VA 21 32
Persönlicher Verkehr (VA 21 32)
Rubrum
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 14. März 2022 Verwaltungsabteilung
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Sepp Schnyder, Verwaltungsrichter Hubert Rüttimann, Verwaltungsrichter Peter Fuhrer, Verwaltungsrichter Pascal Ruch, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.
Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch Johannes Mosimann, Advokat, Advokatur Gysin + Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer,
gegen
1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin/Vorinstanz,
Beschwerdegegnerin 2/Kindesmutter,
beide verbeiständet durch E.__, Berufsbeistandschaft Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans, Betroffene 1 und 2/Kinder.
Gegenstand Verweigerung des persönlichen Verkehrs
Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden vom 14. September 2021.
Sachverhalt
A.
Am 9. November 2017 hat der Kindesvater seinen in der Schweiz geborenen Sohn D.__ im Sinne von Art. 260 ZGB anerkannt. Die Anerkennung seiner in Z.__ geborenen Tochter C.__ konnte aufgrund fehlender amtlicher Dokumente (Geburtsurkunde) zunächst nicht erfolgen; die Vaterschaft ist jedoch unbestritten. Die Kinder stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Kindesmutter. Der Kindsvater befindet sich seit dem 17. September 2016 wegen verschiedener Straftaten zum Nachteil der Kindesmutter in Haft. Zwischen den Kindern und deren Vater besteht kein Kontakt.
B. Mit Schreiben vom 15. November 2017 und 7. März 2018 beantragte der Kindesvater bei der KESB die Regelung des persönlichen Verkehrs.
Die KESB errichtete mit Entscheid vom 13. Juli 2018 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder und ernannte E.__, Berufsbeistandschaft Nidwalden, als Beiständin. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 erweiterte die KESB die bestehende Beistandschaft für die Tochter C.__. Namentlich wurde die Beiständin zusätzlich beauftragt, die Tochter bei der Wahrung ihrer Interessen gegenüber dem Kindesvater zu vertreten und zusammen mit der Kindesmutter für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Kindesvater zu sorgen. Das Verfahren betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs wurde sistiert, bis die rechtliche Vaterschaft zur Tochter geklärt ist.
C. Der Kindesvater gelangte mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 erneut an die KESB und beantragte die Feststellung der Vaterschaft zur Tochter und die Aufhebung der verfügten Sistierung betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs. Er beantragte zudem, er sei gestützt auf Art. 275a ZGB über besondere Ereignisse im Leben seiner Kinder zu informieren.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Mai 2021 wandte sich der Kindesvater schliesslich an das Verwaltungsgericht Nidwalden und warf der KESB Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vor.
Die Beiständin nahm mit Eingaben vom 27. Mai und 1. Juni 2021 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Am 21. Juli 2021 reichte die Beiständin beim Kantonsgericht Nidwalden einen Antrag auf Feststellung von Personenstandsdaten betreffend C.__ und A.__ ein und setzte das Verwaltungsgericht gleichentags darüber in Kenntnis. Die KESB orientierte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Juli 2021 ferner darüber, dass sie das Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindesvater und seinen Kindern wieder aufgenommen und bereits den Termin für eine Anhörung des Kindesvaters angesetzt habe.
In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung und -verzögerung als gegenstandslos geworden abgeschrieben (VA 21 18).
Ergänzend ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht Nidwalden die Personenstandsdaten von C.__ und damit auch die rechtliche Vaterschaft von A.__ mit Urteil vom 14. September 2021 festgestellt hat. Das Urteil ist rechtskräftig.
