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Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
vom 03.07.1972 (Stand 01.09.2021)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 15. März 19711,
beschliesst:
1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Art.
1 1. Begriffe
a. Gemeinwesen2
Gemeinwesen im Sinne dieses Gesetzes sind:
der Kanton;
die Gemeinden;
die Landeskirchen;
die vermögensfähigen Verwaltungseinheiten des Kantons, der Gemeinden und der Landeskirchen, wie Anstalten mit Rechtspersönlichkeit, Körperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und andere Organisationen des öffentlichen Rechts.
Privatrechtliche Organisationen gelten als Gemeinwesen, soweit sie nach diesem Gesetz Entscheide zu treffen haben.
Art. 2 b. Behörden, Instanzen
Als Behörden oder Instanzen bezeichnet das Gesetz alle mit hoheitlicher Wirkung handelnden Organe der Gemeinwesen.
Die Organe privatrechtlicher Organisationen gelten als Behörden oder Instanzen, soweit sie nach diesem Gesetz Entscheide zu treffen haben.
Art. 3 c. Verwaltungssache
Eine Verwaltungssache im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn eine dem Gesetz unterstellte Behörde dafür zuständig ist.
Art. 4 d. Entscheide
Ein Entscheid im Sinne dieses Gesetzes (Verfügung, Rechtsmittelentscheid, verwaltungsgerichtliches Urteil) ergeht, wenn eine diesem Gesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall
Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt;
die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt;
Begehren im Sinne von a und b abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt.
Als Entscheide gelten auch Teilentscheide, Zwischenentscheide, Ergänzungen und Erläuterungen sowie Vollstreckungsverfügungen.
Art. 5 e. Rechtsvorkehren
Rechtsvorkehren im Sinne dieses Gesetzes sind Gesuche, die durch Entscheid zu erledigen sind, Rechtsmittel und Klagen.
Art. 6 2. Unterstellte Behörden
Diesem Gesetz sind folgende Behörden unterstellt:
der Regierungsrat und die unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung wie Departemente, Dienststellen und Verwaltungen der unselbständigen Anstalten;
die Gemeindebehörden (Gemeinderäte, Kirchenräte unter Vorbehalt von § 10, Korporationsräte) und die andern Instanzen der Gemeindeverwaltungen;
die Verwaltungs- und Rechtspflegeinstanzen der vermögensfähigen Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden;
die Instanzen privatrechtlicher Organisationen, soweit sie in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben Entscheide zu treffen haben, die sich unmittelbar bei einer kantonalen Behörde anfechten lassen;
das Kantonsgericht;
die Schätzungskommission gemäss Enteignungsgesetz3 und die andern verwaltungsgerichtlichen Instanzen des Kantons und der Gemeinden.
die übrigen Gerichte und weitere Behörden und Instanzen, soweit andere kantonale Erlasse die Vorschriften dieses Gesetzes als anwendbar erklären.
...
Art. 7 3. Volle Geltung
Das ganze Gesetz ist anwendbar in Verwaltungssachen, die durch Entscheid zu erledigen sind.
Vorbehalten bleiben die abweichenden und ergänzenden Vorschriften anderer kantonaler Gesetze und des Bundesrechts.
Art. 8 4. Teilweise Geltung
Das Gesetz ist teilweise anwendbar
in Verwaltungssachen, die nicht durch Entscheid, sondern durch eine andere behördliche Anordnung zu erledigen sind;
bei Schul-, Berufs- und Fähigkeitsprüfungen in erstinstanzlichen Verfahren.
In Verwaltungssachen nach Absatz 1a sind die Vorschriften des Gesetzes über folgende Gegenstände sinngemäss anwendbar:
Abklärung der Zuständigkeit (§§ 11–13);
Ausstand (§§ 14–16);
Formvorschriften (§§ 25–30);
Fristen und Termine (§§ 31–36);
Handeln von Amtes wegen (§ 37).
In Verwaltungssachen nach Absatz 1b sind die Vorschriften des Gesetzes über folgende Gegenstände sinngemäss anwendbar:
Entscheide (§ 4);
Ausstand (§§ 14–16);
Parteien (§§ 17–19);
Ausfertigung und Rechtsmittelbelehrung (§§ 110 und 111);
Eröffnung (§§ 112 und 114).
In Verfahren nach dem Steuergesetz4 ist dieses Gesetz anwendbar, soweit das Steuergesetz dies vorsieht.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Aufsichtsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige (§§ 180 ff.).
Art. 9 5. Keine Geltung
Das Gesetz ist nicht anwendbar
in erstinstanzlichen Verwaltungssachen, die ihrer Natur nach durch sofort vollstreckbare Verfügung zu erledigen sind;
bei polizeilichen Ermittlungen in Strafsachen;
…
bei Dienstanweisungen an das Personal der Gemeinwesen.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Aufsichtsbeschwerde und die aufsichtsrechtliche Anzeige (§§ 180 ff.).
Art. 10 6. Geltung für Landeskirchen
Die Verwaltungsbehörden der Landeskirchen und ihrer nachgeordneten Gemeinwesen sowie die landeskirchlichen Gerichtsbehörden verfahren nach diesem Gesetz, soweit die Landeskirchen nicht abweichendes Verfahrensrecht erlassen haben. An Stelle der im Gesetz genannten kantonalen Verwaltungsinstanzen sind die entsprechenden Verwaltungsinstanzen der Landeskirchen zuständig.
Die Entscheide von Verwaltungsbehörden der Landeskirchen und ihrer nachgeordneten Gemeinwesen sind nach Ausschöpfung des verwaltungsinternen Instanzenzugs beim Kantonsgericht5 anfechtbar, soweit nicht ein Zivil- oder ein Strafgericht zuständig ist.
Das landeskirchliche Recht kann die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Streitsachen einer eigenen Gerichtsinstanz übertragen, die erstinstanzlich mit Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht oder kantonal letztinstanzlich entscheidet.
Für Klagefälle, an denen der Staat oder eine andere aussenstehende Partei beteiligt ist, bleibt das Kantonsgericht ausschliesslich zuständig.
2 Allgemeine Verfahrensvorschriften
2.1 Behörden
2.1.1 Abklärung der Zuständigkeit
Art. 11 1. Zuständigkeitsordnung
Die Zuständigkeit der Behörden wird durch die Rechtsordnung verbindlich festgelegt.
Entgegenstehende Abmachungen oder Zugeständnisse der Parteien sind nichtig.
Art. 12 2. Prüfung, Weiterleitung
Die Behörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen.
Hält die angerufene Behörde eine andere für zuständig, so überweist sie ihr die Sache ohne Verzug zur Erledigung und teilt dies den Parteien mit.
Wenn über die Zuständigkeit Zweifel bestehen, pflegt die angerufene Behörde mit der andern vor der Überweisung einen Meinungsaustausch.
Art. 13 3. Entscheid
Wenn eine Behörde entgegen der Bestreitung einer Partei sich für zuständig hält, entscheidet sie in der Sache; sie kann zuvor ihre Zuständigkeit durch einen Zwischenentscheid feststellen.
Wenn die angerufene Behörde ihre Zuständigkeit verneint und keine andere Behörde die Sache nach § 12 zur Erledigung übernimmt, tritt die angerufene Behörde durch Entscheid auf die Sache nicht ein.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Zuständigkeitskonflikte.
2.1.2 Ausstand
Art. 14 1. Ausstandsgründe
Wer einen Entscheid fällen oder instruieren soll, befindet sich im Ausstand:
a. wenn er Partei ist oder an der Sache sonstwie ein eigenes Interesse hat;
b. wenn jemand der folgenden Angehörigen Partei ist:
1. Ehegatte, eingetragener Partner oder Verlobter;
2. Blutsverwandte in der geraden Linie; Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners; Schwiegereltern, Eltern des eingetragenen Partners, Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter;
3. Blutsverwandte oder Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum Grade der Geschwisterkinder;
4. Ehegatten oder eingetragene Partner von Geschwistern des eigenen Ehegatten oder des eigenen eingetragenen Partners;
5. Adoptiveltern oder Adoptivkinder; Pflegeeltern oder Pflegekinder;
c. wenn er Gesellschafter einer als Partei beteiligten Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft ist oder dem Verwaltungs- oder Kontrollorgan einer als Partei beteiligten juristischen Person des privaten Rechts angehört;
d. wenn er in einer Vorinstanz in der gleichen Sache entschieden hat; bei den Verhandlungen des Regierungsrates hat der betroffene Departementsvorsteher in solchen Fällen beratende Stimme;
e. wenn er Vertreter, Geschäftsführer oder Bevollmächtigter einer Partei ist oder für die Partei in der gleichen Sache als Anwalt, Gutachter oder Berater gehandelt hat;
f. wenn jemand der folgenden Angehörigen Parteivertreter ist:
1. Ehegatte, eingetragener Partner oder Verlobter;
2. Blutsverwandte in der geraden Linie; Stiefeltern oder Stiefkinder sowie eingetragene Partner der Eltern oder Kinder des eingetragenen Partners; Schwiegereltern, Eltern eingetragener Partner, Schwiegersöhne oder Schwiegertöchter;
3. Geschwister;
g. wenn er aus einem andern sachlich vertretbaren Grund als befangen erscheint.
Der auf einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft beruhende Ausstandsgrund bleibt auch nach deren Auflösung weiter bestehen.
Die Ausstandsgründe gelten auch für den Gerichtsschreiber, doch können die Parteien auf seinen Ausstand verzichten.
Art. 15 2. Anzeigen, Gesuche
Amtspersonen, auf die ein Ausstandsgrund zutrifft, melden ihn sofort nach Entstehen oder Bekanntwerden der nach § 16 zuständigen Instanz. Einzelbehörden können die Sache statt dessen ihrem Stellvertreter überweisen; dieser teilt die Übernahme den Parteien mit.
Will eine Partei den Ausstand einer Amtsperson verlangen, so hat sie bei der in der Sache zuständigen Behörde sofort nach Bekanntwerden oder Entstehen des Ausstandsgrundes ein begründetes Gesuch zu stellen.
Amtspersonen, die ihre Ausstandspflicht verspätet melden, und Parteien, die ein Ausstandsgesuch verspätet einreichen, können in die dadurch entstandenen Kosten verfällt werden.
Art. 16 3. Entscheid
Ist der Ausstand streitig, so entscheidet:
die Kollegialbehörde in Ausstandsfällen ihrer Mitglieder, wobei die Betroffenen in Ausstand treten;
der Departementsvorsteher in Ausstandsfällen von Angestellten seines Departements;
im übrigen die vorgesetzte Behörde.
Die Behörde entscheidet auch, ob Amtshandlungen des Ausstandspflichtigen zu wiederholen sind, und bezeichnet nötigenfalls einen ausserordentlichen Stellvertreter.
Sollten sich so viele Mitglieder und Ersatzleute im Ausstand befinden, dass die Kollegialbehörde nicht mehr beschlussfähig ist, so entscheidet über den streitigen Ausstand:
an Stelle von Gemeindebehörden das Justiz- und Sicherheitsdepartement;
an Stelle des Regierungsrates das Kantonsgericht;
an Stelle des Kantonsgerichtes die von dessen Präsidenten durch das Los aus den Abteilungspräsidenten der erstinstanzlichen Gerichte bestellten ausserordentlichen Richter;
im übrigen die vorgesetzte Behörde.
