621
Steuerverordnung
Nr. 621 Steuerverordnung
vom 12. Dezember 2000* (Stand 1. Januar 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 6 Unterabsatz e, 21 Absatz 4, 39 Absatz 4, 40 Absatz 1h, 125 Absatz 2, 145 Absatz 4, 160 Absatz 3, 192 Absätze 3 und 4, 193 Absatz 2, 194 Absatz 3, 201 Absatz 3, 239 Absatz 1 und 247 des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 1999 1,
Art. 21 Absatz 3 des Gesetzes über die Handänderungssteuer vom 28. Juni 1983 2 und §
31a Absatz 3 des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961 3, 4 auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
A. Staatssteuern I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Handänderung
Massgebend für die Zurechnung eines Grundstücks bei einer Handänderung ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist.
Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Vertragsabschluss lie- genden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Kaufvertrags- abschlusses massgebend.
* G 2000 430
SRL Nr. 620. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
SRL Nr. 645
SRL Nr. 647
Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 18. November 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009
Nr. 621
Für die Zurechnung von Grundstücken bei Handänderungen im Rahmen von Umstruk- turierungen (§§ 26 und 75 StG) gelten die Vollzugsbestimmungen der direkten Bundes- steuer sinngemäss. 5
Art. 2 Abschreibungen und Rückstellungen
Die Dienststelle Steuern des Kantons 6 erlässt für einzelne Gegenstände oder ganze Gruppen von Bestandteilen des Geschäftsvermögens Richtlinien für die Bemessung der Abschreibungen, welche die erfahrungsgemässe Wertverminderung berücksichtigen. Der steuerpflichtigen Person bleibt im Einzelfall der Nachweis einer weitergehenden Wertverminderung vorbehalten.
Preissteigerungen von Anlagegütern kann durch beschleunigte Abschreibung angemes- sen Rechnung getragen werden.
Die Dienststelle Steuern des Kantons 7 erlässt Richtlinien über die Bemessung der steu- erlich zulässigen Rückstellungen.
Art. 3 Bewertung des Warenlagers
Waren, Halbfabrikate und Rohmaterialien werden nach den Anschaffungs- und Her- stellungskosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, nach dem Marktwert bewertet. Bauten und Erzeugnisse, die im festen Auftrag Dritter hergestellt werden, gelten nicht als Ware.
Angemessene stille Reserven auf dem Warenlager sind zulässig, wenn das Warenin- ventar mengenmässig ausgewiesen ist und die stillen Reserven betragsmässig angegeben werden.
Nicht angemessene stille Reserven sind zum steuerbaren Einkommen und Vermögen oder Gewinn und Kapital zu rechnen. Im Übrigen werden stille Reserven auf dem Warenlager erst im Zeitpunkt ihrer Realisierung beziehungsweise buchmässigen Auflösung als Einkommen oder Gewinn besteuert.
Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 580).
Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 2, 25, 26, 31 und 41 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
Nr. 621 3 II. Natürliche Personen
1. Steuerpflicht
Art. 4 Steuersatz bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit
Kann bei steuerpflichtigen Personen, die im Kanton Luzern nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, das gesamte steuerbare Einkommen und Vermögen mangels einer vollständigen Steuererklärung oder anderer Anhaltspunkte nicht ermittelt werden, ist der Steuersatz nach Ermessen festzulegen.
Die Steuer je Einheit beträgt in diesen Fällen mindestens 5 Prozent für das Einkom- men. 8
Art. 59
Art. 6 Erbengemeinschaften
Erbengemeinschaften, die ein selbständiges Steuersubjekt bilden, haben keinen An- spruch auf die Abzüge und steuerfreien Beträge der §§ 33, 40 Absatz 1c–k und Absatz 2, 42 und 52 StG sowie den Tarif gemäss § 57 Absatz 2 StG.
Jede steuerpflichtige Erbengemeinschaft hat gegenüber der Veranlagungsbehörde eine Vertretung zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, gelten amtliche Mitteilungen an die Erbengemeinschaft als rechtsgültig eröffnet, wenn sie an einen handlungsfähigen Erben oder eine handlungsfähige Erbin zugestellt wurden.
