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305

Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug

Nr. 305 Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug

vom 3. Juni 1957* (Stand 1. Januar 2011)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern, auf den Vorschlag des Regierungsrates 1 und den Bericht einer Kommission, beschliesst:

... 2

V. Titel: Der Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen4

Art. 2295 Zuständigkeit 6

Die zuständige kantonale Behörde vollzieht die Schutzmassnahmen nach den * G XV 224. Fassung des Titels gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zi- vil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

GR 1954 19

Die Zwischentitel «Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil» bis und mit «Vierter Abschnitt: Das Verfahren ge- gen Jugendliche; IV. Titel: Rechtsmittel» wurden aufgehoben durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfah-

Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

Die Randtitel (Marginalien) wurden aus drucktechnischen Gründen als Sachüberschriften gesetzt.

Nr. 305

Art. 12 -15 JStG 7 und die Strafen nach den Art. 22–25 JStG.

Sie bestimmt gemäss Art. 27 Abs. 5 JStG die Begleitperson des Jugendlichen.

...8 VI. Titel: Kosten9

Art. 23010 Verfahrenskosten

Der Jugendliche, welcher zu einer Strafe oder einer Schutzmassnahme verurteilt oder von einer gerichtlichen Verfügung betroffen wird, hat die Kosten des Verfahrens zu tra- gen. Wenn die Umstände es rechtfertigen, können die Kosten den Eltern ganz oder teil- weise überbunden oder diese für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden.

Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann ganz oder teilweise auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden.

Art. 230bis 11 Vollzugskosten

Die Kosten des Vollzuges von Strafen gegenüber Jugendlichen trägt der Staat.

Die Kosten des Vollzuges von Schutzmassnahmen tragen in nachstehender Reihenfol- ge: 1. die Eltern (Art. 276 ff. ZGB12); 2. der Jugendliche; 3. der Staat. 13

Wird während des Strafverfahrens eine vorsorgliche Unterbringung oder eine besonde- re Behandlung verfügt, so gelten deren Kosten als Vollzugskosten, sofern das Endurteil eine Schutzmassnahme anordnet, andernfalls als Verfahrenskosten.

Ausserordentliche Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelba- ren Zusammenhang stehen und die der Staat nicht aufgrund besonderer Gesetzesvor-

SR 311.1. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

SR 210 Absatz 2 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden aufgehoben.

Nr. 305 3 schriften zu tragen hat, wie Kosten für Pflege und Aufenthalt in Spitälern oder psychiat- rischen Kliniken oder für zahnärztliche Behandlung, sind gemäss Abs. 2 zu verlegen.

und 6 ... 14 ... 15 Zehnter Abschnitt: Die Vollstreckung des Urteils 17 I. Titel: Die Meldung an die Vollzugsbehörde

Art. 286 Zustellung des Urteils

Ein rechtskräftiges Urteil oder eine gerichtliche Verfügung, welche den Vollzug an- ordnet, ist unverzüglich im Doppel der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen. 18

Hat das Gericht den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises nach Art. 67b StGB19 verfügt, so hat es das Urteil im Weiteren der für die Anordnung oder Aufhebung von Administrativmassnahmen zuständigen Behörde zuzustellen. 20

Das Obergericht erlässt über die Meldepflicht die nötigen Weisungen.

Absatz 2 neu gefasst und die Absätze 5 und 6 wurden aufgehoben.

Die Zwischentitel «Sechster Abschnitt: Die Rechtsmittel» bis und mit «Neunter Abschnitt: Die Verfah- renskosten und Entschädigungen» wurden aufgehoben durch das Gesetz über die Organisation der Ge- richte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfah- Der frühere neunte Abschnitt wurde zum zehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

SR 311.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Nr. 305 II. Titel: Allgemeines21

Art. 28722 Behörden

Die zuständige kantonale Behörde nimmt alle Aufgaben wahr, für welche nach Bundes- recht der Kanton zuständig ist.

