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268.12

Verordnung über die Beurkundungsgebühren

vom 19.04.1994 (Stand 01.01.2016)

Der Landrat,

gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 5 des Gesetzes vom 27. April 1969 über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz)1,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Die Urkundspersonen beziehen für die öffentlichen Beurkundungen und die Beglaubigungen die in dieser Verordnung festgesetzten Gebühren.

Art. 2 Gebührenpflicht

Die Gebühr hat zu entrichten, wer die Amtshandlung zur Sicherung eigener Vorteile veranlasst oder durch sein Verhalten notwendig gemacht hat.

Sind für die Amtshandlung mehrere Gebührenpflichtige vorhanden, haften sie solidarisch.

Art. 3 Gebühr
1. Gegenstand

Die Gebühr ist das Entgelt für die Vorbereitungsarbeiten (Feststellung der Identität, Ermittlung des Parteiwillens, Entwurf und Ausfertigung der Urkunde, Prüfung eines der Urkundsperson vorgelegten Entwurfes), für den eigentlichen Beurkundungsakt, die Anmeldung eintragungsbedürftiger sowie die Mitteilung genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte.

Art. 3a 2. Ausnahmen

In der Gebühr nicht inbegriffen ist:

  1. das Entgelt für weitere Vorbereitungsarbeiten, wie Parzellierungen (einschliesslich Bereinigung der Dienstbarkeiten), Pfandentlassung, Baulandumlegung durch privatrechtliche Vereinbarung, Arbeiten zur Bestimmung der Wertquoten der Stockwerkeigentumsanteile, Verfassung von Nutzungs- und Verwaltungsordnungen für Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaften, sowie gesellschaftsrechtliche Arbeiten, die nicht beurkundungsbedürftig sind, insbesondere Ausarbeitung der Gesellschaftsstatuten, Gründungs-, Fusions- und Kapitalerhöhungsbericht usw.;

  2. das Entgelt für Folgearbeiten, wie Ermitteln der vorkaufsberechtigten Personen und Mitteilung des Vorkaufsfalles, Einreichen einer Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Aufbewahrung, Abklärungen im Hinblick auf Wertgrenzen und die Zustimmungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes, Einholen von Zustimmungserklärungen, Gesuche um Genehmigung eines Rechtsgeschäftes oder um Feststellung einer Behörde im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes, Treuhandfunktionen beim Vollzug beurkundeter Geschäfte, steuerliche Abklärungen im Zusammenhang mit den Rechtsgeschäften;

  3. die Mehrwertsteuer.

Art. 4 Bemessung
1. Allgemein

Die Gebühr ist nach festen Ansätzen, nach dem Wert oder nach einem Gebührenrahmen zu bemessen.

Ist der Wert massgebend, richtet sich die Gebühr nach den in nachstehenden Tarifen festgesetzten Bruchteilen.

Ist ein Gebührenrahmen vorgesehen, sind für die Berechnung der Gebühr die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsaufwand und die Zeitdauer der Inanspruchnahme massgebend.

Art. 4a 2. Erhöhung

Die Gebühr darf angemessen erhöht werden:

  1. wenn mit einer Beurkundung wiederholte Verhandlungen oder ein aussergewöhnlicher Zeitaufwand verbunden sind;

  2. wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeit oder ausserhalb des Büros beansprucht wird;

  3. bei ausserordentlicher Dringlichkeit der öffentlichen Beurkundung;

  4. bei Übersetzungen durch die Urkundsperson.

Art. 4b 3. Herabsetzung

Die Gebühr ist angemessen herabzusetzen:

  1. wenn die öffentliche Beurkundung nicht zum Abschluss gelangt;

  2. wenn die Urkundsperson im gleichen Sachzusammenhang zahlreiche Rechtsgeschäfte mit weitgehend gleichlautendem Inhalt zu beurkunden hat.

