806a
Psychotherapeutenverordnung
Psychotherapeutenverordnung
vom 9. Dezember 2008* (Stand 1. Januar 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 36 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 1, auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
I. Bewilligungspflicht und -inhalt
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die selbständige psychotherapeutische Berufstätigkeit von Personen, die nicht Ärztinnen und Ärzte sind.
Als selbständig gilt die in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte psychotherapeutische Berufstätigkeit.
Art. 2 Zuständigkeiten
Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin erteilt die Berufsausübungsbewilligung (Bewilligung) zur fachlich selbständigen Tätigkeit als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin.
Er oder sie ist zuständig für den Entzug der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung ohne Bewilligung gemäss § 17 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 sowie für den Bewilligungsentzug. Ferner ist er oder sie zuständige Behörde gemäss den §§ 20 und 21 des Gesundheitsgesetzes.
* G 2008 458
SRL Nr. 800. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Art. 3 Bewilligungsinhalt
Die Bewilligung berechtigt ausschliesslich zur Behandlung von Leidenszuständen, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden behandeln lassen.
Der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen, wenn der Zustand des Patienten oder der Patientin ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert.
Art. 4 Verbotene Tätigkeiten
Verboten sind:
jede selbständige psychotherapeutische Berufstätigkeit ohne Bewilligung,
jede als Ausbildung deklarierte, in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit,
alle anderen als die in § 3 genannten psychotherapeutischen Tätigkeiten; darunter fallen namentlich Tätigkeiten, die einem Arzt oder einer Ärztin vorbehalten bleiben, wie die Verschreibung, Anwendung oder Abgabe von Arzneimitteln sowie die Einweisung von Patientinnen und Patienten in eine psychiatrische Klinik.
Art. 5 Sonderbewilligung während der Ausbildung
Wer die fachlich kontrollierte psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin gemäss § 6 Unterabsatz c bereits während des Studiums aufnehmen will, bedarf einer Sonderbewilligung des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin.
Die Sonderbewilligung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Nach Ablauf dieser Frist bedarf es einer Bewilligung gemäss § 2.
II. Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 6 Fachliche Voraussetzungen
Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit wird erteilt, wenn sich der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ausweist über:
ein abgeschlossenes Studium an einer schweizerischen oder einer vergleichbaren ausländischen Universität in Psychologie, Heilpädagogik oder Sonderpädagogik als Hauptfach, unter Einschluss der Psychopathologie oder in einer entsprechenden Fächerverbindung; eine Grundausbildung, die von diesen Anforderungen abweicht, kann im Einzelfall anerkannt werden; der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin befindet darüber aufgrund der eingereichten Unterlagen; diese müssen den Nachweis einer der Hochschulausbildung vergleichbaren wissenschaftlichen Ausbildung im psychologischen Fachbereich erbringen; der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin entscheidet nach Anhören der Fachkommission,
eine zusätzliche praktische Weiterbildung nach Studienabschluss von mindestens einem Jahr in direktem und fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch leidenden Personen; diese praktische Tätigkeit soll den Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen; die für diese Ausbildung erforderliche Bewilligung wird dem Praxisinhaber oder der Praxisinhaberin erteilt, und
eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten oder zur Psychotherapeutin; diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt; die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methode auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle umfassen; die Fachkommission beurteilt diese Spezialausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formulierten Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fachrichtungen.
III. Bewilligungsverfahren
Art. 7 Bewilligungsgesuch
Dem Bewilligungsgesuch an die Kantonsärztlichen Dienste sind die Ausweise über die geforderten Ausbildungen und ein Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister beizulegen.
Hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin an ausländischen Institutionen studiert, sind die Lehrpläne und Beschreibungen dieser Institutionen beizubringen. Den Unterlagen, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind, ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
Besitzt der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bewilligung eines anderen Kantons, so ist diese beizulegen.
Art. 8 Entscheid
Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin entscheidet über das Gesuch nach Anhören der Fachkommission.
IV. Vorschriften über die Berufsausübung
Art. 9 Meldepflicht
Der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin hat die Eröffnung, die Verlegung oder die Aufgabe der Praxis den Kantonsärztlichen Diensten rechtzeitig zu melden.
Art. 10 Berufsgeheimnis
Psychotherapeutinnen und -therapeuten und ihre Hilfspersonen dürfen keine Geheimnisse preisgeben, die ihnen wegen ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie bei dessen Ausübung wahrgenommen haben.
Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung der Berufsausübung.
Die Preisgabe des Geheimnisses ist nur zulässig:
mit Einwilligung der oder des Berechtigten,
mit schriftlicher Bewilligung des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin,
aufgrund eidgenössischer oder kantonaler Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Aufsichtpflicht gegenüber einer Behörde.
Art. 11 Aufzeichnungen
Der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin hat über seine oder ihre Berufstätigkeit Aufzeichnungen zu machen. Diese müssen das Datum, den Namen des Patienten oder der Patientin, die Art des Leidens und die ausgeführte Behandlung sowie gegebenenfalls Angaben des überweisenden Arztes oder der überweisenden Ärztin enthalten.
Die Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
V. Bekanntmachungen
Art. 12 Befugnis zu Bekanntmachungen
Nichtärztinnen und Nichtärzte dürfen eine psychotherapeutische Tätigkeit nur bekannt machen, wenn sie eine Bewilligung nach dieser Verordnung oder, falls sie in einem anderen Kanton tätig sind, eine dieser Verordnung entsprechende Ausbildung haben.
Art. 13 Inhalt der Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen müssen den Namen des Psychotherapeuten oder der Psychotherapeutin enthalten. Sie dürfen nicht aufdringlich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben.
VI. Vollzugsvorschriften
Art. 14 Fachkommission
Der Regierungsrat ernennt eine mehrheitlich aus Ärztinnen und Ärzten und nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten zusammengesetzte Fachkommission. Es sind gleich viele Ärztinnen und Ärzte und nichtärztliche Psychotherapeutinnen und -therapeuten zu wählen.
Die Ärztinnen und Ärzte in dieser Kommission müssen Spezialärztinnen oder Spezialärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sein. Die Psychotherapeutinnen und -therapeuten müssen die Anforderungen gemäss § 6 erfüllen.
Die Kommission erfüllt die ihr in dieser Verordnung und die ihr vom Kantonsarzt oder der Kantonsärztin übertragenen Aufgaben.
Art. 15 Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 3, 4, 5 und 9–13 dieser Verordnung übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.
Die Verletzung von § 10 ist nur auf Antrag des oder der Geschädigten strafbar. Für den Strafantrag gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 2.
Art. 16 Aufhebung eines Erlasses
Die Psychotherapeutenverordnung vom 17. Dezember 1985 3 wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 9. Dezember 2008 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Markus Dürr Der Staatsschreiber: Markus Hodel
SR 311.0
G 1985 215 (SRL Nr. 809)