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Gesetz über den Bevölkerungsschutz

vom 19.06.2007 (Stand 01.01.2008)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf die Artikel 6 und 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 4. Oktober 2002,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. Januar 2007,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Das Gesetz regelt den Bevölkerungsschutz bei Katastrophen und Notlagen sowie im Fall bewaffneter Konflikte. Es regelt die Rechte und Pflichten von Kanton, Gemeinden und Privaten, insbesondere den Einsatz der Partnerorganisationen, die zeit- und lagegerechte Führung und die gemeinsame Ausbildung.

Art. 2 Begriffe

Der Bevölkerungsschutz ist eine modular aufgebaute Struktur für Führung, Schutz und Hilfe, welche das Leben, die Lebensgrundlagen und die Kulturgüter der Bevölkerung bei natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen und Notlagen sowie bei machtpolitischen Bedrohungen schützt.

Als Katastrophen gelten natur- oder zivilisationsbedingte Schadenereignisse und schwere Unglücksfälle, die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert sind.

Als Notlagen gelten Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordern.

2 Verantwortlichkeiten und Alarmierung

Art. 3 Zuständigkeit des Regierungsrates

Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind. Er unterstützt die Gemeinden und koordiniert die Massnahmen.

Er bestimmt die Situationen, in denen der Kanton die Führung übernimmt, beispielsweise bei Terrorakten und grossen Flüchtlingsströmen. Er sorgt in diesen Fällen für eine umfassende Information der Öffentlichkeit.

Er übt die Aufsicht und die Leitung aus, überwacht die Durchführung der angeordneten Massnahmen und die Bereitstellung der Mittel und stellt sie nötigenfalls selber bereit.

Art. 4 Zuständigkeit der Gemeinde

Die Gemeinde ist in der Regel für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen auf ihrem Gebiet zuständig.

Sie plant, trifft die notwendigen Massnahmen und stellt ihre Mittel für überörtliche Hilfe zur Verfügung.

Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

Art. 5 Führungssystem

Der Regierungsrat regelt in der Verordnung das Führungssystem, die Kompetenzen der Führungsstäbe und deren Ausbildung.

Die Führungsstäbe erarbeiten die Entscheidungsgrundlagen zuhanden der jeweils zuständigen Behörde, vollziehen deren Entscheide, planen und koordinieren die Massnahmen und ordnen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung selbständig an, sofern diese unverzüglich getroffen werden müssen.

Die zuständige Behörde kann die jeweils erforderlichen Führungsstäbe aufbieten.

Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für die Ausbildung ihrer Führungsorgane.

Art. 6 Führungsstab des Kantons

Der Regierungsrat bestimmt einen kantonalen Führungsstab, welcher ihm bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zur Verfügung steht. Der Führungsstab besteht aus einem oder mehreren Regierungsmitgliedern und einem Stab. Soweit nötig, sind die Partnerorganisationen und Fachleute im Stab vertreten.

Der Regierungsrat bestimmt für die Leitung einen Stabschef oder eine Stabschefin. Er oder sie ist für die Vorbereitung und die Koordination verantwortlich.

Der Kanton trägt die Kosten für seinen Führungsstab.

Art. 7 Führungsstab der Gemeinden

Die Gemeinde bestimmt einen Führungsstab. Dieser wird jeweils für die Bewältigung eines konkreten Ereignisses gebildet und besteht aus einem oder mehreren Vertreterinnen oder Vertretern der Gemeinde und einem Stab. Soweit nötig, sind die Partnerorganisationen und Fachleute im Stab vertreten.

Die Gemeinde bestimmt eine verantwortliche Person für den Bevölkerungsschutz. Diese ist zuständig für die Vorbereitung und die Koordination.

Die Gemeinde trägt die Kosten für ihren Führungsstab.