Die Beurkundung aufgrund einer der Urkundsperson in Reinschrift vorgelegten Urkunde hat eine Ermässigung der Gebühr um einen Drittel zur Folge, sofern die Urkunde auch nach der Überprüfung keine Änderung erfährt.

Art. 5 Vorvertrag

Die Gebühr für die Beurkundung eines Vorvertrages richtet sich nach jener für den Hauptvertrag.

Wird dieser von der gleichen Urkundsperson beurkundet, beträgt die Gebühr für den Hauptvertrag die Hälfte.

Art. 6 Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages

Die Gebühr für die Beurkundung der Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages beträgt einen Drittel der Gebühr des ursprünglichen Vertrages.

Art. 7 Mehrere Rechtsgeschäfte

Bei der Beurkundung mehrerer Rechtsgeschäfte in der gleichen Urkunde wird die Gebühr vom Rechtsgeschäft mit dem höchsten Ansatz berechnet; zusätzlich ist für jedes weitere Rechtsgeschäft eine Gebühr bis zu zwei Dritteln des Tarifs, der für die alleinige Beurkundung der weiteren Rechtsgeschäfte geschuldet wäre, in Rechnung zu stellen.

Vorbehalten bleiben § 15 Abs. 2 und § 28 Abs. 2.

Art. 8 Auslagen

Ausser der Gebühr hat die Urkundsperson Anspruch auf den Ersatz der notwendigen Auslagen gemäss den Bestimmungen der Gebührengesetzgebung2, insbesondere für Porti, Telefontaxen, Fotokopien, Reisespesen.

Art. 9 Festsetzung
1. Grundsatz

Für die Gebühren und die Auslagen hat die Urkundsperson schriftlich und detailliert Rechnung zu stellen.

Die Rechnung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

Art. 10 2. Rechtsschutz

Gegen die Festsetzung der Gebühren kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde bei der Beurkundungskommission erhoben werden.

Gegen Entscheide der Beurkundungskommission kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Art. 11 Gebührenerlass

Die Gebühren für Amtshandlungen von Urkundspersonen, die in einem kantonalen Dienstverhältnis stehen, können vom Regierungsrat auf begründetes Gesuch hin im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden:

  1. wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Zahlung der Gebühren für ihn eine besondere Härte bedeuten würde;

  2. wenn die Amtshandlung im Interesse eines gemeinnützigen oder kulturellen Unternehmens erfolgt.

In bezug auf die Gebühren für Amtshandlungen der Gemeindeschreiber steht die gleiche Befugnis dem Gemeinderat zu.

Art. 12 Bezug

Sämtliche Gebühren und allfällige Entschädigungen gemäss § 3 Abs. 2 für Amtshandlungen von Urkundspersonen, für deren Tätigkeit gemäss dem Haftungsgesetz3 das Gemeinwesen haftet, fallen in die Staatskasse beziehungsweise in die Gemeindekasse.

Diese Regelung gilt auch in bezug auf die Gebühren und Entschädigungen für Amtshandlungen, die von der Urkundsperson ausserhalb ihrer ordentlichen Arbeitszeit vorgenommen werden; die Gemeinden sind jedoch berechtigt, mit den Gemeindeschreibern im Anstellungsvertrag eine andere Regelung zu treffen. Der Einzug der Gebühren und Entschädigungen gemäss § 3 Abs. 2 obliegt in diesen Fällen der Staatskasse beziehungsweise der Gemeindekasse, welche der Urkundsperson über bezahlte Rechnungen unverzüglich Meldung zu erstatten hat.

Art. 13 Vollstreckbarkeit

Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Instanzen über die in dieser Verordnung begründeten Gebühren- und Entschädigungsforderungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs4 gleichgestellt.

2 Gebührentarif

2.1 Beurkundungen

2.1.1 Nach Zivilgesetzbuch5

Art. 14 Stiftung

Bei der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden (Art. 81 ZGB6) beträgt die Gebühr Fr. 250.– bis Fr. 3'000.–.

