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Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen
vom 13.09.2010 (Stand 01.01.2024)
Der Kantonsrat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 20101,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Gegenstand
Art. 1
Dieses Gesetz regelt
die Steuerung der Finanzen und der Leistungen,
die Ausgaben und deren Bewilligung und
die Rechnungslegung.
1.2 Geltungsbereich
Art. 2
Das Gesetz gilt für den Finanzhaushalt des Kantons.
Für Anstalten und andere Organisationen und Organe des kantonalen öffentlichen Rechts gilt es, soweit die Gesetzgebung dies vorsieht.
1.3 Grundsätze
Art. 3
Der Kantonsrat, der Regierungsrat, die Gerichte und die Verwaltung führen den Haushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Wirksamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.
Diese Grundsätze sind auch für die Steuerung der Finanzen und der Leistungen massgebend.
Die Verursacherinnen und Verursacher und die Nutzniessenden besonderer Leistungen des Staates haben in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen (Verursacherprinzip).
2 Steuerung
2.1 Controlling
Art. 4
Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling gesteuert. Dieses umfasst die Zielsetzung, die Massnahmenplanung, die Umsetzung der Massnahmen und die Überprüfung des staatlichen Handelns.
Das Controlling des Regierungsrates erstreckt sich insbesondere auf
die Leistungen, einschliesslich gewerblicher Leistungen der Verwaltung und Aufträgen an Dritte,
die Finanzen,
die Beteiligungen des Kantons an Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts gemäss § 46 des Organisationsgesetzes vom 13. März 19952,
die Staatsbeiträge,
den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen,
die Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens.
Die Departementsvorsteherinnen und -vorsteher und die Dienststellenleiterinnen und -leiter sowie die Gerichte nehmen im Rahmen ihrer Führungsverantwortung das Controlling wahr und sorgen für die ordnungsgemässe und wirksame Erfüllung der Leistungsaufträge.
2.2 Finanzpolitische Steuerung
Art. 5 Ziele und Gegenstand
Ziele der finanzpolitischen Steuerung sind der Erhalt des Eigenkapitals und tragbare Schulden. Damit sollen die langfristige Handlungsfähigkeit des Kantons und eine sichere Finanzierung der staatlichen Leistungen und Infrastrukturen gewährleistet werden.
Gegenstand der finanzpolitischen Steuerung sind die Erfolgsrechnung und die Nettoschulden. Das ausserordentliche Ergebnis nach § 37 Absatz 4 ist ausgenommen.
Die Nettoschulden sind das Fremdkapital ohne die passivierten Investitionsbeiträge abzüglich des Finanzvermögens.
Der Kantonsrat kann beschliessen, dass Investitionen für Infrastrukturprojekte, die mindestens 3/10 einer Einheit der Staatssteuern beanspruchen, dem § 6a nicht unterliegen. Er fasst diesen Beschluss im Rahmen der Ausgabenbewilligung.
Art. 6 Ausgleich der Erfolgsrechnung (Schuldenbremse Erfolgsrechnung)
Die ordentlichen Ergebnisse der Erfolgsrechnung werden ab dem Jahr 2018 in einem statistischen Ausgleichskonto kumuliert.
…
…
Für das statistische Ausgleichskonto wird per 1. Januar 2018 ein Ertragsüberschuss von 140 Millionen Franken als Anfangssaldo festgesetzt.
Das Ausgleichskonto darf keinen Aufwandüberschuss aufweisen.
Art. 6a Schuldengrenze (Schuldenbremse Nettoschulden)
Die Nettoschulden dürfen 90 Prozent des durchschnittlichen Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern der vergangenen fünf Jahre nicht überschreiten.
Art. 7 Auswirkung der Schuldenbremsen auf den Aufgaben- und Finanzplan
Im Aufgaben- und Finanzplan ist anzustreben, dass der Handlungsspielraum bei den Nettoschulden zur Einhaltung der Schuldengrenze und der Saldo des statistischen Ausgleichskontos mindestens 100 Millionen Franken plus den doppelten Betrag der durchschnittlich eingeplanten jährlichen Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank betragen.
Zeichnet sich im letzten Planjahr des Aufgaben- und Finanzplans ab, dass beim Handlungsspielraum bei den Nettoschulden oder beim Saldo des Ausgleichskontos der Mindestbetrag gemäss Absatz 1 unterschritten wird, leitet der Regierungsrat Massnahmen ein und integriert diese in den nächsten Aufgaben- und Finanzplan.
