742.2
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
vom 26.03.2002 (Stand 01.01.2017)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
beschliesst:
1 Obligatorische Unfallversicherung
Art. 1 Gesundheits- und Sozialdirektion
Die Gesundheits- und Sozialdirektion ist zuständig für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung.
Sie trifft alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen sind.
Art. 2 Ausgleichskasse Nidwalden
Die Ausgleichskasse Nidwalden:
orientiert die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über die Versicherungspflicht (Art. 80 UVG2 und Art. 106 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV3);
überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht (Art. 80 UVG und Art. 107 UVV).
Die der Ausgleichskasse entstehenden ausgewiesenen Aufwendungen sind vom Kanton zu vergüten.
2 Arbeitssicherheit
Art. 3 Volkswirtschaftsdirektion
Die Volkswirtschaftsdirektion beaufsichtigt den Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.
Sie ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Art. 86 Abs. 2 UVG.
Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach Art. 125 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes4.
Art. 4 Arbeitsamt
Das Arbeitsamt ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten, soweit dieser nicht ausdrücklich einer andern Instanz zugewiesen ist.
Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachstellen beiziehen.
3 Rechtsschutz
Art. 5 Schiedsgericht
Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts gemäss Art. 57 UVG sowie das Verfahren richten sich nach dem Gesetz über die Sozialversicherungsrechtspflege (Sozialversicherungsrechtspflegegesetz, SRG)5.
Art. 6 Versicherungsgericht
Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG)6.
Das Verfahren richtet sich nach dem Sozialversicherungsrechtspflegegesetz7.
4 Schlussbestimmungen
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Einführungsverordnung vom 16. Dezember 1983 zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung8 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2002 in Kraft.
A 2002, 438