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Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone

717.3 · Nidwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/fr/docs/ch-nw/ng/717-3/de/konkordat-betreffend-das-laboratorium-der-urkantone

Consulté le 1 sept. 2026

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  2. Nidwald
  3. Législation Nidwald
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717.3

Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone

vom 14.09.1999 (Stand 01.01.2009)

Die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden

vereinbaren:

1 Organisationsform und Aufgaben

Art. 1 Name, Rechtsnatur, Sitz

Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Das Laboratorium ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig; es führt eine eigene Rechnung.

Sitz des Laboratoriums ist Brunnen. Die Anstalt ist Eigentümerin des Laboratoriums und des beweglichen Betriebsvermögens.

Art. 2 Aufgaben

Das Laboratorium vollzieht für die Konkordatskantone:

  1. die eidgenössische und kantonale Lebensmittel- und Chemikaliengesetzgebung1, soweit die anwendbare Gesetzgebung der Kantonschemikerin beziehungsweise dem Kantonschemiker Aufgaben zuweist, sowie

  2. die Gesetzgebung im Veterinärbereich gemäss Art. 8b.

Es kann mit weiteren verwandten Aufgaben betraut werden.

Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

Soweit die Hauptaufgaben des Laboratoriums nicht beeinträchtigt werden, können in den Leistungsauftrag auch privatwirtschaftliche Dienstleistungen aufgenommen werden, die mit dem öffentlichen Tätigkeitsbereich verwandt sind.

Das Laboratorium koordiniert seine Vollzugstätigkeit mit anderen Behörden und Ämtern.

Footnotes

  1. [1] Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0), Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) (SR 813.1), Kantonale Ausführungserlasse

2 Organe und Zuständigkeiten

Art. 3 Organe und Vollzugsinstanzen

Die Organe und Vollzugsinstanzen des Laboratoriums sind:

  1. die Aufsichtskommission;

  2. die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter;

  3. die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker;

  4. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;

  5. die Revisionsstelle;

  6. die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.

Art. 4 Aufsichtskommission
1. Zusammensetzung

Die Aufsichtskommission besteht aus vier Mitgliedern. Die Regierungen der Konkordatskantone wählen je ein Mitglied auf vier Jahre.

Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie versammelt sich jährlich mindestens zweimal. Jeder Konkordatskanton entschädigt die von ihm bestimmten Mitglieder.

Art. 5 2. Aufgaben

Die Aufsichtskommission

  1. führt die direkte Aufsicht über das Laboratorium;

  2. erteilt unter Vorbehalt von Art. 11 Abs. 2 dem Laboratorium den Leistungsauftrag;

  3. genehmigt jährlich Jahresbericht und Rechnung sowie das Globalbudget und Nachkredite;

  4. informiert die Regierungen der Konkordatskantone jährlich über die Ausführung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets;

  5. wählt die Betriebsleiterin oder den Betriebsleiter, die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker sowie die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt und legt deren Anstellungsbedingungen fest;

  6. erlässt die Ausführungsvorschriften zur Personal- und Besoldungsverordnung;

  7. legt die Gebührenordnung des Laboratoriums fest und veröffentlicht sie;

  8. setzt die Tierversuchskommission ein. Sie kann hierzu einen Vertrag mit einer bestehenden Tierversuchskommission abschliessen2;

  9. entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Organisationen und Firmen für den Vollzug des Tierschutzgesetzes3 sowie über den Beizug von Organisationen für den Vollzug des Tierseuchengesetzes4 und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest;

  10. entscheidet auf Antrag der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes über den Beizug von Stellen zur Inspektion5 und legt deren Aufgaben und Befugnisse in einem Leistungsauftrag fest;

  11. entscheidet bei Unklarheiten nach Anhörung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes sowie betroffener Behörden und Ämter, ob der Vollzug einer Aufgabe vom Begriff der Veterinärgesetzgebung gemäss Art. 8b Abs. 1 erfasst wird. Der Entscheid wird in Abweichung von Art. 6 von der Aufsichtskommission mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident;

  12. kann zugunsten einzelner oder aller Kantone Ausnahmen von der generellen Zuständigkeitsregelung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes nach Art. 8b Abs. 1 vorsehen. Hierzu erlässt sie Ausführungsbestimmungen und regelt das Verfahren. Die Beschlussfassung richtet sich nach Art. 6. Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

