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen, wird mit Busse bestraft.

Die Verletzung privaten Eigentums wird nur auf Antrag verfolgt.

2.3 Übertretungen gegen die Sicherheit

Art. 9 Gefährdendes Verhalten

Wer durch pflichtwidriges Verhalten bei der Ausübung eines Sportes, bei der Aufsicht über Personen, beim Umgang mit gefährlichen Einrichtungen oder im Verkehr mit gefährlichen Materialien andere Personen erheblich gefährdet, wird mit Busse bestraft.

Art. 9a Vermummung

Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen oder sonstigen bewilligungspflichtigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.

Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 10 Stempel

Wer behördliche oder Firmenstempel ohne Berechtigung bestellt oder bestellen lässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 11 Verbrecherwerkzeug

Wer Waffen, Werkzeuge oder Geräte, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie zur Begehung eines Verbrechens bestimmt sind, herstellt, herstellen lässt, in Gewahrsam hat, verwahren lässt oder einem andern überlässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 12 Halten gefährlicher Tiere

Wer ein gefährliches oder ein bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt oder beaufsichtigt, wird mit Busse bestraft.

Der Richter kann das Tier töten lassen.

Der Regierungsrat wird im übrigen ermächtigt, eine Verordnung über das Halten von wilden und gefährlichen Tieren zu erlassen. Der Regierungsrat kann in dieser Verordnung weitere Straftatbestände aufstellen.

Art. 13 Unbefugtes Schiessen

Wer unbefugt in Ortschaften oder in der Nähe von Gebäuden oder zur Nachtzeit, an Hochzeiten oder anderen Anlässen schiesst oder Sprengladungen detonieren lässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 14

2.4 Übertretungen gegen die öffentliche Ordnung

Art. 15 Aufforderung zu Vergehen und Ungehorsam

Wer öffentlich zu Vergehen oder Ungehorsam gegen Erlasse oder Anordnungen der Behörden auffordert, wird mit Busse bestraft.

Art. 16

Art. 17 Missbrauch von Läutwerken und Alarmvorrichtungen

Wer Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

Art. 18 Ruhestörung und unanständiges Benehmen

Wer durch Lärm oder groben Unfug die Nachtruhe stört, wer sich öffentlich in einer Sitte und Anstand grob verletzenden Weise aufführt, wird mit Busse bestraft.

Art. 19 Trunkenheit

Wer durch Trunkenheit öffentliches Ärgernis erregt, wird mit Busse bestraft.

Die Polizei kann Betrunkene, die öffentliches Ärgernis erregen, zur Vermeidung weiterer Störungen nach Hause oder in Spitalpflege bringen oder bis zu 24 Stunden in Gewahrsam nehmen.

Art. 20 Übertretung allgemeiner Verbote

Wer allgemeine Verbote übertritt, die gestützt auf die Zivilprozessordnung unter Hinweis auf diese Strafandrohung erlassen worden sind, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 21 Verweigerung der Angabe von Personalien

Wer einer Behörde oder einem Beamten, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe seiner Personalien verweigert oder darüber vorsätzlich unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

Art. 22 Störung des Polizeidienstes

Wer der Anordnung nicht nachkommt, die ein Polizeibeamter innerhalb seiner Befugnisse erlässt, wer sich unberechtigt in dienstliche Verrichtungen eines Polizeibeamten einmischt, wird mit Busse bestraft.

Art. 23 Beistandspflicht gegenüber einem Polizeibeamten

Wer der Aufforderung eines Polizeibeamten, ihm Nothilfe zu leisten, nicht nachkommt, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden kann, wer andere davon abhält oder sie dabei vorsätzlich stört, wird mit Busse bestraft.

Art. 24 Beseitigung einer Leiche

Wer eine Leiche oder Teile einer Leiche heimlich auf die Seite schafft, aussetzt oder verbrennt, wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 25 Unbefugte Berufsausübung und Titelanmassung

Wer ohne die erforderliche Bewilligung einen Beruf ausübt, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft betreibt oder die in der Bewilligung enthaltenen Befugnisse überschreitet, wer unberechtigt einen Titel oder eine Berufsbezeichnung (einen akademischen Titel, Diplom, Patent usw.) führt, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, wird mit Busse bestraft.

Art. 26 Unerlaubte Sammlungen

Wer öffentlich oder von Haus zu Haus ohne Bewilligung Gaben sammelt oder Abzeichen und dergleichen verkauft, wird mit Busse bestraft.

Das Ergebnis der Sammlung wird eingezogen und ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, sofern die Rückerstattung an die Spender nicht mehr möglich ist oder die Kosten der Rückerstattung in keinem tragbaren Verhältnis zu den Spenden stehen würden.

Der Regierungsrat regelt das Sammeln von Gaben und den Verkauf von Abzeichen durch eine Verordnung.

Art. 27

Art. 28

2.5 Übertretungen gegen die Rechtspflege

Art. 29 Falsche Angaben in Zivil- oder Verwaltungsverfahren

Wer in einem Zivil- oder Verwaltungsverfahren als Auskunftsperson, Sachverständiger oder Übersetzer sowie bei der Parteieinvernahme im Zivilverfahren nach Ermahnung zur Wahrheit unter Hinweis auf diese Strafbestimmung vorsätzlich falsche Angaben macht und diese unterschriftlich bestätigt, wird, sofern nicht die Art. 307 oder 309 StGB anwendbar sind, mit Busse bestraft.

Art. 30

Art. 31 Unerlaubte Selbsthilfe

Wer unter Umgehung des Rechtsweges eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein wirkliches oder vermeintliches Recht durchzusetzen, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Art. 32 Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen

Wer ohne Erlaubnis mit Gefangenen in Verkehr tritt oder Sachen in die Anstalt hinein- oder herausschmuggelt, wird mit Busse bestraft.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Das Schmuggelgut verfällt dem Staat. Der Regierungsrat regelt das weitere auf dem Verordnungsweg.

Art. 33 Unterlassen der Notwehranzeige

Wer in Notwehr oder Notstand eine Person getötet oder erheblich verletzt hat und dies nicht sofort der Polizei meldet, wird mit Busse bestraft.

Art. 34 Nichtanzeige verbrecherischer Vorhaben

Wer vom Vorhaben eines Verbrechens zu einer Zeit, da dessen Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntnis erhält und es unterlässt, davon der Polizei oder dem Bedrohten unverzüglich Anzeige zu machen, wird, wenn die Tat begangen oder versucht worden ist, mit Busse bestraft.

Diese Anzeigepflicht gilt für Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die öffentliche Gesundheit, gegen den Staat und die Landesverteidigung sowie für gemeingefährliche Verbrechen.

Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 305 Abs. 2 StGB).

3 Schlussbestimmungen

Art. 35 Bereinigung des kantonalen Strafrechts

Das Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937 im Kanton Luzern vom 18. Dezember 1940 wird aufgehoben.

Soweit Strafbestimmungen kantonaler Erlasse als Strafen Arbeitshaus oder Gefängnis androhen, treten an deren Stelle Busse.

Art. 36 Genehmigung und Bereinigung von Gemeindestrafrecht

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Strafbestimmungen der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, auch wenn der betreffende Erlass schon früher genehmigt worden ist.

Geltende Strafbestimmungen, die innert Jahresfrist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht genehmigt werden, treten auf diesen Zeitpunkt ausser Kraft.

Soweit Strafbestimmungen kommunaler Erlasse als Strafe Haft oder Busse androhen, tritt an deren Stelle Busse.

Art. 37 Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

Art. 38 Änderung der Strafprozessordnung

Art. 39 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

G 1976 223