2.2 Parteien
Art. 17 1. Parteistellung
Als Partei gilt, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll.
Art. 18 2. Parteifähigkeit
Parteifähig ist, wer nach privatem oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen Rechte und Pflichten haben kann.
Behörden sind parteifähig, soweit ein Rechtssatz sie ermächtigt, unter eigenem Namen ein Rechtsmittel oder eine Klage einzureichen.
Art. 19 3. Verfahrensfähigkeit
Die Partei kann in Verwaltungssachen selbständig handeln, wenn ihr für den Gegenstand des Verfahrens nach privatem oder öffentlichem Recht die Handlungsfähigkeit zusteht.
Soweit die Partei nicht verfahrensfähig ist, handelt für sie ihr gesetzlicher Vertreter.
Art.
20 4. Beiladung
a. Voraussetzungen
Beeinflusst der Entscheid voraussichtlich die Rechtsstellung eines Dritten, so kann ihn die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei oder eines Dritten durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen.
Beiladungsgesuche sind zu begründen.
Art. 21 b. Wirkung
Der Beigeladene ist von der Beiladung an Partei, soweit seine Rechtsverhältnisse in das Verfahren einbezogen sind.
Die Behörde gibt den bisherigen Parteien die Beiladung bekannt und räumt ihnen, wenn der Beigeladene rechtserhebliche Anbringen macht, eine Frist zur Vernehmlassung ein.
Art.
21a 5. Parteiwechsel
a. Gesamtnachfolge
Wer alle Rechte und Pflichten einer Partei übernimmt oder ihr kraft Gesetzes in diese nachfolgt, tritt an ihrer Stelle in das Verfahren ein.
Art. 21b b. Einzelnachfolge
Wer einen Gegenstand, der im Streit liegt, erwirbt, kann an Stelle des Veräusserers in das Verfahren eintreten. Er hat der Behörde eine schriftliche Eintrittserklärung zuhanden der Parteien einzureichen.
In den übrigen Fällen bedarf ein Parteiwechsel der Zustimmung der Parteien.
Art.
22 6. Parteivertretung
a. Zulässigkeit, Zustellungen
Die Partei kann sich vertreten lassen, soweit sie im Verfahren nicht persönlich mitzuwirken hat. Die Partei kann sich ferner an den Verhandlungen durch einen Vertreter verbeiständen lassen.
Bei Kollektiveingaben oder inhaltlich gleichen Einzeleingaben kann die Behörde eine Frist zur Bezeichnung eines gemeinsamen Zustellungsdomizils oder eines gemeinsamen Vertreters setzen. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert Frist nicht nach, kann die Behörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen.
Die Behörde richtet ihre Zustellungen an den ihr gemeldeten Parteivertreter, solange ihr das Erlöschen seiner Vollmacht nicht bekannt ist.
Art. 23 b. Parteivertreter
Der Parteivertreter muss unbeschränkte Handlungsfähigkeit besitzen.
Zur berufsmässigen Parteivertretung vor dem Kantonsgericht sind nur die nach dem Gesetz über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (Anwaltsgesetz) vom 4. März 20026 zur Parteivertretung zugelassenen Anwälte berechtigt, ausgenommen in Streitsachen, welche öffentlich-rechtliche Abgaben, Schatzungen oder die Sozialversicherung betreffen.
Die Gemeinwesen können sich auch durch ihre Behördenmitglieder oder Angestellten vertreten lassen.
Art. 24 c. Vollmachtsurkunde
Der Parteivertreter gibt als Ausweis eine Vollmachtsurkunde zu den Akten.
Die Behörde kann die fehlende Vollmachtsurkunde jederzeit nachfordern und braucht, bis diese eintrifft, den Eingaben des Parteivertreters keine Folge zu geben.
Wenn der Parteivertreter innert angesetzter Frist keine Vollmachtsurkunde einreicht, tritt die Behörde auf seine Eingaben nicht ein. Wird dadurch das Verfahren erledigt, so kann sie ihm die Kosten auferlegen.
2.3 Allgemeine Verfahrensordnung
2.3.1 Formvorschriften
Art. 25 1. Verfahrenssprache
Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
Die Behörden sind jedoch berechtigt, von natürlichen Personen sowie von juristischen, die ihren Sitz nicht im deutschen Sprachgebiet haben, Eingaben in fremder Sprache entgegenzunehmen.
Auf Verlangen der Behörde oder einer Partei haben die Parteien ihre fremdsprachigen Eingaben und Beweisurkunden übersetzen zu lassen.
Wenn nötig, wird zu den Verhandlungen ein Übersetzer zugezogen. Die Vorschriften über die Sachverständigen sind sinngemäss anwendbar (§§ 93–97 und 99).
Art. 26 2. Form des Verfahrens
Der Verkehr mit den Behörden ist schriftlich und kann bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen elektronisch erfolgen. Vorbehalten bleiben Vorschriften, welche Parteiverhandlungen vorschreiben oder gestatten oder ein persönliches Erscheinen verlangen.
Wenn eine Behörde über einen elektronischen Zugang verfügt, können Eingaben in elektronischer Form mit einer anerkannten elektronischen Signatur der absendenden Person übermittelt werden.
Bei elektronischer Übermittlung kann die Behörde verlangen, dass die Eingabe in Papierform nachgereicht wird.
Der Regierungsrat und das Kantonsgericht regeln die Einzelheiten ihrer Verfahren durch Verordnung. Sie können insbesondere Bestimmungen über das Format der elektronischen Übermittlung, die Anforderungen an die elektronische Eröffnung, die elektronische Aktenführung und über die Haftung erlassen.
Art. 27 3. Vorladungen
Die Behörde erlässt ihre Vorladungen schriftlich und, unter Vorbehalt dringlicher Fälle, spätestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin.
Die Vorladung enthält folgende Angaben:
Ort und Zeit des Erscheinens;
Parteien, Gegenstand der Verhandlung und verfahrensrechtliche Stellung des Vorgeladenen, soweit diese Angaben den Zweck des Verfahrens nicht beeinträchtigen;
Säumnisfolgen.
Die Vorladung ist durch die vorladende Behörde oder einen dazu ermächtigten Angestellten zu unterzeichnen.
Art. 28 4. Zustellungen
Die Behörde lässt ihre Vorladungen, Entscheide und andern Mitteilungen in der Regel durch die Post zustellen, ausnahmsweise durch die Polizei.
Wenn der Empfänger ausserhalb des Kantons seinen Wohnsitz oder Sitz hat, kann die Behörde die örtlich zuständige Instanz ersuchen, die Zustellung nach dem örtlich anwendbaren Recht vorzunehmen.
Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der Behörde im Kanton Luzern ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Zustellungen an Parteien, die dieser Aufforderung nicht Folge leisten, können unterbleiben oder durch öffentliche Mitteilung erfolgen.
Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf elektronischem Weg erfolgen dürfen. Die Behörden haben ihre Entscheide mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen.
Art. 29 5. Nachweis der Zustellung
Die Behörde sichert, soweit erforderlich, den Nachweis der Zustellung.
Der Empfänger hat auf Verlangen den Empfang zu bestätigen.
Art. 30 6. Öffentliche Mitteilung
Die Behörde kann ihre Mitteilung im Kantonsblatt veröffentlichen:
gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthaltes ist und keinen erreichbaren Vertreter hat;
gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen § 28 Absatz 3 kein Zustellungsdomizil im Kanton Luzern bezeichnet hat;
in einer Streitsache mit zahlreichen Parteien;
in einer Streitsache, in der sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
Die Mitteilung gilt mit dem Erscheinen des Kantonsblattes als eröffnet.
2.3.2 Fristen und Termine
Art. 31 1. Fristberechnung
Fristen, die durch eine behördliche Mitteilung ausgelöst werden, beginnen mit der massgebenden Eröffnung zu laufen (§§ 28, 30, 112, 113).
Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird der Tag der Eröffnung nicht mitgezählt.
Im übrigen werden Fristen nach Artikeln 76 und 77 des Obligationenrechts7 berechnet.
Art. 32 2. Androhung der Säumnisfolgen
Wenn die Behörde den Parteien eine behördlich bestimmte Frist oder einen Termin ansetzt, droht sie gleichzeitig die Säumnisfolgen an.
Bei Versäumnis von behördlich bestimmten Fristen und Terminen treten nur die angedrohten Folgen ein.
Art.
33 3. Handeln innert Frist
a. Grundsatz
Handlungen, für die eine Frist gesetzt ist, sind spätestens an ihrem letzten Tag vorzunehmen.
Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde selbst oder zu ihren Handen der schweizerischen Post zu übergeben.
Im Fall der elektronischen Zustellung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse der Behörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist.
Wenn die Partei ihre Eingabe rechtzeitig an eine unzuständige Behörde richtet, gilt die Frist als eingehalten.
Art. 34 b. Öffentliche Ruhetage
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen öffentlichen Ruhetag, ausgenommen Patroziniumsfest und Josefstag, kann die zur Wahrung der Frist notwendige Handlung noch am nächstfolgenden Werktag vorgenommen werden. Die Samstage, der Berchtoldstag sowie der Oster- und Pfingstmontag werden den öffentlichen Ruhetagen gleichgestellt.
Fristen, die nach rückwärts zu zählen sind, werden bei Anwendung von Absatz 1 verkürzt.
Art. 35 4. Erstreckung, Verschiebung
Die Behörde kann gesetzlich bestimmte Fristen nur erstrecken, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter während des Fristenlaufes stirbt oder handlungsunfähig wird.
Behördlich bestimmte Fristen kann die Behörde erstrecken, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird.
Diese Vorschriften gelten sinngemäss für die Verschiebung von Terminen.
Art. 36 5. Wiederherstellung
Die Behörde kann versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und
innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt. In abgaberechtlichen Streitsachen beträgt die Frist 30 Tage.
Die Behörde gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Vernehmlassung; sie erhebt die erforderlichen Beweise und entscheidet ohne Weiterung.
Vorbehalten bleibt die Berücksichtigung von verspäteten rechtserheblichen Parteianbringen (§ 106 Abs. 2).
2.3.3 Vorgehen der Behörde
Art. 37 1. Handeln von Amtes wegen
Die Behörden handeln in Verwaltungssachen von Amtes wegen, soweit nicht ein Rechtssatz den Antrag einer Partei voraussetzt.
Das Recht wenden die Behörden von Amtes wegen an.
Art. 38 2. Öffentliche und geheime Verhandlungen
Zu den Parteiverhandlungen vor Verwaltungsbehörden haben Dritte nur Zutritt, soweit sie die Behörde aus besondern Gründen zulässt.
Zu den Parteiverhandlungen vor dem Kantonsgericht haben Dritte Zutritt, ausgenommen in abgabe- und personalrechtlichen Streitsachen oder wenn das Kantonsgericht die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen ausschliesst.
Im übrigen verhandeln und beraten die Behörden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit.
Art.
39 3. Instruktion
a. Instanzen
Die zuständigen Departemente instruieren die Entscheide des Regierungsrates, soweit dieser nicht aus besondern Gründen eine andere Instruktionsinstanz bestimmt.
