Vorsorgliche Massnahmen; Vereinsrecht (ZA 21 15)
Rubrum
GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 14. Oktober 2021 Zivilabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber Kilchmann, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Berufungskläger,
gegen
Verein B.__, vertreten durch MLaw Anita Hüsler, Rechtsanwältin, Bolzern Haas & Partner AG, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern, Berufungsbeklagter 1,
weiterer Berufungsbeklagter 2,
weiterer Berufungsbeklagter 3,
weiterer Berufungsbeklagter 4,
weiterer Berufungsbeklagter 5.
Gegenstand Vorsorgliche Massnahme (Verbot Durchführung GV)
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 25. Juni 2021 (ZE 21 165).
Sachverhalt
A. A.__ (nachfolgend: «Berufungskläger») ist Mitglied des Vereins B.__ («Berufungsbeklagter»). Zwischen beiden Parteien bestehen grundsätzliche Meinungsverschiedenheiten, die schwergewichtig einerseits die Vereinsführung (Vorstand) und andererseits die Durchführung von Generalversammlungen betreffen. Diese Meinungsverschiedenheiten wurden in der Vergangenheit bereits vor Obergericht erläutert (ZA 21 3, 21 7 und 21 10). Betreffend das Urteil ZA 21 3 vom 24. Juni 2021 (5A_693/2021, vormals 4A_401/2021) sowie den Beschluss ZA 21 10 vom 21. Juli 2021 (5A_694/2021) sind Beschwerden beim Bundesgericht hängig.
B. Mit Gesuch «betreffend Superprovisorium / Vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ZPO / Art. 265 ZPO)» vom 24. Juni 2021 beantragte der Berufungskläger vor dem Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht:
«1. Es sei dem Gesuchsgegner zu verbieten, die beabsichtigte, «26. ordentliche Online-Generalversammlung vom 30. Juni 2021», als Vereinsversammlung im Sinne von Art. 64 ZGB sowie Art. 5.1. der Vereinsstatuten durchzuführen; 2. Es sei dem Gesuchsgegner explizit zu verbieten, eine Ausschliessung des Gesuchstellers aus dem Verein B.__, mit Blick auf die 26. ordentliche Generalversammlung vom 30. Juni 2021 zu thematisieren, zu traktandieren oder zu behandeln, z.B. auch unter irgendeinem Agenda-Punkt («Varia»), und es sei dem Gesuchsgegner (Verein) sowie den weiteren Gesuchsgegnern C.__, D.__, E.__ und F.__ jede weitere Persönlichkeitsverletzung mit Blick auf die Ausschliessungsanträge der Vereinsmitglieder G.__, H.__ und J.__ zu verbieten; 3. Die Verbote seien superprovisorisch, ohne Anhörung des Gesuchsgegners zu erlassen (Art. 265 ZPO); 4. Dem Gesuchsgegner (Verein) und überdies den genannten C.__, D.__, E.__, F.__ (betreffend Persönlichkeitsverletzung) seien die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und es seien die vier Vorstandsmitglieder zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine angemessene Verfahrensentschädigung zu bezahlen (bezüglich der Persönlichkeitsverletzung unter Solidarverpflichtung der Vorstandsmitglieder).»
C. Mit Entscheid ZE 21 165 vom 25. Juni 2021 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht:
«1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 600.00 (inkl. Auslagen) und werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Der Gesuchsteller hat somit innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils Fr. 600.00 an die Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zustellung dieses Urteils erfolgt an: […]»
Der Entscheid wurde gleichentags versandt.
D. Mit Berufung vom 7. Juli 2021 beantragte der Berufungskläger:
«1. Es sei das Urteil des Kantonsgericht Nidwalden vom 25. Juni 2021 aufzuheben und zur Durchführung des vorsorglichen Massnahmenverfahrens an das Kantonsgericht zurückzuweisen, eventualiter sei das Urteil vom 25. Juni 2021 als nichtig zu erklären. 2. Die Kosten dieses Verfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei dem Kläger eine angemessene Verfahrensentschädigung zuzusprechen. 3. Der Kläger sei bezüglich dieses Berufungsverfahrens von der üblichen Bevorschussungspflicht zu befreien. Zudem wird beantragt, dieses Verfahren ohne Weiterungen direkt zu erledigen.
