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866a

Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung

vom 12.12.1995 (Stand 01.01.2019)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 2, 6, 7 Absatz 3, 17 Absatz 3 und 20 Absätze 2 und 4 des Prämienverbilligungsgesetzes vom 24. Januar 1995,

auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Festsetzung des Anspruchs auf Prämienverbilligung. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche und staatsvertragliche Bestimmungen.

2 Anspruch auf Prämienverbilligung

Art. 2 Genereller Anspruch für das Jahr 2019

Ein Anspruch auf Prämienverbilligung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsgesetz) vom 24. Januar 1995 besteht für das Jahr 2019, soweit die anrechenbaren Prämien das massgebende Einkommen um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen. Dieser Prozentsatz beträgt für das Jahr 2019 mindestens 10 Prozent. Für jeden Franken des massgebenden Einkommens steigt er um 0,00020 Prozentpunkte an.

Art. 2a Anspruch auf Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene für das Jahr 2019

Eltern oder Elternteile, unter deren Obhut Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leben, haben für das Jahr 2019 Anspruch auf die Verbilligung der anrechenbaren Prämien der Kinder um die Hälfte, sofern die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 5 des Prämienverbilligungsgesetzes erfüllt sind und ihr massgebendes Einkommen im Sinn von § 7 Absätze 2–6 des Prämienverbilligungsgesetzes 78 154 Franken nicht übersteigt.

Die Prämien von jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr werden für das Jahr 2019 um die Hälfte verbilligt, sofern diese die persönlichen Voraussetzungen gemäss § 5 des Prämienverbilligungsgesetzes erfüllen und eine mindestens sechs Monate dauernde Ausbildung absolvieren, welche einen Anspruch auf eine Ausbildungszulage gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 begründet. Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung, die bei ihren unterhaltspflichtigen Eltern wohnen, besteht der Anspruch auf eine hälftige Verbilligung der Prämien zudem nur, wenn das gemeinsame massgebende Einkommen im Sinn von § 7 Absätze 2–6 des Prämienverbilligungsgesetzes 78 154 Franken nicht übersteigt.

Personen, die für das Jahr 2019 kein Gesuch um Verbilligung der Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung gestellt haben, können dies bis Ende Oktober 2019 nachholen.

Das Sozialversicherungszentrum des Kantons Luzern prüft die abgewiesenen Gesuche und die neu eingereichten Gesuche um Verbilligung von Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung für das Jahr 2019 gestützt auf die Einkommensgrenze gemäss den Absätzen 1 und 2. Allfällige geschuldete Beträge sind den Krankenversicherern auszuzahlen.

Art. 2b Leistungen bei mehreren Ansprüchen

Prämienverbilligungen gemäss § 2a sind von den Leistungen, die gemäss § 2 festgesetzt werden, abzuziehen.

3 Berechnungsgrundlagen

Art. 3 Anrechenbare Prämien

Zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 gelten in den einzelnen Prämienregionen die folgenden Richtprämien pro Jahr in Franken:

  • a. Prämienregion 1:

  • 1. Erwachsene 4488.–

  • 2. junge Erwachsene 3528.–

  • 3. Kinder 1056.–

  • b. Prämienregion 2:

  • 1. Erwachsene 4128.–

  • 2. junge Erwachsene 3180.–

  • 3. Kinder 972.–

  • c. Prämienregion 3:

  • 1. Erwachsene 3960.–

  • 2. junge Erwachsene 3036.–

  • 3. Kinder 936.–

Für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, gelten die vom Bund für die Berechnung der Ergänzungsleistungen festgelegten Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Art. 3a Einkäufe in die berufliche Vorsorge und Arbeitnehmeranteile der Beiträge von Selbständigerwerbenden

Zum Nettoeinkommen im Sinn von § 7 Absatz 2 des Prämienverbilligungsgesetzes hinzugerechnet werden Einkäufe in die berufliche Vorsorge und die Arbeitnehmeranteile der Beiträge von Selbständigerwerbenden an die berufliche Vorsorge im Sinn von § 40 Absatz 1d des Steuergesetzes vom 22. November 1999, soweit sie 20 000 Franken pro Steuerjahr übersteigen.

Art. 3b Pauschalbetrag für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung

Der Pauschalbetrag für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung im Sinn von § 7 Absatz 2 des Prämienverbilligungsgesetzes beträgt pro Kind oder jungen Erwachsenen in Ausbildung 9000 Franken.

Art. 4 Letzte rechtskräftige Steuerveranlagung

Das Sozialversicherungszentrum berücksichtigt in Fällen gemäss § 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 des Prämienverbilligungsgesetzes auch rechtskräftige Steuerveranlagungen für vorangehende Veranlagungsperioden mit Auswirkungen auf das Jahr, für das Prämienverbilligung beansprucht wird (Anspruchsjahr).