…
Art. 7a Auswirkung der Schuldenbremsen auf den Voranschlag
Im Voranschlag muss das Ausgleichskonto mindestens ausgeglichen sein und die Schuldengrenze eingehalten werden.
Ein Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung darf im Voranschlag nur vorgesehen werden, wenn die Vorgaben von Absatz 1 eingehalten werden. Er darf höchstens 4 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern betragen.
Liegt der im Voranschlag berücksichtigte Ertrag aus der Ausschüttung der Schweizerischen Nationalbank unter dem im Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres für das erste Planjahr eingeplanten Wert, erhöht sich der gemäss Absatz 2 zulässige Aufwandüberschuss um diese Differenz.
Art. 7b Auswirkung der Schuldenbremsen auf die Jahresrechnung
In der Jahresrechnung ist nachzuweisen, dass das Ausgleichskonto keinen Aufwandüberschuss aufweist und die Schuldengrenze eingehalten ist.
Art. 7c Verletzung der Schuldenbremsen in der Jahresrechnung
Sind bei Rechnungsabschluss die Vorgaben zum Ausgleichskonto oder zur Schuldengrenze verletzt, dürfen nur noch die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben getätigt werden.
Zudem hat der Regierungsrat unverzüglich Massnahmen einzuleiten, mit denen im nächsten Aufgaben- und Finanzplan sowohl für das Voranschlagsjahr als auch für die nachfolgenden Planjahre die Anforderungen der Schuldenbremsen erfüllt werden.
Die Beschränkung der Ausgaben auf die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben gilt so lange, bis ein vom Kantonsrat beschlossener Voranschlag mit gültig festgesetzten Einheiten der Staatssteuern vorliegt, der die Anforderungen der Schuldenbremsen einhält.
2.3 Aufgaben- und Finanzplan
Art. 8 Allgemeines
Der Regierungsrat erstellt jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan und legt ihn dem Kantonsrat zur Genehmigung vor.
Der Aufgaben- und Finanzplan beruht auf der Kantonsstrategie und dem Legislaturprogramm.
Art. 9 Inhalt
Der Regierungsrat gliedert die öffentliche Staatstätigkeit im Aufgaben- und Finanzplan in Hauptaufgaben und diese in Aufgabenbereiche.
Der Aufgaben- und Finanzplan zeigt pro Aufgabenbereich die erwartete Entwicklung der Finanzen und Leistungen im Voranschlagsjahr und in drei weiteren Planjahren auf.
Der Aufgaben- und Finanzplan enthält insbesondere
die Analyse der Ausgangslage,
die Veränderungen gegenüber dem Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres,
die Planung der Aufgaben und Finanzen mit einem Bericht zu den Hauptaufgaben und den politischen Leistungsaufträgen in den Aufgabenbereichen,
die Planrechnungen und die konsolidierten Planrechnungen und
Erläuterungen.
Art. 10 Nichtgenehmigung
Eine Nichtgenehmigung des Aufgaben- und Finanzplans ist mit konkreten Aufträgen im Sinn von § 79 Absatz 4 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 19763 zu verbinden.
2.4 Voranschlag
2.4.1 Festsetzung
Art. 11 Allgemeines
Der Kantonsrat beschliesst mit dem Voranschlag (Budget) die Leistungen des Kantons und deren Finanzierung für ein Kalenderjahr.
Der Entwurf des Voranschlags ist Bestandteil des Aufgaben- und Finanzplans und entspricht dessen erstem Planjahr. Der Regierungsrat übernimmt darin die vom Kantonsgericht4 und von der Finanzkontrolle zuhanden des Kantonsrates beantragten Globalbudgets.
Art. 12 Inhalt
Der Voranschlag enthält für jeden Aufgabenbereich
einen politischen Leistungsauftrag und
je einen Voranschlagskredit in der Erfolgsrechnung und in der Investitionsrechnung.
DieVoranschlagskredite der Erfolgsrechnung werden als Saldo des Aufwandes und des Ertrags festgesetzt (Globalbudget). Aufwand und Ertrag werden separat ausgewiesen.
Die Voranschlagskredite der Investitionsrechnung werden als Saldo der Investitionsausgaben und der Investitionseinnahmen festgesetzt (Globalbudget). Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen werden separat ausgewiesen.
