741.411
Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge
vom 16.09.2005 (Stand 01.07.2022)
Der Konkordatsrat der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA),
gestützt auf Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG)1 sowie Art. 6 Bst. k des Konkordats vom 19. April 20042 über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht,
beschliesst:
1 Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone:
Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)3 teilnehmen (Art. 48 ff. BVG),
Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Versicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 und 7 ZGB)4,
Freizügigkeitsstiftungen (Ar. 10 Abs. 3 FZV5),
Säule-3a-Stiftungen (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BVV 36).
Die Ausführungsbestimmungen sind nicht anwendbar auf Stiftungen, die unter Aufsicht des Bundes stehen (Art. 64a Abs. 2 BVG).
Art. 2 Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 BVG die Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet).
2 Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Art. 3 Aufgaben im Allgemeinen
Der Aufsichtsbehörde obliegen die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben. Sie führt für die Konkordatskantone die kantonalen Register für die berufliche Vorsorge.
Beim Vollzug der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.
Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.
Art. 4 Prüfung der Berichterstattung
Die Aufsichtsbehörde prüft die Tätigkeitsberichte und Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, und nimmt davon mittels Verfügung Kenntnis. Im Rahmen ihrer Kontrolle und der gesetzlichen Arbeitsteilung nimmt sie auch Einsicht in die Berichte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge sowie in die Protokolle der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Sie ist befugt, weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen.
Art. 5 Aufsichtsmittel
Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:
die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen sowie an die Revisionsstellen und die Experten für berufliche Vorsorge,
die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen,
die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung,
die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle,
die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe,
die Anordnung von Expertisen,
die Ersatzvornahme,
die Verhängung von Ordnungsbussen bis zu 4'000 Franken,
die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient.
Art. 6 Änderung der Stiftungsurkunde
Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, über die Änderungen der Stiftungsurkunde. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.
Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.
Art. 7 Reglementsprüfung
Gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG7 und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 und Abs. 7 Ziff. 7 ZGB8 prüft die Aufsichtsbehörde im Sinne einer generell-abstrakten Normenkontrolle die reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen und nimmt davon Kenntnis. Sie kann die Korrektur oder Aufhebung von gesetzes- oder urkundenwidrigen Reglementsbestimmungen verfügen.
Gemäss Art. 53b Abs. 2 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB prüft die Aufsichtsbehörde die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und genehmigt diese durch Verfügung. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.
Art. 8 Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung und der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient; Vermögensübertragung und Liquidation
Beschlüsse betreffend die globale Vermögensübertragung auf einen anderen Rechtsträger oder betreffend die Vermögensaufteilung sowie Beschlüsse über die Liquidation und die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und soweit erforderlich der Eintragung des Übertragungsvertrages im Handeslregister.
Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB).
Art. 9 Beschwerden betreffend Informationsrechte
Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss Art. 65a (Transparenz) und Art. 86b Abs. 2 BVG (Information der Versicherten). Dieses Verfahren ist gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG für die Versicherten in der Regel kostenlos.
Art. 10 Entscheide der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere:
die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, aus der Aufsicht,
die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge,
die Änderung im und Streichung aus dem jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge,
die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kantonalen Register zu streichenden Vorsorgeeinrichtungen,
die Änderung von Stiftungsurkunden,
den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
die Genehmigung des Verteilungsplans bei der Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53c BVG),
die Genehmigung der reglementarischen Bestimmungen über die Teilliquidation (Art. 53b Abs. 2 BVG),
behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln.
Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz:
Anfechtungen der Rechtmässigkeit von reglementarischen Bestimmungen (Normenkontrolle);
Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen;
die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilplan bei Teil- und Gesamtliquidationen.
3 Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen
Art. 11 Grundsatz
Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnungen, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen (Reglemente, aufsichtsbehördliche Weisungen) zugewiesenen Aufgaben.
Art. 12 Jährliche Berichterstattung
Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, haben der Aufsichtsbehörde alljährlich ohne Verzug, jedoch spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, die vollständigen Berichterstattungsunterlagen einzureichen.
…
Art. 13 Reglemente
Die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, reichen der Aufsichtsbehörde ihre reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen unmittelbar nach dem Erlass durch das Organ unaufgefordert und in doppelter Ausfertigung inkl. Beschlussprotokoll zur Prüfung und Kenntnisnahme ein.
Bei der Aufhebung von Reglementen oder einzelnen Bestimmungen ist der Aufsichtsbehörde das entsprechende Beschlussprotokoll des Organs zuzustellen.
4 Rechtspflege
Art. 14 Entscheide der Aufsichtsbehörde
Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde können die Betroffenen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 74 Abs. 1 BVG9 und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB10).
Art. 15 Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche
Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich nach Art. 73 BVG.
5 Gebühren
Art. 16 Grundsatz
Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus:
einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt.
Art. 17 Jährliche Aufsichtsgebühr
Für die jährliche Prüfung der Berichte und Rechnungen wird eine Grundgebühr von 300 Franken zuzüglich 0.2 Promille des Bruttovermögens, abgerundet auf den nächsten vollen Franken, höchstens aber von 7'300 Franken erhoben.
Sind Abklärungen notwendig, die das übliche Mass übersteigen, darf die Gebühr auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.
Art. 17a Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsabgabe
Die Aufsichtsbehörde überwälzt die nach Art. 64c Abs. 2 lit. a BVG11 der Oberaufsicht geschuldeten Aufgabe auf die von ihr beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen über die berufliche Vorsorge treten am 1. Januar 2006 in Kraft. Sie sind in den Publikationsorganen der Konkordatskantone zu veröffentlichen.
A 2005, 1971