Art. 287bis 23 Gericht

Soweit das Bundesrecht in Vollzugsangelegenheiten eine Beurteilung durch ein Ge- richt vorsieht, ist die richterliche Behörde zuständig, welche kantonal letztinstanzlich entschieden hat. Vorbehalten bleiben anders lautende besondere Bestimmungen des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts.

Für den Vollzug von Entscheiden des Bundesstrafgerichtes ist das Kriminalgericht zu- ständig.

Ist gemäss den Absätzen 1 und 2 ein Gericht für den Vollzug zuständig, entscheidet der Einzelrichter, ausser in Fällen von stationären Massnahmen sowie bei Verwahrungen.

§ 287ter24 Fachkommission

Der Regierungsrat wählt auf vier Jahre eine Kommission nach den Art. 62d Abs. 2 und

Er regelt deren Einbezug in einer Verordnung.

Die Kommission beurteilt zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde die Frage der Gemeingefährlichkeit von Verurteilten im Sinn von Art. 75a StGB.

Art. 287quater 25 Verordnung

Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über den Strafvollzug.

Er kann mit andern Kantonen Vereinbarungen treffen über die Mitbenutzung von lu- zernischen Strafanstalten und über den Vollzug luzernischer Urteile in ausserkantonalen Anstalten.

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

Nr. 305 5

Art. 287quinquies 26 Disziplinarwesen

Der Regierungsrat erlässt für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht.

Er umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumes- sung und regelt das Verfahren.

Art. 287sexies 27 Kostenbeteiligung gemäss Art. 380 StGB

Die verurteilte Person hat sich an den Kosten des Straf- und Massnahmenvollzuges im Rahmen des Art. 380 StGB in angemessener Weise zu beteiligen.

Erzielt die verurteilte Person durch ihre Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats, des Wohn- und Arbeitsexternats oder einer anderen Vollzugsform ein Einkommen, kann sie verhalten werden, sich bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 100.– pro Tag angemessen an den Vollzugskosten zu beteiligen.

Verweigert die verurteilte Person in einer Vollzugsinstitution die ihr zugewiesene und zumutbare Arbeit, kann sie verhalten werden, sich nach Massgabe ihrer finanziellen Verhältnisse in angemessener Weise an den persönlichen Ausgaben zu beteiligen.

III. Titel: Der Vollzug von Bussen, Geldstrafen, gemeinnütziger Arbeit und Freiheitsstrafen28

Art. 28829 Behörde

Die zuständige kantonale Behörde vollzieht

  1. Bussen;

  2. Geldstrafen im Sinn von Art. 35 StGB;

  3. gemeinnützige Arbeit;

  4. Freiheitsstrafen.

Art. 288bis 30 Ersatzfreiheitsstrafe und Umwandlung von gemeinnütziger Arbeit

Die zuständige kantonale Behörde stellt der richterlichen Behörde Antrag auf Erlass einer Ersatzfreiheitsstrafe, falls die Geldstrafe oder die Busse nicht durch eine richterli- che Behörde verfügt worden ist.

Sie kann unter den Voraussetzungen von Art. 39 und 107 StGB auch Antrag auf Um- wandlung der gemeinnützigen Arbeit in eine Geld- oder Freiheitsstrafe stellen.

Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Eingefügt durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277).

Nr. 305

Art. 28931 Antritt und Aufschub von Freiheitsstrafen

Freiheitsstrafen sind in der Regel sofort zu vollziehen.

Die zuständige kantonale Behörde kann auf Ersuchen des Verurteilten den Vollzug aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr aufschieben.

Der Vollzug muss aufgeschoben werden:

  1. wenn der Verurteilte psychisch schwer gestört ist;

  2. wenn die Strafverbüssung seine Gesundheit ernstlich gefährden würde.

Bei Fluchtgefahr werden die nötigen Massnahmen getroffen.

Art. 29032 Kosten

Die Kosten des Strafvollzuges trägt der Staat.

An die Kosten des Vollzuges hat der Verurteilte nach den Bestimmungen von Art. 380 Abs. 2 StGB in angemessener Weise beizutragen.

