SV 24 1
Ergänzungsleistungen (SV 24 1)
Rubrum
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 6. Mai 2024 Sozialversicherungsabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller, Verwaltungsrichter Stephan Zimmerli, Gerichtsschreiber Reto Rickenbacher.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, Postfach, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Ergänzungsleistungen;
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Nidwalden vom 20. November 2023 (E 48/23).
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 14. März 2022 sprach die IV-Stelle Nidwalden A.__ («Beschwerdeführer») ab 1. Februar 2021 eine ganze Invalidenrente und ab 1. November 2021 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51% und einer Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 60% zu (AK-act. 144 f.).
B. Am 1. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die Ausgleichskasse Nidwalden («Ausgleichskasse») um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen (EL) zur IV-Rente (AK-act. 1). Die Ausgleichskasse informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2022, dass ihm gemäss dem IV-Entscheid eine teilweise Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar sei und ihm deshalb bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'610.– angerechnet werde. Dies könne er verhindern, wenn er die Gründe glaubhaft darlege, welche es ihm erschweren oder ganz verhindern, ein Einkommen zu erzielen oder wenn er die erfolglosen Arbeitsbemühungen gemäss den Vorgaben des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) darlege (AK-act. 12). Weil der Beschwerdeführer aus Sicht der Ausgleichskasse keine ausreichenden Gründe gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens darlegte, berechnete sie in der Verfügung vom 8. September 2022 die Ergänzungsleistungen ab Oktober 2022 unter Anrechnung des angekündigten hypothetischen Einkommens. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgezeigt, in welchem Umfang er sich bewerben und diese Bewerbungen der Ausgleichskasse einreichen muss, damit für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2022 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden kann (AK-act. 56).
C. Die Ausgleichskasse erachtete die vom Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 getätigten Arbeitsbemühungen qualitativ mehrheitlich nicht für ausreichend, weshalb sie am 31. Januar 2023 verfügte, auf ein hypothetisches Einkommen könne nicht verzichtet werden (AK-act. 97). Eine dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. April 2023 ab (AK-act. 105). Der Beschwerdeführer gelangte ans Verwaltungsgericht Nidwalden, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 4. September 2023 abwies. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig (AK-act. 132 f.).
D. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 hat die Ausgleichskasse den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2023 unter Einbezug eines hypothetischen Einkommens von Fr. 20'100.– neu berechnet (AK-act. 84 f.). Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 hat sie ihm die qualitativen und quantitativen Vorgaben für einen Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nochmals detailliert erläutert und die Einreichung der Arbeitsbemühungen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2023 bis spätestens 10. Juli 2023 verlangt (AK-act. 97).
E. Der Beschwerdeführer reichte am 2. Februar 2023 und 30. Juni 2023 wiederum seine Arbeitsbemühungen ein (AK-act. 99, 114 – 118). Am 30. Juni 2023 ging bei der Ausgleichskasse zudem ein Schreiben des Beschwerdeführers mit Arztzeugnissen ein, in dem dieser über eine am 11. Mai 2023 erlittene Lungenembolie informierte, die zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 11. Mai 2023 – 30 Juni 2023 geführt und ihn an der Vornahme von Arbeitsbemühungen gehindert habe (AK-act. 118 f.). Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 teilte die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit, die Bewerbungen für den Zeitraum Januar bis Juni 2023 seien mangelhaft und er müsse sich trotz Arbeitsunfähigkeit bewerben, weshalb nicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne (AK-act. 121). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20. November 2023 teilweise gut, indem sie vom 1. Mai 2023 bis 30. Juni 2023 aufgrund seiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtete. Für den Zeitraum vom Januar bis April 2023 hielt sie hingegen an der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens fest, weil keine rechtsgenüglichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen worden seien (AK-act. 136).
F. Der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob gegen diesen Einspracheentscheid erneut Beschwerde ans Verwaltungsgericht Nidwalden und stellte die folgenden Anträge (amtl. Bel. 1):
«1 In Abänderung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 20.11.2023 sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente rückwirkend ab 01.01.2023 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens auf CHF 23'515.– pro Jahr bzw. auf CHF 1'589.– pro Monat (exkl. indiv. Prämienverbilligung) festzulegen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»
G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2024 beantragte die Ausgleichskasse die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (amtl. Bel. 3) und reichte die Akten (AK-act. 1 ff.) ein.
H. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (P 24 1) wies die vorsitzende Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Nidwalden das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit ab (amtl. Bel. 5).
I. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 8. Februar 2024 mit, er verzichte auf eine Replik und habe gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (amtl. Bel. 6). Damit war der Rechtschriftenwechsel abgeschlossen (amtl. Bel. 7). Die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin reichte am 15. Februar 204 ihre Kostennote ein (amtl. Bel. 8).
J. Mit Urteil 8C_92/2024 vom 9. April 2024 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.
K. Die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache anlässlich ihrer Sitzung vom 6. Mai 2024 in Abwesenheit der Parteien beraten
und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Nidwalden vom 20. November 2023 (AK-act. 136). Gemäss Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer ist im Kanton Nidwalden wohnhaft (AK-act. 9), womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids davon berührt und hat – nachdem seine Einsprache teilweise abgewiesen worden ist – ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, womit er zur Beschwerde berechtigt ist. Nachdem auch Frist und Form (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde vom 8. Januar 2024 einzutreten.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ebenfalls als Einkommen anzurechnen sind Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden sind (Art. 11a Abs. 1 ELG). Eine solche Verzichtshandlung liegt nach konstanter bundesgerichtlicher Recht-
sprechung unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE
2.2 Bei Invaliden ist grundsätzlich derjenige Betrag als Erwerbseinkommen anzurechnen, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Teilinvaliden unter 60 Jahren ist je nach Invaliditätsgrad mindestens ein bestimmter Betrag anzurechnen, der sich nach dem Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden bemisst (vgl. Art. 14a Abs. 2 ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 60% ist mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von alleinstehenden Personen, der seit dem 1. Januar 2023 Fr. 20'100.– beträgt, anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Damit wird die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögen die darin festgelegten Grenzbeträge im Sinne eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.1.1). Erreicht ein Teilinvalider unter 60 Jahren diesen anzurechnenden Grenzbetrag nicht, wird ein freiwilliger Verzicht auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit vermutet, womit ein entsprechendes hypothetisches Einkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen ist
2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhindern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel ernsthafte, aber erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt (Urteile des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2;9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3;9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1 und 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.1.2, je m.w.V.). Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betroffene Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die
Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteile des Bundesgerichts 9C_759/2017 vom 29. November 2017 E. 2.2 und 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 5.3, je m.w.V.). Nach der Rechtsprechung dürfen von versicherten Personen rund zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 141 V 365 E. 4.1; Urteil 9C_376/2021 vom 19. Januar 2022 E. 4.3.3). Die Arbeitsbemühungen müssen sich auf Stellen beziehen, die für die versicherte Person hinsichtlich Umfang und Anforderungen in Frage kommen (AVIG-Praxis ALE Rz. B254 [Stand 1. Januar 2024]). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu (AVIG-Praxis ALE Rz. B316 [Stand 1. Januar 2024]).
3.
3.1 Die Ausgleichskasse hat im angefochtenen Entscheid auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vom 1. Mai 2023 bis 30. Juni 2023 verzichtet und nur noch für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2023 ein hypothetisches Einkommen angerechnet (AK-act. 136).
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er habe von Januar 2023 bis April 2023 qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachgewiesen, weshalb auch für diesen Zeitraum auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten sei (amtl. Bel. 1 Ziff. II./8.).
Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, er habe für die Zeitperiode Oktober 2022 bis Januar 2023 nicht gewusst, welche qualitativen Ansprüche die Ausgleichskasse an seine Arbeitsbemühungen stelle. Deshalb habe er sich wie vorher beim RAV weiterhin auf alle Stellen beworben, die er finden konnte, in der Hoffnung, er könne bei einem Vorstellungsgespräch allenfalls ein tieferes Arbeitspensum aushandeln. Erst im Schreiben vom 31. Januar 2023 habe die Ausgleichskasse auf qualitative Mängel hingewiesen und mitgeteilt, dass sie nur 3 – 5 Bewerbungen pro Monat als genügend erachte. Damit unterschreite er die quantitativen Vorgaben in der Verfügung vom 8. September 2022 nur knapp. Die Ausgleichskasse widerspreche ihren eigenen Anforderungen in dieser Verfügung, indem sie im Einspracheentscheid auf die Rechtsprechung verweise, wonach rund 10 – 12 Stellenbewerbungen pro Monat
verlangt werden dürften. In quantitativer Hinsicht könne dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, er habe für den Zeitraum von Januar bis Juni 2023 insgesamt 38 Bewerbungen eingereicht, was durchschnittlich 8 – 9 Bewerbungen pro Monat ergebe, nachdem er für Mai und Juni von der Pflicht zu Arbeitsbemühungen entbunden gewesen sei (amtl. Bel. 1 Ziff. II./5.).