Art. 15 Ehevertrag- und Vermögensvertrag

Bei Abschluss, Abänderung oder Aufhebung eines Ehevertrages (Art. 184 ZGB7) oder eines Vermögensvertrages (Art. 25 PartG8) beträgt die Gebühr Fr. 350.– bis Fr. 3'000.–.

Ist mit dem Abschluss oder der Abänderung des Ehevertrages oder eines Vermögensvertrages ein Inventar (Art. 195a ZGB9) verbunden, bezieht die Urkundsperson überdies die Gebühr gemäss § 16.

Art. 16 Inventar

Bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195a ZGB10) beträgt die Gebühr:

  1. 2.5‰ bis zu einem Inventarwert von Fr. 200'000.–

  2. plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.–

  3. plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.–

  4. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.–;

  5. die Mindestgebühr beträgt Fr. 300.–.

Art. 17 Gemeinderschaftsvertrag

Beim Gemeinderschaftsvertrag (Art. 336 ZGB11) beträgt die Gebühr:

  1. für die Begründung gemäss § 20;

  2. für die Abänderung oder Aufhebung Fr. 250.– bis Fr. 1'000.–.

Art. 17a Vorsorgeauftrag

Bei der Errichtung, Abänderung oder Aufhebung eines Vorsorgeauftrags (Art. 361 ZGB12) beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 1'000.–.

Art. 18 Letztwillige Verfügung, Erbvertrag

Bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 499 ZGB13) beträgt die Gebühr:

  • 1. für die Errichtung

  • a) 3‰ bis zu einem Verfügungswert von Fr. 200'000.–

  • b) plus 2.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.–

  • c) plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.–

  • d) plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 5'000'000.–

  • e) plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.–;

  • f) die Mindestgebühr beträgt Fr. 400.–;

  • g) wenn der Verfügungswert nicht bekannt ist, Fr. 400.– bis Fr. 4'000.–;

  • 2. für die Abänderung oder die Aufhebung Fr. 250.– bis Fr. 2'000.–.

Die Berechnung des Verfügungswertes richtet sich sinngemäss nach § 20.

Dieselben Ansätze gelten auch beim Erbvertrag (Art. 512 ZGB14).

Art. 19 Ausschluss der Aufhebung von Miteigentum

Bei der Vereinbarung über den Ausschluss der Aufhebung von Miteigentum (Art. 650 Abs. 2 ZGB15) beträgt die Gebühr Fr. 250.– bis Fr. 600.–.

Art. 20 Übertragungen von Grundeigentum

Bei der Errichtung eines Vertrages auf Übertragung von Grundeigentum nach Art. 657 Abs. 1 ZGB16 (Kauf, Tausch, Schenkung) beträgt die Gebühr:

  1. 2.5‰ der Vertragssumme bis Fr. 200'000.–

  2. plus 2‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.–

  3. plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.–

  4. plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 5'000'000.–

  5. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.–;

  6. die Mindestgebühr beträgt Fr. 300.–.

Die Gebühr ist nach dem mutmasslichen Verkehrswert zu berechnen, sofern im Vertrag keine oder eine niedrigere Vertragssumme angegeben ist.

Bei der Übertragung von kleinen Grundstücken im Sinne von § 41 Abs. 3 der Beurkundungsverordnung beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 600.–.

Art. 21 Eigentumsbeschränkung

Bei der Aufhebung oder Abänderung einer gesetzlichen Eigentumsbeschränkung durch Rechtsgeschäft (Art. 680 Abs. 2 ZGB17) beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 800.–.

Art. 22 Gesetzliche Vorkaufsrechte

Bei der Vereinbarung über den Ausschluss oder die Abänderung eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes (Art. 681b ZGB18) beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 800.–.