Andere Kollegialbehörden können ihre Entscheide durch den Vorsitzenden oder ein Mitglied instruieren lassen, Verwaltungsbehörden überdies durch eine unterstellte Amtsstelle oder einen Angestellten.
Art. 40 b. Aufgaben, Befugnisse
Die Instruktion umfasst die Abklärung des Sachverhalts und die Leitung des Verfahrens bis zum Entscheid.
Die Instruktionsinstanz ist befugt, an Stelle der entscheidenden Behörde verfahrensleitende Verfügungen zu treffen sowie Beweise abzunehmen und zu sichern.
Entscheide über die Zuständigkeit und den Ausstand müssen von der entscheidenden Behörde selbst ausgehen.
Art.
41 4. Aussetzen des Verfahrens
a. Grundsatz
Die Behörde kann aus Gründen der Zweckmässigkeit das Verfahren aussetzen, namentlich wenn ihr Entscheid von einem andern abhängt oder wesentlich beeinflusst werden könnte.
Art. 41a b. Gütliche Einigung
Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien aussetzen, damit sich diese über den Inhalt des Entscheides einigen können. Die Einigung hat einen Rechtsmittelverzicht sowie die Verteilung der Kosten einzuschliessen.
Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihres Entscheides, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von § 144.
Soweit die Einigung zustande kommt, erhebt die Behörde keine Verfahrenskosten. Misslingt die Einigung, gelten die Bestimmungen der §§ 198 ff.
Eine Partei kann jederzeit verlangen, dass die Aussetzung des Verfahrens aufgehoben wird.
Art. 41b c. Mediation
Zur Förderung der gütlichen Einigung gemäss § 41a kann die Behörde den Parteien eine Mediation empfehlen. Organisation, Durchführung und Kostentragung der Mediation sind Sache der Parteien.
Art. 42 5. Vereinigung von Verfahren
Wenn getrennt eingereichte Gesuche, Rechtsmittel oder Klagen den gleichen Gegenstand betreffen, kann die Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren vereinigen.
Art. 43 6. Trennung des Verfahrens
Wenn Gesuche, Rechtsmittel oder Klagen verschiedene Gegenstände betreffen oder von verschiedenen Parteien gemeinsam eingereicht wurden, ein gemeinsamer Entscheid aber nicht zweckmässig wäre, so kann die Behörde das Verfahren trennen.
Art. 44 7. Feststellungsentscheid
Die in der Sache zuständige Behörde hat auf Begehren einer Partei, die ein schutzwürdiges Interesse nachweist, den Bestand, Nichtbestand oder Inhalt von Rechten und Pflichten festzustellen.
Feststellungsentscheide können auch von Amtes wegen ergehen.
Art. 44a 8. Verfügung über Realakte
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
Art. 45 9. Vorsorgliche Verfügungen
Das instruierende Departement, die entscheidende Behörde und in dringenden Fällen ihr Vorsitzender können vorsorgliche Verfügungen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen zu schützen.
2.3.4 Rechte und Pflichten der Parteien
Art. 46 1. Rechtliches Gehör
Die Behörde gibt den Parteien Gelegenheit, sich vor einem Entscheid schriftlich oder mündlich zur Sache zu äussern.
Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören:
vor Zwischenentscheiden, die sich nicht selbständig anfechten lassen;
wenn der Entscheid sich durch Einsprache anfechten lässt;
wenn der Entscheid die Partei nicht beschwert oder wenn er ihrem Antrag voll entspricht;
im erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge und ein Weiterzug möglich ist;
vor Vollstreckungsverfügungen;
vor vorsorglichen Verfügungen, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Anhörung den Zweck der behördlichen Anordnung vereiteln würde.
Art. 47 2. Bereinigung der Parteianbringen
Die Behörde kann die Parteien veranlassen, ihre Anbringen zu verdeutlichen, zu berichtigen oder zu ergänzen.
Zu diesem Zweck kann die Behörde mündlich mit den Parteien verhandeln oder schriftlich an sie gelangen.
Art.
48 3. Akteneinsicht
a. Grundsatz
Die Parteien sind berechtigt, in ihren eigenen Angelegenheiten am Sitz der entscheidenden Behörde folgende Akten einzusehen:
Vernehmlassungen von Behörden;
Eingaben der Parteien und Protokolle über ihre Anträge und Anbringen;
als Beweismittel dienende Urkunden, Protokolle und Gutachten;
Ausfertigungen eröffneter Entscheide.
Die Behörde kann Akten auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme freigeben oder zustellen, wenn die Parteien damit einverstanden sind.
Für die Gewährung von Akteneinsicht in einer abgeschlossenen Sache kann die Behörde eine Gebühr erheben.
Art. 49 b. Ausnahme
Die Behörde darf den Parteien die Akteneinsicht verweigern, soweit die Geheimhaltung bestimmter Aktenstücke geboten ist:
zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen;
zum Schutze wichtiger Interessen von Gegenparteien und Dritten;
im Interesse eines hängigen Verfahrens.
Den Parteien bleibt auf jeden Fall das Recht gewahrt, folgende Akten einzusehen:
eigene Eingaben und Protokolle über eigene Anträge und Anbringen;
ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden;
die ihr eröffneten Entscheide.
Art. 50 c. Berücksichtigung geheimgehaltener Akten
Wenn die Behörde ein Aktenstück geheimhält, darf sie es als Beweismittel zum Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, soweit diese Kenntnis vom wesentlichen Inhalt und Gelegenheit erhalten hat, sich zu äussern und Gegenbeweise zu beantragen.
Art. 51 4. Verfahrensdisziplin
Die Behörde kann Parteien, Parteivertretern und Dritten einen Verweis erteilen oder ihnen eine Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken auferlegen, wenn sie in einer Verwaltungssache
den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzen;
den Geschäftsgang stören oder das Verfahren mutwillig führen;
trotz gehöriger Vorladung ohne ausreichende Entschuldigung zu einer Verhandlung nicht oder verspätet erscheinen;
eine behördliche Beweisanordnung nicht befolgen.
Die durch schuldhafte Säumnis entstandenen Mehrkosten gehen zulasten der säumigen Parteien, Parteivertreter oder Dritten.
Art. 52 5. Polizeiliche Zuführung
Die Behörde kann eine Partei durch die Luzerner Polizei8 zuführen lassen, wenn die persönliche Anwesenheit der Partei notwendig ist und diese trotz gehöriger Vorladung und Androhung der polizeilichen Zuführung ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung erscheint.
…
...
2.4 Abklärung des Sachverhalts
2.4.1 Allgemeine Beweisregeln
Art. 53 1. Abklärung von Amtes wegen
Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
Art. 54 2. Zulässige Beweismittel
Die Behörde verwendet in erster Linie die in diesem Gesetz vorgesehenen Beweismittel.
Andere Beweismittel sind zulässig, soweit sie beweistauglich sind und die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht verletzen.
Art. 55 3. Mitwirkung der Parteien
Die Parteien haben bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken:
wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr veranlasst haben;
wenn sie in einem Verfahren Anträge stellen;
soweit ein Rechtssatz ihnen besondere Auskunftspflichten auferlegt.
Wenn eine Partei im Falle von Absatz 1a und b die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, braucht die Behörde auf ihre Anträge nicht einzutreten.
Die Behörde berücksichtigt Beweisanträge der Parteien, soweit die beantragte Beweisführung notwendig und tauglich ist.
Art. 56 4. Zugeständnisse
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, ob und wieweit eine Tatsache, die von einer Partei zugestanden wurde, noch beweisbedürftig ist.
Art. 57 5. Rechtshilfe
Das sachlich zuständige Departement besorgt Abklärungen auf Ersuchen von ausserkantonalen und ausländischen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden. Vorbehalten bleiben besondere prozessuale Bestimmungen über die Rechtshilfe.
Art. 58 6. Beweissicherung
Die Behörde trifft nach Einleitung des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei die notwendigen Vorkehren zur Sicherung gefährdeter Beweise.
Für ein künftiges Verfahren kann die hiefür zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorglich Beweise erheben oder sichern, soweit diese bei längerem Zuwarten als gefährdet erscheinen.
Art. 59 7. Beweiswürdigung
Die Behörde würdigt die Beweisergebnisse nach pflichtgemässem Ermessen.
Die Behörde berücksichtigt dabei auch das Verhalten der Parteien im Verfahren, namentlich das Nichtbefolgen von Vorladungen, unberechtigtes Verweigern von Aussagen und Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
2.4.2 Urkunden
Art.
60 1. Begriffe
a. Urkunden
Urkunden sind Schriften, bildliche Darstellungen und Pläne, die dazu bestimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
Art. 61 b. Öffentliche Urkunden
Als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von Behörden kraft ihres Amtes oder von Urkundspersonen im gesetzlichen Verfahren zum Nachweis einer Tatsache ausgestellt worden sind.
Öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht ihre Unechtheit oder die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
Art. 62 2. Beilage der Beweisurkunden
Die Parteien haben die Urkunden, die sie als Beweismittel anrufen und besitzen, ihren Eingaben beizulegen.
Art. 63 3. Editionspflicht
Parteien und Dritte sind, unter Vorbehalt von § 64, verpflichtet, in ihrem Besitz befindliche Urkunden der Behörde auf ihr Verlangen als Beweismittel einzureichen.
Die Behörden, welche diesem Gesetz unterstehen (§ 6), und die andern kantonalen Instanzen stellen sich gegenseitig ihre in § 48 genannten Urkunden als Beweismittel zur Verfügung.
Art. 64 4. Recht zur Editionsverweigerung
Parteien und Dritte können die Einreichung von Urkunden verweigern, soweit sich diese auf Tatsachen beziehen, worüber der Besitzer bei der Partei- bzw. Zeugeneinvernahme die Aussage verweigern könnte.
Ist die Verweigerung nur für Teile der Urkunde begründet, die sich durch geeignete Massnahmen der Einsicht entziehen lassen, besteht die Editionspflicht nur unter dem Vorbehalt entsprechender Anordnungen.
Art. 65 5. Bestrittener Urkundenbesitz
Wenn Parteien oder Dritte den Besitz einer angeforderten Urkunde bestreiten, können sie über deren Verbleib oder Inhalt in einer Partei- bzw. Zeugeneinvernahme befragt werden.
Art. 66 6. Abschriften und Kopien
Wird eine Urkunde in Abschrift oder Kopie eingereicht, so kann die Behörde die Beglaubigung oder die Einreichung des Originals verlangen.
Art. 67 7. Einsicht beim Besitzer
Wenn die Einreichung von Urkunden infolge ihrer Beschaffenheit nicht tunlich ist oder berechtigte Interessen verletzen würde, kann die Behörde sie beim Besitzer in Augenschein nehmen.
Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten.
Art. 68 8. Echtheitsprüfung
Bestehen begründete Zweifel, ob eine Urkunde echt ist, so erhebt die Behörde darüber Beweis.
Art. 69 9. Unberechtigte Editionsverweigerung
Wenn Parteien oder Dritte sich unberechtigterweise weigern, eine angeforderte Urkunde einzureichen, oder wenn sie die Urkunde absichtlich beseitigen oder untauglich machen, kann die Behörde eine Ordnungsbusse verhängen (§ 51).
