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Gesetz über die Familienzulagen
Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz)
vom 8. September 2008* (Stand 1. April 2009)
Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. April 2008 1, beschliesst:
I. Gegenstand und Unterstellung
Art. 1 Gegenstand
Das Gesetz regelt
die Familienzulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe und an Nichterwerbstätige, die Durchführung der Familienzulagenordnung im Kanton sowie die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten, soweit nicht das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) vom 24. März 20062 gilt,
die Unterstellung der Selbständigerwerbenden unter dieses Gesetz.
Die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie an selbständigerwerbende Landwirtinnen und Landwirte richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 3.
* K 2008 2400 und G 2008 386; Abkürzung FZG
KR 2008 994
SR 836.2. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
SR 836.1
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Art. 2 Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Nichterwerbstätige
Diesem Gesetz unterstehen
die Arbeitgeber, die nach Artikel 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 4 beitragspflichtig sind, wenn sich der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton befindet oder, wenn ein solcher fehlt, wenn der Arbeitgeber im Kanton Wohnsitz hat,
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber nach
Artikel 6 AHVG,
c. die Nichterwerbstätigen nach Artikel 19 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes, die im Kanton Wohnsitz haben.
Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin im Sinn von Absatz 1b gelten Personen, die im Kanton für die AHV erfasst sind.
Zweigniederlassungen unterstehen diesem Gesetz, wenn sie sich im Kanton befinden. Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern kann mit ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.
Der Regierungsrat regelt unter Vorbehalt des Familienzulagengesetzes das Nähere über den Bezug von Familienzulagen durch Nichterwerbstätige, wie die massgebenden Steuerwerte und die Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, durch Verordnung.
Art. 3 Selbständigerwerbende
Personen, die nach dem AHVG als hauptberuflich Selbständigerwerbende gelten und deren Wohn- und Geschäftssitz sich im Kanton Luzern befindet, können sich freiwillig diesem Gesetz unterstellen lassen.
Die Unterstellung ist nur möglich, sofern das AHV-pflichtige Einkommen der selbständigerwerbenden Person den oberen Grenzwert gemäss Artikel 8 Absatz 1 AHVG nicht übersteigt. Sind beide Eltern selbständigerwerbend und leben sie im gleichen Haushalt, werden die AHV-pflichtigen Einkommen zusammengerechnet.
Für jedes zulagenberechtigte Kind erhöht sich die Einkommensgrenze gemäss Absatz 2 um 10 Prozent.
Der Regierungsrat regelt das Nähere über den Bezug der Familienzulagen an Selbständigerwerbende, wie Beginn und Ende des Anspruchs, die massgebenden Werte für das AHV-pflichtige Einkommen und die Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, durch Verordnung.
SR 831.10. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 885 3 II. Familienzulagen
Art. 4 Kinderzulage und Ausbildungszulage
Die Höhe der Kinderzulage und die Höhe der Ausbildungszulage entsprechen den Mindestansätzen gemäss den Bestimmungen des Familienzulagengesetzes.
Bestehen für das gleiche Kind aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit mehrere Ansprüche auf Kinder- oder auf Ausbildungszulagen, gehen die Leistungen aus unselbständiger Tätigkeit vor.
Art. 5 Geburtszulage und Adoptionszulage
Anspruchsberechtigten Personen wird eine Geburts- oder eine Adoptionszulage gemäss
Artikel 3 Absatz 3 des Familienzulagengesetzes gewährt.
Die Höhe der Zulage entspricht dem fünffachen Betrag einer monatlichen Kinderzulage gemäss Artikel 5 Absätze 1 und 3 des Familienzulagengesetzes.
III. Durchführung der Familienzulagenordnung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Durchführungsorgane
Die Familienzulagenordnung des Kantons wird durchgeführt durch
die «Familienausgleichskasse des Kantons Luzern» als kantonale Familienausgleichskasse,
die Familienausgleichskassen, welche durch die AHV-Ausgleichskassen geführt werden.
Familienausgleichskassen gemäss Absatz 1b, die im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission anzumelden.
Art. 7 Familienausgleichskasse des Kantons Luzern
Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Luzern.
Die Ausgleichskasse Luzern führt die Geschäfte der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern als übertragene Aufgabe. Der Kanton vergütet ihr die daraus entstehenden Kosten.
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Art. 8 Kassenzugehörigkeit
Der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern haben sich anzuschliessen:
alle Arbeitgeber, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende,
Gemeinwesen und öffentliche Verwaltungen, Betriebe und Anstalten sowie die übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, sofern sie nicht der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören.