Art. 23 Stockwerkeigentum, selbständiges Miteigentum

Bei der Begründung von Stockwerkeigentum (Art. 712b ZGB19) und selbständigem Miteigentum (Art. 646 ZGB20) beträgt die Gebühr:

  1. 2.5‰ des Bodenwertes und des Gebäudewertes beziehungsweise der voraussichtlichen Baukosten bis Fr. 200'000.–

  2. plus 2‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.–

  3. plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.–

  4. plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 5'000'000.–

  5. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.–;

  6. die Mindestgebühr beträgt Fr. 300.–.

Art. 24 Nutzniessung

Bei der Bestellung einer Nutzniessung (Art. 746 ZGB21) beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 1'000.–.

Bei der Inventaraufnahme (Art. 763 ZGB22) ist die Gebühr vom Inventarwert gemäss § 16 zu berechnen.

Art. 25 Wohnrecht

Bei der Bestellung eines Wohnrechtes (Art. 776 ZGB23) beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 1'000.–.

Art. 26 Baurecht

Bei der Begründung eines Baurechtes nach Art. 779a ZGB24 ist die Gebühr gemäss § 20 zu berechnen. Als Vertragssumme gilt die Leistung des Bauberechtigten. Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leistungen verpflichtet, gilt als Vertragssumme der mutmassliche Verkehrswert des Bodens und, soweit sie Gegenstand der Leistung des Baurechtgebers sind, der Gebäude.

Art. 26a Andere Dienstbarkeiten

Bei der Bestellung einer anderen Dienstbarkeit beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 1'000.–.

Art. 27 Grundlast

Bei der Errichtung einer Grundlast (Art. 783 ZGB25) ist die Gebühr wie beim Grundpfand (§ 28) zu berechnen, wobei auf den Gesamtwert abgestellt wird.

Art. 28 Grundpfand

Bei der Errichtung eines Grundpfandes (Art. 799 ZGB26) beträgt die Gebühr:

  1. 1.5‰ von der Pfandsumme bis Fr. 200'000.–

  2. plus 1.25‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.–

  3. plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.–

  4. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 5'000'000.–

  5. plus 0.2‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.–;

  6. die Mindestgebühr beträgt Fr. 200.–.

Werden in der gleichen öffentlichen Urkunde mehrere Pfandrechte errichtet, ist die Gebühr vom Gesamtbetrag der Pfandsummen zu berechnen.

Bei der Erhöhung der Pfandsumme ist die Gebühr vom Betrag der Erhöhung nach den Ansätzen gemäss Abs. 1 und 2 zu berechnen.

Bei der Umwandlung der Pfandart sowie bei der Aufteilung und Verlegung von Pfandrechten beträgt die Gebühr die Hälfte der Ansätze nach Abs. 1.

Bei anderen Änderungen beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 600.–.

2.1.2 Nach Obligationenrecht27

Art. 29 Ersatz der Unterschrift

Bei der Beurkundung eines Unterschriftersatzes (Art. 15 OR28) beträgt die Gebühr Fr. 30.– bis Fr. 100.–.

Art. 30 Erklärung nach Art. 90 OR

Bei der Beurkundung einer Erklärung nach Art. 90 OR29 beträgt die Gebühr Fr. 30.– bis Fr. 200.–.

Art. 31 Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrecht

Bei der Begründung eines Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechts (Art. 216 Abs. 2 OR30) ist die Gebühr gemäss § 20 (Übertragung von Grundeigentum) zu berechnen.

Art. 32 Schenkung dinglicher Rechte an Grundstücken

Bei der Schenkung dinglicher Rechte an Grundstücken (Art. 243 Abs. 2 OR31) beträgt die Gebühr, soweit nicht die Paragraphen 20, 27 und 28 anwendbar sind, Fr. 200.– bis Fr. 800.–.

Art. 33 Schenkung auf den Todesfall

Bei der Schenkung auf den Todesfall (Art. 245 Abs. 2 OR32) ist die Gebühr gemäss § 18 zu berechnen.