Footnotes

  1. [2] Art. 34 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455).
  2. [3] Art. 38 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455).
  3. [4] Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40), Tierseuchengesetz vom 9. März 1978 (SR 455), Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21), Kantonale Ausführungserlasse
  4. [5] Art. 7 Abs. 3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR 916.020), Art. 292a Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (SR 916.401), Art. 12 Abs. 5 Milchqualitätsverordnung vom 23. November 2005 (SR 916.351.0), Art. 16 Abs. 4 Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank vom 23. November 2005 (SR 916.404), Art. 31 Abs. 4 Verordnung über die Tierarzneimittel vom 18. August 2004 (SR 812.212.27), Art. 3 Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben vom 14. November 2007 (SR 910.15).

Art. 6 3. Beschlussfassung

Die Beschlüsse der Aufsichtskommission bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Einstimmigkeit.

Die Mitglieder können sich an den Sitzungen ausnahmsweise vertreten lassen. Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter hat beratende Stimme und Antragsrecht.

Art. 7 Betriebsleitung
1. Stellung

Die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter führt den Betrieb in administrativer Hinsicht und vertritt die Anstalt nach aussen.

Art. 8 2. Aufgaben

Der Betriebsleitung obliegt die Geschäftsführung im Rahmen der Gesetzgebung und des Leistungsauftrages.

Sie hat insbesondere

  1. die Einhaltung des Leistungsauftrages sowie des Globalkredits und des Globalbudgets zu verantworten;

  2. für das Controlling und das Berichtswesen zu sorgen;

  3. die Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abzuschliessen;

  4. der Aufsichtskommission Rechenschaft abzulegen;

  5. das Sekretariat der Aufsichtskommission zu führen und deren Geschäfte vorzubereiten.

Der Betriebsleitung stehen im übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.

Art. 8a Kantonschemikerin oder Kantonschemiker

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht für die Konkordatskantone jene Aufgaben, die die eidgenössische und die kantonale Gesetzgebung ihr oder ihm überträgt und die das Laboratorium gemäss Leistungsauftrag zu erfüllen hat.

In diesem Bereich übt sie beziehungsweise er die fachliche Aufsicht aus über die mit dem Vollzug beauftragten Personen in den Konkordatskantonen.

Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.

Art. 8b Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht unter Vorbehalt von Art. 5 Bst. l die eidgenössische und kantonale Veterinärgesetzgebung, namentlich die

  1. Tierseuchengesetzgebung6;

  2. Tierschutzgesetzgebung7;

  3. Lebensmittelgesetzgebung8 im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung;

  4. Heilmittelgesetzgebung9 in tierärztlichen Privatapotheken, anderen Detailhandelsbetrieben, deren Arzneimittelsortiment zum überwiegenden Teil aus Tierarzneimitteln besteht und in Betrieben, die nach der Verordnung über die Primärproduktion registriert sind10;

  5. Gesetzgebung über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Produkten in seinem Bereich11;

  6. Gesetzgebung zur Ausübung von Berufen im Bereich der Tierheilkunde, der Zootechnik, der Gesundheitsvorsorge und Pflege sowie der Ausbildung von Tieren;

  7. Gesetzgebung im Bereich gefährliche Hunde; namentlich ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt zuständig für Kontrollen und Massnahmen zum Schutz von Menschen und Tieren vor einer Gefährdung durch Hunde12

sowie die weiteren Aufgaben gemäss Leistungsauftrag.

Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt organisiert und beaufsichtigt den Vollzug nach Abs. 1. Gestützt darauf stellt die Betriebsleitung die erforderlichen Organe wie amtliche Tierärzte, amtliche Fachassistenten und Bieneninspektoren an. Diese können auf dem ganzen Konkordatsgebiet eingesetzt werden.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist administrativ der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter unterstellt.

Footnotes

  1. [6] Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (SR 916.40).
  2. [7] Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455).
  3. [8] Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0).
  4. [9] Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21).
  5. [10] Art. 3 Abs. 3 Verordnung über die Primärproduktion vom 23. November 2005 (SR 916.020).
  6. [11] Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten vom 18. April 2007 (SR 916.443.10).
  7. [12] Art. 79 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (SR 455.1); in den kantonalen Hundegesetzgebungen vorgesehene Massnahmen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit.

Art. 8c Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1. Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der nachfolgenden Bestimmungen Art. 8d–8f beschränkt sich auf kantonstierärztliche Verfügungen gemäss Art. 8b Abs. 1 sowie auf das Einsprache- und Beschwerdeverfahren.

