642.42
Landratsbeschluss über die Tätigkeit des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Videosignalen
vom 17.06.1998 (Stand 30.06.1998)
Der Landrat von Nidwalden
gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden1 in Ausführung von § 4 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung vom 3. Juli 1996 zum Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN-Verordnung)2,
Ziff. 1
Das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (EWN) wird ermächtigt, Dienstleistungen auf dem Gebiet der Versorgung mit Audio- und Videosignalen anzubieten.
Ziff. 2
Zu diesem Zweck kann das EWN bestehende Anlagen für die Übertragung von Audio- und Video-Signalen erwerben, sich an solchen beteiligen oder solche Anlagen selber erstellen.
Ziff. 3
Für den Bereich der Versorgung mit Audio- und Video-Signalen hat das EWN eine eigene Rechnung zu führen. Eine Quersubventionierung zu Lasten der Rechnung über die Versorgung des Kantonsgebietes mit elektrischer Energie ist nicht gestattet.
Ziff. 4
Mit dem Vollzug wird der EWN-Verwaltungsrat beauftragt.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Er tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes3 auf den 30. Juni 1998 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
A 1998, 1136, 1629