In qualitativer Hinsicht würden Stellenbemühungen als unzureichend gelten, wenn sich die versicherte Person zwar um Arbeit bemühe, ihre Bewerbungsschreiben aber so oberflächlich und rudimentär abfasse, dass nicht von ernsthaften Bewerbungen gesprochen werden könne. Dies sei vorliegend eindeutig nicht der Fall. Er habe sein Interesse an der ausgeschriebenen Stelle jeweils begründet und seine Fähigkeiten für das gewünschte Stellenprofil ausführlich dargelegt. Für den Monat Januar 2023 habe die Ausgleichskasse als Grund für die nicht erfüllten Anforderungen einzig das hohe Arbeitspensum in 9 von 11 der eingereichten Bewerbungen angegeben. Dabei übersehe sie, dass er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gewusst habe, welche qualitativen Anforderungen die Ausgleichkasse überhaupt stelle. Für die Monate Februar bis April 2023 habe die Ausgleichskasse im Einzelnen aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer das Anforderungsprofil der Stellenausschreibungen, auf die er sich beworben habe, nicht erfülle. Die Ausgleichskasse werfe ihm hauptsächlich vor, er verfüge nicht über die nötige Berufserfahrung in einer vergleichbaren Funktion. Diese Beanstandung sei vor allem bei Stellenausschreibungen für Mitarbeiter in der Reinigung und Küche nicht nachvollziehbar. Gemäss dem ergonomischen Zumutbarkeitsprofil der IV könne er noch körperlich leichte, wechselbelastete Tätigkeiten mit einer Gewichtslimite von 8 kg ausführen. Deshalb müsse er sich für Hilfsarbeiten bewerben, könne aber immerhin auf seinen ausgezeichneten Leistungsausweis in seinem früheren und langjährig ausgeübten Beruf als gelernter Plattenleger berufen. Angesichts der Bemerkungen der Ausgleichskasse zu den eingereichten Bewerbungen erscheine fraglich, welche Stellenausschreibung als adaptiert erachtet würde. Es gebe für ein derart eingeschränktes Anforderungsprofil, wie es die Ausgleichskasse von ihm verlange, kein (ausreichendes) Angebot für (Hilfsarbeiter-)Stellen. Nachdem er in seiner angestammten Tätigkeit als Plattenleger nicht mehr arbeitsfähig sei, würden ihm nur noch ungelernte Tätigkeiten offenstehen, wie sie typischerweise in der Reinigung oder als Küchenhilfe zu finden seien. Natürlich könne er bei dieser Ausgangslage in den neuen Tätigkeiten noch keine Berufserfahrung vorweisen, weshalb sich die Stellensuche auch schwierig gestalte (amtl. Bel. 1 Ziff. II./ 6. – 7.).
3.3 Die Ausgleichskasse bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum Januar bis Mai 2023 mehr als die geforderte Anzahl an Suchbemühungen getätigt und damit die quantitativen Anforderungen erfüllt hat (AK-act. 136 Ziff. B./3.; amtl. Bel. 3 Ziff. Ad 5.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Thematik.
Sie stellt sich hingegen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe nicht die geforderten 6 – 8 Arbeitsbemühungen eingereicht, die auch die qualitativen Anforderungen erfüllen würden. Für den Januar 2023 seien 9 von 11 Bewerbungen auf Stellen mit einem Arbeitspensum von 80 – 100% erfolgt, die er mit seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu leisten vermöge. Für die Monate Februar bis Mai 2023 seien maximal 4 Bewerbungen auf eine dem Profil des Beschwerdeführers entsprechende Stelle (Pensum, Berufserfahrung, Ausbildung, körperliches Anforderungsprofil) erfolgt. Die übrigen Bewerbungen hätten sich auf offensichtlich ungeeignete oder unpassende Stellenausschreibungen bezogen, weil sie insbesondere nicht der geforderten Berufserfahrung oder dem von der IV-Stelle ermittelten ergonomischen Zumutbarkeitsprofil entsprochen hätten (AK-act. 136 Ziff. B./3.).
Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Monate Januar bis April 2023 jeweils mindestens 6 Arbeitsbemühungen eingereicht hat, welche die qualitativen Anforderungen erfüllen. Diesfalls könnte auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für diese Monate verzichtet werden, andernfalls nicht.
3.4 Im Januar 2023 hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 elf Bewerbungen eingereicht (AK-act. 99). Davon bezogen sich 8 auf Inserate mit einem 80 – 100% Pensum AG] 100%), 2 auf Inserate mit 60 – 80 resp. 100% Pensum ([__] 60 – 100%; [ AG] 60 – 80%) und eine auf ein Inserat ohne Pensumangabe, was für eine Vollzeitstelle spricht ([__]).