Art. 8d 2. Anwendbares Recht

Soweit die nachfolgenden Regelungen nicht anderes bestimmen, finden die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons Anwendung.

Der Erlass einer Verfügung sowie das Einspracheverfahren bestimmen sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege13 und der Gerichtsordnung14 des Kantons Schwyz.

Footnotes

  1. [13] Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110).
  2. [14] Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (SRSZ 231.11).

Art. 8e Einsprache

Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, kann innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung bei der Kantonstierärztin oder beim Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden.

Die Einsprache ist mit Anträgen zu versehen und zu begründen.

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt fällt einen Einspracheentscheid.

Art. 8f Beschwerde

Gegen den Einspracheentscheid der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes kann innert 20 Tagen ab Zustellung beim Regierungsrat des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde erhoben werden.

Die am Einspracheverfahren beteiligten Personen sind beschwerdelegitimiert, sofern die weiteren Voraussetzungen nach dem jeweils anwendbaren Recht des Konkordatskantons erfüllt sind.

Art. 8g Legitimation von Behörden und Ämtern

Entscheide gemäss Art. 5 Bst. k sind den betroffenen Regierungen der Konkordatskantone schriftlich zu eröffnen. Der Regierungsrat ist berechtigt gegen Entscheide der Aufsichtskommission innert 20 Tagen ab Zustellung beim Verwaltungsgericht des jeweiligen Konkordatskantons Beschwerde zu erheben. Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des jeweiligen Konkordatskantons anwendbar

Art. 9 Revisionsstelle

Die Aufsichtskommission wählt eine Revisionsstelle.

Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.

Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht und Antrag.

Art. 10 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Jeder Konkordatskanton ordnet in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seiner Volksvertretung ab. Die Kommission konstituiert sich selbst.

Ihr steht die Oberaufsicht über das Laboratorium zu. Sie übt diese aus, indem sie

  1. vor der Genehmigung durch die Regierungen der Konkordatskantone Stellung zum Leistungsauftrag nimmt;

  2. die Volksvertretungen der Konkordatskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung des Leistungsauftrages informiert;

  3. von der Aufsichtskommission über die Tätigkeit des Laboratoriums informiert wird.

3 Betrieb und Personal

Art. 11 Leistungsauftrag

Die übergeordneten Sachziele des Laboratoriums, die Produktegruppen mit den wesentlichen Leistungsmerkmalen und die Indikatoren zur Leistungsmessung werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.

Der Leistungsauftrag wird in der Regel für eine Leistungsperiode von vier Jahren erteilt. Er bedarf der Genehmigung aller Regierungen der Konkordatskantone.

Er kann während der Leistungsperiode geändert werden, wenn es eine neue Aufgabenstellung erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht werden können. Reicht das Globalbudget wegen einer Änderung des Leistungsauftrages nicht aus, ist bei der Aufsichtskommission ein Nachkredit zu beantragen.

Art. 12 Personal

Das Laboratorium stellt sein Personal nach der Personal- und Besoldungsverordnung des Kantons Schwyz an.

Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

Art. 13 Haftung und Verantwortlichkeit

Die Haftung des Laboratoriums sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.

4 Finanzhaushalt

Art. 14 Kostenrechnung

Das Laboratorium führt eine Kostenrechnung.

Erzielt das Laboratorium einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene Reserven. Sie dienen der Deckung allfälliger späterer Verluste und der Finanzierung künftiger Investitionen.

Ein Verlust wird auf das Folgejahr bzw. die folgende Leistungsperiode übertragen.

Sind Gewinne und Verluste nachweisbar auf Umstände zurückzuführen, die das Laboratorium nicht beeinflussen konnte (exogene Einflüsse), so werden sie auf die Konkordatskantone im Verhältnis zu den von ihnen bezogenen Leistungen verteilt.

Art. 15 Gebühren für hoheitliche Tätigkeiten

Das Laboratorium erhebt für seine Vollzugstätigkeit sowie für die weiteren ihm übertragenen Aufgaben Gebühren, soweit diese Tätigkeiten von Gesetzes wegen nicht gebührenfrei sind.

Soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, schuldet die Verursacherin oder der Verursacher die Gebühr.

Art. 16 Entgelte für Dienstleistungen

Für privatwirtschaftliche Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt.

