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Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte

503 · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-lu/srl/503/de/verordnung-uber-die-benutzung-kantonaler-schulanlagen-durch-dritte

Consulté le 2 sept. 2026

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  2. Lucerne
  3. Législation Lucerne
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503

Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte

vom 24.11.1995 (Stand 01.08.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 19931,

auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes und des Baudepartementes,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 680

Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich

Die Räume, Aussenanlagen und Einrichtungen kantonaler Schulanlagen stehen Dritten auf Gesuch hin nach einheitlichen Grundsätzen zur Verfügung.

Als Dritte gelten alle Personen, die kantonale Schulanlagen nicht für die vorgesehenen Schulzwecke nutzen.

Werden Schulanlagen durch kantonale Amtsstellen und Organe benützt, richten sich die Ansätze für die Benützung nach den Vorgaben der Dienststelle Immobilien2.

Footnotes

  1. [2] Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 1 und 11 die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt.

Art. 2 Bewilligungskriterien

Dritten kann die Benützung kantonaler Schulanlagen auf Gesuch hin bewilligt werden, wenn

  1. dadurch der Schulbetrieb nicht gestört oder erheblich beeinträchtigt wird,

  2. kantonale Dienststellen die Anlagen nicht beanspruchen,

  3. die gesuchstellenden Personen für eine sachgemässe Benützung Gewähr bieten.

Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht nicht.

Es gelten des weitern folgende Grundsätze:

  1. Bevorzugt werden natürliche und juristische Personen, welche die Anlagen für soziale, kulturelle, sportliche oder andere ideelle Zwecke benützen.

  2. An zweiter Stelle werden natürliche und juristische Personen berücksichtigt, welche die Anlagen für kommerziell ausgerichtete Veranstaltungen benützen.

Art. 3 Gesuche

Gesuche um Benützung kantonaler Schulanlagen sind an die zuständige Schulleitung zu richten.

Art. 4 Bewilligung

Die zuständige Schulleitung entscheidet schriftlich über die Benützung von Schulanlagen durch Dritte und legt die Gebühren fest.

Mit dem zustimmenden Entscheid sind der gesuchstellenden Person Weisungen und Bedingungen für die Benützung der kantonalen Schulanlagen in schriftlicher Form abzugeben.

Art. 5 Rechte und Pflichten der benützungsberechtigten Dritten

Die benützungsberechtigten Dritten haben das Recht, die kantonalen Schulanlagen im Rahmen des Entscheids der Schulleitung zu benützen.

Sie haben neben der Hausordnung und andern schriftlichen Weisungen insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Anlagen dürfen nur im bewilligten Zeitraum benützt werden.

  2. Sie sind sorgfältig zu benützen.

  3. Die Schulleitung übergibt die Anlagen einer vom benützungsberechtigten Dritten bezeichneten Person, die für die ordnungsgemässe Benützung und Rückgabe an die Schulleitung verantwortlich ist.

Art. 6 Haftung und Versicherung

Die benützungsberechtigten Dritten haften für alle Schäden, die durch unsachgemässe Benützung der kantonalen Schulanlagen entstehen.

Benützungsberechtigte Dritte, die kantonale Schulanlagen benützen, haben eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen und die Schulleitung darüber in Kenntnis zu setzen.

Der Kanton haftet weder für Personenschäden noch für Sach- oder Diebstahlschäden, die den benützungsberechtigten und andern Dritten entstehen.

Art. 7 Gebühren

Die Benützung kantonaler Schulanlagen ist gebührenpflichtig.

Die Gebühren sind in den Anhängen zu dieser Verordnung festgelegt.

Art. 8 Gebührenzuschläge

Sofern mit der Benützung kantonaler Schulanlagen gewinnbringende Einnahmen erzielt werden, sind Zuschläge zur Gebühr gemäss Anhang 1 zu entrichten.

Umfangreiche Vorbereitungs- und Abräumarbeiten, Apparatebedienung, die Anwesenheit des Hauswarts nach 17 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

Art. 9 Gebührenerlass

Sportvereine, kulturelle Vereine und gemeinnützige Organisationen haben für die Dauerbenützung kantonaler Schulanlagen reduzierte Gebühren gemäss Anhang 2 zu entrichten, wenn sie durch die Benützung keine Gewinne erzielen.

Organisationen für Jugendsport und Jugendkultur sowie von Kulturschaffenden kann auf Gesuch hin die Entrichtung von Gebühren erlassen werden, wenn keine Gewinne erzielt werden.

Art. 10 Gebührenerhebung

Die zuständige Schulleitung erhebt die Gebühren.

Art. 11 …

Art. 12 Rechtsmittel

Entscheide der Schulleitung über die Benützung von Schulanlagen durch Dritte können beim Finanzdepartement nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege3 angefochten werden.

Entscheide über die Gebührenfestsetzung sind gemäss den § 22 und 27 des Gebührengesetzes4 anfechtbar.

Footnotes

  1. [3] SRL Nr. 40
  2. [4] SRL Nr. 680

Art. 13 Aufhebung eines Erlasses

Das Reglement über die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Kantonsschulen sowie der kantonalen Seminarien durch Vereine, Gesellschaften usw. vom 9. Oktober 19755 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [5] Das Reglement (SRL Nr. 503) wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert.

Art. 14 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Anhänge

Anhang 1 : Gebührentarif für die Benützung kantonaler Schulanlagen Anhang 2 : Gebührentarif für die Dauerbenützung kantonaler Schulanlagen durch Sportvereine, kulturelle Vereine und gemeinnützige Organisationen Anhang 3 : Ausser Kraft Anhang 4 : Ausser Kraft Anhang 5 : Ausser Kraft

G 1995 454