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742.2

Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

vom 26.03.2002 (Stand 01.01.2017)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 57, 80, 85, 86 und 108 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)1,

beschliesst:

1 Obligatorische Unfallversicherung

Art. 1 Gesundheits- und Sozialdirektion

Die Gesundheits- und Sozialdirektion ist zuständig für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.

Sie trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen sind.

Art. 2 Ausgleichskasse Nidwalden

Die Ausgleichskasse Nidwalden:

  1. orientiert die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die Versicherungspflicht (Art. 80 UVG2 und Art. 106 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV3);

  2. überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 80 UVG und Art. 107 UVV).

Die der Ausgleichskasse entstehenden ausgewiesenen Aufwendungen sind vom Kanton zu vergüten.

2 Arbeitssicherheit

Art. 3 Volkswirtschaftsdirektion

Die Volkswirtschaftsdirektion beaufsichtigt den Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.

Sie ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Art. 86 Abs. 2 UVG.

Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach Art. 125 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes4.

Art. 4 Arbeitsamt

Das Arbeitsamt ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit dieser nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen ist.

Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachstellen beiziehen.

3 Rechtsschutz

Art. 5 Schiedsgericht

Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts gemäss Art. 57 UVG sowie das Verfahren richten sich nach dem Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG)5.

Art. 6 Versicherungsgericht

Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG)6.

Das Verfahren richtet sich nach dem Sozialversicherungsrechtspflegegesetz7.

4 Schlussbestimmungen

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Einführungsverordnung vom 16. Dezember 1983 zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung8 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.

A 2002, 438