D. Nachdem dem Kindesvater in Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs das rechtliche Gehör gewährt wurde, erkannte die KESB mit Entscheid vom 14. September 2021 was folgt:
« 1. Die mit Entscheid vom 16. Dezember 2019 verfügte Sistierung des Verfahrens betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kindsvater A.__ und den Kindern C.__ und D.__ wird aufgehoben. 2. Dem Kindsvater A.__ wird das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern C.__ und D.__ gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert. 3. Es wird festgestellt, dass der Kindsvater A.__ gestützt auf Art. 275a Abs. 1 ZGB das Recht hat, über besondere Ereignisse im Leben von C.__ und D.__ informiert zu werden. 4. Die für C.__ und D.__ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird erweitert. Die Aufgaben der Beiständin gemäss den Entscheiden der KESB Nidwalden vom 13. Juli 2018 und 16. Dezember 2019 bleiben unverändert bestehen (nachfolgend lit. a-e). Damit ist die Beiständin beauftragt, a. die Kindsmutter B.__ in ihrer Sorge um C.__ und D.__ mit Rat und Tat zu unterstützen, b. die Pflege, Erziehung und weitere Entwicklung von C.__ und D.__ zu begleiten, zu fördern und zu überwachen, c. in umfassender Weise diejenigen Massnahmen und Anordnungen zu treffen, die für das geistige, seelische und körperliche Wohl von C.__ und D.__ notwendig sind, soweit erforderlich insbesondere eine familienergänzende Kinderbetreuung (z.B. Tagesfamilie, Spielgruppe, Kindertagesstätte) zu organisieren; diesbezüglich hat sie mit allen involvierten Institutionen und Fachpersonen eine aktive
Zusammenarbeit zu pflegen und das Helfernetz zu koordinieren und wird ermächtigt, bei den involvierten Fachpersonen die notwendigen Informationen einzuholen und sich mit ihnen auszutauschen, d. für die Finanzierung jeglicher Massnahmen und Anordnungen besorgt zu sein; e. C.__ bei der Wahrung ihrer Interessen gegenüber dem Vater zu vertreten und zusammen mit der Kindsmutter B.__ für die Feststellung des Kindesverhältnisses zum Vater zu sorgen, wozu der Beiständin gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wird; f. den Vater A.__ regelmässig (einmal pro Jahr) über wichtige Ereignisse im Leben von C.__ und D.__ zu informieren. 5. Die Kosten für diesen Entscheid betragen Fr. 250.00 und gehen zu Lasten des Kantons Nidwalden. 6. [Mitteilungen]. »
E. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
« A. Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziff. 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kanton Nidwalden vom 14. September 2021 (Nr. 1496) aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ein mindestens vierteljährliches begleitetes Besuchsrecht für seine Kinder C.__ und D.__ zu erteilen. 2. Eventualiter sei Ziff. 2 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kanton Nidwalden vom 14. September 2021 (Nr. 1496) aufzuheben und zur korrekten Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST und Spesen) zulasten der Beschwerdegegnerin.
B. Verfahrensanträge: 1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch den Unterzeichneten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. 2. Es sei infolgedessen auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. 3. Es seien die Akten der Vorinstanz von Amtes wegen beizuziehen. »
F. Mit Verfügung P 21 13 vom 18. Oktober 2021 wurde das beschwerdeführerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Johannes Mosimann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
G. Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2021 äusserte sich die Beiständin zur Sache und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H. Die KESB beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. November 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Entscheides. Gleichzeitig überwies sie aufforderungsgemäss die vorinstanzlichen Verfahrensakten.
I. Mit Replik vom 10. Dezember 2021 und Dupliken vom 6. und 13. Januar 2022 nahmen der Beschwerdeführer, die KESB und die Beiständin jeweils erneut Stellung zur Sache und hielten an ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.
J. Die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache am 14. März 2022 in Abwesenheit der Parteien abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachsehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Angefochten ist der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nidwalden vom 14. September 2021. Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht Nidwalden erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie Art. 37 Ziff. 2 EG ZGB [NG 211.1]). Zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die Verwaltungsabteilung des Verwaltungsgerichts, welche in Fünferbesetzung entscheidet (Art. 31 und 33 Ziff. 3 GerG [NG 261.1]).
Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer als Kindesvater und direkter Verfahrensbeteiligter ist damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich primär nach den bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB) und subsidiär nach den Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Art. 34 EG ZGB; NG 265.1). Sofern weder das ZGB noch das VRG eine Regelung enthalten, sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB). Im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz sind insbesondere die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB) zu beachten, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Diese fundamentalen Verfahrensgrundsätze sind im gesamten Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes in allen Instanzen zu berücksichtigen (ANNA MURPHY/DANIEL STECK, in: FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, N. 18.84 ff.). Da die Behörde bzw. das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist es folglich nicht an die materiell-rechtliche Begründung der Verfahrensbeteiligten gebunden (MURPHY/STECK, a.a.O., N. 18.100 m.w.H.).
2.2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Damit ist die Beschwerde ein vollkommenes ordentliches Rechtsmittel, das die umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Allerdings muss sich die gerichtliche Beschwerdeinstanz aufgrund des in Art. 450a Abs. 1 ZGB festgehaltenen Rügeprinzips primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (MURPHY/STECK, a.a.O., N. 19.34 f.).
3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den persönlichen Verkehr mit seinen Kindern verweigert hat.
3.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Dieses ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Bei der Beurteilung hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorranging massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinne hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5; 130 III 585 E. 2.1; Urteile des BGer 5A_984/2019 vom 20. April 2020 E. 3.1;5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3).
Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht erscheint (BGE 122 III 404 E. 3b). So ist unter anderem bei der Inhaftierung eines Elternteils wegen einer Straftat zulasten des Kindes oder des anderen Elternteils ein Besuchsrecht oftmals auszuschliessen; das Gleiche
gilt bei begründetem Verdacht auf gegen das Kind oder den anderen Elternteil gerichtete Gewalt (vgl. SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 10 f. zu Art. 274 ZGB; BÜCHLER, in: FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N. 9 zu Art. 274 ZGB). Erforderlich ist sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die "ultima ratio" und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 274 ZGB; BGE 122 III 404 E. 3b; Urteile des BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3;5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3). Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 130 III 585 E. 3.2; 122 III 404 E. 3c; Urteil
3.2 Im angefochtenen Entscheid hat die KESB dem Beschwerdeführer das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert. Zur Begründung führte die KESB im Wesentlichen aus, der Kindesvater sei aufgrund der an der Kindesmutter verübten Straftaten (versuchte vorsätzliche Tötung, versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch, qualifizierte Vergewaltigung, mehrfache Drohung, Freiheitsberaubung, mehrfache Tätlichkeit und mehrfacher Hausfriedensbruch) für mehrere Jahre inhaftiert. Die Tochter habe ihren Vater seit der Gewalttat am 17. September 2016 nicht mehr gesehen. Der Sohn, mit welchem die Kindesmutter im Tatzeitpunkt hochschwanger gewesen sei, habe seinen Vater noch nicht kennengelernt. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beiständin und ihre Abklärungen erwog die KESB, sowohl die Kindesmutter als auch die Tochter seien aufgrund der durch den Kindesvater verübten Straftaten und der erlebten Gewalt schwer traumatisiert. Das Kindeswohl der Kinder wäre bei persönlichen Kontakten mit dem gewalttätigen Kindesvater erheblich gefährdet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Tochter durch Kontakte mit dem Kindesvater jeweils verängstigt und erneut traumatisiert würde. Der Sohn habe seinen Vater demgegenüber noch nicht kennengelernt. Kontakte zwischen den Kindern und dem Vater liessen sich daher nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren. Einer Gefährdung des Kindeswohls könne auch nicht mit einem begleiteten Besuchsrecht begegnet werden. So habe das Bundesgericht in seinem Urteil 5C_93/2005 einem aufgrund ähnlicher Delikte verurteilten
Kindesvater den persönlichen Verkehr zu seinem Sohn verweigert und ein begleitetes Besuchsrecht als nicht zumutbar beurteilt. Dies, obwohl der Kindesvater die Delikte – anders als im vorliegenden Fall – nicht zum Nachteil der Kindesmutter und der Kinder begangen habe. Komme hinzu, dass ein allfälliges, begleitetes Besuchsrecht wie es der Kindesvater vorliegend vorschlage, aufgrund seiner andauernden Inhaftierung in den Räumlichkeiten der Strafanstalt stattfinden müsste. Das Bundesgericht habe im erwähnten Urteil diesbezüglich ausgeführt, dass eine Inhaftierung des Besuchsberechtigten das Besuchsrecht an sich zwar nicht von vornherein ausschliesse. Habe jedoch vorher noch keine Vater-Kind-Beziehung bestanden, sei die Belastung von Besuchskontakten für die Kinder sehr gross. Ferner würde ein Beziehungsaufbau eine adäquate Umgebung voraussetzen, was in einer Strafanstalt nicht gegeben sei. Dies treffe auch auf den vorliegenden Fall zu. Nach dem Gesagten sei dem Kindesvater das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinen Kindern zu verweigern, da die persönlichen Kontakte nicht mit deren Kindeswohl zu vereinbaren sei.