Art. 7 Besteuerung nach dem Aufwand
Für die Festlegung des steuerbaren Einkommens wird die Verordnung über die Besteu- erung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer sinngemäss angewendet.
Das steuerbare Vermögen wird unter Berücksichtigung des dem Aufwand entspre- chenden steuerbaren Einkommens festgelegt. Es entspricht wenigstens dem Gesamt- betrag, der sich aus den in § 21 Absatz 3 StG erwähnten Vermögenswerten ergibt.
Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 409).
Aufgehoben durch Änderung vom 18. November 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009
Nr. 621
2. Einkommenssteuer
Art. 8 Salärnachgenuss
Leistungen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einer unselbständigerwerbenden Person nach deren Tod noch erbringt (Gehalt usw.), sind bei der Person, die diese Leis- tungen erhält, als steuerpflichtiges Einkommen zu erfassen.
Art. 9 Unterhaltsbeiträge
Als Unterhaltsbeiträge im Sinn von § 30 Unterabsatz f und § 40 Absatz 1c StG gelten ausschliesslich die periodischen Leistungen.
Art. 10 Pauschale für Liegenschaftsunterhaltskosten
Anstelle der tatsächlichen Unterhalts- und Verwaltungskosten kann die steuerpflichtige Person für Liegenschaften des Privatvermögens einen Pauschalabzug geltend machen.
Der zulässige Pauschalabzug beträgt:
15 Prozent des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode nicht mehr als zehn Jahre zurück- liegt,
25 Prozent des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts von Gebäuden, deren Erstellungsjahr zu Beginn der Steuerperiode über zehn Jahre, aber nicht mehr als 25 Jahre zurückliegt,
ein Drittel des Brutto-Mietertrags oder des steuerbaren Mietwerts der übrigen Gebäude.
Wird der Gebäudeunterhalt zum Teil von der Mieterschaft oder von Dritten getragen, ohne dass eine entsprechende Gegenleistung erbracht wird, ist der Pauschalabzug für Gebäudeunterhalt angemessen zu kürzen.
Ein Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass der Pauschalabzug in den letzten sechs Jahren insgesamt sowie in wenigstens vier der letzten sechs Jahre die tatsächlichen Unterhalts- und Verwal- tungskosten nicht deckt. Ein Wechsel vom Abzug der tatsächlichen Kosten zur Pauschale ist nicht zulässig.
Art. 11 Berufskosten
Für den Abzug der Berufskosten gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundes- steuer und der Expatriates-Verordnung 10 sinngemäss.
SR 642.118.3 Nr. 621 5
Das Finanzdepartement berücksichtigt bei der Festlegung der Pauschalansätze die Pau- schalansätze der direkten Bundessteuer.
Art. 12 11 Krankheits- und Unfallkosten
Als Krankheits- und Unfallkosten gelten unter Vorbehalt von § 12a Aufwendungen für
ärztliche Betreuung (Honorare, Medikamente usw.),
besondere Heilungsmassnahmen (Bestrahlungen, Massagen, Bäder usw.),
besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-, Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter Kur- oder Erholungsaufenthalt usw.),
Anschaffung und Unterhalt von Hilfsmitteln,
durch eine ärztlich verordnete Diät entstandene Verpflegungsmehrkosten,
durch Krankheit und Unfall bedingte Mehrkosten des Wohnens, der Bekleidung, der Mobilität,
Zahnbehandlungskosten, soweit sie nicht rein kosmetisch bedingt sind.
An die Krankheits- und Unfallkosten sind insbesondere Leistungen Dritter aus Versi- cherung und Haftpflicht sowie die Hilflosenentschädigung anzurechnen. Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV, andere öffentliche und private Leistungen mit Fürsorge- charakter, Stipendien und Verwandtenunterstützungen sind anzurechnen, soweit sie zur Deckung der Krankheits- und Unfallkosten dienen.
Zur Berechnung des Abzugs sind die Kosten für den Aufenthalt in Heilstätten, Kur- und Pflegeanstalten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt für den Lebens- unterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der für die Kürzung massgebende Satz wird aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt.