Ausserordentliche Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelba- ren Zusammenhang stehen und die der Staat nicht aufgrund anderer Gesetzesvorschrif- ten zu tragen hat, wie Kosten für Spitalpflege, Aufenthalt in Heil- oder Pflegeinstitutio- nen oder für zahnärztliche Behandlung, sind gemäss § 301 Absatz 1 zu verlegen. 33

Art. 291 Bedingte Entlassung

a) Gesuch; Bericht des Anstaltsleiters 1 Der Strafgefangene hat sein Gesuch um bedingte Entlassung schriftlich dem Anstalts- leiter einzureichen. Dieser kann von sich aus Entlassungsgesuche stellen.

Der Anstaltsleiter überweist das Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde und er- stattet gleichzeitig nach Art. 86 Ziff. 2 StGB Bericht über den Gesuchsteller und dessen Verhalten. 34

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 7

Art. 29235 b) Vernehmlassung; Entscheid

Über die bedingte Entlassung entscheidet die zuständige kantonale Behörde.

Die zuständige kantonale Behörde kann die Vernehmlassung des Staatsanwaltes und der richterlichen Behörde einholen, welche in letzter kantonaler Instanz geurteilt hat.

Art. 29336 Probezeit und Erteilung von Weisungen

  1. legt die Probezeit im Sinn von Art. 87 StGB fest;

  2. ordnet in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an;

  3. kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen (Art. 87 Abs. 2 StGB).

Art. 29437 Rückversetzung

Die für die Beurteilung der neuen Tat zuständige richterliche Behörde ordnet die Rückversetzung an.

Sie kann im Sinn von Art. 89 Abs. 2 StGB auf die Rückversetzung verzichten und den Verurteilten verwarnen.

In dringenden Fällen kann die Polizei den bedingt Entlassenen vorläufig festnehmen. Sie erstattet der zuständigen richterlichen Behörde unverzüglich Bericht.

Art. 29538 Rechtsschutz

kantonalem Recht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zustän- digen Departement geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig. Bundesrecht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Ver- waltungsgericht geführt werden.

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Nr. 305 IV. Titel: Der Vollzug von therapeutischen, sichernden und anderen Massnahmen sowie der Verwahrung39

Art. 29640 Behörde

  1. vollzieht die therapeutischen Massnahmen nach Art. 59 ff. StGB und die Verwah- rung nach Art. 64 ff. StGB, soweit nicht Vollzugsaufgaben von Bundesrechts wegen der zuständigen richterlichen Behörde obliegen;

  2. entscheidet über die bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug und setzt die Dauer der Probezeit fest;

  3. stellt dem Gericht gegebenenfalls gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB Antrag auf Verwah- rung;

  4. informiert die Vormundschaftsbehörde, falls sie bei Aufhebung der Massnahme eine vormundschaftliche Massnahme für angezeigt hält.

Art. 29741 Besonderheiten bei ambulanten Massnahmen

  1. verfügt im Sinn von Art. 63 Abs. 3 StGB die vorübergehende stationäre Behandlung eines Täters, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist;

  2. stellt dem Gericht Antrag auf Verlängerung der ambulanten Behandlung im Sinn von Art. 63 Abs. 4 StGB;

  3. stellt im Sinn von Art. 63b Abs. 3 StGB fest, ob die in Freiheit durchgeführte ambu- lante Behandlung für Dritte als gefährlich erscheint, sodass die aufgeschobene Frei- heitsstrafe vollzogen und die ambulante Behandlung während des Vollzuges der Freiheitsstrafe weiterzuführen ist.

Art. 29842 Verwahrung

Das Gericht, welches die Verwahrung angeordnet hat, verfügt die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB vorlie- gen.

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Der am 14. Mai 1974 aufgehobene § 297 (G XVIII 406), wurde durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wieder eingefügt.

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Nr. 305 9

Die zuständige kantonale Behörde hat die periodischen Prüfungen im Sinn von Art. 64b Abs. 1 StGB vorzunehmen. Sie geht dabei nach Art. 64b Abs. 2 StGB vor.