Bei mehreren Veranlagungsverfügungen mit gleichem Datum ist diejenige massgebend, die den jüngeren Veranlagungszeitraum vor dem Anspruchsjahr betrifft.

Nötigenfalls wird das Verfahren sistiert.

Art. 5 Abstellen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Wird mit dem Abstellen auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der Zweck der Prämienverbilligung nicht erreicht, sind beim Entscheid die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt § 6 dieser Verordnung.

Die zuständige Steuerbehörde meldet dem Sozialversicherungszentrum Sachverhalte im Sinn von Absatz 1 und macht die notwendigen Berechnungen.

Art. 6 Bezüger von Sozialhilfe

Obligatorisch Versicherte haben insoweit Anspruch auf die volle Vergütung der Richtprämien nach § 3 Absatz 1 dieser Verordnung, als sie wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss den §§ 27 Absatz 1, 28 Absatz 1, 53 Absatz 1 und 54 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 16. März 2015 beziehen.

Die zuständige Sozialbehörde meldet dem Sozialversicherungszentrum Beginn und Ende der wirtschaftlichen Sozialhilfe.

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für unterstützungsbedürftige Asylbewerber (Art. 10a Abs. 1 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 22. Mai 1991) und vorläufig aufgenommene Ausländer ohne Flüchtlingseigenschaft mit Ausländerausweis F.

Art. 6a Obligatorisch Versicherte mit Familienangehörigen in EG-Staaten

Schweizer Staatsangehörige und Angehörige eines EG-Staates, welche die Voraussetzungen von § 5 des Prämienverbilligungsgesetzes erfüllen, können mit einem Zusatzblatt zur ordentlichen Anmeldung für sich und ihre in einem EG-Staat wohnhaften, nicht erwerbstätigen Familienangehörigen, die beim gleichen Krankenversicherer obligatorisch versichert sind, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung nach Artikel 65a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) geltend machen. Das Verfahren richtet sich nach § 12 des Prämienverbilligungsgesetzes.

Der Gesamtanspruch wird unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach den allgemeinen Vorschriften des Prämienverbilligungsgesetzes berechnet. Fehlen kantonale Vorschriften, sind die Regeln der Prämienverbilligung nach Artikel 66a KVG als subsidiäres Recht anwendbar.

Die vom Bund festgelegten Durchschnittsprämien der EG-Staaten gelten als Richtprämien für Personen, die in EG-Staaten wohnen. Ausländische Einkommen und Vermögen werden aufgrund der Regeln der Prämienverbilligung nach Artikel 66a KVG angerechnet. Vermögen, das nicht belegt wird, kann aufgrund des Kapitalertrags in sinngemässer Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 festgelegt werden.

...

Art. 6b

Art. 6c Angehörige von EFTA-Staaten

Für Angehörige von EFTA-Staaten und ihre Familienangehörigen, die nach Artikel 65a KVG versichert sind, gelten die Bestimmungen von § 6a sinngemäss.

4 Verfahren

Art. 6d Meldungen der Krankenversicherer

Der Krankenversicherer teilt dem Sozialversicherungszentrum innert 14 Tagen mit, ob er die Meldung des Sozialversicherungszentrums gemäss § 17 Absatz 2 des Prämienverbilligungsgesetzes einer bei ihm versicherten Person zuordnen kann.

Er meldet dem Sozialversicherungszentrum innert 14 Tagen wesentliche Änderungen im Verhältnis zwischen ihm und der versicherten Person im Sinn von § 17 Absatz 3 des Prämienverbilligungsgesetzes.

Art. 6e Vorlage der Jahresrechnung

Die Krankenversicherer haben dem Sozialversicherungszentrum die Jahresrechnung im Sinn von § 20 Absatz 4 des Prämienverbilligungsgesetzes bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.

5 Geringfügige Beträge

Art. 7 Ausschluss der Auszahlung

Liegt der gesamte Anspruch auf Prämienverbilligung unter 100 Franken, wird der Betrag nicht ausbezahlt. Dies gilt auch bei einem Gesamtanspruch im Sinn von § 5 Absatz 2 des Prämienverbilligungsgesetzes.

Art. 7a Meldung an die Dienststelle Steuern des Kantons

Zur richtigen Durchführung von Artikel 33 Absatz 1g des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 meldet das Sozialversicherungszentrum der Dienststelle Steuern des Kantons diejenigen Prämienverbilligungen, die sie ab 1997 ausgerichtet hat.

6 Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung von Beschlüssen

Folgende Beschlüsse werden aufgehoben:

  1. Regierungsratsbeschluss Nr. 777 über den Prozentsatz gemäss § 7 Absatz 1 und über geringfügige Beträge gemäss § 20 Absatz 2 des Prämienverbilligungsgesetzes vom 28. März 1995,

  2. Regierungsratsbeschluss Nr. 1046 betreffend die Anspruchsberechtigung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vom 2. Mai 1995.

Art. 9 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

K 1995 3554 | G 1995 502