Art. 12a 12 Behinderungsbedingte Kosten
Als behinderungsbedingte Kosten gelten Auslagen für Mehraufwendungen, die steuer- pflichtigen Personen oder von ihnen unterhaltenen Personen durch Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes 13 entstehen, soweit sie nicht durch Dritte getragen werden.
Das Finanzdepartement erlässt Richtlinien zu den behinderungsbedingten Kosten unter Berücksichtigung der entsprechenden Vollzugsbestimmungen des Bundesrechts.
Art. 13 Berechnung des Zweitverdienerabzugs
Als Erwerbseinkommen im Sinn von § 40 Absatz 2 StG gilt bei unselbständiger Erwerbstätigkeit das Nettoeinkommen nach Abzug der Beiträge an die Alters- und Hin- terbliebenen-, Invaliden-, Arbeitslosen-, Nichtbetriebsunfallversicherung und Erwerbs- ersatzordnung sowie der Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule). Bei selbständi-
Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 580).
Eingefügt durch Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 580).
SR 151.3
Nr. 621 ger Erwerbstätigkeit gilt als Erwerbseinkommen der Saldo der Gewinn- und Verlust- rechnung nach Vornahme allfälliger steuerlicher Berichtigungen.
Bei der Berechnung des Abzugs sind Ersatzeinkünfte wie zum Beispiel Taggelder der Erwerbsersatzordnung, Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung dem Erwerbseinkommen gleichgestellt.
Liegt das kleinere der beiden Erwerbseinkommen der Ehegatten oder der eingetrage- nen Partner nach Abzug der Berufsauslagen und allfälliger Beiträge an die berufliche Vorsorge (2. Säule) und die anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säu- le 3a) unter dem in § 40 Absatz 2 StG vorgesehenen Betrag, kann nur der verbleibende Betrag abgezogen werden. 14
Art. 14 Stichtag
Die Abzüge nach § 40 Absätze 1g und k StG werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt.
Art. 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr umfasst bei Selbständigerwerbenden in der Regel 12 Monate.
Der Geschäftsabschluss kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretba- ren Gründen verschoben werden.
3. Vermögenssteuer
Art. 16 Steuerfreies Vermögen
Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik.
Als persönliche Gebrauchsgegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.
Nicht zum Hausrat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen nament- lich Motorfahrzeuge, Boote, Flugzeuge, Reitpferde und wertvolle Sammlungen.
Art. 17 Schuldenabzug
Zum Nachweis einer Schuld bedarf es der Bekanntgabe des Gläubigers oder der Gläu- bigerin und, sofern sie verzinslich ist, der Vorlage der Zinsquittung.
Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).
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Der Abzug wird verweigert, wenn eine Inkassostelle den wirklichen Gläubiger oder die wirkliche Gläubigerin nicht bekannt gibt.
Der Abzug von Schulden ist ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zulässig.
Art. 18 Bemessung des Vermögens bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
Bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im letzten Quartal der Steuerperiode bemisst sich das bewegliche Geschäftsvermögen für die Steuerperiode, in der die Er- werbstätigkeit aufgenommen wird, aufgrund der Eingangsbilanz.
§§ 19 und 20 15
4. Steuerberechnung 16
Art. 20a 17
Art. 20b 18 Ermässigung der Vermögenssteuer für Beteiligungen
Ob die Voraussetzungen für eine Ermässigung der Vermögenssteuer im Sinn von § 60 Absatz 3 StG erfüllt sind, wird nach den Verhältnissen am Vermögensstichtag gemäss
Art. 55 Absatz 1 StG beurteilt.
In Bezug auf die Beteiligungsquote und die Anzahl Titel sind diejenigen Werte ver- bindlich, die für die Vermögenssteuer gelten. 19 III. Juristische Personen
Art. 21 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Ein Anspruch auf Steuerbefreiung besteht nur unter der Voraussetzung, dass Gewinn und Kapital, das den in § 70 Absatz 1e–i StG umschriebenen Zwecken gewidmet ist, auch tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäss verwendet wird.
Aufgehoben durch Änderung vom 3. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2007 42).
Eingefügt durch Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 580).
Aufgehoben durch Änderung vom 27. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2009 339).
Eingefügt durch Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 580).
Fassung gemäss Änderung vom 27. Oktober 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2009 339).
