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Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz
vom 28.11.2008 (Stand 01.01.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 2 Absatz 4 und 12 Absatz 2 des Kantonalen Familienzulagengesetzes vom 8. September 20081,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ...
Die Verordnung regelt
die Einzelheiten über den Bezug der Familienzulagen durch Nichterwerbstätige,
die Festsetzung der Arbeitgeberbeiträge an die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern,
die Einzelheiten zum Lastenausgleich.
Art. 2 …
2 Familienzulagen an Nichterwerbstätige
Art. 2a Festsetzung und Überprüfung
Die Familienzulagen an Nichterwerbstätige werden durch die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern festgesetzt und ausgerichtet.
Sie werden jeweils für ein Kalenderjahr (Bezugsjahr) festgesetzt.
Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern kann im Laufe des Bezugsjahres überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Familienzulagen noch erfüllt sind.
Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs
Bei Änderungen der Einkommensverhältnisse, insbesondere infolge Scheidung, Trennung, Aufnahme oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit oder bei Beendigung eines Taggeldanspruchs der Arbeitslosenversicherung, beginnt oder endet der Anspruch von Nichterwerbstätigen auf Familienzulagen zu dem Zeitpunkt, in dem die Änderung eintritt.
Beginnt der Anspruch auf Familienzulagen im Lauf eines Bezugsjahres, muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für dieses Jahr bei der AHV nicht als nichterwerbstätige Person gemäss Artikel 19 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz) vom 24. März 20062 erfasst sein.
Art. 4 Bemessung des Einkommens
Für die Bemessung des Einkommens der Nichterwerbstätigen ist das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 19903 gemäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung massgebend.
Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern schriftlich zu bestätigen und nachzuweisen, dass sich das steuerbare Einkommen seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nicht massgeblich verändert hat.
Art. 5 Abstellen auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
Liegt die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung mehr als zwei Jahre zurück oder entsprechen deren Werte nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, sind statt des steuerbaren Einkommens die tatsächlichen Einkommensverhältnisse massgebend. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat die zu deren Ermittlung notwendigen Unterlagen beizubringen. Vorbehalten bleibt § 6.
Art. 6 Bezügerinnen und Bezüger von Sozialhilfe
Für Bezügerinnen und Bezüger von wirtschaftlicher Sozialhilfe gemäss den §§ 28 Absatz 1, 29 Absatz 1 und 61 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 19894 oder von Mutterschaftsbeihilfe gemäss § 54 des Sozialhilfegesetzes beginnt der Anspruch auf Familienzulagen in dem Monat, für den die Sozialhilfe erstmals gewährt wird. Vorbehalten bleibt ein anderweitiger Bezug der Familienzulagen.
Bei Beendigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder der Mutterschaftsbeihilfe erlischt der Anspruch auf Familienzulagen in dem Monat, für den die Sozialhilfe letztmals gewährt wird.
Die zuständige Sozialbehörde meldet der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern Beginn und Ende der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder der Mutterschaftsbeihilfe. Sie kann gleichzeitig die Drittauszahlung beantragen.
Erfolgt innerhalb der Dauer des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe der Bezug der Familienzulagen künftig anderweitig, erlischt der Anspruch auf Familienzulagen auf diesen Zeitpunkt. Die zuständige Sozialbehörde meldet der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern diese Veränderung.
3 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
4 Arbeitgeberbeiträge der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern
Art. 13 Beitragssatz
Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern erhebt einen Arbeitgeberbeitrag von 1,35 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens.
5 Lastenausgleich
Art. 14
Für die Berechnung des Lastenausgleichs gelten die durch die Familienausgleichskassen gemäss § 20 Absatz 4 des Kantonalen Familienzulagengesetzes5 bis zum 31. März des folgenden Jahres gemeldeten Zahlen. Allfällige nach dem 31. März gemeldete, durch die Revisionsstellen bestätigte Korrekturen werden in der Berechnung des Folgejahres berücksichtigt.
6 Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen vom 13. Dezember 19946,
Beschluss über den Arbeitgeberbeitrag an die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern vom 13. November 20077.
Art. 16 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2008 428