3.3 Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass weder das Ergebnis noch die Begründung des angefochtenen Entscheides haltbar seien. Die Voraussetzungen für eine vollständige und unbefristete Verweigerung des Besuchsrechts seien vorliegend nicht erfüllt. Was zunächst die Begründung der Vorinstanz angehe, wonach die Kindesmutter traumatisiert und gegen das Besuchsrecht sei, so sei dies nicht entscheidrelevant. Entscheidend könne nur das Kindeswohl sein, nicht aber die Befindlichkeiten der Mutter. Es werde von ihr denn auch nichts Unzumutbares verlangt. Insbesondere werde von ihr nicht verlangt, den Beschwerdeführer zu sehen. Es werde vielmehr ein begleitetes Besuchsrecht beantragt, bei dem sich Kinder und Kindesvater in einem geschützten und begleiteten Rahmen kennenlernen können, um so langsam und behutsam eine dem Kindeswohl dienende Beziehung aufbauen zu können. Die Straftaten des Beschwerdeführers hätten sich zudem ausschliesslich gegen die Kindesmutter gerichtet, nicht gegen die Kinder. Die Tochter sei im Tatzeitpunkt knapp einjährig gewesen, der Sohn noch gar nicht geboren. Es sei somit ausgeschlossen, dass die Kinder durch die Tat traumatisiert seien bzw. bei einer Wiederbegegnung erneut traumatisiert werden könnten. Die Vorinstanz stütze sich sodann auf die Stellungnahme der Beiständin. Diese basiere jedoch praktisch nur auf Aussagen der Kindesmutter und Vermutungen und nicht auf medizinischen oder wissenschaftlichen Grundlagen. Ob die Tochter tatsächlich lange nicht gesprochen habe und ob dies auf die Tat zurückzuführen sei, sei weder bewiesen noch wahrscheinlich. Die Tochter sei im Tatzeitpunkt ein Jahr alt gewesen. In diesem Alter könnten Gewalttaten
noch nicht realisiert werden und erst recht nicht können sich einjährige Kleinkinder Jahre später noch an die Tat erinnern und eine Retraumatisierung auslösen. Die Sprachschwierigkeiten könnten ohne Weiteres auch einen völlig anderen Hintergrund haben. Die Beiständin gestehe denn auch selber ein, dass die Tochter keine Erinnerung an ihren Vater habe. Alle anderen Vermutungen würden auf den nicht objektiven Aussagen der Kindesmutter basieren. Die Beiständin stimme einem persönlichen Kontakt mit dem Vater denn auch im Wesentlichen mit dem Argument nicht zu, dass die Kindesmutter retraumatisiert werden könne, was sich wiederum auf die Kinder übertragen könne. Diese Argumentation sei weder zulässig noch stichhaltig und beruhe auf keinerlei Untersuchungen, sondern stelle lediglich eine Mutmassung dar. Es sei nicht einzusehen, weshalb bei einem vierteljährlichen, begleiteten Besuchsrecht mit klarem Setting, bei welchem die Kindesmutter nicht anwesend sei, eine Retraumatisierung erfolgen sollte und dadurch quasi indirekt das Kindeswohl gefährdet werden könne. Das Kindeswohl werde durch das beantragte sporadische begleitete Besuchsrecht nicht gefährdet. Vielmehr werde durch die Verunmöglichung der Kontaktaufnahme und Beziehung zum Vater das Kindeswohl nachhaltig gefährdet. Der Kontakt zu beiden Elternteilen sei nach wissenschaftlichen Erkenntnissen enorm wichtig für die Entwicklung von Kleinkindern. Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen eine schwere Straftat gegen seine Partnerin verübt. Dafür sei er verurteilt worden und er verbüsse seine Strafe. Die Verweigerung des Besuchsrechts dürfe nicht dazu missbraucht werden, den Beschwerdeführer zusätzlich zu bestrafen. Auch ein verurteilter Straftäter habe ein Recht auf Kontakt zu seinen Kindern. Durch die Verweigerung werde zudem nicht nur der Kindesvater bestraft, sondern auch die Kinder.