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Art. 22 Beteiligungs- und Holdinggesellschaften
Für die Bewertung der Beteiligungen nach § 82 Absatz 1 und § 85 Absatz 1 StG gilt
Art. 47 StG sinngemäss.
Für die Ermittlung der Quote von 20 Prozent gemäss § 83 Absatz 2b StG können meh- rere Verkäufe in einem Geschäftsjahr zusammengerechnet werden.
Art. 23 Verlegung des Geschäftsabschlusses
Der Geschäftsabschluss von juristischen Personen kann ausnahmsweise aus sachlichen, wirtschaftlich vertretbaren Gründen verschoben werden.
Die Kapitalsteuer ist bei Verlegung des Geschäftsabschlusses anteilsmässig geschuldet.
Art. 24 20 Bemessung des Eigenkapitals
Für die Bemessung des Eigenkapitals ist das Eigenkapital am Bilanzstichtag des Geschäftsabschlusses nach Gewinnverwendung massgebend.
… 21 IV. Verfahren
1. Behörden
Art. 25 Einwohnergemeinde
Die Einwohnergemeinde ist verpflichtet, die Vorbereitungsarbeiten der Veranlagung durchzuführen und der Veranlagungsbehörde unentgeltlich geeignete Arbeitsräume zur Verfügung zu stellen.
Stellt die Einwohnergemeinde ein Gesuch um Erteilung der Veranlagungskompetenz, hat sie nachzuweisen, dass sie personell und organisatorisch dauerhaft in der Lage ist, eine ordnungsgemässe Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer und die Durchführung der von den kantonalen Aufsichtsbehörden zuhan- den der Veranlagungsbehörden getroffenen Weisungen und Anordnungen zu gewähr- leisten. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a. Wer Veranlagungen vornimmt, verfügt über eine qualifizierte Ausbildung, vertiefte steuerrechtliche Kenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung und Bewährung in der Steuerveranlagung.
Fassung gemäss Änderung vom 7. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 580).
Aufgehoben durch Änderung vom 18. November 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 Nr. 621 9
Auf dem Steueramt muss mindestens eine Person hauptamtlich im Steuerwesen tätig sein. Kann eine Einwohnergemeinde keine Person hauptamtlich im Steuerwesen beschäftigen, reicht ein kleineres Pensum aus, sofern die als Veranlagungsbehörde zu wählende Person erhöhten fachlichen Anforderungen genügt. Die Dienststelle Steuern des Kantons ist vor der Anstellung anzuhören.
Die Stellvertretung ist gewährleistet.
Für den Datenaustausch und die Datenbearbeitung werden die von der Dienststelle Steuern des Kantons definierten Anforderungen erfüllt. 22 3 Wird dem Gesuch der Einwohnergemeinde entsprochen, bezeichnet die Dienststelle Steuern des Kantons die Einwohnergemeinde als Veranlagungskreis und wählt mindes- tens eine Person zur Veranlagungsbehörde. 23 4 Die Dienststelle Steuern des Kantons bestimmt, inwieweit bestimmte Personen- kategorien (Pauschalierte usw.) nicht von der Einwohnergemeinde veranlagt werden.
Für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ist ein Einschätzungsvorschlag gemäss
Art. 125 Absatz 1 StG zuhanden der Dienststelle Steuern des Kantons auszuarbeiten.
Wollen sich mehrere Einwohnergemeinden zu einem Veranlagungskreis zusammen- schliessen, gelten die Bestimmungen der Absätze 1–4 sinngemäss.
Für kleinere Gemeinden und für Stellvertretungen besteht ein Personalpool aus Perso- nen, die durch die Dienststelle Steuern des Kantons als Veranlagungsbehörde gewählt werden. 24
Art. 26 Steuerkommission
Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern der Steuerkommission erforderlich. Die Erledigung von Einsprachen auf dem Zirkulati- onsweg ist zulässig.
Die Steuerkommission trifft ihren Entscheid mit einfacher Stimmenmehrheit. Ergibt sich bei Abstimmungen keine Stimmenmehrheit, zählt die Stimme des Präsidiums dop- pelt.
Die Sekretariatsarbeiten der Steuerkommissionen werden durch die Einwohnergemein- den oder die Dienststelle Steuern des Kantons besorgt.