Der Gerichtskostenvorschuss über Fr. 800.– wurde fristgerecht einbezahlt.
E. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, beurteilte die Streitsache anlässlich seiner Sitzung vom 14. Oktober 2021 in Abwesenheit der Parteien abschliessend. Auf die berufungsklägerischen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Eine Rechtsmittelinstanz hat ein Rechtsmittel von Amtes wegen einer Vorprüfung zu unterziehen, um ausschliessen zu können, dass es nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Die Prüfung hat aber grundsätzlich nur gestützt auf das dem Gericht vorgelegte Tatsachenmaterial zu erfolgen. Fehlen die Rechtsmittelvoraussetzungen, hat die obere Instanz auf das Rechtsmittel nicht einzutreten oder es abzuweisen. Zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels gehören namentlich folgende Voraussetzungen: Das Rechtsmittel muss von einer parteifähigen Person ergriffen werden, das Anfechtungsobjekt ist gegeben und die Frist ist
eingehalten. Das angerufene Gericht ist örtlich wie sachlich zuständig. Der Kostenvorschuss und die Sicherheit sind bezahlt. Der Rechtsmittelkläger ist beschwert und legitimiert. Es liegt kein Verzicht auf das Rechtsmittel vor (KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO-Komm., 2. A. 2016, N 70 f. zu Vor Art. 308–334).
2. Angefochten ist der Entscheid ZE 21 165 des Kantonsgerichts Nidwalden vom 25. Juni 2021, in dem das berufungsklägerische Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen wurde. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO [SR 272]; Art. 309 und 319 ZPO e contrario). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 3 sowie, e contrario, Ziff. 4 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ist somit gegeben.
3.
3.1 Angefochten ist zunächst die vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 1, in dem das berufungsklägerische Gesuch «betreffend Superprovisorium / Vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ZPO / Art. 265 ZPO)» vom 24. Juni 2021 abgewiesen wurde. In diesem beantragte der Berufungskläger erstens, es sei dem Berufungsbeklagten zu verbieten, die beabsichtigte «26. ordentliche Online-Generalversammlung vom 30. Juni 2021» als Vereinsversammlung im Sinne von Art. 64 ZGB sowie Art. 5.1 der Vereinsstatuten durchzuführen (Rechtsbegehren Ziff. 1); zweitens sei dem Berufungsbeklagten explizit zu verbieten, einen Ausschluss des Berufungsklägers aus dem Verein, mit Blick auf die 26. ordentliche Generalversammlung vom 30. Juni 2021, zu thematisieren, zu traktandieren oder zu behandeln, z.B. auch unter irgendeinem Agenda- Punkt («Varia»), und es sei dem Berufungsbeklagten (Verein) sowie den weiteren Gesuchsgegnern C.__, D.__, E.__ und F.__ jede weitere Persönlichkeitsverletzung mit Blick auf die Ausschlussanträge der Vereinsmitglieder G.__, H.__ und J.__ zu verbieten (Rechtsbegehren Ziff. 2); und drittens, dass diese Verbote superprovisorisch zu erlassen seien, ohne Anhörung des Berufungsbeklagten (Rechtsbegehren Ziff. 3).
3.2 Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer). Die Beschwer ist demnach Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels im Rechtsmittelverfahren und ist von Amtes wegen zu beachten (PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A. 2016, N 30 zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO).
3.3 Ein schutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzinteresse) gehört zu den Prozessvoraussetzungen, die ein Kläger oder Gesuchsteller aufweisen muss (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses gilt indes nicht nur im erstinstanzlichen, sondern als Teil der materiellen Beschwer auch im Rechtsmittelverfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3; SIMON ZINGG, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 24 zu Art. 59 ZPO).