Art. 29943 Vollzug von Berufsverboten

Über die inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder über die Aufhebung von Berufs- verboten nach Art. 67a StGB entscheidet die zuständige kantonale Behörde.

Art. 30044 Anstalten und Institutionen

Die zuständige kantonale Behörde bestimmt die Anstalten und Institutionen, in denen die therapeutischen Massnahmen zu vollziehen sind.

Art. 30145 Kosten

Die Kosten der Massnahmen tragen in nachstehender Reihenfolge: 1. der Verurteilte; 2. der Staat. 46

Wird während des Strafverfahrens eine vorsorgliche Einweisung verfügt, so gelten de- ren Kosten als Vollzugskosten, sofern das Endurteil eine Massnahme anordnet.

und 4 ... 47 ...48

Art. 30249 Rechtsschutz

kantonalem Recht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zustän- digen Departement geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid ist die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig.

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Absatz 1 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben. Absatz 1 neu gefasst und die Absätze 3 und 4 wurden aufgehoben.

Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).

Eingefügt durch Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Nr. 305 Bundesrecht ergehen, kann innert 20 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Ver- waltungsgericht geführt werden.

...50 §§ 303–30951 VI. Titel: Der Vollzug von Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen52

Art. 310 Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen53

Entscheidungen über Zivilansprüche, Kosten und Ersatzforderungen nach Art. 71 Abs.

StGB werden nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Bundesgeset- zes über Schuldbetreibung und Konkurs 54 vollstreckt. Vorbehalten bleibt Art. 73 StGB. 55

Die zuständige kantonale Behörde besorgt den Einzug der dem Staat zugesprochenen Zivilansprüche und Ersatzforderungen und ist auch für allfällige Reduktionen und Erlas- se zuständig. 56

Beschlagnahmtes entfremdetes Gut wird dem Berechtigten nach Massgabe des Urteils ausgehändigt.

Art. 311 Verjährung der Kostenforderung

Die Kostenforderung des Staates oder eines Privatgläubigers verjährt in zehn Jahren. 57

Verjährt die ausgefällte Strafe nach längerer Zeit, so gelten die Vorschriften der Art. 99 ff. StGB. 58

Aufgehoben durch G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).

Fassung des Titels gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).

Fassung gemäss Änderung vom 26. Juni 1989, in Kraft seit dem 1. Januar 1990 (G 1989 285).

SR 281.1

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 2. Mai 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 205).

Nr. 305 11 VII. Titel: Die Vollstreckungsverjährung

Art. 312 Verfahren

Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Vollzuges gegeben sind. 59

Die Einrede, dass das Urteil wegen Verjährung oder aus andern Gründen nicht voll- streckbar sei, kann vom Verurteilten oder von seinem gesetzlichen Vertreter durch schriftliche oder mündliche Erklärung bei der zuständigen kantonalen Behörde erhoben werden. 60

Die zuständige kantonale Behörde kann ein Gutachten des Staatsanwaltes einholen. 61

Wer mit der Einsprache abgewiesen wird, trägt die Kosten und kann bei Trölerei in ei- ne Ordnungsbusse im Sinn von § 51 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197262 verfällt werden. 63 VIII. Titel: Bewährungshilfe, Strafregister 64

Art. 31365 Bewährungshilfe

Die Aufgaben der Bewährungshilfe werden durch die zuständige kantonale Behörde wahrgenommen.

Die Vertreter der zuständigen kantonalen Behörde haben freien Zutritt zu inhaftierten Personen.

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 SRL Nr. 40

Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Nr. 305

Art. 31466 Strafregister

Der Regierungsrat regelt den Vollzug der Art. 365–371 StGB über das automatisierte Strafregister.

Elfter Abschnitt: Die Aufhebung der Strafen und der Straffolgen67 I. Titel: Die Begnadigung

Art. 31568 Zuständigkeit, Verfahren

Der Kantonsrat ist kantonale Begnadigungsbehörde. Er entscheidet über Begnadi- gungsgesuche endgültig. 69

Er ordnet das Begnadigungsverfahren in seiner Geschäftsordnung.