Art. 13 Verbindlichkeit der Voranschlagskredite
Voranschlagskredite dürfen nicht überschritten werden. Vorbehalten bleiben Nachtragskredite, bewilligte Kreditüberschreitungen und Kreditübertragungen.
Voranschlagskredite verfallen, wenn sie nicht bis zum Jahresende beansprucht werden.
Sie dürfen nur verwendet werden, um die Leistungen des jeweiligen Aufgabenbereichs zu erbringen.
Art. 14 Verfahren
Der Kantonsrat beschliesst über die Festsetzung des Voranschlags vor Beginn des Rechnungsjahres.
Hat der Kantonsrat am 1. Januar noch keinen Voranschlag festgesetzt, ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
2.4.2 Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung
Art. 15 Nachtragskredit
Enthält der Voranschlag für ein Vorhaben keinen ausreichenden Kredit, ist beim Kantonsrat rechtzeitig ein Nachtragskredit zu beantragen.
Art. 16 Bewilligte Kreditüberschreitung
Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können in folgenden Fällen eine Kreditüberschreitung bewilligen:
wenn das Bundesrecht, ein kantonales Gesetz oder ein rechtskräftiger Entscheid eines Gerichtes eine Ausgabe unmittelbar vorschreiben oder eine andere unumgängliche Leistungspflicht besteht,
bei dringlichen Vorhaben aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, wenn der Aufschub für den Kanton nachteilige Folgen hätte,
…
für Abschreibungen und Wertberichtigungen nach § 47.
Die Kreditüberschreitung ist nur zulässig, wenn eine Kompensation innerhalb des bewilligten Voranschlagskredites unverhältnismässig wäre.
Kreditüberschreitungen sind dem Kantonsrat mit dem Jahresbericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 17 Kreditübertragung
Kann ein im Voranschlag ausgewiesenes Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht abgeschlossen werden, können die im Voranschlagskredit dafür eingestellten, noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen werden.
Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Kantonsrat im Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.
Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgesehene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfallen sie.
2.5 Berichterstattung
Art. 18 Jahresbericht
Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft ab über die Umsetzung der strategischen Ziele und Massnahmen sowie über die Leistungen und Finanzen des Kantons im vergangenen Jahr.
Der Jahresbericht enthält insbesondere
den Bericht über die Umsetzung der Kantonsstrategie und des Legislaturprogramms,
die Berichte zu den Hauptaufgaben und den Aufgabenbereichen,
die Jahresrechnung,
die konsolidierte Rechnung,
den Bericht über die Behandlung der überwiesenen Motionen und Postulate.
Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat den Jahresbericht zur Genehmigung.
2.6 Steuerung auf Verwaltungsebene
Art. 19 Betriebliche Steuerung
Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei erstellen pro Aufgabenbereich eine mehrjährige, in der Regel vierjährige Leistungsplanung. Diese ist im Rahmen des ersten Aufgaben- und Finanzplanes einer Legislatur zu erstellen.
Sie geben ihren Organisationseinheiten im Rahmen ihrer rechtlichen Zuständigkeiten einen betrieblichen Leistungsauftrag. Dieser konkretisiert die mehrjährige Leistungsplanung, den Aufgaben- und Finanzplan und den Voranschlag auf Stufe Leistungsgruppen und Leistungen.
Für die betriebliche Führung wird eine Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung geführt.
Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sorgen für ein stufengerechtes Qualitätsmanagement.
Art. 20 Internes Kontrollsystem
Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sorgen für ein internes Kontrollsystem, das auf die Risikobewirtschaftung des Regierungsrates abgestimmt ist, um
das Vermögen des Kantons zu schützen,
die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen,
Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken,
die ordnungsgemässe Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
Das Finanzdepartement erlässt nach Rücksprache mit der Finanzkontrolle die erforderlichen Weisungen.
2.7 Steuerung von Organisationen mit kantonaler Beteiligung
Art. 20a Beteiligungscontrolling
Die Steuerung der rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton im Sinn von § 46 des Organisationsgesetzes beteiligt ist, umfasst ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle, abhängig von der Bedeutung und dem Risiko der jeweiligen Organisation.