Art. 17 Steuerfreiheit

Das Laboratorium ist für seine hoheitlichen Verrichtungen von allen Kantons-, Bezirks- und Gemeindesteuern der Konkordatskantone befreit.

5 Erweiterungsprojekt 2004

Art. 18 Bau und Finanzierung

Damit das Laboratorium die erweiterten Aufgaben erfüllen kann, wird ein Erweiterungsbau erstellt. Die Bau- und Einrichtungskosten von Fr. 1'500'000.– werden nach Abzug von Fr. 150'000.–15 als Standortbeitrag des Kantons Schwyz wie folgt auf die Konkordatskantone verteilt:16

  1. Schwyz, 61%: Fr. 824'000.–

  2. Uri, 12%: Fr. 162'000.–

  3. Obwalden, 14%: Fr. 189'000.–

  4. Nidwalden, 13%: Fr. 175'000.–

Über die Bewilligung allfälliger Zusatzkredite beschliessen die Volksvertretungen der Konkordatskantone nach dem gleichen Verteilschlüssel endgültig. Für teuerungsbedingte Mehrkosten ist kein Zusatzkredit anzufordern.

Die Vergabe von Aufträgen durch die Aufsichtskommission richtet sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Schwyz.

Footnotes

  1. [15] Stand Zürcher Baukostenindex April 2003
  2. [16] Datum des Inkrafttreten: 2. Februar 2000

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Rechtsgültigkeit

Das Konkordat bedarf der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone.

Art. 20 Dauer und Kündigung

Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.

Jeder Konkordatskanton kann unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf Ende einer Leistungsperiode kündigen, erstmals auf das Ende der ersten Leistungsperiode.

Das Konkordat gilt zwischen den verbleibenden Konkordatskantonen weiter.

Art. 21 Austritt und Auflösung

Tritt ein Kanton aus dem Konkordat aus, haftet er für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des Laboratoriums.

Der austretende Kanton hat Anspruch auf eine Entschädigung. Bei deren Festsetzung sind die Interessen des austretenden Kantons sowie die Interessen der verbleibenden Konkordatskantone an der Fortführung des Laboratoriums angemessen zu berücksichtigen.

Bei Auflösung des Konkordats hat jeder Konkordatskanton Anspruch auf jenen Anteil an den realisierten Werten, der seinem Anteil am effektiven Leistungsbezug des Laboratoriums in den letzten vier Jahren entsprach.

Art. 22 Streitigkeiten

Das Bundesgericht entscheidet Streitigkeiten zwischen den Konkordatskantonen, die sich aus diesem Konkordat ergeben.

Art. 23 Übergangsbestimmungen

Dem Laboratorium wird erstmals ab 1. Januar 2006 ein Leistungsauftrag erteilt.

Die Aufsichtskommission erlässt die erforderlichen Weisungen für die Vorbereitung des Leistungsauftrages, insbesondere Anordnungen für die Einführung der Kostenrechnung.

Die ungedeckten Betriebskosten des Laboratoriums werden in den Rechnungsjahren 2004 und 2005 von den Konkordatskantonen nach folgenden Verteilschlüsseln getragen:

  1. für den Bereich Kantonschemiker: Uri 16%, Schwyz 54%, Obwalden 14%, Nidwalden 16%;

  2. für den Bereich Kantonstierarzt: Uri 12%; Schwyz 61%; Obwalden 14%; Nidwalden 13%.

Die Konkordatskantone übertragen der interkantonalen Anstalt alle Rechte und Pflichten der einfachen Gesellschaft gemäss Konkordat vom 19. Februar 1970. Die Aufsichtskommission kann die für den Übergang notwendigen Erklärungen abgeben.

Art. 24 Inkrafttreten

Nach der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Konkordatskantone treten die Art. 5 Bst. f, Art. 8 Abs. 2 Bst. c, Art. 12, 18 und 23 sofort,17 die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 in Kraft.

Die Aufsichtskommission bringt das Konkordat dem Bund zur Kenntnis.

Mit dem vollständigen Inkrafttreten werden das Konkordat vom 4. Dezember 1968 betreffend den Betrieb des Laboratoriums der Urkantone in Brunnen18 sowie die Interkantonale Vereinbarung über die Durchführung der Giftkontrolle vom 25. Mai 1972 aufgehoben.

Footnotes

  1. [17] Datum des Inkrafttreten: 2. Februar 2000
  2. [18] A 1969, 948, 1127

A 1999, 1755, 1757; A 2000, 178