Nr. 621
2. Steuerveranlagung
Art. 27 Fristen
Beweiserhebungen, bei denen Steuer- und Auskunftspflichtige mitzuwirken haben (Bücheruntersuch, Augenschein), sind ihnen mindestens 10 Tage vorher anzuzeigen. Vorbehalten bleiben Beweiserhebungen nach § 220 Absatz 3 StG.
Für Aufforderungen an Steuer- und Auskunftspflichtige im Beweisverfahren (Einrei- chung von Beweismitteln usw.) ist eine Frist von mindestens 20 Tagen anzusetzen.
Kommen Steuer- oder Auskunftspflichtige einer Verfahrenspflicht nicht nach, sind sie unter Ansetzung einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen zu mahnen.
Art. 28 Einsprache
Jede schriftliche Einwendung gegen die Veranlagung innerhalb der Einsprachefrist ist als Einsprache zu behandeln. Auf mündliche Einsprachen ist nicht einzutreten. Werden solche bei einer Steuerbehörde angebracht, hat diese den Einsprecher oder die Einspre- cherin auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Einsprachen ohne einen bestimmten Antrag sind unter Ansetzung einer Frist von min- destens 10 Tagen zur Verbesserung zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintre- tens bei Unterlassung.
Kann den in der Einsprache gestellten Anträgen schon aufgrund der Einspracheschrift entsprochen werden, findet keine mündliche Einspracheverhandlung statt.
Art. 29 Einigung
Kommt im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zwischen der steuerpflichtigen Person und der Steuerbehörde eine Einigung zustande, ist darüber ein Protokoll aufzu- nehmen.
Das Protokoll hat die Steuerfaktoren und den anwendbaren Steuertarif zu enthalten und ist von der Steuerbehörde und der steuerpflichtigen Person zu unterzeichnen.
Die Veranlagung wird mit der Unterzeichnung rechtskräftig. Das Einspracherecht nach
Art. 161 Absatz 2 StG bleibt vorbehalten.
Art. 30 Steuerregister
Liegen im Zeitpunkt der Steuerregisterauflage einzelne Veranlagungen noch nicht vor, ist nach abgeschlossener Veranlagung auf Verlangen über deren Ergebnis Auskunft zu erteilen.
Die Auskunft über die Veranlagung steuerpflichtiger Personen bleibt auf die Mitteilung der im Steuerregister aufgeführten Steuerfaktoren beschränkt.
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Die Gebühr für eine Auskunft aus dem Steuerregister im Sinn von § 160 Absatz 3 StG beträgt 10 Franken pro steuerpflichtige Person, mindestens aber 20 Franken für jede Auskunft.
Die Bekanntgabe von Steuerfaktoren an Medien und deren Veröffentlichung sind untersagt.
Art. 31 Steuerwertmeldungen
Steuerwertmeldungen an ausserkantonale Steuerbehörden sind der Dienststelle Steuern des Kantons zur Weiterleitung einzureichen.
V. Inventar
Art. 32
Für die Aufnahme des Inventars nach den §§ 182–188 StG gilt die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer 25 sinngemäss.
VI. Bezug
Art. 33 Verzinsung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungen sind entsprechend ihrem Zahlungseingang, frühestens ab 1. Januar der Steuerperiode, bis zur Fälligkeit der Abgabeforderung zu verzinsen.
Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift wird ab 1. Juni der Veranlagungsperiode bis zur Fälligkeit der Abgabeforderung verzinst, wenn die steuer- pflichtige Person das Wertschriftenverzeichnis bis zum 31. März der Veranlagungsperi- ode einreicht.
Wird das Wertschriftenverzeichnis nach dem 31. März der Veranlagungsperiode einge- reicht, gilt die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift ab Datum der Gutschrift bei der Einwohnergemeinde, frühestens ab 1. Juni der Veranlagungsperiode, als Vorauszahlung, die bis zur Fälligkeit der Abgabeforderung zu verzinsen ist.
Art. 34 Verzinsung zu viel bezahlter Beträge
Bezahlte Beträge, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, sind ab Fälligkeit oder späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung zu verzinsen.
