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Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung
vom 27.09.2011 (Stand 01.09.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 2 Absatz 1c, 4 Absatz 1 und 5 Absatz 4 des Gesetzes über die Videoüberwachung vom 20. Juni 20111,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Unterstellte Gemeinwesen
Das Gesetz über die Videoüberwachung vom 20. Juni 20112 und diese Verordnung gelten für den Kanton sowie die Einwohner-, Kirch- und Korporationsgemeinden.
Zusätzlich sind die Universität Luzern, die Pädagogische Hochschule Luzern, das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie dem Gesetz über die Videoüberwachung und dieser Verordnung unterstellt.
Im kommunalen Bereich kann die zuständige Gemeindebehörde weitere Gemeinwesen gemäss § 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19723 dem Gesetz über die Videoüberwachung und dieser Verordnung unterstellen.
Art. 2 Einsatz
Beim Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten müssen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit gemäss § 5 der Kantonalen Datenschutzverordnung vom 26. Februar 19914 beachtet werden.
Art. 3 Anordnung von Videoüberwachungen durch den Kanton
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ordnet den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an, die durch kantonale Organe oder Organe von Gemeinwesen gemäss § 1 Absatz 2 betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und die Einsatzorte der Geräte.
Der Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann insbesondere angeordnet werden, wenn
an den entsprechenden öffentlich zugänglichen Orten innerhalb eines Jahres vor der Anordnung Straftaten begangen wurden und mit weiteren Straftaten zu rechnen ist,
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten Straftaten verhindert werden können,
Bedarf dafür besteht, dass das Bildmaterial in Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren zur Ahndung von Straftaten oder zur Durchsetzung von Ansprüchen aus Straftaten verwendet werden kann.
Vor der Anordnung von Videoüberwachungen sind andere, weniger in die Persönlichkeit eingreifende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Die Geräte sind so einzustellen, dass nur überwacht werden kann, was dem Schutzzweck dient.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement überprüft periodisch, ob die Videoüberwachung noch erforderlich ist.
Art. 4 Anordnung von Videoüberwachungen durch die Gemeinden
Der Gemeinderat ordnet den Einsatz von Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten an, die durch kommunale Organe oder Organe von Gemeinwesen gemäss § 1 Absatz 3 betrieben werden sollen, und führt eine öffentliche Liste über die Standorte und die Einsatzorte der Geräte. Die Gemeinden können in ihren rechtsetzenden Erlassen eine andere Behörde für die Anordnung von Videoüberwachungen für zuständig erklären.
Vor der Anordnung von Videoüberwachungen sind andere, weniger in die Persönlichkeit eingreifende Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Die Geräte sind so einzustellen, dass nur überwacht werden kann, was dem Schutzzweck dient.
Das anordnende Organ überprüft periodisch, ob die Videoüberwachung noch erforderlich ist.
Art. 5 Datensicherung
Die aufgezeichneten Personendaten sind gemäss § 6 der Kantonalen Datenschutzverordnung zu sichern. Das verantwortliche Organ im Sinn von § 4 Absatz 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung instruiert diejenigen Personen entsprechend, die Zugang zu den Daten haben.
Art. 6 Vernichtung der Aufzeichnungen
Die Vernichtung der Aufzeichnungen nach Ablauf der Frist gemäss § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Videoüberwachung ist zu automatisieren.
2 Schlussbestimmungen
Art. 7 Änderung von Erlassen5
Art. 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2011 276