Art. 20b Ziele der Steuerung
Die Steuerung dient
der Wahrung der Eignerinteressen,
der Koordination zwischen Eigner- und Unternehmensinteressen,
der Umsetzung der Risikopolitik,
der Transparenz über die Beteiligungen,
der Standardisierung der Instrumente und Prozesse für das Beteiligungscontrolling.
Art. 20c Beteiligungsstrategie
Die Beteiligungsstrategie enthält die strategischen Vorgaben für die Gesamtheit der Beteiligungen des Kantons. Sie ist auf die Kantonsstrategie abgestimmt.
Sie zeigt auf, in welchen strategischen Leitungsorganen ein Mitglied des Regierungsrats oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin Einsitz nimmt.
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat die Beteiligungsstrategie alle vier Jahre als Planungsbericht gemäss § 77 Absatz 1c des Kantonsratsgesetzes zur Genehmigung vor.
Art. 20d Berichterstattung
Auf der Grundlage der Geschäftsberichte der rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist, erstellen die zuständigen Departemente gemeinsam mit dem Finanzdepartement jährlich zuhanden des Regierungsrates einen Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie.
Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat den Bericht über die Umsetzung der Beteiligungsstrategie zur Genehmigung vor.
Art. 20e Eignerstrategie
Der Regierungsrat bestimmt für jede Organisation, an der der Kanton beteiligt ist, eine Eignerstrategie.
Die Eignerstrategie enthält die unternehmerischen, wirtschaftlichen, politischen, ökologischen und sozialen Ziele des Kantons als Eigner sowie Vorgaben zur Führung, Kontrolle, Effizienz und Transparenz.
Die Eignerstrategie für die konsolidierten Einheiten gemäss § 42 enthält Vorgaben zur maximalen Verschuldung.
Bei Minderheitsbeteiligungen mit tiefem Risiko kann der Regierungsrat auf die Bestimmung einer Eignerstrategie verzichten.
Art. 20f Wahrung der Eignerinteressen
Der Regierungsrat wirkt im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten mit bei Wahlen und Beschlussfassungen der Organe von Organisationen, an denen er beteiligt ist.
Für die Vertretung an beschlussfassenden Versammlungen von Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, an denen der Kanton beteiligt ist, erteilt der Regierungsrat ein klar umschriebenes Mandat und bestimmt die erforderliche Berichterstattung. Er bezeichnet die betreffenden Organisationen in der Verordnung.
Art. 20g Wahl in strategische Leitungsorgane
Der Regierungsrat strebt bei Wahlen in strategische Leitungsorgane eine der Organisation angemessene Zusammensetzung an. Er legt in Zusammenarbeit mit dem strategischen Leitungsorgan der Organisation ein Anforderungsprofil fest.
In begründeten Fällen kann er auf die Festlegung eines Anforderungsprofils verzichten.
Art. 20h Geschäftsberichte
Der Regierungsrat genehmigt die Geschäftsberichte der öffentlich-rechtlichen Organisationen mit Mehrheitsbeteiligung des Kantons.
Die Geschäftsberichte von Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko nimmt er zur Kenntnis.
Für die übrigen Organisationen regelt der Regierungsrat das Nähere in der Verordnung.
2.8 Beitragscontrolling
Art. 20i Leistungsvereinbarung
Wird die Erfüllung kantonaler Aufgaben Personen oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung übertragen, schliesst das zuständige Departement oder die zuständige Dienststelle mit ihnen unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnis auf der Grundlage der mehrjährigen Leistungsplanung eine Leistungsvereinbarung ab.
Das Departement oder die Dienststelle berücksichtigt dabei die der Aufgabe zugrunde liegenden Spezialgesetze sowie die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 20195, das Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 12. September 20226 und das Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 19967.
Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
die zu erfüllenden Aufgaben,
Qualität und Ausmass der Aufgabenerfüllung,
die Abgeltung unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Voranschlagskredites durch den Kantonsrat,
die Berichterstattung.
Leistungsvereinbarungen mit rechtlich selbständigen Organisationen, an denen der Kanton beteiligt ist, sind auf die Eignerstrategie des Kantons abzustimmen.
Leistungsvereinbarungen mit Organisationen von grosser Bedeutung oder mit hohem Risiko, an denen der Kanton beteiligt ist, bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser bezeichnet die betreffenden Organisationen in der Verordnung.
Art. 20j Berichterstattung
Die Berichterstattung über das Beitragscontrolling und die Erfüllung der Leistungsvereinbarungen erfolgt im Jahresbericht gemäss § 18.
