520a
Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
vom 14. Dezember 2012* (Stand 1. Januar 2013)
Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 19 Absatz 1b der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 1, beschliesst:
A. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhochschul- Vereinbarung vom 15. September 2011 2.
Art. 2 Name
Die Fachhochschule trägt den Namen «Hochschule Luzern».
Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung «FH Zentralschweiz». Im Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fachhochschulleitung.
* 2012 406; Abkürzung ZFHVo
G 2012 293 (SRL Nr. 520)
SRL Nr. 520. Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
B. Finanzierung
Art. 3 Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag
Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strategie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.
Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Entwicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan in Kraft.
Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Finanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor.
Art. 4 Standards der Rechnungslegung
Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von Swiss GAAP FER anzuwenden.
Art. 5 Anpassungen jährliche Finanzierung
Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im Leistungsauf- trag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln erreicht werden können.
Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträge sind:
unerwartet hohe Aufwand- oder Ertragsüberschüsse,
gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.),
Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone (FHV-Beiträge),
im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Änderungen des Umfangs der zu erbringen- den Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von Studiengängen).
Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Finanzierungsbeschlusses.
Art. 6 Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsrates und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission beträgt 20 000 Franken pro Kanton und Jahr.
Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 3 Rechnung
SRL Nr. 535 gestellt. Für die übrigen Beiträge werden zwei Teilrechnungen – zahlbar per 31. März und per 31. Oktober – erstellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 7 Eigenkapital 1. Pflichtreserve
Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.
Art. 8 2. Freie Reserve
Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.
Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rechnungsjahr in eige- ner Kompetenz über maximal 250 000 Franken verfügen. Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet der Fachhochschulrat.
Art. 9 3. Rückerstattung an die Trägerkantone
Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässigen Höchst- betrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Trägerkantonen innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurückerstattet.
Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzierungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rechnungsjahre. Bei der Berech- nung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Zentralschwei- zer Fachhochschul-Vereinbarung berücksichtigt.
C. Bauliche Infrastruktur
Art. 10 Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen
Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 200 000 Franken pro Jahr bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat.
Art. 11 Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch die Standortkantone
Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung und der Lie- genschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungsvereinbarung geregelt.
Art. 12 Raumkosten
Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton gehören, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Erstellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Vereinbarungskantone an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträge abzuziehen.
D. Schlussbestimmungen
Art. 13 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 14. Dezember 2012 Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Reto Wyss, Regierungsrat Der Sekretär: Arthur Wolfisberg