SR 642.113
Nr. 621
Art. 35 Verzinsung zu wenig bezahlter Beträge
Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit der Abgabeforderung oder 30 Tage nach Zustellung der Rechnung in den Fällen von § 191 Absatz 2 StG nicht bezahlt ist, ist er ab diesem Zeitpunkt bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur früheren Ausstellung der Schlussrechnung zu verzinsen.
Art. 36 Verrechnungssteuergutschriften
Die provisorische oder definitive Verrechnungssteuergutschrift für die laufende Steu- erperiode wird mit der Akontorechnung der folgenden Steuerperiode verrechnet.
Die Schlussabrechnung der Verrechnungssteuergutschrift für die laufende Steuerperi- ode erfolgt mit der Schlussrechnung der folgenden Steuerperiode.
Art. 37 Rückerstattung bezahlter Beträge
Die Bezugsbehörde kann Vorauszahlungen, soweit sie die aufgrund der Steuererklä- rung, der letzten Veranlagung oder des mutmasslich geschuldeten Betrags berechneten Abgabebeträge übersteigen, sowie zu viel bezahlte Beträge ohne Antrag der steuer- pflichtigen Person zurückerstatten. Vorauszahlungen werden auf Antrag der steuer- pflichtigen Person so weit zurückerstattet, als eine Steuerrechnung vorliegt, die tiefer ist als die geleisteten Vorauszahlungen.
Verlegt die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz während der Steuerperiode in eine andere luzernische Gemeinde oder einen anderen Kanton mit Gegenwartsbesteuerung, werden ihr Vorauszahlungen, die der Wegzugsgemeinde entrichtet und der laufenden Steuerperiode gutgeschrieben worden sind, samt Zins zurückerstattet. Die Bezugs- behörde kann diese stattdessen direkt der Zuzugsgemeinde überweisen.
Ergibt eine aufgrund des Todes eines Ehegatten oder eines eingetragenen Partners erstellte Schlussrechnung einen Saldo zugunsten der Ehegatten oder zugunsten der ein- getragenen Partner, kann die Bezugsbehörde diesen auf das Kontokorrent des über- lebenden Ehegatten oder des überlebenden eingetragenen Partners übertragen. 26
Art. 38 Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden
Die Bezugsbehörde kann die für eine bestimmte Steuerperiode eingegangene Zahlung mit offenen Forderungen aus anderen Steuerperioden verrechnen.
Art. 39 Mahngebühren
Die Mahngebühr nach den §§ 145 Absatz 4 und 192 Absatz 4 StG beträgt 40 Franken. Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben.
Fassung gemäss Änderung vom 1. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 377).
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Mahngebühren werden zusammen mit den Staats- und Gemeindesteuern in Rechnung gestellt und bezogen. Sie fallen der Bezugsbehörde zu.
Art. 40 Teilweise einbringliche Beträge
Nur teilweise eingebrachte Steuerbeträge sind auf den Staat und die anspruchsberechtig- ten Gemeinden im Verhältnis der bezogenen Steuereinheiten zu verteilen.
Art. 41 Erlassbehörde
Die Zuständigkeit der Erlassbehörde richtet sich nach dem Betrag des anbegehrten Erlasses. Über Gesuche um Erlass von Steuern entscheidet
bis 5000 Franken die Einwohnergemeinde,
bei mehr als 5000 Franken die Dienststelle Steuern des Kantons ,
bei mehr als 20 000 Franken das Finanzdepartement.
Wird ein Gesuch um Erlass von Staats- und Gemeindesteuern für mehrere Steuerperio- den gestellt, richtet sich die Zuständigkeit nach den auf die einzelnen Steuerperioden entfallenden Beträgen ohne Zinsen. Sind nach Absatz 1 verschiedene Erlassbehörden zuständig, entscheidet die nach dem höchsten Betrag einer Steuerperiode zuständige Behörde über das Gesuch.
Die Dienststelle Steuern des Kantons entscheidet abweichend von Absatz 1a über Erlassgesuche von juristischen Personen und Selbständigerwerbenden ausserhalb der Land- und Forstwirtschaft sowie über Gesuche um Erlass der Quellensteuer mit Aus- nahme der Quellensteuer nach § 110 StG.
