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Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

676 · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-lu/srl/676/de/interkantonale-vereinbarung-uber-den-salzverkauf-in-der-schweiz

Consulté le 1 sept. 2026

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676

Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

Nr. 676 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

vom 22. November 1973* (Stand 1. Oktober 1975)

Art. 1 Zweck

Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzregale.

Art. 2 Salzregal

Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30% oder mehr an Natriumchlorid und Sole wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Art. 3 Gebühren

Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

Art. 4 Preise

Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen einheitlich gestaltet werden.

In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

* SR 691 und G XVIII 607. Die Vertreter der Kantone an der ausserordentlichen Generalversammlung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen genehmigten am 22. November 1973 die definitive Fassung der Interkantonalen Vereinbarung. Der Bundesrat genehmigte die Interkantonale Vereinbarung am 4. Dezember 1974. Durch Beschluss des Verwaltungsrates der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen vom 25. April 1975 wurde die Vereinbarung auf den 1. Oktober 1975 in Kraft gesetzt. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss am 23. September 1974 den Beitritt zu dieser Vereinbarung (G XVIII 606). Das Dekret wurde am 28. September 1974 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1974 1245). Die Referendumsfrist lief am 27. November 1974 unbenützt ab.

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Art. 5 Einnahmen

Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

Art. 6 Organe

Die Organe dieser Vereinbarung sind: – der Verwaltungsrat; – die Geschäftsleitung; – die Kontrollstelle der Rheinsalinen.

Art. 7 Verwaltungsrat

Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.

Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:

  1. Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Verteilungsschlüssels;

  2. Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;

  3. Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;

  4. Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinbarung.

Bei Geschäften gemäss Abs. 2 lit. a–d sind nur die Verwaltungsratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantone sind.

Art. 8 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:

  1. lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;

  2. Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr;

  3. Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;

  4. Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone;

  5. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen;

  6. Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme.

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Art. 9 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:

  1. Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regalgebühren;

  2. Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwaltungsrat verlangten Auskünfte.

Art. 10 Rechtsschutz

Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei

Art. 7 Abs. 3 Anwendung findet.

Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.

Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung werden vom Bundesgericht entschieden.

Art. 11 Inkrafttreten und Beitritt

Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Art. 7 Abs. 3 sinngemäss anwendbar.

Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 12 Austritt

Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.