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Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung
vom 16.02.1981 (Stand 01.05.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 42 Absätze 2 und 3 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 19771 und auf Artikel 28 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe vom 25. September 20202 sowie auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 19933,
auf Antrag des Polizeidepartementes,
beschliesst:
1 Zuständigkeit
Art. 1 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung aus.
Art. 2 Justiz- und Sicherheitsdepartement4
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für:
…
…
den Entzug von Sprengausweisen (Art. 60 Sprengstoffverordnung5).
Art. 3 Luzerner Polizei6
Die Luzerner Polizei besorgt unter Aufsicht des Justiz- und Sicherheitsdepartementes alle Vollzugsaufgaben, die nicht einer andern Behörde zugewiesen sind. Sie ist insbesondere zuständig für:
Verkaufsbewilligungen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, einschliesslich Feuerwerkskörper (Art. 4, 5, 6, 7 und 10 Sprengstoffgesetz7 sowie Art. 35 Sprengstoffverordnung);
Verkaufsbewilligungen für Schiesspulver (Art. 1 Abs.1, Art. 7a und 10 Sprengstoffgesetz sowie Art. 35 Sprengstoffverordnung);
Ausstellung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 12 Sprengstoffgesetz sowie Art. 45 Sprengstoffverordnung);
Zuverlässigkeitsbescheinigungen zur Zulassung zu Sprengkursen und -prüfungen (Art. 55 Abs. 1b Sprengstoffverordnung);
Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche (Art. 15 Abs. 5 Sprengstoffgesetz);
Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 111 Sprengstoffverordnung);
administrative Massnahmen (Art. 35 Sprengstoffgesetz).
Art. 4 Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit
Dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums obliegt der Vollzug der Massnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Arbeitsgesetz unterstehen (Art. 23 und 34 Sprengstoffgesetz).
Art. 4a Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz ist die zuständige kantonale Behörde für die Vornahme von Kontrollen nach Artikel 28 Absatz 3 des Bundesgesetzes über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe vom 25. September 20208.
2 Verfahren
Art. 5 Verkaufsbewilligung
Gesuche um Bewilligungen zum Verkauf von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen sind bei der Bewilligungsinstanz einzureichen. Diese holt vor Erteilung der Bewilligung bei der Gebäudeversicherung die feuerpolizeiliche Genehmigung ein.
Vor Erteilung der Verkaufsbewilligung für loses Schiesspulver holt die Bewilligungsinstanz die Zustimmung der Eidgenössischen Kriegsmaterialverwaltung ein.
Art. 6 Ausnahmebewilligungen
Gesuche um Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für historische Anlässe und Bräuche sind 14 Tage vor dem Anlass bei der Luzerner Polizei einzureichen, welche die Gemeinde des Verwendungsortes um Stellungnahme ersucht.
Der Gesuchsteller hat Gewähr für eine fachgemässe Verwendung von Schiesspulver zu bieten sowie den Nachweis einer genügenden Unfallversicherung für alle Beteiligten und einer Haftpflichtversicherung für Drittschäden zu erbringen.
3 Gebühren
Art. 7 Gebühren
Hat eine Kontrolle gemäss § 4a zu Beanstandungen geführt, erhebt die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz für die Durchführung der Kontrolle und für allfällige Nachkontrollen Gebühren von je 200 bis 500 Franken. Erscheint die Erhebung der Gebühren aufgrund der Umstände als unangemessen, können diese reduziert oder ganz von der Erhebung abgesehen werden.
Für Ausnahmebewilligungen im Sinne von § 3 Unterabsatz e dieser Verordnung wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.
Im Übrigen richtet sich die Höhe der Gebühren für Tätigkeiten der zuständigen Behörden aus dem Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung nach Artikel 113 ff. der Sprengstoffverordnung und nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 19829.
4 Schlussbestimmungen
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
Verordnung über das Schiessen bei Hochzeiten und andern Festlichkeiten vom 10. April 197010;
Beschluss über den Verkauf und das Abbrennen von Knallfeuerwerk vom 30. Januar 194711.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1981 in Kraft.12 Sie ist zu veröffentlichen.
G 1981 41