Art. 42 Erlassentscheid
Bei Behandlung von Erlassgesuchen ist die Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer sinngemäss anzuwenden.
Ein Erlass ist für alle beteiligten Gemeinwesen im gleichen Verhältnis auszusprechen.
Der Entscheid über den Erlass kann an Bedingungen (Abschlagszahlungen, Sicher- heitsleistungen usw.) geknüpft werden.
Nr. 621 B. Gemeindesteuern I. Steuerausscheidung
1. Voraussetzungen und Verlegung
Art. 43 Natürliche Personen
Hat eine natürliche Person ausserhalb der Gemeinde, in der sich am 31. Dezember des Kalenderjahres oder am Ende der Steuerpflicht ihr Wohnsitz befindet, Grundstücke, Betriebe oder Betriebsstätten, steht der Gemeinde, in deren Gebiet diese liegen, ein ent- sprechender Anteil am Steuerbetrag zu.
Einkünfte aus Liegenschaftshandel sind in jedem Fall der Liegenschaftsgemeinde zur Besteuerung zuzuteilen.
Eine Steuerausscheidung unterbleibt, wenn weder das auf die anspruchsberechtigte Gemeinde entfallende steuerbare Vermögen 50 000 Franken noch das steuerbare Ein- kommen 2000 Franken übersteigt.
Im Übrigen richtet sich die Ausscheidung der Gemeindesteueranteile, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, nach dem interkantonalen Doppelbesteuerungs- recht.
Art. 44 Juristische Personen
Hat eine juristische Person ausserhalb der Gemeinde, in der sich am Ende der Steuer- periode oder der Steuerpflicht ihr Sitz befindet, Grundstücke, Betriebe oder Betriebsstät- ten, steht der Gemeinde, in deren Gebiet diese liegen, ein entsprechender Anteil am Steuerbetrag zu.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 43 sinngemäss.
Art. 45 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
Das Einkommen aus land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken, die sich in mehre- ren Gemeinden befinden, ist im Verhältnis der Steuerwerte zu verteilen, sofern diese auf Ertragswertschatzungen beruhen.
Art. 46 Einzelfirmen
Führt eine natürliche Person ausserhalb ihrer Wohnsitzgemeinde einen Geschäfts- betrieb, sind vom Einkommen aus dem Geschäftsbetrieb 25 Prozent der Wohnsitz- gemeinde zuzuteilen.
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Übersteigt der nach den Grundsätzen des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts ermittelte Anteil einer Betriebsstätte, die sich am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person befindet, 25 Prozent am Gesamteinkommen des Geschäftsbetriebes, ist der Wohnsitz- gemeinde anstelle des pauschalen Anteils von 25 Prozent der höhere Anteil zuzuweisen.
Art. 47 Personengesellschaften
Das Einkommen der Teilhaberinnen oder Teilhaber aus einer Kollektiv- oder Kom- manditgesellschaft ist zu einem Viertel der Wohnsitzgemeinde und zu drei Vierteln der Gemeinde, in der sich der Geschäftsbetrieb befindet, zuzuteilen.
Das Einkommen aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft umfasst die Gehalts- und Naturalbezüge, die Zinsen auf der Kapitaleinlage und den Gewinnanteil.
Liegt der Geschäftsbetrieb im Gebiet mehrerer Gemeinden, ist das auf diese entfallen- de Einkommen (75 Prozent) nach dem interkantonalen Doppelbesteuerungsrecht zu ver- teilen.
Die Regelung gemäss § 46 Absatz 2 gilt auch für Teilhaberinnen und Teilhaber von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften.
2. Verfahren
Art. 48 Geltendmachung des Anspruchs
Erhebt eine Gemeinde Anspruch auf einen Steueranteil, hat sie dies der Gemeinde des Veranlagungsorts bis zum Ende der Steuerperiode, bei Erbfällen innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis der Ausscheidungsvoraussetzungen, mitzuteilen.
Erfolgt die Mitteilung nicht fristgerecht, unterbleibt die Ausscheidung, sofern die Ver- anlagungsgemeinde vom Ausscheidungsanspruch nicht sonst wie Kenntnis hat.
