SV 23 17
Leistungen UVG (SV 23 17)
Rubrum
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 29. Januar 2024 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur., LL.M. Beat Rohrer, Rechtsanwalt, Obergrundstrasse 65a, 6003 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Leistungen Unfallversicherung
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 11. August 2023.
Sachverhalt
A. Der 1988 geborene A.__ («Beschwerdeführer»/«Versicherter») arbeitete bei der B.__ in Liquidation (CHE-110.095.942 [vormals: B.__ GmbH]; «Arbeitgeberin») als «Allrounder» und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 2. Dezember 2022 auf der Baustelle mit einem Akkubohrer die rechte Hand verdrehte, als dieser blockierte. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, weil weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (SUVA-act. 55). Der Versicherte erhob Einsprache (SUVA-act. 57), welche mit Einspracheentscheid vom 11. August 2023 abgewiesen wurde (SUVA-act. 68).
B. Mit Eingabe vom 5. September 2023 liess der Versicherte mit folgenden Anträgen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben:
« 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2023 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien rückwirkend und für die Zukunft die ihm ab 2. Dezember 2022 zustehenden Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, insbesondere Heilbehandlung und Taggeld, zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen, insbesondere zum Unfallhergang und zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens sowie zum Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
C. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2023 beantragte die SUVA die kostenfällige Beschwerdeabweisung und Bestätigung ihres Einspracheentscheids.
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet (Art. 6 SRG [NG 264.1] e contrario). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote ein.
E. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 29. Januar 2024 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2023 ist in Anwendung des UVG ergangen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide des Unfallversicherers beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Der Verfügungsadressat hat Wohnsitz im Kanton Nidwalden, womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig ist die Sozialversicherungsabteilung, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 GerG i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Auf die im Weiteren form- und fristgerecht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Zusprache von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam
«programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 72 E. 4.3.1).
Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erachtete das Bundesgericht in einem Fall als erfüllt, in welchem ein Versicherter eine schwere Elektrobohrmaschine, auf einer Bockleiter stehend, das Gerät einhändig über Kopf handhaben, am Gemäuer unter Kraftaufwand führte, dabei mit dieser auf ein Hindernis stiess, diese ausser Kontrolle geriet und sich dies auf den Körper des Versicherten auswirkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2020 vom 30. November 2020 E. 3.4).
2.2 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (u.a. BGE 142 V 58 E. 5.1, 135 V 465 E. 4.4).
Auch Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen ist – unter den genannten allgemeinen Voraussetzungen – Beweiswert zuzuerkennen. Jedoch ist zu betonen, dass diesen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.w.H.).
3.
3.1 Die SUVA bestätigte in ihrem Einspracheentscheid (SUVA-act. 68) die Verfügung vom 5. Mai 2023 vollumfänglich:
Sie erwog, aufgrund der Akten, insbesondere gestützt auf die zeitnah zum Ereignis vom 2. Dezember 2022 liegende Schadenmeldung vom 6. Dezember 2022 und den Fragebogen vom 15. Dezember 2022 sei sachverhaltsmässig erstellt, dass der Versicherte eine Schraube mit dem Akkubohrer habe anziehen wollen und sich dabei die Hand verdreht habe, ohne dass sich ein konkretes Geschehnis im Sinne einer plötzlichen Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zugetragen habe. So habe der Versicherte im Fragebogen vom 15. Dezember 2022 denn auch explizit verneint, dass sich etwas Besonderes ereignet habe. Weniger glaubhaft seien entsprechend die erst zwei Monate nach dem Ereignis aktenkundigen Angaben des C.__-Ärztezentrums zum Ereignishergang. Diese würden von den ersten Aussagen insofern abweichen, als einerseits vom Bohren eines Lochs und nicht mehr vom Anziehen einer Schraube die Rede sei und andererseits der Bohrer auf ein Metall gestossen sein und sich verklemmt bzw. verfangen haben soll. Mit Blick auf die Beweisregel der «Aussage der ersten Stunde» komme der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung in der Schadenmeldung und im Fragebogen grösseres Gewicht zu als den nachträglichen Darlegungen. Fehle es damit wie eingangs erwähnt an einem Vorfall im Sinne einer plötzlichen Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors, mangle es am Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors als Teilkriterium des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG. Selbst wenn man zu Gunsten des Versicherten davon ausginge, dass der Akkubohrer beim Bohren eines Lochs auf Metall gestossen sei, sich verfangen habe und der Versicherte sich dadurch die rechte Hand verdreht habe, fehle es am Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktors als Teilkriterium des Unfallbegriffs. Die Krafteinwirkung durch den blockierten Akkubohrer bilde zwar einen äusseren Faktor.