2.4.3 Amtsberichte und Beweisauskünfte
Art. 70 1. Amtsberichte
Die Behörde kann von andern Behörden und Personen, die amtliche Funktionen ausüben, schriftliche oder mündliche Amtsberichte zum Nachweis von Tatsachen einholen, über die sie auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit Auskunft erteilen können.
Mündlich erteilte Amtsberichte sind in einem Protokoll festzuhalten.
Art. 71 2. Beweisauskünfte
Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Behörde von Privatpersonen schriftliche oder mündliche Beweisauskünfte einholen.
Mündlich erteilte Beweisauskünfte sind in einem Protokoll festzuhalten.
Für unrichtige Beweisauskünfte kann die Behörde die Straffolgen nach dem Übertretungsstrafgesetz9 androhen. In diesem Falle sind die Vorschriften über das Recht zur Verweigerung der Zeugenaussage sinngemäss anwendbar (§§ 77–79).
Art. 72 3. Beweiswert
Die Behörde befindet nach pflichtgemässem Ermessen, ob die erhaltenen Amtsberichte und Beweisauskünfte beweistauglich sind oder der Bekräftigung durch andere Beweismittel bedürfen.
2.4.4 Zeugeneinvernahmen
Art. 73 1. Zuständigkeit
Die Behörde kann Zeugen einvernehmen. Sie kann diese Befugnis an Personen delegieren, welche über die notwendigen rechtlichen Kenntnisse verfügen.
Der Regierungsrat kann Personen ausserhalb der Verwaltung, die er mit Instruktionsaufgaben beauftragt, zu Zeugeneinvernahmen ermächtigen.
Art. 74 2. Kinder, Anormale
Kinder unter fünfzehn Jahren und Personen mit stark beeinträchtigter Wahrnehmungs- und Denkfähigkeit dürfen als Zeugen nur einvernommen werden, wenn ihr Zeugnis unerlässlich ist und ihnen nicht selber zum Schaden gereicht.
Wenn nötig, lässt die Behörde bei der Befragung Personen mit der erforderlichen Sachkunde und Erfahrung mitwirken.
Art. 75 3. Zeugenpflicht
Unter Vorbehalt der §§ 77–79 hat der Zeuge zur Einvernahme vor der Behörde zu erscheinen und die vorgelegten Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten.
Art. 76 4. Straffolgen falscher Aussagen
Auf Zeugeneinvernahmen sind die Artikel 307–309 des Schweizerischen Strafgesetzbuches10 anwendbar.
Art.
77 5. Recht zur Aussageverweigerung
a. wegen Nachteilen
Zeugen können die Aussagen verweigern, soweit sie glaubhaft machen, dass die Beantwortung bestimmter Fragen
sie selber oder einen Angehörigen im Sinne von § 14 Absatz 1b der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder in der Ehre schwerwiegend blossstellen würde;
sie unmittelbar am Vermögen schädigen würde.
Art. 78 b. Amts- und Berufsgeheimnis
Behördenmitglieder, Beamte, Geistliche, Anwälte, Urkundspersonen, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und ihre Hilfspersonen sind als Zeugen von der Aussagepflicht befreit, soweit sie nach dem Personalgesetz11, nach den Artikeln 320 und 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder nach andern Gesetzen durch ihr Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.
Mediatoren sind berechtigt, über Tatsachen, die sie bei ihrer Tätigkeit nach § 41b wahrgenommen haben, das Zeugnis zu verweigern.
Art. 79 c. Informationsgeheimnis
Wer an der Veröffentlichung von Informationen in periodischen Druckschriften, Radio und Fernsehen als Redaktor, Reporter, Verleger, Drucker oder sonstwie mitwirkt, kann als Zeuge die Aussage über Inhalt und Quelle seiner Informationen verweigern.
Das Recht zur Aussageverweigerung entfällt, wenn die Geheimhaltung die innere oder äussere Sicherheit des Landes oder andere wichtige öffentliche Interessen gefährden oder beeinträchtigen würde.
Art. 80 6. Anwesenheit der Parteien
Die Parteien sind, unter Vorbehalt von Absatz 2, berechtigt, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen. Die Behörde gibt ihnen Ort und Zeit der Einvernahme rechtzeitig bekannt.
Wenn die Abklärung des Sachverhaltes oder die Dringlichkeit des Verfahrens es erfordert, kann die Verwaltungsbehörde die Zeugen in Abwesenheit der Parteien einvernehmen.
Art.
81 7. Verfahren
a. Einleitung
Der Einvernehmende beginnt die Einvernahme, indem er
die Personalien des Zeugen feststellt;
ihn zur Wahrheit ermahnt und auf die strafrechtlichen Folgen falscher Aussagen hinweist;
seine für die Beweiswürdigung erheblichen Beziehungen zu den Parteien und zur Sache abklärt;
auf das Recht zur Aussageverweigerung hinweist.
Art. 82 b. Befragung
Der Einvernehmende stellt dem Zeugen die Fragen.
Anwesende Parteien können zur Ergänzung oder Erläuterung weitere Fragen beantragen. Über ihre Zulässigkeit befindet der Einvernehmende.
Art. 83 c. Konfrontation
Der Einvernehmende kann Parteien und Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, einander gegenüberstellen.
Art. 84 d. Protokollierung
Der Einvernehmende oder ein Protokollführer führt über die Einvernahme ein Protokoll, worin festzuhalten sind:
die Einleitung der Einvernahme nach § 81;
das erhebliche Ergebnis der Befragung in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten.
Art. 85 e. Protokollgenehmigung
Das Protokoll wird dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen gegeben.
Der Einvernehmende, der Protokollführer und der Zeuge bestätigen die Richtigkeit des Protokolls mit ihrer Unterschrift.
Wenn der Zeuge die Unterzeichnung verweigert, wird dies im Protokoll vermerkt.
Art. 86 8. Nichterscheinen, Aussageverweigerung
Wenn Zeugen trotz gehöriger Vorladung ohne begründete Entschuldigung zur Einvernahme nicht erscheinen oder unberechtigt die Aussage verweigern, kann die Behörde eine Ordnungsbusse verhängen (§ 51).
Die Behörde kann ferner säumige Zeugen polizeilich zuführen lassen und ihnen, wenn sie die Aussage trotz verhängter Ordnungsbusse weiter verweigern, Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches androhen.
Art. 87 9. Entschädigung
Der Zeuge hat Anspruch auf die in den Kostenverordnungen vorgesehene Entschädigung.
2.4.5 Parteieinvernahme und Beweisaussage
Art. 88 1. Parteieinvernahme
Die Behörde kann die Partei zum Nachweis einer beweisbedürftigen Tatsache einvernehmen.
Die Behörde ermahnt die Partei vor der Einvernahme zur Wahrheit und macht sie darauf aufmerksam, dass sie zur Beweisaussage unter Straffolgen verhalten werden kann.
Art. 89 2. Beweisaussage
Wenn die Ergebnisse der Parteieinvernahme nicht genügen, kann die zu Zeugeneinvernahmen befugte Behörde (§ 73) die Partei zur Beweisaussage verhalten.
Falsche Beweisaussagen sind strafbar nach Artikeln 306 und 309 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Vor der Beweisaussage ermahnt die Behörde die Partei nochmals zur Wahrheit und gibt ihr die Straffolgen falscher Beweisaussagen bekannt.
Art. 90 3. Einzuvernehmende Personen
Eine gesetzlich vertretene Partei ist selber einzuvernehmen, wenn sie über eigene Wahrnehmungen aussagen soll und urteilsfähig ist. Andernfalls wird ihr gesetzlicher Vertreter einvernommen.
Ist die Partei eine juristische Person oder eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, so bestimmt die Behörde, wer von den Organmitgliedern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern als Partei einzuvernehmen ist.
Art. 91 4. Recht zur Aussageverweigerung
Die Partei kann die Aussage verweigern, soweit sie glaubhaft macht, dass die Beantwortung bestimmter Fragen sie selber oder einen Angehörigen im Sinne von § 14 Absatz 1b der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder in der Ehre schwerwiegend blossstellen würde.
Die Partei kann die Aussage auch verweigern, soweit sie nach § 78 wegen ihres Amts- oder Berufsgeheimnisses von der Aussagepflicht befreit wäre.
Art. 92 5. Ergänzende Vorschriften
Im übrigen sind die für Zeugeneinvernahmen geltenden Verfahrensvorschriften sinngemäss anwendbar (§§ 81–86).
2.4.6 Sachverständige
Art. 93 1. Ernennung
Wenn die Abklärung des Sachverhalts Fachkenntnisse erfordert, die der Behörde fehlen, ernennt sie auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen einen oder mehrere Sachverständige.
Soweit nicht bestimmte Sachverständige vorgeschrieben sind, gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit, gegen die in Aussicht genommenen Sachverständigen Einwendungen zu erheben. Die Ausstandsbestimmungen der §§ 14–16 sind sinngemäss anwendbar.
Wenn es nach der Art der Begutachtung als zweckmässig erscheint, gibt die Behörde den Parteien Gelegenheit, Sachverständigenfragen zu stellen.
Art. 94 2. Aufgaben
Der Sachverständige beantwortet die Fragen, die ihm die Behörde vorlegt; diese kann ihn auch in anderer Weise bei der Abklärung des Sachverhalts mitwirken lassen.
Der Sachverständige hat seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und strenge Unparteilichkeit zu wahren.
Art. 95 3. Ermahnung
Die Behörde belehrt den Sachverständigen über seine Pflichten und die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches oder des Übertretungsgesetzes.
Art. 96 4. Gutachten
Der Sachverständige hat sein Gutachten zu begründen; er erstattet es nach behördlicher Anordnung in der Regel schriftlich oder in besondern Fällen mündlich an einer Verhandlung.
Die Behörde lässt den Parteien eine Abschrift des Gutachtens oder, bei mündlicher Begutachtung, einen Auszug aus dem Protokoll zustellen.
Art. 97 5. Erläuterung, Ergänzung, neues Gutachten
Die Behörde lässt das Gutachten, soweit erforderlich, durch den Sachverständigen erläutern oder ergänzen; sie ernennt nötigenfalls neue Sachverständige.
Die Behörde handelt von Amtes wegen oder auf Begehren der Parteien; sie setzt ihnen für solche Anträge und ihre allfällige Begründung eine angemessene Frist.
Art. 98 6. Medizinisches Gutachten
Soweit der körperliche oder geistige Zustand einer Partei für den Entscheid erheblich ist, hat sich diese nach behördlicher Anordnung durch einen medizinischen Sachverständigen oder durch medizinisch ausgebildete Behördenmitglieder oder Angestellte begutachten zu lassen.
Die Partei hat den Sachverständigen sachdienliche Fragen zu beantworten, soweit sie nicht bei der Parteieinvernahme die Aussage verweigern dürfte.
Wenn die Partei unberechtigt sich der Begutachtung widersetzt oder Auskünfte verweigert, kann die Behörde nach § 86 vorgehen.
Wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, eröffnet die Behörde nur die Ergebnisse des Gutachtens im Wortlaut oder in zweckdienlicher Umschreibung.
Art. 99 7. Entschädigung
Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen und ein angemessenes Honorar.