Demnach muss ein Berufungskläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Rechtsmittelinstanz den erstinstanzlichen Entscheid abändert. Dieses Interesse muss aktueller und praktischer Natur sein. Aktuell ist das schutzwürdige Interesse, wenn es nicht nur bei der Begründung der Rechtshängigkeit, sondern auch im Zeitpunkt des Entscheids der Rechtsmittelinstanz noch vorhanden ist, denn Gerichte haben sich nur zu konkreten Fragen zu äussern. Das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn die Gutheissung der Berufung dem Berufungskläger im Zeitpunkt des Berufungsentscheids nicht mehr zum Recht verhelfen kann, das er mit der Berufung verfolgt (Urteile des Bundesgerichts 4A_508/2020 vom 25. März 2021 E. 1.3.1;5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1;5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 4.3; je mit Hinweisen; REETZ, a.a.O., N 30 zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO). Das schutzwürdige Interesse muss zudem einen praktischen Nutzen aufweisen. Als Interesse praktischer Natur kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation eines Rechtsmittelklägers durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1;5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2; je mit Hinweis).
Ausnahmsweise kann – unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses – auf ein Rechtsmittel dennoch eingetreten werden, wenn sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt insbesondere bei schwerwiegenden staatlichen Eingriffen in verfassungsmässige Grundrechte (Urteile des Bundesgerichts 2C_384/2020 vom 9. Juni 2020 E. 2.2;2C_447/2019 vom 31. März 2020 E. 1.2.1, nicht publ. in BGE 146 II 201; je mit Hinweisen).
3.4
3.4.1 Mit Gesuch vom 24. Juni 2021 beantragte der Berufungskläger vor der Vorinstanz, dass dem Berufungsbeklagten u.a. zu verbieten sei, die auf den 30. Juni 2021 vorgesehene ordentliche Generalversammlung in der angekündigten Form durchzuführen und die dort gegen ihn gerichtete Ausschlussanträge in irgendeiner Weise zu thematisieren. Mit Entscheid vom 25. Juni 2021 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab. Mit Berufung vom 7. Juli 2021, die gleichentags der Post übergeben wurde, beantragte der Berufungskläger die Aufhebung dieses Entscheids, verbunden mit der Rückweisung «zur Durchführung des vorsorglichen Massnahmenverfahrens»; eventualiter sei der Entscheid «als nichtig zu erklären» (Rechtsbegehren Ziff. 1).
Mit Gesuch vom 24. Juni 2021 beabsichtigte der Berufungskläger somit zusammengefasst, die Durchführung der Generalversammlung vom 30. Juni 2021 und die Behandlung der gegen ihn gerichteten Ausschlussanträge vorsorglich, d.h. bereits im Vorfeld, zu verhindern. Hierin hatte der Berufungskläger als Vereinsmitglied und Antragsgegner möglicherweise ein Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse entfällt jedoch, wenn die Gutheissung der Berufung dem Berufungskläger im Zeitpunkt des Berufungsentscheids nicht mehr zum Recht verhelfen kann, das er mit seiner Berufung verfolgt. Die Berufung datiert vom 7. Juli 2021 und wurde gleichentags der Post übergeben. Damit datiert sie aus dem Zeitraum nach der streitbefangenen Generalversammlung – mag diese stattgefunden haben oder nicht. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geht bzw. ging es um vorsorgliche Massnahmen. Diese können begriffsnotwendig nicht im Nachhinein angeordnet werden, nachdem bereits das Ereignisdatum verstrichen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint das Rechtsbegehren, es sei die Sache zur Durchführung des vorsorglichen Massnahmenverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen – obschon das Ereignisdatum bereits im Zeitpunkt der Berufungseinreichung verstrichen
war und selbst eine Gutheissung nichts mehr am Geschehenen zu ändern vermag –, als geradezu unsinnig.
Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer zweitinstanzlichen Beurteilung ist somit nicht erkennbar.
3.4.2 Aus der Berufungsschrift und ihren Beilagen geht nicht oder zumindest nicht in leicht verständlicher Weise hervor, ob der Berufungskläger hinsichtlich der Generalversammlung selbst Punkte traktandierte oder traktandieren liess, ob er sich ausserhalb des vorinstanzlichen Verfahrens in irgendeiner Form gegen seinen Ausschluss wehrte, und es geht aus der Berufungsschrift noch nicht einmal hervor, ob die streitbefangene Generalversammlung überhaupt stattgefunden hat oder nicht.
Aus der Berufung geht somit nicht hervor, inwiefern die tatsächliche oder rechtliche Situation des Berufungsklägers durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte. Daran ändert das berufungsklägerische Vorbringen nichts, die Vorinstanz bringe «ziemlich alles durcheinander» und sei «offensichtlich nicht in der Lage […], ein Superprovisorium von vorsorglichen Massnahmen zu unterscheiden» (Berufung, S. 7). Inwiefern dem Berufungskläger in irgendeiner Form zum Recht verholfen werden könnte, wenn das Eventualbegehren gutgeheissen und der vorinstanzliche Entscheid «als nichtig» erklärt würde, lässt sich aus den Ausführungen in der Berufungsschrift ebenfalls nicht herauslesen.
Ein praktisches Rechtsschutzinteresse an einer zweitinstanzlichen Beurteilung, das über hypothetische Betrachtungen und akademische Bespiegelungen hinausgeht, ist folglich nicht erkennbar.
3.4.3 Der Berufung fehlt es somit sowohl am aktuellen als auch am praktischen Rechtsschutzinteresse. Damit fehlt dem Berufungskläger die materielle Beschwer, womit eine Prozessvoraussetzung fehlt und auf die Berufung nicht einzutreten ist.
3.5 Man könnte sich nun fragen, ob die in der Berufung aufgeworfenen Fragen sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im
Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, womit ausnahmsweise auf die Berufung eingetreten werden könnte.
Vorliegend ist eine spezifische Generalversammlung eines spezifischen Vereins streitbefangen, mit spezifischen Ausschlussanträgen von Einzelmitgliedern gegen den Berufungskläger, die vor dem Hintergrund der spezifischen Vorgeschichte zwischen Berufungskläger und -beklagten gestellt wurden. Damit ist eine Verallgemeinerung nicht möglich. Ebenso wenig lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Fragen erkennen, deren Klärung im allgemeinen, öffentlichen Interesse liegt. Vielmehr stehen dem Berufungskläger bereits jetzt andere, bereits bewährte Rechtsbehelfe zur Verfügung (unten, E. 4.3.4).
Indem es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist auch nicht ausnahmsweise – trotz fehlendem aktuellen und praktischen Interesse – darauf einzutreten.
3.6 Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf die Rechtsbegehren hinsichtlich der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 1 (Abweisung des Gesuchs «betreffend Superprovisorium / Vorsorgliche Massnahmen») nicht einzutreten.
4.
4.1 Angefochten sind sodann die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 2 und 3, wonach der Berufungskläger die Gerichtskosten von Fr. 600.– zu tragen und innert 30 Tagen nach Rechtskraft zu bezahlen hat, und keine Parteientschädigungen, auch nicht für ihn, zugesprochen werden.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der vorinstanzlichen Prozesskostenverlegung kann der Berufungskläger grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse geltend machen.
4.2.2 Der Kostenpunkt kann unselbständig oder selbständig angefochten werden. Unselbständig wird er angefochten, wenn ein erstinstanzlicher Entscheid gemäss Art. 308 ZPO mit Berufung
anfechtbar ist, und mit der Berufung gleichzeitig auch der Kostenpunkt angefochten wird. Selbständig kann der Kostenentscheid gemäss Art. 110 ZPO nur mit Beschwerde angefochten werden, und dies selbst dann, wenn dem Rechtsmittelkläger Kosten von über Fr. 10‘000.– (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) auferlegt werden (DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 2 f. zu Art. 110 ZPO).