Art. 49 Zuständigkeit
Die Ausscheidung der Steueranteile an die anspruchsberechtigten Gemeinden ist Sache der Einwohnergemeinde am Wohnsitz der steuerpflichtigen Person.
Bei juristischen Personen und Selbständigerwerbenden ausserhalb der Land- und Forstwirtschaft erfolgt die Ausscheidung durch die Veranlagungsbehörde.
Art. 50 Eröffnung
Der Entscheid über die Steuerausscheidung ist der steuerpflichtigen Person sowie den anteilsberechtigten Gemeinden unter Hinweis auf das Einspracherecht schriftlich zu er- öffnen.
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Eine Einsprache ist den übrigen Einspracheberechtigten unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen zur Vernehmlassung zuzustellen.
II. Liegenschaftssteuer
Art. 51
Die Liegenschaftssteuer ist für das ganze Jahr geschuldet. Änderungen in den Eigen- tums- oder Nutzniessungsverhältnissen am Grundstück, die nach dem 1. Januar eintre- ten, sind für Personen, die bis Ende Jahr aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton steuerpflichtig sind, ohne Einfluss auf die Steuerpflicht.
Für Grundstücke, die mit einer Nutzniessung belastet sind, hat die Nutzniesserin oder der Nutzniesser die Liegenschaftssteuer zu entrichten.
Für Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die das Eigentum oder die Nutzniessung an einem Grundstück haben, ist eine Gesamtveranlagung der Liegen- schaftssteuer zulässig. Personengesamtheiten haben auf Verlangen der Veranlagungsbe- hörde eine Vertretung zu bezeichnen. Unterlassen sie dies, gelten amtliche Mitteilungen an Personengesamtheiten als rechtsgültig eröffnet, wenn sie einem handlungsfähigen Mitglied der Personengesamtheit zugestellt wurden.
Als wesentliche Änderung des Steuerwertes gemäss § 246 Absatz 1 StG gilt eine Änderung um mehr als 400 000 Franken.
C. Schlussbestimmungen I. Aufhebung und Änderung von Erlassen
Art. 52 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom 23. September 1986 27,
Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom 28. August 1990 28,
Beschluss über die Milderung der kalten Progression im Steuergesetz vom 22. September 1992 29, 27 28 29 Nr. 621 17
Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April 1975 30,
Verordnung über die Gewährung besonderer Steuererleichterungen gemäss § 95 des Steuergesetzes vom 13. Februar 1961 31,
Verordnung über die Grundstückgewinnsteuer und die nachträgliche Vermögens- steuer bei der Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke im Grenzgebiet vom 9. September 1986 32,
Verordnung über den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA vom 5. Oktober 1953 33.
Art. 53 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden gemäss Anhang 34 geändert:
Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen vom 6. September 1965 35,
Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. September 1992 36,
Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbewegli- chen Vermögens (Schatzungsverordnung) vom 24. Juli 1967 37,
Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern vom 22. Juli 1908 38,
Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 6. Dezember 1994 39,
Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen vom 5. Dezember 1995 40,
Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversiche- rung (Prämienverbilligungsverordnung) vom 12. Dezember 1995 41,
Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 11. Juni 1996 42,
Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 43.
G 1975 58 (SRL Nr. 621)
V XVI 140 (SRL Nr. 623)
33 V XIV 900 (SRL Nr. 661)
Die Erlassänderungen, die der Regierungsrat am 12. Dezember 2000 zusammen mit der Steuer- verordnung beschlossen hat, bilden gemäss § 53 einen Bestandteil dieser Verordnung. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 30. Dezember 2000 in der Gesetzessammlung veröffentlicht wurde (G 2000 448). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiedergabe dieses Anhanges mit den Erlassänderungen verzichtet.
SRL Nr. 210
37 SRL Nr. 627
SRL Nr. 631
SRL Nr. 665
SRL Nr. 688
42 SRL Nr. 875
18 Nr. 621 ... 44
Art. 54 45
III. Inkrafttreten
Art. 55
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 12. Dezember 2000 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Der Zwischentitel «II. Übergangsbestimmung» und § 54 wurden durch Änderung vom 3. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2007 42), aufgehoben.