Arbeitgeber können einer anderen Familienausgleichskasse im Sinn von § 6 Absatz 1b nur beitreten, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit gemäss Artikel 64 AHVG vorliegt.
Art. 9 Aufgaben der Familienausgleichskassen
Die Familienausgleichskassen
setzen die Familienzulagen im Einzelfall fest und zahlen sie in Ausnahmefällen an die anspruchsberechtigten Personen aus,
setzen die Beiträge generell fest und erheben sie bei den Arbeitgebern; vorbehalten bleibt § 12 Absatz 2,
informieren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt oder über die Arbeitgeber über ihre Ansprüche auf Familienzulagen,
kontrollieren periodisch, ob die ihr angeschlossenen Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten; die Kontrolle kann einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Revisionsstelle übertragen werden,
erlassen Verfügungen über strittige Ansprüche und Einspracheentscheide.
Die Familienausgleichskassen können einzelne Aufgaben, insbesondere die Festsetzung der Familienzulagen, den Arbeitgebern übertragen, sofern diese Gewähr für eine gesetzmässige Ausrichtung der Familienzulagen und für einen ordnungsgemässen Abrechnungsverkehr bieten.
Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern kontrolliert zudem die Unterstellung der Arbeitgeber und nimmt als Verbindungsstelle alle Geschäfte bei internationalen Verhältnissen wahr. Sie kann AHV-Ausgleichskassen, die keine eigene Familienausgleichskasse führen, als Verbandsabrechnungsstellen die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen übertragen.
Die Verbandsabrechnungsstellen gemäss Absatz 3 erhalten von der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern einen Beitrag an die ausgewiesenen Verwaltungskosten. Dieser wird von der kantonalen Aufsichtskommission gemäss § 13 festgesetzt.
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Art. 10 Revisionsstelle
Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt ist.
Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat namentlich zu überprüfen, ob die Angaben zum Lastenausgleich richtig sind und ob nur angemessene, bei der Durchführung des Gesetzes tatsächlich angefallene Verwaltungskosten abgerechnet werden.
Art. 11 Pflichten der Arbeitgeber
Die Arbeitgeber
melden der zuständigen Familienausgleichskasse die AHV-pflichtigen Löhne, erteilen alle weiteren erforderlichen Auskünfte und bringen die zusätzlich notwendigen Unterlagen bei,
leiten Meldungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihren Anspruch beeinflussen können, sofort an die zuständige Familienausgleichskasse weiter,
entrichten die Beiträge und zahlen die Leistungen nach den Weisungen der zuständigen Familienausgleichskassen an die Berechtigten aus,
informieren ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Familienzulagen,
erfüllen die ihnen gemäss § 9 Absatz 2 übertragenen Aufgaben.
2. Aufsicht
Art. 12 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist die kantonale Oberaufsichtsbehörde über die Familienausgleichskassen.
Er setzt die Beiträge an die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern fest und genehmigt ihre Jahresrechnung und ihren Jahresbericht.
Art. 13 Kantonale Aufsichtskommission
Die Aufsichtskommission für die Ausgleichskasse Luzern überwacht als kantonale Aufsichtskommission die Familienausgleichskassen, die im Kanton tätig sind.
Die Ausgleichskasse Luzern führt die Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission als übertragene Aufgabe. Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die daraus entstehenden Kosten.
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Die kantonale Aufsichtskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beratung des Regierungsrates in Fragen der Familienzulagenordnung und bei der Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern,
Erlass des Anlagereglements der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern,
Anordnung besonderer Kontrollen bei den Familienausgleichskassen,
Genehmigung des ausserkantonalen Kassenanschlusses von Zweigniederlassungen,
Entgegennahme der Berichte der Geschäftsstelle über die Kontrolle der Familienausgleichskassen, insbesondere betreffend den Lastenausgleich,
Verfügen von Massnahmen gegenüber Familienausgleichskassen, die ihre gesetzlichen Aufgaben oder Pflichten nicht oder mangelhaft erfüllen,
Festsetzung des Beitrages an die Verbandsabrechnungsstellen für deren Verwaltungskosten gemäss § 9 Absatz 4.
Die im Kanton Luzern tätigen Familienausgleichskassen haben der kantonalen Aufsichtskommission oder deren Geschäftsstelle die verlangten Auskünfte über die Geschäftsführung zu erteilen.
IV. Finanzierung
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 14 Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Arbeitgeber finanziert.
Art. 15 Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber entrichten den Beitrag, den die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern von den beitragspflichtigen Arbeitgebern erhebt.
Art. 16 Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige. Die Beiträge des Kantons werden zu 50 Prozent von den Gemeinden mitgetragen.