2.4.7 Augenschein
Art. 100 1. Pflicht zur Duldung
Parteien und Dritte sind, unter Vorbehalt von § 101, verpflichtet, an den in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen einen Augenschein zu dulden.
Wenn sich die Sache vor die Behörde bringen lässt, ist sie auf behördliche Anordnung wie eine Urkunde vorzulegen.
Art. 101 2. Recht zur Ablehnung
Parteien und Dritte können die Duldung eines Augenscheins ablehnen, soweit er sich auf Tatsachen bezieht, worüber sie bei Partei- bzw. Zeugeneinvernahmen die Aussage verweigern könnten.
Die Behörde hat auf dieses Recht hinzuweisen.
Art. 102 3. Durchführung
Die Behörde lässt Sachverständige und Zeugen, soweit erforderlich und angemessen, am Augenschein teilnehmen.
Ist die eigene Wahrnehmung der Behörde nicht erforderlich oder unangemessen, so kann sie den Augenschein durch Sachverständige allein durchführen lassen.
Art. 103 4. Teilnahme und Ausschluss der Parteien
Die Parteien sind, unter Vorbehalt von Absatz 2, berechtigt, am Augenschein teilzunehmen und Erläuterungen abzugeben. Die Behörde gibt ihnen Ort und Zeit rechtzeitig bekannt.
Die Behörde kann die Parteien von der Teilnahme ausschliessen, soweit die Wahrung berechtigter Interessen von Gegenparteien und Dritten oder die Art des Augenscheins es erfordert.
…
Art. 104 5. Protokoll
Die Behörde lässt die wesentlichen Beweisergebnisse des Augenscheins in einem Protokoll festhalten; sie kann hiefür bildliche Darstellungen verwenden.
Art. 105 6. Unberechtigte Verhinderung
Wenn Parteien, Parteivertreter oder Dritte den Augenschein unberechtigt verhindern, kann die Behörde Ordnungsbussen bis 2000 Franken verhängen (§ 51), Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches androhen oder den Augenschein mit polizeilicher Hilfe durchführen.
…
2.5 Entscheid
Art. 106 1. Prüfung der Parteianbringen
Die Behörde prüft vor ihrem Entscheid alle rechtzeitigen Anbringen der Parteien.
Erhebliche Parteianbringen kann die Behörde auch berücksichtigen, wenn sie verspätet vorgebracht wurden.
Art. 107 2. Voraussetzungen des Sachentscheides, Nichteintreten
Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie kann das Verfahren und den Entscheid vorerst auf diese Fragen beschränken.
Ein Sachentscheid setzt namentlich voraus:
Zuständigkeit der angerufenen Behörde;
Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien;
Vertretungsbefugnis der Parteivertreter;
Befugnis zur Rechtsvorkehr;
frist- und formgerechte Rechtsvorkehr;
dass in der gleichen Sache kein anderes Verfahren hängig ist;
dass in der gleichen Sache kein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist, dessen Änderung oder Aufhebung der angerufenen Behörde nicht zusteht.
Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein.
Art. 108 3. Sachentscheid
Wenn alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Behörde über die Sache.
Durch den Rechtsspruch erledigt die Behörde alle Anträge der Parteien.
Art. 109 4. Erledigterklärung
Wenn im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Sachentscheid wegfällt, namentlich infolge Rückzuges der Parteibegehren, erklärt die Behörde das Verfahren als erledigt.
Art. 110 5. Ausfertigung
Die Ausfertigung des Entscheides enthält folgende Angaben:
entscheidende Behörde, in Entscheiden gerichtlicher Instanzen überdies die Namen der mitwirkenden Richter;
Parteien und Parteivertreter;
Begründung (kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts, Anträge der Parteien, Erwägungen);
Rechtsspruch mit Verlegung der Kosten;
Rechtsmittelbelehrung (ordentliches Rechtsmittel, Frist, Instanz);
Datum des Entscheides und des Versandes;
Unterschrift; bei Massenverfügungen kann darauf verzichtet werden.
Für besondere Fälle kann der Regierungsrat durch Verordnung die Ausfertigung von Verwaltungsentscheiden abweichend von Absatz 1 ordnen.
In Briefform ausgefertigte Entscheide sind als solche zu bezeichnen. Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 111 6. Verzicht auf Begründung
Die Verwaltungsbehörden können, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des kantonalen oder eidgenössischen Rechts, ihre Entscheide ohne Begründung eröffnen:
wenn den Anträgen der Parteien voll entsprochen wird;
wenn gegen den Entscheid die Einsprache zulässig ist;
in klaren Fällen.
In klaren Fällen ist den Parteien mitzuteilen, dass sie innert 10 Tagen seit Zustellung des Rechtsspruchs schriftlich einen begründeten Entscheid verlangen können.
Das Kantonsgericht kann seine Entscheide ohne Begründung eröffnen. Den Parteien, den Vorinstanzen und den beschwerdeberechtigten Behörden ist mitzuteilen, dass sie innert 30 Tagen seit Zustellung des Rechtsspruchs einen begründeten Entscheid verlangen können.
Wird innert Frist keine Begründung verlangt, erwächst der Entscheid in Rechtskraft. Wird eine Begründung verlangt, beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.
Art.
112 7. Eröffnung
a. ordentliche
Die Behörde eröffnet den Parteien den Entscheid schriftlich durch Zustellung einer Ausfertigung.
Den anwesenden Parteien kann die Behörde Zwischenentscheide mündlich eröffnen.
Wenn es eine Partei bis zum Schluss der Verhandlung verlangt, bestätigt ihr die Behörde schriftlich den mündlich eröffneten Zwischenentscheid. In diesem Falle beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist mit der Zustellung zu laufen.
Das Kantonsgericht stellt seine Entscheide der Vorinstanz und, soweit ihm die Fachaufsicht zukommt, auch dem Regierungsrat zu.
Art. 113 b. durch öffentliche Mitteilung
Ist die Zustellung an eine Partei wegen unbekannten Aufenthaltes oder aus einem andern Grunde nicht möglich, so kann die Behörde im Kantonsblatt bekanntgeben, dass die Partei während einer bestimmten Frist den Entscheid bei einer Amtsstelle einsehen und eine Ausfertigung beziehen kann.
Die Mitteilung im Kantonsblatt enthält folgende Angaben:
entscheidende Behörde;
Empfänger und Gegenstand des Verfahrens;
Ort, Frist und Wirkung der Auflage;
Rechtsmittelbelehrung.
Der Entscheid gilt als eröffnet, wenn die Ausfertigung von der Partei eingesehen oder ihr ausgehändigt wird, spätestens jedoch mit Ablauf der angesetzten Frist.
Art. 114 8. Mangelhafte Eröffnung
Aus einer mangelhaften Eröffnung darf den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen.
Art. 115 9. Berichtigung
Die Behörde kann Fehlschreibungen und Rechnungsfehler in der Ausfertigung eines Entscheides jederzeit berichtigen.
Art. 116 10. Änderung, Aufhebung
Die Verwaltungsbehörde kann aus wichtigen Gründen ihre Entscheide ausserhalb eines Revisionsverfahrens von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, soweit nicht besondere Vorschriften, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze dies ausschliessen oder einschränken.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die vorgesetzte Verwaltungsbehörde ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens die unterstellte Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin verhalten, einen Entscheid aufzuheben oder abzuändern. Im Weigerungsfall trifft die vorgesetzte Behörde die nötigen Anordnungen.
Begehren um Aufhebung oder Änderung von Verwaltungsentscheiden, die nicht durch Rechtsmittel gestellt werden, braucht die angerufene Behörde nicht durch Entscheid zu erledigen.
2.6 Einsprache
Art. 117 1. Begriff
Die Einsprache im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden.
Die Prüfungsbefugnis der Einspracheinstanz ist nicht beschränkt.
Art. 118 2. Zulässigkeit
Die Einsprache ist zulässig in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen. § 128 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 119 3. Einsprachefrist, aufschiebende Wirkung
Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt, beträgt die Einsprachefrist bei Endentscheiden 20 Tage und bei Zwischenentscheiden 10 Tage seit Eröffnung (§§ 28, 30, 112, 113).
Die Einsprache hat aufschiebende Wirkung.
Art. 120 4. Einreichung
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Die Vorschriften über die Rechtsmittelschrift (§§ 133–135) sind sinngemäss anwendbar.
Der Einspracheschrift sind die Beweisurkunden (§ 62) beizulegen.
Art. 121 5. Vernehmlassungen
Wenn sich die Einsprache nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, gibt die Einspracheinstanz den allfälligen Gegenparteien Gelegenheit zur Vernehmlassung.
Art. 122 6. Einspracheentscheid
Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern.
2.7 Erläuterung und Ergänzung
Art. 123 1. Pflicht der Behörde
Die Behörde erläutert oder ergänzt ihren Entscheid, wenn der Rechtsspruch unvollständig oder unklar ist, Widersprüche enthält oder mit der Begründung nicht übereinstimmt.
Ergänzung oder Erläuterung erfolgen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin.
Wenn nicht besondere Gründe vorliegen, braucht die Behörde die Parteien vorher nicht anzuhören.
Art. 124 2. Gesuch
Zur Einreichung eines Erläuterungs- oder Ergänzungsgesuches sind die Parteien und die Vorinstanz berechtigt.
Das Gesuch kann jederzeit gestellt werden.
Die Vorschriften über die Rechtsmittelschrift (§§ 133–135) sind sinngemäss anwendbar.
Art. 125 3. Erledigung
Die Behörde erledigt das Erläuterungs- oder Ergänzungsgesuch durch einen Entscheid.
Art. 126 4. Weiterzug
Wird ein Entscheid erläutert oder ergänzt, beginnt eine allfällige Rechtsmittelfrist neu zu laufen.
Im übrigen ist gegen die Erledigung solcher Gesuche nur die Aufsichtsbeschwerde zulässig.
3 Rechtsschutz
3.1 Rechtsmittelverfahren
Art. 127 1. Geltungsbereich
Die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren sind anwendbar auf:
die Verwaltungsbeschwerde (§§ 142–147);
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§§ 148–161);
die Revision (§§ 174–179).
Art. 128 2. Gegenstand der Anfechtung
Das Rechtsmittel ist, unter Vorbehalt der Absätze 2–4, erst gegen den Endentscheid zulässig.
Verfahrensleitende Verfügungen und andere Zwischenentscheide können mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden.
Selbständig anfechtbar sind namentlich Zwischenentscheide über:
Zuständigkeit (§ 13);
Ausstand (§ 16);
Ablehnung der von einer Partei oder einem Dritten beantragten Beiladung (§ 20);
Aussetzen, Trennung oder Vereinigung von Verfahren (§§ 41–43);
vorsorgliche Verfügungen (§ 45);
Pflicht zur Edition von Urkunden, Aussagepflicht bei Zeugen- und Parteieinvernahmen, Pflicht zur medizinischen Begutachtung (§§ 63, 64, 75, 77–79, 91, 98);
Verweigerung der Akteneinsicht (§ 49);
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 204).
Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann das gegen den Endentscheid zulässige Rechtsmittel ergriffen werden.
