35
Geschäftsordnung des Regierungsrates
Nr. 35 Geschäftsordnung des Regierungsrates
vom 5. September 1995* (Stand 1. August 2008)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 12 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 1995 1, auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
I. Stellung und Aufgaben des Regierungs- präsidenten oder der Regierungspräsidentin 2
Art. 1
Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin führt den Vorsitz im Regie- rungsrat.
Er oder sie sorgt dafür, dass
die Aufgaben des Regierungsrates rechtzeitig und zweckmässig an die Hand ge- nommen und abgeschlossen werden,
die Verhandlungen des Regierungsrates ordnungsgemäss vorbereitet werden,
die Aufsicht des Regierungsrates über die kantonale Verwaltung zweckmässig orga- nisiert und ausgeübt wird.
Dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin steht für die Erfüllung seiner bzw. ihrer Aufgaben der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin mit der Staats- kanzlei zur Verfügung.
* G 1995 360
SRL Nr. 20
Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde im ers- ten Zwischentitel sowie in den §§ 1, 3, 12 und 18 die Bezeichnung «Schultheiss» durch «Regierungspräsi- dent oder Regierungspräsidentin» ersetzt.
Nr. 35 II. Sitzungen
Art. 2 Sitzungen, Teilnahmepflicht
Der Regierungsrat behandelt seine Geschäfte an Sitzungen. Vorbehalten bleibt die Be- schlussfassung gemäss § 17.
Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
Art. 3 Sitzungsdaten, Einberufung
Der Regierungsrat legt die ordentlichen Sitzungsdaten jeweils für ein Kalenderjahr fest.
Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin kann von sich aus oder auf Verlangen eines Mitglieds des Regierungsrates ausserordentliche Sitzungen festsetzen.
Der Regierungsrat wird gestützt auf seinen Beschluss oder im Auftrag des Regierungs- präsidenten oder der Regierungspräsidentin vom Staatsschreiber oder der Staatsschrei- berin einberufen.
Art. 4 Vertretung der Geschäfte
Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin vertritt im Regierungsrat die Geschäfte aus dem Aufgabenbereich seines oder ihres Departementes, der Staats- schreiber oder die Staatsschreiberin diejenigen aus dem Aufgabenbereich der Staats- kanzlei.
Art. 5 Verhinderung, Ausstandsfolgen
Ist ein Mitglied des Regierungsrates verhindert oder befindet es sich im Ausstand, han- delt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Bei Verhinderung oder beim Ausstand des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin handelt an seiner oder ihrer Stelle der Schultheiss.
Wer im Ausstand ist, beteiligt sich beim betreffenden Geschäft nicht an der Beratung und an der Beschlussfassung. § 14 Absatz 1d des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG) 3 bleibt vorbehalten.
Der Ausstand ist im Protokoll zu vermerken.
Art. 6 Weibeldienst
Der Standesweibel oder die Standesweibelin erfüllt für den Regierungsrat den Weibel- dienst.
SRL Nr. 40 Nr. 35 3 III. Vorbereitung der Geschäfte
Art. 7 Überweisung von Eingaben
Alle Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung überwiesen.
Eingaben, die für den Regierungsrat von besonderem Interesse sind oder zu deren Er- ledigung keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, werden dem Regierungsrat an einer Sitzung eröffnet.
Die Staatskanzlei führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle.
Art. 8 Vorlage der Geschäfte
Die Departemente und die Staatskanzlei unterbreiten dem Regierungsrat die Be- schlussentwürfe mit den Akten und den erforderlichen Berichten. Die Entwürfe sind in der Form abzufassen, in der sie vom Regierungsrat beschlossen werden sollen.
Beschlussentwürfe gelten als Anträge des Departementes oder der Staatskanzlei an den Regierungsrat zur Geschäftserledigung.
Art. 9 Traktandenliste
Die einzelnen Geschäfte sind von den Departementen und von der Staatskanzlei auf je separaten Traktandenlisten aufzuführen und wie folgt in die Gruppen A und B zu unter- teilen:
In der Gruppe A sind diejenigen Geschäfte zu traktandieren, die gestützt auf die Be- ratungsunterlagen ohne weitere mündliche Erläuterungen entschieden werden kön- nen.
In der Gruppe B sind zu traktandieren: Botschaften und Berichte an den Kantons- rat 4, Berichte an die Stimmberechtigten, Vernehmlassungen im Rechtsetzungsver- fahren des Bundes und rechtsetzende Erlasse aus dem Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates sowie diejenigen Geschäfte, für deren Beschlussfassung wegen ih- rer besonderen Art, insbesondere wegen ihrer Tragweite, mündliche Erläuterungen erforderlich sind oder eine Aussprache erwünscht ist. 5 2 Für besondere Arten von Geschäften kann der Regierungsrat das Visum bestimmter Dienststellen oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung vor- schreiben.
Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 252), wurde in den §§ 9, 11 und 18 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
Fassung gemäss Änderung vom 5. Juli 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 219).
Nr. 35
Art. 10 Aktenauflage
Der Regierungsrat bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt vor den Sitzungen die Traktan- denlisten und die Beratungsunterlagen von den Departementen und der Staatskanzlei im Regierungsratssaal aufzulegen sind.
Die Beratungsunterlagen können im Regierungsratssaal auch vom Rechtskonsulenten oder der Rechtskonsulentin, dem Protokollführer oder der Protokollführerin und vom In- formationschef oder der Informationschefin des Regierungsrates eingesehen werden.