Der Finanzierungsanteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.
Der Kanton trägt die Verwaltungskosten.
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Art. 17 Familienzulagen für Selbständigerwerbende
Die diesem Gesetz unterstellten Selbständigerwerbenden entrichten zur Finanzierung der Familienzulagen einen jährlichen Beitrag in der Höhe einer halben jährlichen Kinderzulage. Die Beitragspflicht besteht, solange Familienzulagen ausgerichtet werden.
Der Beitrag wird mit den auszurichtenden Familienzulagen verrechnet.
Die am Lastenausgleich gemäss den §§ 19–23 beteiligten Familienausgleichskassen tragen das Defizit.
Art. 18 Verwendung der Beiträge
Die Beiträge der Arbeitgeber und der Selbständigerwerbenden sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Deckung der angemessenen Verwaltungskosten, zur Äufnung der Schwankungsreserven und für allfällige Zahlungen in den Lastenausgleich verwendet werden.
2. Lastenausgleich
Art. 19 Grundsätze
Zwischen den im Kanton tätigen Familienausgleichskassen besteht ein Lastenausgleich.
Die Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission führt das Lastenausgleichsverfahren durch.
Art. 20 Berechnungsgrundlagen
Massgebend für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse.
Der durchschnittliche Risikosatz aller Familienausgleichskassen ergibt sich aus dem prozentualen Verhältnis zwischen den Familienzulagen, die pro Jahr von allen Familienausgleichskassen im gesetzlichen Umfang ausbezahlt wurden, zuzüglich des Defizits aus der Jahresrechnung der Familienzulagen an die Selbständigerwerbenden, und den AHVpflichtigen jährlichen Lohnsummen aller Familienausgleichskassen.
Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von ihr im gesetzlichen Umfang ausbezahlten Familienzulagen und der AHV-pflichtigen jährlichen Lohnsumme.
Die Familienausgleichskassen haben der Geschäftsstelle der kantonalen Aufsichtskommission bis spätestens am 31. März des folgenden Jahres die AHV-pflichtigen Lohnsummen und die ausbezahlten Familienzulagen zu melden. Erfolgt die Meldung
Nr. 885 nicht termingerecht, werden für die Berechnung des Lastenausgleichs die AHVpflichtige Lohnsumme des Vorjahres mit einem Zuschlag von 50 Prozent und die ausbezahlten Familienzulagen des Vorjahres verwendet. 5
Art. 21 Ausgleichszahlungen
Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein.
Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, erhalten aus dem Lastenausgleich den entsprechenden Differenzbetrag.
Die Zahlungen in den Lastenausgleich werden innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung fällig. Die Zahlungen aus dem Lastenausgleich werden jeweils am 31. Mai fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit ist ein Verzugs- beziehungsweise Vergütungszins geschuldet.
Art. 22 Schwankungsreserven und Kassenauflösung
Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern 50 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, beantragt diese dem Regierungsrat eine Reduktion des Beitragssatzes. Fallen die Reserven unter 20 Prozent, beantragt sie dem Regierungsrat eine Erhöhung des Beitragssatzes.
Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt deren Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.
Art. 23 Berichterstattung
Die übrigen Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern die geprüfte Jahresrechnung und die notwendigen statistischen Angaben bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres unentgeltlich zu.
V. Schlussbestimmungen
Art. 24 Ergänzendes Recht
Soweit das Familienzulagengesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung sinngemäss.
Aufgehoben gemäss Urteil 8C_366/2008 des Bundesgerichts vom 1. April 2009, soweit damit bei nicht termingerechter Meldung für die Berechnung des Lastenausgleichs ein Zuschlag von 50 Prozent zur AHV-pflichtigen Lohnsumme des Vorjahres vorgesehen ist.
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Art. 25 Übergangsregelungen
Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.
Die monatliche Kinderzulage von 210 Franken vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr wird so lange ausgerichtet, bis die Kinderzulage gemäss dem Familienzulagengesetz diesen Wert erreicht.
Die Familienausgleichskasse für Selbständigerwerbende wird aufgelöst. Ihre Reserven sind zur Finanzierung der Familienzulagen für Selbständigerwerbende zu verwenden.
Art. 26 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Gesetz über die Familienzulagen vom 10. März 1981 6,
Grossratsbeschluss über die Anpassung der Familienzulagen vom 6. November 20077.
Art. 27 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum 8.
Luzern, 8. September 2008 Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Sepp Furrer Der Staatsschreiber: Markus Hodel
G 1981 60 (SRL Nr. 885)
8 Die Referendumsfrist lief am 12. November 2008 unbenützt ab (K 2008 2961).