Art. 128a 3. Teilentscheide
Das Rechtsmittel ist zulässig gegen einen Entscheid, welcher
nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
das Verfahren nur für einen Teil der Beschwerdeführer abschliesst.
Art. 129 4. Rechtsmittelbefugnis
Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist befugt, wer:
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind auch andere Personen, Organisationen und Behörden befugt, welche die Rechtsordnung dazu ermächtigt.
Art. 130 5. Rechtsmittelfrist
Soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt, beträgt die Rechtsmittelfrist 30 Tage seit Eröffnung (§§ 28, 30, 112, 113).
Art. 131 6. Aufschiebende Wirkung
Verwaltungsbeschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben aufschiebende Wirkung.
In einem Entscheid, der keine Geldleistung betrifft, kann die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsbeschwerde oder einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliessen.
Die Rechtsmittelinstanz kann von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei die aufschiebende Wirkung wiederherstellen oder sie aufheben. Über ein solches Gesuch entscheidet sie nach Anhören der Gegenpartei; nötigenfalls trifft sie sofort vorsorgliche Massnahmen.
Art. 132 7. Einreichung
Das Rechtsmittel ist, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften des kantonalen oder eidgenössischen Rechts, schriftlich bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.
Der Rechtsmittelschrift sind der angefochtene Entscheid, die Vollmachtsurkunde des Parteivertreters und die Beweisurkunden, die der Eingabesteller in Händen hat, beizulegen.
Art.
133 8. Rechtsmittelschrift
a. Inhalt
Die Rechtsmittelschrift muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten.
Die Partei oder ihr Vertreter hat die Rechtsmittelschrift zu unterzeichnen.
Bei elektronischer Übermittlung muss die Rechtsmittelschrift mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein.
Art. 134 b. Anzahl
Die Rechtsmittelschrift ist in genügender Anzahl für alle beteiligten Behörden und Gegenparteien, mindestens jedoch im Doppel, einzureichen.
Die Behörde lässt fehlende Ausfertigungen auf Kosten der Partei erstellen oder setzt ihr eine angemessene Frist zur Nachlieferung.
Die Behörde kann für das Erstellen von Ausfertigungen einen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 135 c. Mängel
Wenn eine Rechtsschrift den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt oder übermässig weitschweifig ist, setzt die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Einreichung einer verbesserten Rechtsschrift.
Wenn eine Rechtsschrift unleserlich oder unverständlich ist oder nicht alle notwendigen Angaben enthält, setzt die Behörde dem Eingabesteller eine angemessene Frist zur Verbesserung oder Ergänzung; sie kann ihn statt dessen zu einer Einvernahme vorladen und seine Anbringen, soweit erforderlich, zu Protokoll nehmen.
Werden die gerügten Mängel nach behördlicher Anordnung behoben, gilt die Rechtsschrift für den Zeitpunkt ihrer ersten Einreichung als richtig eingereicht; andernfalls tritt die Behörde auf das Rechtsmittel nicht ein.
Art. 136 9. Vernehmlassungen
Die Behörde lässt die Rechtsmittelschrift den Gegenparteien und der Vorinstanz zustellen und setzt ihnen eine angemessene Frist zur Beantwortung.
Die Behörde kann nach Bedarf weitere Vernehmlassungen einholen.
Die Vorschriften über Inhalt, Anzahl der Ausfertigungen und Mängel der Rechtsmittelschrift (§§ 133–135) sind auf die Vernehmlassungen sinngemäss anwendbar.
Art. 137 10. Keine oder beschränkte Vernehmlassungen
Ist das Rechtsmittel nach den Akten verspätet oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so kann die Behörde ohne Schriftenwechsel entscheiden.
Die Behörde kann zur Vermeidung unnötigen Aufwandes das Recht zur Antwort auf bestimmte Punkte beschränken.
Art. 138 11. Neuer Entscheid der Vorinstanz
Die Vorinstanz kann den angefochtenen Entscheid bis zum Rechtsmittelentscheid ändern oder aufheben. Sie stellt ihren neuen Entscheid unverzüglich den Parteien und der Rechtsmittelinstanz zu.
Die Rechtsmittelinstanz setzt die Behandlung des Rechtsmittels fort, soweit es durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Wenn die Wahrung ihrer Interessen dies erfordert, erhalten die Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung.
Art. 139 12. Beweisverfahren
Die Rechtsmittelinstanz klärt, soweit erforderlich, den erheblichen Sachverhalt ab.
Neue Beweismittel sind zulässig, soweit sie den für die Rechtsmittelinstanz erheblichen Sachverhalt betreffen.
Wenn neue Beweisergebnisse vorliegen, die erheblich erscheinen, gibt die Rechtsmittelinstanz den Parteien und der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 140 13. Rechtsmittelentscheid
Wenn die Rechtsmittelinstanz einen vorinstanzlichen Entscheid aufhebt, entscheidet sie in der Regel selber über die Sache.
Wenn besondere Gründe es erfordern, weist die Rechtsmittelinstanz die Sache mit verbindlichen Weisungen zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück.
Art. 141 14. Aktenheft
Die Behörde legt für jedes Rechtsmittelverfahren ein Aktenheft an, in das alle Rechtsschriften, Protokolle, Beweisurkunden und andere Akten zu legen sind.
Art. 141a 15. Veröffentlichung und Zugang zu Rechtsmittelentscheiden
Bei der Veröffentlichung von Rechtsmittelentscheiden und der Gewährung des Zugangs zu Rechtsmittelentscheiden ist dem Persönlichkeits- und Datenschutz insbesondere durch Unkenntlichmachen der Namen der Parteien Rechnung zu tragen.
3.2 Verwaltungsbeschwerde
Art. 142 1. Anfechtbare Entscheide, Beschwerdeinstanzen
Mit Verwaltungsbeschwerde können angefochten werden:
…
Entscheide von Verwaltungsinstanzen von Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen (§ 6 Abs. 1b–d) sowie von unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung, ausgenommen die Departemente (§ 6 Abs. 1a): beim sachlich zuständigen Departement;
Einsprachentscheide und erstinstanzliche Entscheide der Departemente: beim Regierungsrat.
Vorbehalten bleiben Vorschriften, die eine andere Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnen.
Art. 143 2. Unzulässigkeit
Die Verwaltungsbeschwerde ist unzulässig:
wenn der Entscheid nach besonderer Vorschrift endgültig ist;
wenn gegen den Entscheid die Einsprache zulässig ist;
wenn gemäss § 148 Unterabsatz a die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist oder sich der Entscheid nach besonderer Vorschrift beim Kantonsgericht oder bei einer Bundesbehörde anfechten lässt.
Art. 144 3. Beschwerdegründe
Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsbeschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens rügen, nämlich:
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
unrichtige Rechtsanwendung;
unrichtige Handhabung des Ermessens.
In Sachen aus dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde oder eines andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesens (§ 1 Abs. 1d) kann der Beschwerdeführer vor der kantonalen Beschwerdeinstanz die Handhabung des Ermessens nicht rügen, ausgenommen Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens.
Art. 145 4. Neue Tatsachen und Anträge
Im Beschwerdeverfahren können die Parteien und die Vorinstanz neue Tatsachen geltend machen und neue Anträge stellen.
Art. 146 5. Massgebende Verhältnisse
Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend.
Art. 147 6. Keine Bindung an Parteianträge
Die Beschwerdeinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern.
3.3 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
3.3.1 Beschwerdefälle
Art. 148 1. Anfechtbare Entscheide
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Kantonsgericht angefochten werden:
Entscheide, die mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden können und Bundesrecht anwenden;
Entscheide des Regierungsrates, soweit die Rechtsordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ausschliesst;
Entscheide der Departemente, soweit nicht die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig ist oder soweit nicht die Rechtsordnung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliesst;
Entscheide anderer Behörden in den von der Rechtsordnung vorgesehenen Fällen.
Art.
149 2. Unzulässigkeit
a. wegen eidgenössischer Rechtsmittel
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sich der Entscheid bei einer Bundesbehörde durch ein anderes Rechtsmittel als die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde anfechten lässt.
Art. 150 b. nach dem Inhalt des Entscheides
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Entscheide folgenden Inhalts:
Genehmigung von Erlassen, Volksabstimmungen und behördlichen Beschlüssen;
Erledigung von Aufsichtsbeschwerden.
Vorbehalten bleiben weitere Gesetzesvorschriften, welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausschliessen.
Art. 151 …
3.3.2 Beschränkte Überprüfung
Art. 152 1. Beschwerdegründe
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften, folgende Mängel des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens rügen:
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens.
Art. 153 2. Massgebende Verhältnisse
Soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides massgebend.
Art. 154 3. Neue Anträge und Tatsachen
Die Parteien können die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge nicht ausdehnen oder inhaltlich ändern.
Sie können neue Tatsachen und Beweismittel unterbreiten.
Art. 155 4. Bindung an Parteianträge
Über die zur Sache gestellten Parteianträge darf das Kantonsgericht nicht hinausgehen.
3.3.3 Unbeschränkte Überprüfung
Art. 156 1. Ermessenskontrolle
Soweit dieses Gesetz oder andere Erlasse es vorsehen, kann der Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die unrichtige Handhabung des Ermessens rügen.
In Beschwerdefällen mit Ermessenskontrolle gelten an Stelle der §§ 152–155 die §§ 144–147.
Art. 157 2. Abgaberecht
In Streitsachen wegen Veranlagung oder Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Abgaben steht dem Kantonsgericht auch die Ermessenskontrolle zu.
Art. 158 …
Art. 159 …
Art. 160 4. Pensionsstreitsachen
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen Entscheide der öffentlich-rechtlichen Pensionskassen der Gemeinwesen, welche die Rechtsstellung ihrer Mitglieder, namentlich ihre Beiträge und Pensionen, betreffen und nicht an eine Verwaltungsinstanz weiterziehbar sind.
Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
Art. 161 5. Eidgenössische Sozialversicherung
Das Kantonsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz die Rechtsmittel aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorschreibt.
Die Rechtsmittel werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechts, nach diesem Gesetz wie Verwaltungsgerichtsbeschwerden erledigt. Das Kantonsgericht prüft auch die Handhabung des Ermessens.
...
Art. 161a 6. Einzige Rechtsmittelinstanz
Das Kantonsgericht prüft auch das Ermessen, wenn es einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist.
3.4 Verwaltungsgerichtliche Klage
Art. 162 1. Klagefälle
Das Kantonsgericht beurteilt unter Vorbehalt von § 163 als Klageinstanz öffentlich-rechtliche Streitsachen:
aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
zwischen Gemeinwesen (§ 1);
aus Konzessionen zwischen einem Gemeinwesen und dem Konzessionär oder zwischen Konzessionären unter sich;
wegen vermögensrechtlicher Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen der Behördenmitglieder, Ersatzmänner und Angestellten im Sinn von § 2 Unterabsatz a des Personalgesetzes12;
für welche andere Erlasse die verwaltungsgerichtliche Klage zulassen.
...
Art. 163 2. Unzulässigkeit
Die verwaltungsgerichtliche Klage ist unzulässig, wenn nach der Rechtsordnung eine Verwaltungsbehörde oder ein anderes Gericht zuständig ist, über die Streitsache zu entscheiden.