Art. 34 Bürgschaft

Bei der Errichtung einer Bürgschaft (Art. 493 Abs. 1 OR33), bei der Erhöhung der Haftungssumme, bei der Umwandlung einer einfachen in eine Solidarbürgschaft (Art. 493 Abs. 5 OR) sowie bei Beurkundungen nach Art. 493 Abs. 6 OR beträgt die Gebühr 1.5‰ des Haftungsbetrages, mindestens aber Fr. 250.– und höchstens Fr. 1'000.–.

Sind von der Urkundsperson für dieselbe Schuld getrennt abgegebene Bürgschaftserklärungen in derselben Urkunde einzeln zu beurkunden, wird von der zweiten Beurkundung an für jede weitere zur Gebühr nach Abs. 1 ein Zuschlag von 25 Prozent, mindestens aber Fr. 100.– erhoben; der Gesamtbetrag der Zuschläge darf 100 Prozent der Grundgebühr nicht übersteigen.

Art. 35 Verpfründung

Bei der Errichtung eines Verpfründungsvertrages (Art. 522 OR34) ist die Gebühr vom Vermögenswert nach den Ansätzen gemäss § 20 zu berechnen.

Art. 36 Aktiengesellschaft und Kommanditaktiengesellschaft1. Gründung

Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (Art. 629 OR35) oder einer Kommanditaktiengesellschaft (Art. 764 Abs. 2 OR) beträgt die Gebühr:

  1. Fr. 1'000.– bis zu einem Aktienkapital von Fr. 200'000.–

  2. plus 3‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.–

  3. plus 2‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.–

  4. plus 1.0‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 5'000'000.–

  5. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.–.

Art. 37 2. Aktienkapitalerhöhung

Bei der Erhöhung des Aktienkapitals (Art. 650–656 OR36) richtet sich die Gebühr für den Beschluss der Generalversammlung nach § 40 und für den Beschluss des Verwaltungsrates nach § 36.

Art. 38 3. Aktienkapitalherabsetzung

Bei der Herabsetzung des Aktienkapitals beträgt die Gebühr für die Beurkundung betreffend Beschlussfassung und Statutenänderung (Art. 732 OR37) Fr. 400.– bis Fr. 3'000.–.

Art. 39
Art. 40 5. andere Beschlüsse

Bei Beschlüssen einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft, auf welche die Paragraphen 36–38 nicht anwendbar sind, beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 2'000.–.

Art. 41 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 777 OR38) ist die Gebühr nach den Ansätzen von § 36, bei der Erhöhung des Stammkapitals (Art. 781 OR) gemäss § 37 und bei der Herabsetzung des Stammkapitals (Art. 782 OR) gemäss § 38 zu berechnen.

Bei anderen Beschlüssen, für die Abs. 1 nicht anwendbar ist, beträgt die Gebühr Fr. 300.– bis Fr. 2'000.–.

Art. 43 Wechsel und Check

Beim Wechselprotest (Art. 1034 OR40) oder Checkprotest (Art. 1128 OR) beträgt die Gebühr je Protest 1.5‰ der Wechsel- oder Checksumme, mindestens aber Fr. 250.–.

Art. 44 Anleihensgläubigerbeschlüsse

Bei Versammlungsbeschlüssen der Gläubiger von Anleihensobligationen (Art. 6 Verordnung über die Gläubigergemeinschaft41) beträgt die Gebühr Fr. 800.– bis Fr. 3'000.–.

2.3 Nach Fusionsgesetz,42

Art. 44a Fusion, Spaltung, Umwandlung,
Vermögensübertragung

Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft richtet sich nach § 47.

Die Gebühr für den Kapitalherabsetzungsbeschluss der übertragenden Gesellschaft richtet sich nach § 38.

Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbeschlusses der übernehmenden Gesellschaft bemisst sich nach dem Wert der den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft gewährten Anteils- und Mitgliedschaftsrechte sowie der Ausgleichszahlungen und Abfindungen und richtet sich nach dem Tarif gemäss § 36.