4.2.3 Der Berufungskläger hat weder ein aktuelles noch ein praktisches Rechtsschutzinteresse an der rechtsmittelinstanzlichen Beurteilung des Hauptpunkts, d.h. der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 1 (vgl. soeben, E. 3.4). Demnach kommt eine unselbständige Anfechtung des Kostenpunkts nicht in Frage. Für die selbständige Anfechtung des Kostenpunkts ist einzig die Beschwerde zulässig (Art. 110 ZPO). Der Berufungskläger ergriff indes nicht die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO), sondern die Berufung (Art. 309 ff. ZPO), und damit das falsche Rechtsmittel.
Auf ein falsches Rechtsmittel ist grundsätzlich nicht einzutreten.
4.2.4 Man könnte sich nun fragen, ob die Berufung im Rahmen einer Konversion in eine Beschwerde umgewandelt werden könnte. Teils wird die Konversion einer unzulässigen Berufung in eine zulässige Beschwerde und umgekehrt klar abgelehnt, selbst bei Vorliegen einer falschen Rechtsmittelbelehrung (so KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. A. 2017, N 17a zu Vor Art. 308–334 ZPO). Teils wird die Möglichkeit einer Konversion, mit Hinweis auf die sinngemässe Anwendung von Art. 18 OR (SR 220) in Verbindung mit Art. 52 ZPO, «mit äusserster Zurückhaltung» bejaht (vgl. REETZ, a.a.O., N 51 zu den Vorbem. zu Art. 308–318 ZPO).
Die Frage einer Konversion stellt sich vorliegend indes nicht, denn es handelt sich nicht um die versehentliche, irrtümliche Bezeichnung eines Rechtsmittels, das in sinngemässer Anwendung von Art. 18 OR in Verbindung mit Art. 52 ZPO von einer Berufung in eine Beschwerde umgewandelt werden könnte. Vielmehr müsste im vorliegenden Fall von der Berufung, auf die im Hauptpunkt, d.h. hinsichtlich der gerügten vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 1, nicht eingetreten werden kann, hinsichtlich der gerügten vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 2 und 3 ein unmittelbar in Eigenständigkeit erwachsendes Rechtsmittel(verfahren) abgespalten und hernach von der Form einer Berufung in eine Beschwerde konvertiert werden. Dies ist weder praktikabel noch gesetzlich vorgesehen.
4.3
4.3.1 Selbst wenn man von einer Zulässigkeit der Konversion von Berufung in Beschwerde ausginge, wäre hierauf aus folgenden Gründen nicht einzutreten:
4.3.2 Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Eine Berufung hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Begründung wird dargelegt, weshalb die Berufungsanträge gestellt und die damit geforderten Abänderungen des erstinstanzlichen Entscheids verlangt werden, und gestützt auf welche Sachverhaltselemente. Ein Berufungskläger hat sich folglich mit den Entscheidgründen im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war, ohne dass an ihn jedoch überspitzte Anforderungen gestellt werden dürfen. Selbst im vereinfachten Verfahren ist eine Berufungsbegründung erforderlich, auch wenn diese kurz sein darf; ein blosser Verweis auf die vorinstanzlichen Akten genügt nicht. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein und zudem von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden können. Die Verfahrensart spielt somit hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung der Berufung nur eine unwesentliche Rolle. Es kommt auf die effektive Komplexität eines Sachverhalts bzw. der Rechtslage an, die jedoch nicht von der Verfahrensart abhängt. Unabhängig von der Verfahrensart gilt: Wer lediglich rudimentär und oberflächlich begründet, verringert (womöglich) seine Chance, mit seinem Rechtsmittel (materiell) durchzudringen, was jedoch nicht mit der Verfahrensart zusammenhängt, sondern sich aus der Natur der Sache ergibt, woran auch der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) nur wenig zu ändern vermag (PETER REETZ/STEFANIE THEILER, in: Sutter-Somm/Hasen-böhler/Leuenberger, a.a.O., N 36 f. zu Art. 311 ZPO mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Diese Ausführungen zur Begründungspflicht gelten gestützt auf Art. 320 ZPO sinngemäss auch für die Beschwerde (vgl. SPÜHLER, a.a.O., N 4 zu Art. 321 und N. 15 zu Art. 311 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Kommt ein Rechtsmittelkläger seiner Begründungspflicht nicht nach, ist auf die Beschwerde ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; Urteil des Bundesgerichts 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen; Obergericht Zürich PS 180207-O/U vom 28. Februar 2019 E. 2).
