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Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz
vom 16.01.1984 (Stand 01.01.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die eidgenössische Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 19761,
auf Antrag des Sanitätsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Zuständige kantonale Stellen nach Art. 11 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 49 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 sind:
das Gesundheits- und Sozialdepartement2 für Medizinalpersonen, für Personen, die einen andern Beruf der Gesundheitspflege ausüben, sowie für Heilanstalten, Schulen und Forschungsanstalten;
das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums in allen übrigen Fällen.
Art. 2 Bisheriges Recht
Durch diese Verordnung wird der Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Bewilligungen auf dem Gebiete des Strahlenschutzes vom 30. Dezember 19633 aufgehoben.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1984 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 1984 3