3 Ausgaben
3.1 Allgemeines
Art. 21 Begriff
Als Ausgabe gilt die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
Eine Ausgabe führt entweder zur Verminderung von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).
Art. 22 Voraussetzungen
Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausgabenbewilligung voraus.
Rechtsgrundlage können sein:
ein Gesetz,
ein Gerichtsentscheid,
ein Dekret.
Dem Voranschlagskredit gleichgestellt sind Nachtragskredite, bewilligte Kredit-überschreitungen und Kreditübertragungen.
Art. 23 Ausgabenbewilligung
Die Ausgabenbewilligung erfolgt
bei freibestimmbaren Ausgaben ab 3 Millionen Franken durch Bewilligung eines Sonderkredites durch den Kantonsrat,
bei freibestimmbaren Ausgaben unter 3 Millionen Franken und bei gebundenen Ausgaben durch Beschluss des Regierungsrates oder des Kantonsgerichtes.
Der Regierungsrat und das Kantonsgericht können ihre Ausgabenbefugnisse in bestimmtem Ausmass an die ihnen unterstellten Organisationseinheiten übertragen.
Art. 24 Einheit der Materie
Die Ausgabenbefugnis bestimmt sich nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.
Ausgaben, die in einem sachlichen Zusammenhang zueinander stehen, dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden.
Die Ausgabenbewilligung darf sich nur dann auf mehrere Gegenstände beziehen, wenn die Ausgaben sich gegenseitig bedingen oder einem gemeinsamen Zweck dienen, der zwischen ihnen eine enge sachliche Verbindung schafft.
Die Aufteilung einer Ausgabe in einen freibestimmbaren und einen gebundenen Anteil ist zulässig.
Art. 25 Wiederkehrende Ausgaben
Bei wiederkehrenden Ausgaben ist vom Gesamtbetrag der einzelnen Betreffnisse auszugehen. Ist dieser nicht feststellbar, ist der zehnfache Betrag einer Jahresausgabe massgebend.
Art. 26 Freibestimmbare und gebundene Ausgaben
Eine Ausgabe ist freibestimmbar, wenn bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.
Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht freibestimmbar im Sinn von Absatz 1 ist.
3.2 Sonder- und Zusatzkredit
Art. 27 Sonderkredit
Der Sonderkredit ist die Ermächtigung des Kantonsrates, für ein bestimmtes Vorhaben bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
Ein Sonderkredit ist vor dem Eingehen von Verpflichtungen einzuholen.
Der Mittelbedarf für Sonderkredite ist in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.
Art. 28 Zusatzkredit
Reicht ein Sonderkredit nicht aus, ist beim Kantonsrat unter Vorbehalt von Absatz 2 rechtzeitig ein Zusatzkredit einzuholen.
Zusatzkredite brauchen nicht verlangt zu werden:
für teuerungsbedingte Mehrausgaben,
für gebundene Ausgaben,
für nicht voraussehbare freibestimmbare Ausgaben, mit denen eine mit Sonderkredit bewilligte Kreditsumme bis zu 10 Prozent, aber höchstens um 1 Million Franken überschritten wird.
Ausgaben gemäss Absatz 2 sind dem Kantonsrat mit der Jahresrechnung zur Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 29 Kontrolle
Über die Beanspruchung der Sonder- und Zusatzkredite hat die mit der Durchführung des Vorhabens betraute Dienststelle eine Kontrolle zu führen.
In der Kontrolle werden der Stand der eingegangenen und der zur Vollendung des Vorhabens voraussichtlich noch erforderlichen Verpflichtungen sowie die geleisteten Zahlungen ausgewiesen.
Die Kontrolle über die Sonder- und Zusatzkredite ist in den Anhang der Jahresrechnung aufzunehmen.
Art. 30 Abrechnung und Verfall
Die Abrechnungen über die vom Kantonsrat bewilligten Sonder- und Zusatzkredite werden diesem zur Genehmigung vorgelegt, sobald das Vorhaben abgeschlossen ist oder nicht weiterverfolgt wird und die Beiträge Dritter im Wesentlichen eingegangen sind. Die Abrechnung wird innert zwei Jahren nach dem Abschluss oder der Aufgabe des Vorhabens vorgelegt.