4.3.3 Hinsichtlich des angefochtenen Entscheids rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe «sich (mit überdies falschen Darlegungen) offenbar vor der Arbeit gedrückt» (Berufung, S. 2). Sie habe sich, «immer in der gleichen Besetzung (!), auf den Kläger eingeschossen […] und in jedem Fall versucht, parteiisch und subjektiv sowie rechtsbeugend zu Gunsten des Beklagten zu entscheiden. Teils fehlt es der Vorinstanz auch an juristischem know-how» (S. 3). «Wie die Vorinstanz das Recht beugt, willkürlich und parteiisch entscheidet und dabei Recht und Gesetz verletzt, erhellt auch aus dem angefochtenen Urteil vom 25. Juni 2021» (S. 4). «Die Vorinstanz wollte [die berufungsklägerischen Behauptungen] einfach nicht behandeln (es fehlte offensichtlich an der voluntativen und auch an der intellektuellen Komponente)» (S. 5). Die Vorinstanz habe «das Begehren ohne seriöse, erforderliche Prüfung abgeschmettert – das ist die Tatsache.» Damit sei «zweifelsfrei auch ‹Heimatschutz› für den Beklagten betrieben worden, den es wohl vor dem aufmüpfigen, ausserkantonalen Kläger zu schützen gilt...» (S. 5 f.). Die Ausführungen der Vorinstanz in E. 4 des angefochtenen Entscheids seien «[g]eradezu wirr und verwirrend» (S. 6). In der dortigen E. 5, unter Abs. 2, «fabuliert die Vorinstanz geradezu Unglaubliches zusammen» und gelange zu einem «irre[n] Schluss: ‹Da keine vorsorglichen Massnahmen erforderlich sind, drängen sich erst recht keine superprovisorischen Massnahmen auf›. Der Unterschied zwischen einem Superprovisorium und vorsorglichen Massnahmen» sei der Vorinstanz «offensichtlich nicht geläufig. Oder das Recht wird aus Opportunität gebogen.» Jedenfalls sei diese Vorgehensweise absolut gesetzeswidrig (mit Hinweis auf Art. 265 ZPO; S. 7). «Aus Erfahrung» sei «zu sagen, dass das Obergericht der Vorinstanz den Vorgehensweg genau aufzuzeigen hat, da es dieser Instanz [d.i. die Vorinstanz] zweifelfrei am rechtlichen Können mangelt» (S. 7).
Aus diesen Anwürfen und Untergriffen geht nicht auf verständliche Weise hervor, inwiefern der Vorinstanz eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) vorgeworfen werden könnte, mit dementsprechenden Auswirkungen auf die Kostenverlegung.
4.3.4 Der Berufungskläger setzt sich auch bei seinen übrigen Ausführungen weder mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen im Einzelnen so auseinander, sodass sie von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden könnten, noch zeigt er auf nachvollziehbare und nicht bloss appellatorische Weise konkret auf, was am angefochtenen Entscheid oder Verfahren falsch war, und wodurch sich eine andere Kostenfolge aufdrängt.