Art. 31670 Strafsachen des kantonalen Rechts

Die Art. 381–383 StGB gelten sinngemäss auch für die Strafsachen des kantonalen Rechts.

II. Titel: Der Kostennachlass

Art. 31771 Zuständigkeit

Zuständig zur Stundung oder zum Erlass von Verfahrenskosten nach Artikel 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) 72 ist die Verfahrens- leitung der Behörde, welche als letzte entscheidende Instanz die Verfahrenskosten fest- gelegt hat.

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Der frühere zehnte Abschnitt wurde zum elften Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).

Fassung gemäss Grossratsgesetz vom 28. Juni 1976, in Kraft seit dem 1. Januar 1977 (SRL Nr. 30).

Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333).

Fassung gemäss Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

SR 312.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Nr. 305 13

Ist das Verfahren vor Inkrafttreten der StPO von einem Amtsstatthalter oder einem Un- tersuchungsrichter abgeschlossen worden, ist das Gesuch bei der Oberstaatsanwaltschaft einzureichen.

Hat die Kriminal- und Anklagekommission die Verfahrenskosten festgelegt, ist das Gesuch beim Obergericht (Beschwerdeinstanz nach Art. 20 StPO) einzureichen.

Art. 31873

Art. 31974

...75 §§ 320 und 32176 ... 77

Art. 32278

... 79

Art. 32380

Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfah-

Aufgehoben durch Änderung vom 11. März 1997, in Kraft seit dem 1. Juli 1997 (G 1997 111).

Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 Der Zwischentitel «Zwölfter Abschnitt: Die Aufsicht des Obergerichtes und der Kriminal- und Anklage- kommission» wurde aufgehoben durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfah- Der Zwischentitel «Dreizehnter Abschnitt: Verwaltungsrechtliche Bestimmungen» wurde aufgehoben durch das Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129).

Aufgehoben durch Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2006 (G 2005 445).

Nr. 305

Art. 32481

Vierzehnter Abschnitt: Schlussbestimmungen 82 §§ 325–32783

Art. 327bis 84

§ 327ter85 Übergangsrecht zur Finanzreform 08 Die unterstützungspflichtigen Gemeinden haben die von den Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzuges erbrachten Leistungen nach den §§ 230bis, 290 und 301 subsidiär zu tragen, soweit die Leistungen vor dem 1. Januar 2008 erbracht worden sind.

Art. 328 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Bestimmun- gen aufgehoben.

Insbesondere sind aufgehoben: 1. das Gesetz über das Strafrechtsverfahren vom 7. Juni 1865 86; 2. §§ 60–197, 199 und 201 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 im Kanton Luzern, vom 18. Dezember 194087; 3. das Gesetz über das Strafverfahren in Ehr- und Kreditstreitsachen vom 9. März 1938, soweit es noch in Kraft war 88; 4. das Gesetz über die Freiheit der Presse vom 25. Oktober 1848 89.

Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfah- Der frühere dreizehnte Abschnitt wurde zum vierzehnten Abschnitt, gemäss G vom 14. Mai 1974, in Kraft seit dem 1. September 1974 (G XVIII 406).

Aufgehoben durch Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfah-

Aufgehoben durch Änderung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007

Eingefügt durch Änderung vom 10. September 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 342).

G IV 251 und Z IV 780

G XII 290

G XII 170

G I 160 und Z III 457 Nr. 305 15

Art. 329 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 in Kraft und ist zu veröffentlichen. 90

Strafverfahren, die in diesem Zeitpunkt bei einem Gericht hängig sind, werden nach dem alten Recht erledigt.

Luzern, 3. Juni 1957 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Heinrich Tröndle Die Sekretäre: Anton M. Bucher, P. Brünisholz

Dieses Gesetz wurde am 8. Juni 1957 im Kantonsblatt publiziert (K 1957 625). Die Referendumsfrist lief am 18. Juli 1957 unbenützt ab (K 1957 907).