Die Beratungsunterlagen zu den Geschäften der Gruppe B sind den Regierungsratsmit- gliedern und der Staatskanzlei in der Regel spätestens sechs Tage vor der Regierungs- ratssitzung zuzustellen. 6
Art. 11 Ergänzende Vorschriften für die Vorbereitung der Geschäfte
Der Regierungsrat stellt im Einvernehmen mit der Redaktionskommission des Kan- tonsrates Richtlinien über die Gesetzestechnik auf.
Er erlässt Richtlinien über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung.
Über die Darstellung von Entwürfen zu Beschlüssen des Regierungsrates, über die Auflage der Geschäfte sowie über die Ausfertigung der vom Regierungsrat zu erledi- genden Geschäfte erstellt die Staatskanzlei Anleitungen, die der Genehmigung des Re- gierungsrates bedürfen.
IV. Geschäftsgang
Art. 12 Sitzungsordnung
Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin eröffnet die Eingaben im Sinn von § 7 Absatz 2.
Bevor die traktandierten Geschäfte behandelt werden, wird über Ordnungsanträge ent- schieden (Ergänzung der Traktandenliste, Verschiebung traktandierter Geschäfte, Bei- zug von Sachverständigen usw.).
Die Geschäfte der Gruppe A werden in der Regel vor den Geschäften der Gruppe B behandelt. 7
Für die Reihenfolge der Behandlung der Geschäfte der gleichen Gruppe und für die erstmalige Erteilung des Wortes gilt in der Regel die Rangordnung der Mitglieder des Regierungsrates. Die Geschäfte desjenigen Departementes, das der Regierungspräsident
Fassung gemäss Änderung vom 5. Juli 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 219).
Nr. 35 5 oder die Regierungspräsidentin leitet, sind jeweils zuletzt an der Reihe, allerdings vor denjenigen der Staatskanzlei.
Art. 13 Behandlung der Geschäfte
Geschäfte der Gruppe A gelten ohne Diskussion gemäss Antrag als beschlossen, wenn kein Einspruch erfolgt. Andernfalls werden sie nach Absatz 2 behandelt.
Bei den Geschäften der Gruppe B erhält zuerst das zuständige Regierungsratsmitglied oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin das Wort. Danach ist die Diskussion frei. Wird dem Antrag nicht widersprochen, gilt er ohne Abstimmung als angenommen. Für die Beratung von Botschaften, Berichten und rechtsetzenden Erlassen finden die einschlägigen Bestimmungen des Parlamentsrechtes über die Beratung von Berichten und rechtsetzenden Erlassen sinngemäss Anwendung. 8
…9
Art. 14 Recht auf Verschiebung eines Geschäfts
Jedes Mitglied des Regierungsrates kann verlangen, dass über ein Geschäft erst an der nächsten Sitzung Beschluss gefasst wird. Nach zweimaliger Verschiebung hat der Re- gierungsrat das Geschäft entweder zu behandeln oder über das weitere Vorgehen Be- schluss zu fassen.
Art. 15 Beschlussfassung
Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung.
Abwesende Mitglieder können nicht stimmen.
Zieht der Regierungsrat zu seinen Sitzungen Sachverständige bei, fasst er zur Wahrung des Sitzungsgeheimnisses keine Beschlüsse in Anwesenheit dieser Personen.
Art. 16 10 Rückkommen
Der Regierungsrat kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist und mindestens zwei Mitglieder dem Rückkommensantrag zustimmen.
Art. 17 Zirkulationsbeschlüsse
In dringenden Fällen können auf Antrag eines Mitglieds des Regierungsrates oder des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin Zirkulationsbeschlüsse gefasst werden.
Gemäss Änderung vom 5. Juli 2005, in Kraft seit dem 1. August 2005 (G 2005 219), wurde Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben.
Fassung gemäss Änderung vom 6. Mai 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 123).
Nr. 35
Die Beschlussentwürfe sind, wenn möglich, allen Mitgliedern des Regierungsrates zu unterbreiten.
V. Sekretariat des Regierungsrates, Protokoll
Art. 18 Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen des Regierungsrates
Die einzelnen Protokolle mit den Beschlüssen des Regierungsrates werden fortlaufend nummeriert und vom Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin respektive vom Proto- kollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet.
Die Beschlüsse des Regierungsrates werden den Beteiligten in der Regel durch Zustel- lung von Kopien der entsprechenden Protokolle mitgeteilt.
Vorlagen des Regierungsrates an den Kantonsrat, Berichte an die Stimmberechtigten, rechtsetzende Erlasse, Wahlurkunden und Beschlüsse, die nicht in der Form von Proto- kollen ergehen, sind vom Regierungspräsidenten oder von der Regierungspräsidentin und vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin zu unterzeichnen. Ist der Staats- schreiber oder die Staatsschreiberin verhindert, unterzeichnet an seiner oder ihrer Stelle der Protokollführer oder die Protokollführerin.
Beschlüsse in der Form von Briefen und Wahlurkunden sind den Adressaten im Origi- nal zuzustellen.
Art. 19 Veröffentlichung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Regierungsrates, deren Publikation durch die Rechtsordnung vor- geschrieben ist oder die von allgemeinem Interesse sind, werden von der Staatskanzlei im Luzerner Kantonsblatt oder in der Gesetzessammlung des Kantons Luzern veröffent- licht.
Die grundsätzlichen Entscheide des Regierungsrates werden von der Staatskanzlei in den Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheiden (LGVE) veröffentlicht. Mit Er- mächtigung des Regierungsrates kann die Staatskanzlei Entscheide oder andere Be- schlüsse ganz oder auszugsweise auch in andern Publikationsorganen veröffentlichen.
Nr. 35 7 VI. Schlussbestimmung
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 30. Mai 1899 11 und tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 5. September 1995 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Fässler Der Staatsschreiber: Baumeler
G VIII 185 (SRL Nr. 35)