Der Beschwerdeführer ist teilinvalid und gemäss IV-Verfügung vom 14. März 2022 zu 60% arbeitsfähig (AK-act. 144 f.). Somit hat sich der Beschwerdeführer im Januar 2023 nur auf 2 Stellen beworben, deren Pensen er mit seiner verfügbaren Restarbeitsfähigkeit leisten könnte. Die übrigen Bewerbungen bezogen sich auf Vollzeitstellen oder solchen mit einem 80 % Pensum, womit keine realistischen Chancen auf einen Bewerbungserfolg bestanden.
Wenn der Beschwerdeführer nun geltend macht, er habe im Januar 2023 noch nicht gewusst, welche Anforderungen die Ausgleichskasse an die Bewerbungen stelle, kann ihm nicht gefolgt
werden. Der Beschwerdeführer wusste, dass er nur teilweise arbeitsfähig ist. In den Bewerbungsschreiben hat er jeweils angegeben, er könne zu 50% arbeiten (AK-act. 99). Ihm musste damit klar sein, dass er bei Bewerbungen auf Vollzeitstellen oder Stellen mit einem Pensum von mindestens 80% keine realistischen Erfolgschancen hat.
Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse davon ausging, der Beschwerdeführer habe im Januar 2023 keine qualitativ ausreichende Stellenbemühungen nachgewiesen und ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.
3.5 Für den Monat Februar 2023 hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 rund acht Arbeitsbemühungen eingereicht (AK-act. 114). Bei einer Stellenausschreibung der [ AG] für einen Lagermitarbeiter wird als erste Anforderung Berufserfahrung in einer vergleichbaren Funktion verlangt. Bei zwei Stellenausschreibungen als Mitarbeiter Reinigung ([ AG]) bzw. Mitarbeiter Hauswirtschaft ([ AG]) wird ebenfalls als erste Anforderung Berufserfahrung in der Reinigung erwartet. Bei einer weiteren Stellenausschreibung als Team-Mitarbeiter Office / Küchenhilfe ([ AG]) wird als erste Anforderung Erfahrung im Bereich Hauswirtschaft/Office/Küche vorausgesetzt.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse davon ausging, diese Bewerbungen seien keine qualitativ ausreichenden Stellenbemühungen, weil der Beschwerdeführer mangels Berufserfahrung die zwingenden Anforderungen nicht erfülle. Die Arbeitsbemühungen müssen sich auf Stellen beziehen, die für die versicherte Person hinsichtlich Anforderungen in Frage kommen (vgl. vorstehend E. 2.3). Bei den vorgenannten Stellen erfüllte der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht: In sämtlichen beanstandeten Stellenausschreibungen wird als erste und damit wichtigste Anforderung Berufserfahrung in einer vergleichbaren Tätigkeit (Lager, Reinigung, Hauswirtschaft/Office/Küche) vorausgesetzt. Über solche Berufserfahrungen verfügt der Beschwerdeführer nicht. Wie die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid richtig ausgeführt hat, sind private Erfahrungen nicht ausreichend (AK-act. 136 Ziff. B./3.4).
In seiner aktuellen Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer nicht mehr explizit, die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen. Vielmehr macht er im Wesentlichen geltend, er sei in seinem angestammten Beruf als Plattenleger nicht mehr arbeitsfähig und aufgrund seines ergonomischen Zumutbarkeitsprofils eingeschränkt. Ihm würden deshalb nur noch ungelernte Tätigkeiten offenstehen, die typischerweise in der Reinigung oder als Küchenhilfe zu finden seien und für die er naturgemäss keine Berufserfahrung vorweisen könne, weshalb sich die Stellensuche schwierig gestalte. Für das eingeschränkte Anforderungsprofil, das die
Ausgleichskasse von ihm verlange, gebe es in der freien Wirtschaft kein (ausreichendes) Angebot für (Hilfsarbeiter-)Stellen (amtl. Bel. 1 Ziff. //./7.). Aus dieser Argumentation kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Bis zur Vollendung des 60. Altersjahres wird die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vermutet (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_426/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1 m.w.V.). Die pauschale Berufung auf die angeblich schlechte Ausgangslage entbindet ihn nicht von konkreten, ernsthaften Arbeitsbemühungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2023 vom 29. April 2024 E. 5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 3.1 m.w.V., wonach die Vermutung der Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit des Ehepartners eines EL-Bezügers nicht unter Hinweis auf fehlende Arbeitserfahrung umgestossen werden kann, zumindest nicht in Bezug auf Hilfstätigkeiten). Solche liegen aber – wie die Ausgleichskasse richtig ausgeführt hat – nicht vor, soweit sich der Beschwerdeführer auf Stellen bewirbt, für die er die zwingend geforderte Berufserfahrung nicht besitzt. Es ist überdies notorisch, dass auf dem freien Arbeitsmarkt regelmässig (Hilfsarbeiter-)Stellen mit Teilzeitpensen ausgeschrieben werden, für die keine Berufserfahrungen vorausgesetzt werden. Teilweise hat sich der Beschwerdeführer auf solche Stellen beworben. Die Ausgleichskasse ist ihm überdies entgegengekommen, indem sie nur 6 – 8 und nicht 10 – 12 Bewerbungen verlangt, wozu sie nach der Rechtsprechung berechtigt wäre (vgl. vorstehend E. 2.3). Schliesslich trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur über Berufserfahrungen als Plattenleger verfügt. Wie schon früher ausgeführt, war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch als Verkaufsberater und freiwilliger Fahrer tätig (vgl. Urteil SV 23 11 des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 4. September 2023 E. 4.3.2).