Die Blockierung des Akkubohrers sei jedoch kein ungewöhnliches Ereignis im Sinne des weiteren erforderlichen Unfallmerkmals nach Art. 4 ATSG, sondern vielmehr ein Geschehen, das bei der Arbeit mit einem Akkubohrer immer wieder vorkomme. Zudem seien das Gewicht und die Kraft des benutzten Werkzeugs im Vergleich etwa zu einem Presslufthammer äusserst gering, weshalb ein Akkubohrer nicht geeignet sei, eine heftige unbeabsichtigte Verdrehung der oberen Extremität bzw. eine unkontrollierte Bewegung von hinreichender Intensität im Sinne eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verursachen. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Annahme eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG seien nicht erfüllt (E. 3.2).
In ihrer Eventualbegründung verneinte die SUVA das Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG (E. 3.3).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass das Ereignis beim Schraubeneindrehen mit einem Akku-Bohrschrauber und nicht beim Bohren ereignet habe. Das Missverständnis sei auf sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen, weil er nur ganz rudimentär deutsch spreche. Im Übrigen sei von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor auszugehen. Er habe mit der rechten Hand einen leistungsstarken Akku-Bohrschrauber bedient. Dabei sei es zu einem unerwarteten Verhaken bzw. Verkanten (wohl an einem Metallprofil) gekommen, so dass sich die Maschine durch die hohe Drehzahl und die damit verbundene Wucht unerwartet gedreht habe, was zu den erlittenen Verletzungen geführt habe.
Zudem läge ohnehin auch eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG vor.
4. Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes stehen zahlreiche medizinische Akten zur Verfügung, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. In der Folge werden indessen lediglich jene wiedergegeben, die sich nach Auffassung des Gerichts für die Beurteilung der Sache als relevant erweisen:
4.1 Dipl. med. D.__, C.__ Ärztezentrum, berichtete der SUVA am 2. Februar 2023 (SUVA-act. 16) als objektiven Befund:
Morphologisches Schadensbild: Schwellung des Handgelenkes rechte Hand sowie der Finger Funktionelles Schadensbild: Greif - Drehbewegungen rechts nicht möglich. D und S, Grobe Kraft 2/5 Bildgebende Verfahren mit Kopien der Befunde: Rö der rechten Hand und Handgelenk: Ausschluss knöcherne Läsion
Als Diagnose nannte er eine Handgelenksdistorsion und Kontusion rechts mit Lymphstau rechte Hand und Handgelenk. Am 14. Februar 2023 (SUVA-act. 18) ergänzte Dipl. med. D.__, dass der Versicherte nunmehr die rechte Hand nicht mehr aufstützen könne. Er habe Schmerzen bis in den Nacken rechts. Greif-Drehbewegungen seien sehr schmerzhaft.
4.2 Der Versicherte wurde am 17. Februar 2023 im Spital Nidwalden am rechten Handgelenk radiologisch untersucht. Als Befund wurde im diesbezüglichen Bericht von Dr. med. E.__ (SUVAact. 23) festgehalten:
Ossär: Regelrechte Stellungsverhältnisse und Artikulation. Kleine Erosion, DD intraossäres Ganglion an der interkarpalen Gelenkfläche des Os Trapeziums volar. Kleine Frakturen. Kein Knochenmarködem. Intraartikuläre Strukturen: Normaler Knorpelüberzug. SL-Band intakt. TFCC gering, am ehesten degenerativ Signalalteriert ohne Nachweis einer Perforation. Sonstiges: Sehnen reizlos. Normale Darstellung der Weichteile. Keine grösseren Ganglien. Kein Erguss.
Demnach bestünden leichte degenerative Veränderungen im TFCC ohne Nachweis einer Ruptur. Insgesamt gebe es aber kein pathomorphologisches Korrelat für die genannte Klinik (Status nach forcierter Rotationsbewegung im Handgelenk rechts am 02.12.2022. Schmerzen im Bereich des TFCCs).