Art. 164 3. Anzeige der Klagebegehren
Bevor der Kläger eine Klage einreicht, soll er dem Beklagten die Klagebegehren und die Gründe mitteilen und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumen.
Art. 165 4. Rechtshängigkeit
Mit der Einreichung der Klage beim Kantonsgericht wird die Sache rechtshängig.
Art. 166 5. Klageschrift
Die Klageschrift soll enthalten:
die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
die Klageanträge;
die Angaben, die für die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes erheblich sind;
eine kurz gefasste Darstellung des Sachverhalts;
die Angabe der Beweismittel für die einzelnen Tatsachen;
das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
Der Klageschrift hat der Kläger, soweit in seinem Besitz, folgende Urkunden beizulegen:
Beweisurkunden (§ 62);
Kopie der Anzeige des Klägers an den Beklagten (§ 164);
allfällige Stellungnahme des Beklagten (§ 164).
Art. 167 6. Antwortschrift
Die Antwortschrift soll enthalten:
die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
die Anträge zur Sache;
allfällige Einwendungen gegen die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Klage;
eine allfällige Widerklage;
die Stellungnahme zu den tatsächlichen Anbringen des Klägers und eine knappe Darstellung des Sachverhalts zur Begründung der eigenen Anträge;
die Angabe der Beweismittel für die einzelnen Tatsachen;
das Datum und die Unterschrift des Verfassers.
Der Antwortschrift hat der Beklagte, soweit in seinem Besitz, die Beweisurkunden (§ 62) beizulegen.
Art. 168 7. Widerklage
Mit der Widerklage kann der Beklagte gegen den Kläger Ansprüche geltend machen, die nach § 162 Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Klage bilden können; sie müssen ferner mit einem eingeklagten Anspruch rechtlich zusammenhängen oder sich mit ihm verrechnen lassen.
Wenn sich die Widerklage nicht sofort als unzulässig erweist, erhält der Kläger Gelegenheit zur Antwort.
Die Widerklage bleibt bestehen, auch wenn die Klage dahinfällt.
Art. 169 8. Vermittlungsversuch
Der Instruktionsrichter kann den Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder sie zu einer Einigungsverhandlung vorladen.
Art. 170 9. Schlussverhandlung
Das Kantonsgericht ordnet auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine Schlussverhandlung an, wenn eine solche zweckmässig erscheint.
An der Schlussverhandlung hat jede Partei Anrecht auf einen Vortrag. Das Kantonsgericht kann den Parteien einen zweiten gestatten.
Art. 171 10. Urteil
Das Kantonsgericht würdigt die Anträge der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei.
Über die zur Sache gestellten Anträge der Parteien darf das Kantonsgericht weder zugunsten noch zuungunsten einer Partei hinausgehen.
Art. 172 11. Ergänzende Vorschriften
Im Klageverfahren sind die §§ 134–137, 139 und 141 sinngemäss anwendbar.
Art. 173 12. Klagen aus eidgenössischer Sozialversicherung
Das Kantonsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz (Versicherungsgericht) Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Gerichtsinstanz vorschreibt.
...
3.5 Revision
Art.
174 1. Voraussetzungen
a. Strafbare Handlung
Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid auf Gesuch hin oder von Amtes wegen in Revision, wenn sich aus einem Strafverfahren ergibt, dass ein Verbrechen oder Vergehen ihn beeinflusst hat.
Die Verurteilung des Täters ist zum Nachweis des Revisionsgrundes nicht erforderlich. Ist ein Strafverfahren nicht möglich, so kann der Revisionsgrund auch anderweitig nachgewiesen werden.
Art. 175 b. Neue Tatsachen und Beweismittel
Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid auf Gesuch hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.
Der Gesuchsteller hat glaubhaft zu machen, dass er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel im früheren Verfahren oder durch ein Rechtsmittel geltend zu machen, oder dass er dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat.
Art. 176 2. Revisionsgesuch
Zur Einreichung eines Revisionsgesuches sind die Parteien und die Vorinstanz berechtigt.
Im Revisionsgesuch sind namentlich der Revisionsgrund und die rechtzeitige Einreichung darzutun und die Anträge für den Fall eines neuen Sachentscheides zu stellen.
Art. 177 3. Frist
Das Revisionsgesuch ist innert folgender Fristen einzureichen:
im Falle von § 174 innert 90 Tagen, seit der Gesuchsteller vom Abschluss des Strafverfahrens Kenntnis erhalten hat, jedoch spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheides. Falls kein Strafverfahren möglich ist, beginnt die Frist von 90 Tagen zu laufen, sobald der Gesuchsteller in der Lage ist, das Revisionsgesuch zu begründen;
im Falle von § 175 innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, jedoch spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheides.
Art. 178 4. Einstellung oder Aufschub des Vollzuges
Die Revisionsinstanz kann den Vollzug des angefochtenen Entscheides einstellen oder aufschieben.
Art. 179 5. Revisionsentscheid
Wenn die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind, hebt die Revisionsinstanz den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet neu über die Sache.
Wenn die Revisionsinstanz einen Rechtsmittelentscheid aufhebt, kann sie die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen.
3.6 Aufsichtsbeschwerde und aufsichtsrechtliche Anzeige
Art. 180 1. Anfechtbares Verhalten
Die Aufsichtsbeschwerde ist zulässig gegen diesem Gesetz unterstellte Angestellte, Behördenmitglieder und Behörden, ausgenommen Regierungsrat und Kantonsgericht als Gesamtbehörden.
Mit der Aufsichtsbeschwerde können gerügt werden:
ungebührliche Behandlung in einem Verfahren;
unberechtigtes Verweigern oder Verzögerung einer Amtshandlung;
ungebührliche Behandlung in einem Anstaltsverhältnis;
ungebührliche Behandlung bei Massnahmen der Polizei.
Vorbehalten bleiben ergänzende Vorschriften über das Beschwerderecht in Anstaltsverhältnissen.
Art. 181 2. Unzulässigkeit
Gegen Entscheide, die sich durch ein Rechtsmittel anfechten lassen, ist die Aufsichtsbeschwerde unzulässig.
Wenn gegen den Endentscheid ein Rechtsmittel gegeben ist, kann die Ablehnung eines Beweisantrages nicht durch Aufsichtsbeschwerde angefochten werden.
Art. 182 3. Beschwerderecht
Zur Aufsichtsbeschwerde ist berechtigt, wer dartut, dass das gerügte Verhalten seine persönlichen, schützenswerten Interessen beeinträchtigt.
Art. 183 4. Beschwerdeinstanzen
Beschwerdeinstanzen sind:
a. das Departement, dessen Aufgabenbereich die Sache zugeordnet ist, bei Aufsichtsbeschwerden gegen die Gemeindebehörden, unter Vorbehalt von Unterabsatz b;
b. die Kollegialbehörden bei Aufsichtsbeschwerden gegen ihre Mitglieder;
c. die entscheidende Behörde bei Aufsichtsbeschwerden gegen ihre instruierende Instanz;
cbis. die Dienststellenleiter der kantonalen Verwaltung bei Aufsichtsbeschwerden gegen unterstellte Angestellte,
d. in den übrigen Fällen die vorgesetzte Behörde.
Vorbehalten bleiben Vorschriften, die eine andere Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnen.
Art. 184 5. Beschwerdefrist
Die Aufsichtsbeschwerde ist einzureichen:
wegen ungebührlicher Behandlung in einem Verfahren innert 20 Tagen seit Kenntnis des Sachverhalts (§ 180 Abs. 2a);
in den andern Fällen innert nützlicher Frist (§ 180 Abs. 2b–d).
Art. 185 6. Beschwerdeschrift
Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich einzureichen. Die Vorschriften über die Rechtsmittelschrift (§§ 133–135) sind sinngemäss anwendbar.
Art. 186 7. Erledigung
Die Beschwerdeinstanz erledigt die Aufsichtsbeschwerde in einem raschen Verfahren durch Entscheid.
Wenn sich die Aufsichtsbeschwerde nicht sofort als unzulässig oder unbegründet erweist, holt die Beschwerdeinstanz die Vernehmlassung des Beschwerdebeklagten ein und klärt den Sachverhalt ab.
Die Beschwerdeinstanz trifft die erforderlichen Massnahmen. Sie kann angefochtene Amtshandlungen ändern oder aufheben.
Wird mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Aufsichtsbeschwerde erhoben, können der beschwerdeführenden Person die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.
Art. 187 8. Sanktionen
Wenn dem Beschwerdebeklagten ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann ihm die Beschwerdeinstanz die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken auferlegen.
...
Art. 187a 9. Aufsichtsrechtliche Anzeige
Eine aufsichtsrechtliche Anzeige, welche die Voraussetzungen der §§ 180 ff. nicht erfüllt, kann formlos erledigt werden.
3.7 Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen
Art. 188 1. Grundsatz
Das Kantonsgericht prüft auf Antrag, ob bestimmte Rechtssätze verwaltungsrechtlichen Inhalts in Erlassen der Gemeinwesen (§ 1) verfassungs- oder gesetzwidrig sind oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widersprechen.
Ausgenommen von dieser Prüfung sind:
die Kantonsverfassung, die kantonalen Gesetze und die Dekrete,
Erlasse der Landeskirchen und ihrer nachgeordneten Gemeinwesen, wenn der Streitgegenstand ausschliesslich das eigene Recht der Landeskirchen oder ihrer nachgeordneten Gemeinwesen betrifft.
Art. 189 2. Antragsrecht
Den Prüfungsantrag können stellen:
jedermann, dessen schutzwürdige Interessen in absehbarer Zeit durch die Anwendung der angefochtenen Rechtssätze verletzt werden können;
die obersten Verwaltungsbehörden der Gemeinwesen (§ 1), wenn der Vollzug des Erlasses zu ihrem Geschäftsbereich gehört oder schutzwürdige Interessen ihres Gemeinwesens beeinträchtigen könnte.
Art. 190 3. Frist
Der Prüfungsantrag kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung des Erlasses gestellt werden.
Art. 191 4. Verfahren
Die Vorschriften über das Rechtsmittelverfahren (§§ 132–141) sind sinngemäss anwendbar.
Art. 192 5. Urteil
Wenn ein angefochtener Rechtssatz verfassungs- oder gesetzwidrig ist oder sonstwie einem übergeordneten Rechtssatz widerspricht, hebt ihn das Kantonsgericht auf; es veröffentlicht die Aufhebung im Kantonsblatt.
Die Aufhebung eines Rechtssatzes wird mit der Veröffentlichung des Urteils allgemein verbindlich.
4 Verfahrenskosten
Art. 193 1. Begriff
Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteientschädigungen.
Die amtlichen Kosten bestehen aus den Gebühren für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Schreibgebühren usw.), den Beweiskosten und andern Barauslagen der Behörde.
Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und das notwendige Erscheinen der Parteien vor Behörden und Sachverständigen.
Art. 194 2. Kostenverordnungen
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Verfahrenskosten für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden.
Das Kantonsgericht regelt durch Verordnung die Verfahrenskosten für gerichtliche Verfahren in Anwendung dieses Gesetzes.
Art.