Wurde für das Vorhaben vorgängig ein Projektierungskredit bewilligt, ist dieser zusammen mit dem Sonderkredit abzurechnen.
Ein nicht beanspruchter Sonderkredit verfällt.
4 Rechnungslegung
4.1 Zweck und Grundsätze
Art. 31 Zweck
Die Rechnungslegung vermittelt ein umfassendes, die tatsächlichen Verhältnisse wiedergebendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons.
Art. 32 Grundsätze
Die Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtigkeit.
Art. 33 Anwendbare Normen
Die Rechnungslegung erfolgt nach allgemein anerkannten Normen der Rechnungslegung.
Der Regierungsrat bezeichnet das anzuwendende Regelwerk und die Abweichungen davon in einer Verordnung.
4.2 Jahresrechnung
Art. 34 Allgemeines
Die Jahresrechnung umfasst den Finanzhaushalt des Kantons.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 35 Inhalt
Die Jahresrechnung umfasst
die Bilanz,
die Erfolgsrechnung,
die Investitionsrechnung,
den Eigenkapitalnachweis,
die Geldflussrechnung,
den Anhang.
Art. 36 Bilanz
Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Umlauf- und das Anlagevermögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.
Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen. Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert.
Das Verwaltungsvermögen umfasst die Vermögenswerte, die unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.
Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
Das Fremdkapital umfasst laufende Verbindlichkeiten, kurz- und langfristige Finanzverbindlichkeiten, kurz- und langfristige Rückstellungen, passive Rechnungsabgrenzungen und Fonds, die nicht dem eigenen Recht unterstehen.
Das Eigenkapital umfasst den Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag, die Fonds des kantonalen Rechts und das übrige Eigenkapital.
Art. 37 Erfolgsrechnung
Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag.
Die Erfolgsrechnung gliedert sich in
das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit,
das Finanzergebnis,
das ausserordentliche Ergebnis.
Das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Finanzergebnis ergeben das ordentliche Ergebnis, welches dem Bilanzüberschuss oder -fehlbetrag gutgeschrieben oder belastet wird.
Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn nicht mit ihnen gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Das ausserordentliche Ergebnis wird dem übrigen Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet.
Art. 38 Investitionsrechnung
Die Investitionsrechnung umfasst die Anlagen mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die als Verwaltungsvermögen aktiviert werden.
Sie stellt die Investitionsausgaben den Investitionseinnahmen gegenüber.
Art. 39 Eigenkapitalnachweis
Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.
Art. 40 Geldflussrechnung
Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der finanziellen Mittel. Sie ist nach betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit unterteilt.
Art. 41 Anhang
Der Anhang der Jahresrechnung
führt das für die Rechnungslegung angewandte Regelwerk samt Abweichungen auf,
fasst die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze, zusammen,
bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten,
enthält einen Bericht über die Eventualverpflichtungen,
enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons von Bedeutung sind.
4.3 Konsolidierte Rechnung
Art. 42 Konsolidierungskreis
Die Konsolidierung orientiert sich an der Beherrschung sowie der Wesentlichkeit von Aufwand, Ertrag, Vermögen oder Schulden. Die konsolidierte Rechnung umfasst nebst dem kantonalen Finanzhaushalt
die Universität Luzern,
die Lustat Statistik Luzern,
die Luzerner Kantonsspital Gruppe,
die Luzerner Psychiatrie AG,
den Verkehrsverbund Luzern,
die Pädagogische Hochschule Luzern,
die Immobilien Campus Luzern-Horw AG.
Auf die Konsolidierung einer Organisation kann verzichtet werden, wenn durch deren Besonderheiten die Transparenz, Übersichtlichkeit oder Aussagekraft der konsolidierten Rechnung beeinträchtigt würde.
Art. 43 Inhalt der konsolidierten Rechnung
Die konsolidierte Rechnung umfasst
die Bilanz,
die Erfolgsrechnung,
den Eigenkapitalnachweis,
die Geldflussrechnung,
den Anhang.
Art. 44 Konsolidierungsmethode
Die Konsolidierung wird nach der Methode der Vollkonsolidierung durchgeführt.
Der Regierungsrat kann für konsolidierte Organisationen Vorschriften über die Rechnungslegung erlassen.
Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wie die Jahresrechnung.