4.3 F.__, Facharzt für Chirurgie, Allgemeinchirurgie und Traumatologie, bejahte in seiner kreisärztlichen Aktenkurzbeurteilung vom 20. April 2023 (SUVA-act. 49) das Vorliegen einer Körperschädigung, im Sinne von leichten degenerativen Veränderungen im FTCC ohne Nachweis einer Ruptur. Eine Diagnose aus der abschliessenden Liste gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG liege nicht vor.
4.4 Dr. med. G.__, C.__ Ärztezentrum, überwies der SUVA am 5. Juli 2023 den MRI-Befund des Versicherten vom 12. Juni 2023. Gemäss dem Bericht des Radiologen Dr. med. H.__, Spital Nidwalden (SUVA-act. 64), zeige sich eine Strecksehnenverletzung betreffend vor allen die ECU-Sehne mit Längssplit, geringerer Reizzustand der Sehne des Musculus extensor radialis.
5. Zunächst stellt sich die Frage, ob ein Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG vorliegt:
5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der SUVA am 6. Dezember 2022 (SUVA-act. 1) ein Schadenfall gemeldet wurde. Der Beschwerdeführer habe sich am 2. Dezember 2022 um 10.30 beim Einsatz einer Akku-Bohrmaschine am rechten Unterarm verletzt (Schädigung: «Entzündung»). Der Unfallhergang wird wie folgt beschrieben: «Die Hand wurde beim Festziehen einer Schraube verdreht, und verletzt.» Auf Nachfrage der SUVA (SUVA-act. 4) füllte der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 einen Fragebogen zum Unfallhergang aus und gab darin an: «Mit Akkubohrer am Schrauben anziehen und hat mir die Hand verdreht.» Es habe sich nichts Besonderes, wie zum Beispiel ausrutschen, stürzen, anschlagen, ereignet. Der behandelnde Arzt dipl. med. D.__ hielt in seinem ersten Bericht vom 2. Februar 2023 (SUVA-act. 16) fest, der Patient habe angegeben, beim Bohren mit der Bohrmaschine sei die Bohrmaschine eingeklemmt und die Maschine habe gedreht. Dabei sei es zur Verdrehung des rechten Handgelenks gekommen. Im zweiten Bericht vom 14. Februar 2023 (SUVA-act. 18) gab derselbe nunmehr an, der Patient habe ihm berichtet, beim Loch-Bohren sei er an ein Metall in der Wand gekommen, der Bohrer habe sich verfangen und die Maschine habe sich mit der rechten Hand mitgedreht.
Betreffend den Ereignishergang liegen demnach wenig echtzeitliche und widersprüchliche Angaben vor. Dabei ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Schadenmeldung von einem Verdrehen beim Festziehen einer Schraube sprach. Auch auf Nachfrage der SUVA bekräftigte er, der Akku-Bohrer habe ihm die Hand beim Schrauben- Anziehen verdreht. Davon, dass er sich die Hand beim Bohren verdreht hätte, war keine Rede. Dass dipl. med. D.__ in seinem ersten Bericht vom 2. Februar 2023 sodann von Bohren sprach, vermag mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten erklärt werden, zumal in der Schadenmeldung vom 6. Dezember 2022 kaum
die Rede von einer Schraube gewesen wäre, wenn sich das Schadenereignis beim Bohren, bei dem keine Schrauben eingesetzt werden, ereignet hätte. Ferner ist in tatsächlicher Hinsicht umstritten, ob der Beschwerdeführer beim Schrauben, ursächlich für das Verkanten auf ein Metall in der Wand gestossen ist. Dieser Umstand findet erstmals im Arztbericht von dipl. med. D.__ vom 14. Februar 2023 Erwähnung. Auch wenn dieser vorher keinen Eingang in das Aktendossiers fand, kann er nicht schlechterdings als unzutreffend bzw. unwahr bezeichnet werden. Die Beschreibungen des Unfallhergangs waren generell rudimentär und es ist nicht auszuschliessen, dass der Versicherte der exakten Ursache des Verkantens, das Metall, keine grössere Beachtung schenkte und in erster Linie das Verdrehen des Arms durch den Bohrer bzw. dessen Folgen beschrieb. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich die Verständigung in deutscher Sprache offenbar schwierig gestaltet hat. Insofern ist nicht an der Version des Beschwerdeführers zu zweifeln und davon auszugehen, dass seine jeweiligen Angaben zum Unfallhergang wahrheitsgemäss waren und sind. Die SUVA hat sich denn auch mit der rudimentären Antwort des Beschwerdeführers auf ihre Nachfrage zufriedengegeben (SUVA-act. 4). Es wäre nicht sachgerecht, die ungenügenden, echtzeitlichen Abklärungen bzw. die deshalb dürftige Beweislage nachträglich dem Versicherten anzulasten.
Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2022 auf einer Baustelle mit einem leistungsfähigen Akkubohrer Schrauben festzog. Dabei verkantete sich die Schraube, weil diese auf Metall stiess. Infolge des unerwarteten Widerstands verdrehte der Akkubohrer den rechten Arm bzw. die rechte Hand des Beschwerdeführers, was zu den dokumentierten Verletzungen führte. Genauer sind die Sachumstände nicht eruierbar. Der Beschwerdeführer erlitt dabei gemäss Bericht von dipl. med. D.__ vom 2. Februar 2023 (SUVA-act. 16) eine Handgelenksdistorsion und Kontusion rechts mit Lymphstau der rechten Hand und des rechten Handgelenks.
5.2 Ausgehend vom – soweit möglich – festgestellten Ereignissachverhalt (vorne E. 5.1) ist vorliegend ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu bejahen. Unstrittig liegt durch das Verdrehen des rechten Arms durch den Akkubohrer infolge Verkantens beim Schrauben eine plötzliche, nicht beabsichtigte Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers vor. Infolgedessen erlitt er eine Handgelenksdistorsion und Kontusion rechts mit Lymphstau der rechten Hand und des rechten Handgelenks, was eine Beeinträchtigung seiner körperlichen Gesundheit darstellt. Auch der (strittige) ungewöhnliche äussere Faktor ist hier zu bejahen. Ein in der Aussenwelt begründeter Umstand, das Verkanten wegen des Metalls, hat den natürlichen Ablauf der
Körperbewegung, das Festhalten des Akkubohrers beim Schrauben, «programmwidrig» beeinflusst. Der Beschwerdeführer ist bei einer üblichen Baustellenarbeit auf ein unübliches, nicht zu erwartendes Hindernis gestossen, infolgedessen der von ihm bediente Akkubohrer ausser Kontrolle geriet. Das Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper wurde damit vorliegend gleichsam überschritten.
6. Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2023 aufzuheben. Die Sache wird zur Vornahme der erforderlichen Abklärung sowie neuen Entscheidfindung an die SUVA zurückgewiesen.
7. Das kantonale Beschwerdeverfahren in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 18 PKoG [Prozesskostengesetz; NG 261.2]).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, welche vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und nach Schwierigkeit des Prozesses bemessen werden (Art. 61 lit. g ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht. Den kantonalen Gerichten kommt bei der Bemessung ein weiter Ermessensspielraum zu. Als bundesrechtliche Vorgaben zu berücksichtigen sind immerhin nebst dem Mass des Obsiegens die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses (SUSANNE BOLLINGER, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger-Naef [Hrsg.], BSK-ATSG, 1. A, 2019, N 84 zu Art. 61 ATSG m.w.H.). Stellt die ganz oder teilweise obsiegende Partei einen entsprechenden Antrag oder ist dies gesetzlich vorgesehen, ist ihr eine angemessene Entschädigung zulasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen (Art. 14 Abs. 1 SRG). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 3 PKoG). Hinzukommen die Auslagen inklusive der Mehrwertsteuer (s. Art. 52 ff. PKoG).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 17. November 2023 Parteikosten von Fr. 2'973.– (Honorar Fr. 2'733.35 [10.93 Std. à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 27.10; MwSt. Fr. 212.55) geltend. Diese Entschädigung erscheint angemessen und ist in dieser Höhe festzusetzen. Die unterliegende SUVA wird verpflichtet, den Beschwerdeführer intern und direkt mit diesem Betrag zu entschädigen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen sowie neuen Entscheidung an die SUVA zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die SUVA wird verpflichtet, den Beschwerdeführer intern und direkt mit Fr. 2'973.– (Auslagen und Mehrwertsteuer inkludiert) zu entschädigen.
4. [Zustellung].
Stans, 29. Januar 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.