195 3. Kostenvorschüsse
a. für amtliche Kosten
Die Behörde kann von der Partei, die ein Verfahren einleitet und kostenpflichtig werden kann, einen angemessenen Vorschuss zur Sicherstellung der amtlichen Kosten verlangen.
Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet und das Verfahren nicht von Amtes wegen durchzuführen ist, braucht die Behörde auf die Rechtsvorkehr nicht einzutreten.
Art. 196 b. für Beweiskosten
Die Behörde kann von der interessierten Partei, die im Falle eines ihr ungünstigen Entscheides voraussichtlich kostenpflichtig würde, für kostspielige Beweisvorkehren, namentlich Gutachten, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
Wenn die Partei den Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert eingeräumter Frist nicht leistet, ist die Beweisvorkehr nur durchzuführen, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
Art. 197 4. Kostenentscheid
Die Behörde setzt im Rechtsspruch ihres Entscheides zulasten der pflichtigen Parteien oder Gemeinwesen die Verfahrenskosten fest. Diese können pauschal festgesetzt werden.
Wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid aufhebt oder ändert, kann sie die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren neu festsetzen und verlegen.
Art.
198 5. Amtliche Kosten
a. Grundsätze der Verlegung
Die Partei hat, unter Vorbehalt der §§ 199 und 200, die amtlichen Kosten zu tragen:
im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, wenn sie den Entscheid in ihrem eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat;
im Einspracheverfahren, wenn sie mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben hat;
im Rechtsmittelverfahren, wenn sie unterliegt oder auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde.
Der Rückzug einer Rechtsvorkehr wird ihrer Abweisung gleichgestellt.
Wer durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren, verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln oder sonst wie unnötige Kosten verursacht, hat diese zu bezahlen.
Art. 199 b. Kostenpflicht der Gemeinwesen
Die kantonalen Instanzen belasten den Kanton und seine Behörden mit keinen amtlichen Kosten.
Den Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen werden von kantonalen Instanzen nach § 198 amtliche Kosten auferlegt, wenn sie unter eigenem Namen oder durch eine Behörde in einem Rechtsmittelverfahren als Partei beteiligt und am Rechtsstreit wirtschaftlich interessiert sind.
Im übrigen können die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden und andern dem Kanton nachgeordneten Gemeinwesen amtliche Kosten auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.
Art. 200 c. Kostenfreiheit und -ermässigung
Die Behörde kann, abweichend von den §§ 198 und 199, die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten, wenn die Parteien an der Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder wenn besondere Gründe, insbesondere das öffentliche Interesse an einer Abklärung der Streitfrage, dies rechtfertigen.
Wenn eine kostenpflichtige Partei nur teilweise unterliegt, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt.
Art. 201 6. Parteientschädigung
Wenn an Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, wird der obsiegenden Partei zulasten jener, die unterliegt oder Rückzug erklärt oder auf deren Begehren nicht eingetreten wird, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. In familienrechtlichen Verfahren kann die Parteientschädigung abweichend von diesem Grundsatz festgelegt werden.
Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen, wird der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen.
Art. 202 7. Klagefälle
In Klagefällen kann das Kantonsgericht ohne Rücksicht auf den Prozessausgang die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen, wenn er die Klage eingereicht hat, ohne vorher die Klageanträge dem Beklagten vorschriftsgemäss anzuzeigen (§ 164), oder wenn ihm das Urteil nicht erheblich mehr zuspricht, als ihm der Beklagte vor Prozessbeginn angeboten hat.
Im übrigen werden die Verfahrenskosten wie im Rechtsmittelverfahren verlegt.
Art. 203 8. Solidarhaft
Mehrere Parteien tragen die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, sofern der Entscheid nichts anderes bestimmt, zu gleichen Teilen unter Solidarhaft.
Art. 204 9. Unentgeltliche Rechtspflege
Die Behörde befreit eine bedürftige Partei auf ihr begründetes Gesuch ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht.
Wenn die Art der Streitsache es rechtfertigt, weist die Behörde einer bedürftigen Partei auf begründetes Gesuch hin einen nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt zu.
Die amtlichen Kosten und die Anwaltskosten gehen, soweit keine Gegenpartei dafür aufkommt, zulasten des Gemeinwesens.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung der Kosten gemäss Absatz 3 verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Ausgenommen sind das Opfer und seine Angehörigen gemäss Artikel 30 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 200713.
Der Anspruch des Gemeinwesens auf Nachzahlung verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Art. 205 10. Kostenerlass
Die entscheidende Behörde kann einer bedürftigen Partei die ihr auferlegten amtlichen Kosten auf begründetes Gesuch ganz oder teilweise erlassen.
Die Behörde kann diese Befugnis an eine andere Instanz übertragen.
Art. 205a 11. Prozessführung des Kantons
Die Inkassostelle kann mit Ermächtigung des Kantonsgerichtes oder des zuständigen Departements die im Zusammenhang mit der Betreibung einer Kostenforderung erforderlichen Prozesse führen.
Das Kantonsgericht oder das zuständige Departement kann die Prozessführung einer anderen Amtsstelle oder einem nach dem Anwaltsgesetz zur Parteivertretung zugelassenen Anwalt übertragen.
5 Vollstreckung
5.1 Allgemeines
Art. 206 1. Vollstreckbarkeit
Entscheide, die sich durch Einsprache oder ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung anfechten lassen, werden rechtskräftig und vollstreckbar:
wenn die Einsprache- oder Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist;
wenn die eingereichte Einsprache oder das eingereichte Rechtsmittel ohne Sachentscheid erledigt erklärt (§ 109) oder nicht darauf eingetreten wird (§ 107).
Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung zulässig ist, werden mit der Eröffnung rechtskräftig und vollstreckbar.
Vorbehalten bleiben Entscheide, welche die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschliessen oder ihm diese erteilen.
Art. 207 2. Schuldbetreibung
Die berechtigten Gemeinwesen und Privaten lassen Entscheide, die den Pflichtigen zu Zahlungen oder Sicherheitsleistungen verpflichten, durch Schuldbetreibung vollstrecken.
Rechtskräftige Entscheide nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs14 gleichgestellt.
5.2 Vollstreckungsverfahren
Art. 208 1. Geltungsbereich
Im Vollstreckungsverfahren nach den §§ 209–218 werden Entscheide vollstreckt, die zu einem bestimmten Verhalten (Handeln, Unterlassen, Dulden), ausgenommen Zahlungen und Sicherheitsleistungen, verpflichten.
Art. 209 2. Zuständigkeit
Für die Vollstreckung der Entscheide sorgt, unter Vorbehalt abweichender Vorschriften und Anordnungen, die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde.
Die vorgesetzte Verwaltungsbehörde kann ihre Rechtsmittelentscheide selber vollstrecken oder eine untergeordnete Verwaltungsbehörde damit beauftragen.
Das sachlich zuständige Departement vollstreckt auf Ersuchen des Berechtigten verwaltungsgerichtliche Urteile in Klagefällen, soweit keine andere Verwaltungsinstanz dafür zuständig ist.
Art. 210 3. Verhältnismässigkeit
Die Behörde verwendet die gesetzlichen Zwangsmittel, die den Umständen angemessen sind.
Art. 211 4. Strafverfolgung
Wird jemand durch einen Entscheid zu einem bestimmten Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) verpflichtet, so kann ihm die entscheidende Behörde für den Fall des Ungehorsams nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches Busse androhen. Die gleiche Befugnis steht der Vollstreckungsbehörde zu.
Vorbehalten bleiben andere Strafbestimmungen, welche die Widerhandlung gegen den Entscheid mit Strafe bedrohen.
Die Vollstreckungsbehörde stellt nötigenfalls Strafanzeige oder Strafklage.
Art.
212 5. Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang
a. Einleitung
Die in § 209 bezeichnete Behörde leitet die Ersatzvornahme oder den unmittelbaren Zwang ein und besorgt, auch auf Ersuchen einer anderen Behörde oder eines berechtigten Privaten, die Vollstreckung.
Art. 213 b. Vorgehen
Die Behörde prüft, ob der Entscheid richtig eröffnet wurde und vollstreckbar ist.
Bevor die Behörde eine Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnet, droht sie dem Pflichtigen die Zwangsmassnahme an und setzt ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung; sie kann damit die Strafandrohung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verbinden.
Die Behörde kann ohne Androhung die Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Umstände es erfordern oder wenn der Entscheid das Zwangsmittel selbst androht und die eingeräumte Erfüllungsfrist abgelaufen ist.
Art. 214 c. Polizeiliche Hilfe
Die Behörde kann beim Polizeikommando die erforderliche polizeiliche Hilfe anfordern.
Art. 215 d. Kosten
Die Behörde setzt die vom Pflichtigen für die Vollstreckung zu vergütenden amtlichen Kosten (§ 193 Abs. 2) fest.
Gegen den Kostenentscheid kann der Pflichtige beim Kantonsgericht Beschwerde führen.
Mit Ausnahme von Kanton und Gemeinden haben die Gemeinwesen sowie Private die Vollstreckungskosten zu vergüten unter Vorbehalt des Rückgriffs auf den Pflichtigen.
Von Privaten kann die Behörde einen Kostenvorschuss verlangen.
Art. 216 e. Befugnis der kantonalen Aufsichtsbehörden
Die in den Spezialgesetzen vorgesehene kantonale Aufsichtsbehörde kann bei der zuständigen Verwaltungsbehörde der Gemeinde die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens verlangen und, falls erforderlich, die notwendigen Massnahmen selbst treffen.
Art. 217 6. Interkantonale und internationale Rechtshilfe
Soweit Staatsverträge oder Konkordate nichts anderes vorsehen, erfordert die Vollstreckung von Entscheiden ausserkantonaler Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte, die zu einem Verhalten verpflichten, eine Bewilligung des zuständigen Departements.
Das Departement kann die Vollstreckung von einer Gegenrechtserklärung abhängig machen und einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
Mit der Vollstreckung beauftragt das Departement die zuständige Verwaltungsinstanz.
Art. 218 7. Rechtsschutz
Gegen Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren ist, unter Vorbehalt von § 215 Absatz 2, nur die Aufsichtsbeschwerde zulässig.
6 Schlussbestimmungen
Art. 219 1. Gesetzesänderungen, Anhang
Geltende Gesetze werden gemäss Anhang15, der Bestandteil dieses Gesetzes bildet, abgeändert.
Art.
220 2. Übergangsrecht
a. Hängige Verfahren
Verfahren, die am 1. Juni 1973 bei einer Behörde hängig sind, die aufgehoben und durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden, sind vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu beenden.
Im übrigen beenden die Behörden die Verfahren, die am 1. Januar 1973 bei ihnen hängig sind, nach den bisher geltenden Vorschriften. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ausfertigung und die Eröffnung (§§ 110–114) gelten jedoch auch für diese Entscheide.
Art. 221 b. Frühere Entscheide
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Revision gelten auch für Entscheide, die vor dessen Inkrafttreten eröffnet wurden. Im übrigen richtet sich die Anfechtung solcher Entscheide nach den zur Zeit ihrer Eröffnung geltenden Vorschriften.
Art. 222 Inkrafttreten
Die Bestimmungen des Gesetzes, die ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffen oder voraussetzen, treten am 1. Juni 1973 in Kraft16, die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 1973.
G XVIII 193