Bei der Umwandlung bemisst sich die Gebühr nach dem Kapital der neuen Gesellschaft und richtet sich nach dem Tarif gemäss § 36.

Werden im Übertragungsvertrag Grundstücke übertragen, richtet sich die Gebühr für die Grundstücksübertragung nach § 20.

Die Gebühr für die Beurkundung eines Fusionsvertrags bei Familienstiftungen und kirchlichen Stiftungen bemisst sich nach dem Aktivenüberschuss der übertragenen Vermögenswerte und richtet sich nach dem Tarif gemäss § 36.

Bei Beschlüssen nach dem Fusionsgesetz43, auf welche die obigen Absätze nicht anwendbar sind, berechnet sich die Gebühr nach dem Tarif gemäss § 40.

Art. 44b Festlegung der Übertragung eines Grundstücks

Die Gebühr für die Feststellung der Übertragung eines Grundstücks nach Art. 104 Abs. 3 des Fusionsgesetzes44 berechnet sich nach dem Tarif gemäss § 40. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchstgebühr Fr. 4'000.–.

2.4 Sonstige Beurkundungen

Art. 45 Ziehungen

Die Gebühr für eine öffentliche Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wettbewerb beträgt Fr. 300.– bis Fr. 2'000.–.

Art. 46 Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt

Die Gebühr für die Beurkundung der Eidesabnahme oder der Erklärung an Eidesstatt beträgt Fr. 200.– bis Fr. 800.–.

Art. 47 Andere Beurkundungen

Bei der Beurkundung von beurkundungsbedürftigen Geschäften, für die keine andere Gebühr vorgesehen ist, beträgt die Gebühr Fr. 200.– bis Fr. 2'000.–.

Art. 48 Nicht beurkundungsbedürftige Geschäfte

Bei einer von den Parteien verlangten Beurkundung nicht beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte beträgt die Gebühr:

  1. 3‰ der Vertragssumme oder beim Fehlen einer solchen des mutmasslichen Interessenwertes bis Fr. 200'000.–

  2. plus 2.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.–

  3. plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'000'000.–

  4. plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr. 1'000'000.– bis Fr. 5'000'000.–

  5. plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr. 5'000'000.–;

  6. die Mindestgebühr beträgt Fr. 400.–.

Ist die Vertragssumme oder der Interessenwert nicht bekannt, beträgt die Gebühr Fr. 400.– bis Fr. 5'000.–.

2.2 Beglaubigungen

Art. 49 Unterschrift, Handzeichen

Bei der Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr Fr. 25.–.

Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf demselben Schriftstück beträgt die Gebühr Fr. 25.– für die erste und Fr. 10.– für jede weitere Unterschrift.

Dasselbe gilt bei der Beglaubigung von Handzeichen.

Art. 50 Von Dritten hergestellte Kopien und Auszüge

Bei der Beglaubigung von Kopien (Abschriften, Fotokopien, Durchschlagskopien usw.) oder Auszügen (Buch-, Protokollauszügen usw.), welche der Urkundsperson vorgelegt werden, beträgt die Gebühr Fr. 20.– für die erste und Fr. 5.– für jede weitere Seite.

Art. 50a Von der Urkundsperson hergestellte Kopien
und Auszüge

Bei der Beglaubigung von Kopien und Auszügen, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat, beträgt die Gebühr Fr. 10.– für die erste und Fr. 2.– für jede weitere Seite.

Das Erstellen der Kopien und Auszüge ist in dieser Gebühr nicht enthalten.

Art. 51 Übersetzung

Bei der Beglaubigung einer Übersetzung beträgt die Gebühr Fr. 30.– für die erste und Fr. 15.– für jede weitere Seite.

3 Schlussbestimmungen

Art. 52 Rechtskraft

Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes45 in Kraft.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 9. November 1974 über die Beurkundungsgebühren.

A 1994, 985,1552