Der Beschwerdeführer hat somit für den Februar 2023 bloss vier Bewerbungen mit Erfolgsaussichten eingereicht. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Ausgleichskasse auch für den Februar 2023 davon ausging, der Beschwerdeführer habe keine qualitativ ausreichenden Stellenbemühungen nachgewiesen und ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.
3.6 Für den Monat März 2023 hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 sieben Bewerbungen eingereicht (AK-act. 115). In zwei der eingereichten Stellenausschreibungen wird körperliche Fitness gefordert (Randstad: körperlich fit / körperliche Arbeit in kälterer Umgebung; [ AG]: teilweise schwere Produkte, gute Grundfitness). In zwei wird als erstes Anforderungskriterium (Berufs-)Erfahrung in der Reinigung (Mitarbeiter Reinigung [ Luzern]) oder in der Zubereitung
von Snack / im Service oder als Barista (Mitarbeiter Restaurant/Bistro bei __) verlangt. Bei einer Bewerbung wird körperliche Fitness und Erfahrung in der Reinigung (Aushilfsmitarbeiter Reinigung __) gefordert.
Der Beschwerdeführer beanstandet in seiner aktuellen Beschwerde zu Recht nicht, dass die Ausgleichskasse bei drei Stellenausschreibungen das Anforderungsprofil nicht als erfüllt erachtet hat, weil körperliche Fitness gefordert war. Damit würden im Monat März 2023 selbst dann keine ausreichenden Bewerbungsbemühungen vorliegen, wenn den anderen vier Bewerbungen hinreichende Erfolgsaussichten attestiert würden. Dies ist aber bei den zwei Bewerbungen nicht der Fall, welche als erstes Kriterium Berufserfahrungen fordern, über welche der Beschwerdeführer nicht verfügt. Zur Begründung kann auf die zuvor gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 3.5).
Der Beschwerdeführer hat für den März 2023 bloss zwei Bewerbungen mit Erfolgsaussichten eingereicht, womit es nicht zu beanstanden ist, dass die Ausgleichskasse zum Schluss kam, er habe keine qualitativ ausreichenden Stellenbemühungen nachgewiesen und ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.
3.7 Für den Monat April 2023 hat der Beschwerdeführer am 30. Juni 2023 acht Bewerbungen eingereicht (AK-act. 116). Bei einem wird eine körperlich gute Verfassung vorausgesetzt (Mitarbeiter Abfallbewirtschaftung Gemeinde __), bei drei anderen wird (Berufs-)Erfahrung in ähnlicher Funktion (Hilfskoch bei __ AG), respektive in der Raumpflege/Reinigung (Raumpfleger Gemeinde __; Reinigungsmitarbeiter Kantonsschule __) vorausgesetzt.
Damit liegen für den April 2023 nur vier Bewerbungen mit Erfolgsaussichten vor (vgl. vorstehend E. 3.5). Folglich ist die Schlussfolgerung der Ausgleichskasse nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe auch für den April 2023 keine qualitativ ausreichenden Stellenbemühungen nachgewiesen und dass sie ihm auch für diesen Monat ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat.
3.8 Demnach hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2023 zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Seine dagegen erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Ausgangsgemäss wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Weil das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde (vgl. amtl. Bel. 5), besteht auch keinen Anspruch der beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin auf Entschädigung durch den Kanton (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG [NG 265.1] e contrario).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 6. Mai 2024 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Sozialversicherungsabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Reto Rickenbacher
Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.