Art. 8 Partnerorganisationen

Partnerorganisationen im Bereich Bevölkerungsschutz sind: Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz. Der Regierungsrat regelt die Abgrenzungen zwischen den Partnerorganisationen.

Die Partnerorganisationen stimmen die Organisation, die Ausbildung und deren Leistungsziele, die Bereitschaft sowie die Materialbeschaffung aufeinander ab. Sie können insbesondere über die gemeinsame Ausbildung Zusammenarbeitsverträge abschliessen.

Die Partnerorganisationen unterstützen sich gegenseitig, insbesondere im Einsatz und bei der Ausbildung.

Art. 9 Aufgaben der Partnerorganisationen

Die Polizei ist insbesondere verantwortlich für die Warnung, die Alarmierung und die Verbreitung von Verhaltensanweisungen, für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung und für die Verkehrsregelung.

Die Feuerwehr ist insbesondere verantwortlich für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr.

Das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, ist insbesondere verantwortlich für die medizinische und psychologische Versorgung der Bevölkerung sowie der Einsatzkräfte.

Die technischen Betriebe sind verantwortlich für das Funktionieren der technischen Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik.

Der Zivilschutz übernimmt insbesondere Aufgaben in der Betreuung und der Instandstellung und unterstützt die anderen Partnerorganisationen in Logistik, Führung und Kulturgüterschutz.

Art. 10 Koordinierter Sanitätsdienst

Das Gesundheits- und Sozialdepartement sorgt für einen angemessenen koordinierten Sanitätsdienst bei Katastrophen und Notlagen.

Es erstellt ein Sanitätsdispositiv, überprüft die Vorbereitungen der Organisationen des Gesundheitswesens für Katastrophen und Notlagen, koordiniert deren Einsatz, bezeichnet die Notspitäler und ordnet die notwendigen Massnahmen an.

Art. 11 Pflichten der Bevölkerung, Mittel Privater

Anordnungen und Massnahmen der kantonalen und kommunalen Behörden bei Katastrophen und Notlagen, insbesondere die Requisition, die Evakuation und andere Eingriffe in die persönliche Freiheit und in Besitz und Eigentum, sind für jede Person verbindlich.

Der Regierungsrat und die Gemeinden können Personen, die nicht bei den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes eingeteilt sind, zu Hilfeleistungen verpflichten.

Art. 12 Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen

Die Partnerorganisationen sind verpflichtet, ihre Mittel andern Kantonen und dem Bund zur Verfügung zu stellen.

Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und dem Bund Vereinbarungen über die Zusammenarbeit abschliessen.

Er entscheidet über den Einsatz der Mittel und die Kostentragung.

Art. 13 Alarmierung

Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Warnung und die Alarmierung der Bevölkerung sowie die Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung.

3 Vermögens- und Verfahrensrecht

Art. 14 Rückgriff

Der Kanton und die Gemeinden können für die Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen entstehen, auf die Verursacherinnen und Verursacher Rückgriff nehmen.

Art. 15 Vermögensrechtliche Ansprüche

Die zuständige Behörde entscheidet erstinstanzlich über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen für Schäden, die während kantonaler oder kommunaler Dienstleistungen entstanden sind, und über Ansprüche vermögensrechtlicher Art des Kantons und der Gemeinden beziehungsweise gegen den Kanton oder die Gemeinden, die sich auf die Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz stützen.

Art. 16 Aufschiebende Wirkung

Beschwerden gegen Anordnungen und Massnahmen im Rahmen von Katastrophen oder Notlagen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

4 Strafbestimmung

Art. 17

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 11 Absatz 1 dieses Gesetzes oder gegen die auf dieses Gesetz gestützten Verordnungsbestimmungen, Verfügungen oder Massnahmen verstösst, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Die Partnerorganisationen melden Verstösse gegen die Gesetzgebung zum Bevölkerungsschutz der zuständigen Stelle.

5 Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung eines Erlasses

Art. 19 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

K 2007 1747 | G 2007 271