Der Berufungskläger zeigt nicht auf, inwiefern welche Persönlichkeitsverletzung gestützt auf was widerrechtlich im Sinne von Art. 28 ZGB gewesen sein könnte. Gegen widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen stünden ihm diesfalls die Rechtsbehelfe gemäss Art. 28a ff. ZGB zur Verfügung. Der Berufungskläger hätte selbst Gegenstände an der Generalversammlung traktandieren oder über die Traktandenliste abstimmen lassen können. Sollte die Generalversammlung – insofern sie überhaupt stattgefunden hat, was sich aus der Berufungsschrift nicht erhellt – gesetzes- oder statutenwidrig Beschlüsse gefasst haben, können diese gerichtlich angefochten werden (vgl. Art. 75 ZGB). Sollte der Berufungskläger durch einen vom falschen Organ gefassten Beschluss ausgeschlossen worden sein, kann er dies ebenfalls gerichtlich anfechten (Art. 75 ZGB). Die subjektive Empfindung des Berufungsklägers, er sei «nun zum Buhmann im Verein (Beklagter) abgestempelt worden», «nur, weil er sich seit ungefähr einem halben Jahr für die Einhaltung der Vereinsordnung beim Beklagten einsetzt, also sich einzig und alleine für korrekte Vereinsbelange einsetzt» (Berufung, S. 3), interessiert in einem vorläufigen Massnahmenverfahren zumindest nur am Rande.
Mithin zeigt der Berufungskläger nicht ansatzweise auf, inwiefern oder weswegen die Vorinstanz die Hauptsache- und die Nachteilsprognose zu bejahen gehabt hätte, worin zeitliche Dringlichkeit vorläge oder wodurch er Nachteile zu gewärtigen hätte, die nicht leicht wiedergutzumachen wären, womit sich superprovisorische oder anderweitige vorsorgliche Massnahmen aufgedrängt hätten.
4.3.5 Da die Berufung nicht (rechtsgenüglich) begründet ist, bleibt unklar, weswegen die vorinstanzliche Kostenverlegung fehlerhaft sein oder sich eine andere Verlegung aufdrängen könnte, weswegen hierauf ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht einzutreten ist.
4.4 Mangels sowohl eines richtigen Rechtsmittels als auch einer rechtsgenüglichen Begründung ist auf die Rechtsbegehren hinsichtlich der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 2 und 3 (Auferlegung Gerichtskosten, Zahlung Parteientschädigung) nicht einzutreten.
5. Zusammengefasst ist auf die Berufung vom 7. Juli 2021 nicht einzutreten.
6.
6.1 Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz ZPO). Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende, bei Klageanerkennung die beklagte Partei als unterliegend (Abs. 1, zweiter Satz). Die vorliegende Streitsache ist nichtwirtschaftlicher Natur, womit sich kein Streitwert bemessen lassen kann.
6.2 Die Entscheidgebühr vor Obergericht als Berufungsinstanz richtet sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif, wird um einen Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). In Verfahren vor Kantonsgericht ohne bestimmbaren Streitwert oder in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr Fr. 300.– bis Fr. 10‘000.– (Art. 7 Abs. 2 PKoG), womit der ordentliche Gebührenrahmen im Verfahren vor Obergericht Fr. 500.– bis Fr. 6‘667.– beträgt. Wird ein Streitfall ohne materiellen Entscheid erledigt, beträgt die Gebühr höchstens drei Viertel der ordentlichen Gebühr (Art. 4 Abs. 2 PKoG). Damit beträgt der Gebührenrahmen für das vorliegende Berufungsverfahren Fr. 500.– bis Fr. 5‘000.–. Die Gebühren sind grundsätzlich innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG).
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden ermessensweise auf Fr. 800.– festgesetzt, ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), mit seinem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
6.3 Dem Berufungsbeklagten entstanden keine Aufwände, womit er nicht zu entschädigen ist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Obergericht:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.‒ festgesetzt, ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt, mit seinem Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet und sind bezahlt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 14. Oktober 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
Dr. iur. Marius Tongendorff Versand: ________________
Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. oder 113 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.