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532.1

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

vom 10.07.2001 (Stand 01.09.2001)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 73 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG)1,

beschliesst:

Art. 1 Direktion

Die zuständige Direktion hat folgende Aufgaben:

  1. den Geldverkehr mit den Bundesbehörden;

  2. die Ergreifung von Rechtsmitteln gemäss Art. 58 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 2 VStG;

  3. das Treffen aller Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.

Art. 2 Kantonales Steueramt

Das kantonale Steueramt ist das Verrechnungssteueramt im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Verrechnungssteuer.

Art. 3 Verwaltungsgericht

Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt Beschwerden gemäss Art. 54 VStG.

Art. 4 Verfahren

Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist und vorbehältlich nachfolgender, abweichender Vorschriften, sind die Bestimmungen des Steuergesetzes2 auch für die Verrechnungssteuer anwendbar.

Art. 5 Rückerstattungsantrag

Der Rückerstattungsantrag ist grundsätzlich zusammen mit der Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern einzureichen.

Bezüglich der Fristen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern.

Art. 6 Eröffnung von Verfügungen und
Einspracheentscheiden

Die Verfügung des kantonalen Steueramtes über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel zusammen mit der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern eröffnet.

Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes betreffend eine Verfügung über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel durch die Einspracheinstanz gemäss Art. 169 Abs. 2 Ziff. 2 des Steuergesetzes3 eröffnet.

Art. 7 Rückerstattung

Die Rückerstattung erfolgt grundsätzlich durch Verrechnung mit den Kantons- und Gemeindesteuern.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 15. April 1967 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer4.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund auf den 1. September 2001 in Kraft.

A 2001, 1159