113.1
Landratsbeschluss über die Festlegung des Kantonswappens
vom 29.11.1989 (Stand 29.11.1989)
Der Landrat,
gestützt auf Art. 70 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes vom 30. April 1967 über die Organisation und das Verfahren der gesetzgebenden und vollziehenden kantonalen Gewalten (Organisationsgesetz)1,
beschliesst:
Ziff. 1
Das Wappen des Kantons Nidwalden wird in bezug auf die Anordnung und die heraldischen Farben der Wappenbestandteile, nicht aber betreffend die grafische Gestaltung, wie folgt festgelegt:
Ziff. 2
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
A 1989, 1475