Für die Bewertung von Anteilen an Organisationen, auf die ein massgeblicher Einfluss besteht, die gemeinschaftlich geführt werden oder die gemäss § 42 Absatz 2 von der Konsolidierung ausgenommen sind, kann der Regierungsrat vorschreiben, dass das anteilige Eigenkapital und der anteilige Erfolg von Beteiligungen in der konsolidierten Rechnung abzubilden sind.
4.4 Bilanzierung und Bewertung
Art. 45 Bilanzierungsgrundsätze
Vermögensteile werden aktiviert, wenn
sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und
ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
Verpflichtungen werden passiviert, wenn ihr Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt, ein Mittelabfluss zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist und dessen Höhe geschätzt werden kann.
Art. 46 Bewertungsgrundsätze
Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert abzüglich der Abschreibung oder, wenn tiefer liegend, zum Verkehrswert bilanziert.
Art. 47 Abschreibungen und Wertminderungen
Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einer Wertminderung unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben.
Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
5 Zuständigkeiten
Art. 48 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für
den Aufgaben- und Finanzplan mit dem Entwurf des Voranschlags,
den Jahresbericht mit der Jahresrechnung,
die Bewirtschaftung der Anlagen des Finanzvermögens, einschliesslich des Erwerbs und der Veräusserung von Grundstücken,
die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen,
die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen; vorbehalten bleibt die Entwidmung durch Aufhebung eines Beschlusses im Kompetenzbereich des Kantonsrates,
den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund.
Er erlässt eine Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz.
Art. 49 Departemente, Gerichte und Staatskanzlei
Die Departemente, die Gerichte und die Staatskanzlei sind insbesondere zuständig für
die bestimmungsgemässe Verwendung der Kredite,
die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten,
die vorschriftsgemässe Belegerstellung, Belegarchivierung und Inventarführung, soweit keine andere Stelle damit beauftragt ist,
die Bereitstellung der Unterlagen und Abrechnungen für die Rechnungslegung.
Art. 50 Finanzdepartement
Das Finanzdepartement ist insbesondere zuständig für
den Erlass von Richtlinien und Weisungen über die Rechnungslegung,
den Entwurf des Aufgaben- und Finanzplans mit dem Voranschlag sowie den Entwurf der Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates,
den Mitbericht an den Regierungsrat zu Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen,
die sichere und zinsgünstige Anlage sowie die Verwaltung des Finanzvermögens,
die Bereitstellung der zur Erfüllung der Staatsaufgaben erforderlichen finanziellen Mittel,
die Organisation des Rechnungswesens,
die Erstellung der Finanzstatistik,
das Versicherungswesen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 19778 wird aufgehoben.
Art. 52 Änderung von Erlassen
Die folgenden Erlasse werden gemäss Anhang9 geändert:
Organisationsgesetz vom 13. März 199510,
Kantonsratsgesetz vom 28. Juni 197611,
Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Straf-verfahren vom 10. Mai 201012,
Kulturförderungsgesetz vom 13. September 199413,
Universitätsgesetz vom 17. Januar 200014,
Staatsbeitragsgesetz vom 17. September 199615,
Finanzkontrollgesetz vom 8. März 200416,
Umwandlungsgesetz vom 8. Mai 200017,
Spitalgesetz vom 11. September 200618.
Art. 53 Übergangsbestimmungen
Das Finanzhaushaltgesetz vom 13. September 1977 bleibt anwendbar auf
den Vollzug des letzten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossenen Voranschlages,
den Entwurf und die Genehmigung der dazugehörenden Staatsrechnung mit Ausnahme der Behandlung der Rechnungsüberschüsse.
Der konsolidierte Aufgaben- und Finanzplan wird erstmals für die Planjahre 2014 bis 2017 erstellt.
Art. 53a Übergangsbestimmung der Änderung vom 11. September 2017
Für die Berichterstattung in der Jahresrechnung 2017 bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 11. September 2017 anwendbar.
Art. 53b Schuldenbremsen beim Voranschlag 2018
Zur Konsolidierung des Finanzhaushaltes des Kantons Luzern darf in Abweichung von § 7a Absatz 2 dieses Gesetzes im Voranschlag 2018 in der Erfolgsrechnung einmalig ein Aufwandüberschuss von höchstens 7 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern vorgesehen werden. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu den Schuldenbremsen und deren Auswirkungen gelten unverändert.
Art. 54 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum19.
K 2010 2598 | G 2010 252