914
Richtlinien für die Unterstützung von Strukturverbesserungen
vom 22.10.2002 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 96 Absatz 1 des Kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 19951 sowie auf § 40 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung vom 3. November 19982,
auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Unterstützungsberechtigte Massnahmen und Werke
Unterstützt werden Massnahmen und Werke, die für eine ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung erforderlich sind und mit den übergeordneten Zielen der Agrarpolitik und der Raumordnungspolitik in Übereinstimmung stehen. Der finanzielle Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.
Ziehen nichtlandwirtschaftliche Grundstücke Nutzen aus einer Massnahme oder einem Werk, sind diesem Nutzen entsprechend die anrechenbaren Kosten zu kürzen oder ist der Beitrag zu reduzieren.
Art. 2 Beiträge und Agrarkredite
Massnahmen und Werke können im Rahmen der verfügbaren Mittel mit Beiträgen und mit Agrarkrediten (Investitionskrediten und kantonalen Agrarkrediten) unterstützt werden.
Die Unterstützung soll in erster Linie mit Agrarkrediten erfolgen. Beiträge können nur so weit zugesichert werden, als die Agrarkredite für die tragbare Finanzierung einer Massnahme oder eines Werks nicht ausreichen.
Die Gewährung von Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen bleibt vorbehalten.
Art. 3 Tragbare Belastung
Eine Unterstützung bedingt, dass die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der Massnahmen und Werke ausgewiesen sind.
Art. 4 Eigenleistungen
Den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern können, soweit zumutbar, Eigenleistungen angerechnet werden. Der Wert der Eigenleistungen wird nach den für landwirtschaftliche Arbeiten geltenden Ansätzen der Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) berechnet.
Art. 4a Ausführung von Arbeiten
Kleinere Bauarbeiten können die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller selber ausführen, sofern Gewähr für eine fachgerechte Arbeit besteht. Es dürfen dafür nicht höhere Entschädigungen in Rechnung gestellt werden, als einem Dritten nach Abzug eines Unternehmergewinns und der allgemeinen Unkosten zu leisten wären.
Art. 5 Gesamtlösungen
Es sind wirtschaftlich günstige und zweckmässige Gesamtlösungen anzustreben. Soweit die für die einzelnen Betriebe erforderlichen Verbesserungen durch gemeinschaftliche Massnahmen und Werke erzielt werden können, ist die Unterstützung durch einzelbetriebliche Massnahmen und Werke ausgeschlossen.
Art. 6 Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturereignisse
Massnahmen und Werke zur Verhinderung und Behebung von Schäden durch Naturereignisse können unterstützt werden, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht und eine Unterstützung nach § 31 Absatz 1a des Kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 19993 nicht möglich ist.
Art. 7 Ersatz und Wiederaufbau
Werden nach Brandfällen oder anderen Schadenereignissen für den Ersatz oder Wiederaufbau von Bauten und Anlagen Versicherungsleistungen erbracht, ist die Unterstützung ausgeschlossen.
2 Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke
Art. 8 Voraussetzungen
Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke werden erst unterstützt, wenn die Trägerschaft und die Verteilung der Restkosten geregelt sind.
Art. 9 Güterstrassen
Die Unterstützung des Neubaus oder der Änderung von Güterstrassen kann insbesondere aus technischen Gründen oder aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes mit Auflagen verbunden werden, welche die Benützung der Strassen einschränken.
Beiträge und Agrarkredite für Güterstrassen werden gekürzt, wenn deren Unterhalt vernachlässigt wird.
Für die Behebung von Schäden, welche ganz oder teilweise durch nichtlandwirtschaftliche Strassenbenutzung verursacht worden sind, können Beiträge und Agrarkredite anteilmässig gekürzt werden.
Art. 10 Entwässerungen
Drainagen können unterstützt werden, wenn sie für eine standortgerechte Nutzung erforderlich sind.
Weitere Entwässerungsmassnahmen wie Rutschentwässerungen, Bachverbauungen und Ableitungen können unterstützt werden, wenn sie für die standortgerechte Nutzung erforderlich sind oder der Gefahrenabwehr dienen.
Art. 11 Wasserversorgungen
Wasserversorgungen sind mit den Bedürfnissen der Gebäudeversicherung Luzern4 und anderer Trägerschaften von Wasserversorgungsanlagen abzustimmen.
3 Einzelbetriebliche Massnahmen und Werke
3.1 …
Art. 12 Rechtsverweis
Für die Unterstützung von einzelbetrieblichen Massnahmen ist sinngemäss die eidgenössische Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 19985 anwendbar.
…
…
…
…
…
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
3.2 …
Art. 18 …
4 Schlussbestimmungen
Art. 19 Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 1. Dezember 2002 in Kraft. Sie sind zu veröffentlichen.
G 2002 487