Der von der KESB zitierte Bundesgerichtsentscheid sei sodann nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Fall. Zwar sei das Besuchsrecht im fraglichen Entscheid tatsächlich verweigert worden, dies aber im Wesentlichen aufgrund der bestehenden Persönlichkeitsstörungen und der dadurch bedingten gestörten Beziehungsfähigkeit und fehlenden Empathiefähigkeit des damaligen Beklagten. Dies treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Der Beschwerdeführer sei forensisch-psychiatrisch begutachtet worden. Bei ihm sei weder eine psychische Erkrankung noch eine fehlende Empathiefähigkeit festgestellt worden. Entsprechend seien im Strafverfahren auch keine therapeutischen Massnahmen oder gar eine Verwahrung angeordnet oder auch nur in Betracht gezogen worden. Auch sein tadelloses Verhalten im Justizvollzug und seine Einsicht und Reue würden belegen, dass er weder an psychischen Störungen leide noch eine fehlende Empathie- oder Erziehungsfähigkeit vorliege. Er bereue seine Tat zutiefst und arbeite im Rahmen einer regelmässigen, freiwilligen Therapie an der Verarbeitung der Tat
und an sich. Die Therapie habe zwar vorübergehend mangels Therapieangeboten sistiert werden müssen. Sobald diese organisatorische und vom Beschwerdeführer in keiner Weise zu verantwortende Situation behoben sei, werde er seine Therapie aber selbstverständlich fortsetzen.
Schliesslich fehle es an der Verhältnismässigkeit einer vollständigen Verweigerung des Besuchsrechts, da die Möglichkeit eines begleiteten Besuchsrechts bestehe. Er beantrage denn auch ein vierteljährliches, begleitetes Besuchsrecht, bei dem sich Kinder und Vater in einem geschützten Rahmen kennenlernen können, um so langsam und behutsam eine dem Kindeswohl dienende Beziehung aufbauen zu können.
4. Die wesentliche Aktenlage präsentiert sich in vorliegendem Fall wie folgt:
4.1 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 4. Juli 2018 der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs im Sinne von Art. 118 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. c StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Er wurde unter anderem mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Jahren und einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Ein Landesverweis wurde nicht verfügt da die Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB im tatrelevanten Zeitpunkt vom 17. September 2016 noch nicht in Kraft waren und daher noch nicht zur Anwendung gelangen konnten (vgl. KESBact. 3 S. 97).
Das Kantonsgericht hat es unter anderem als erwiesen erachtet, dass es am 17. September 2016 zwischen dem Beschwerdeführer und der im besagten Zeitpunkt mit dem zweiten Kind hochschwangeren Kindesmutter zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei. Als die Kindesmutter den Raum habe verlassen wollen, habe der körperlich weit überlegene Beschwerdeführer sie gepackt, an die Wand gedrückt und mit beiden Händen am Hals gewürgt. Dabei habe er ihr – wie schon früher – gedroht, sie umzubringen. Er habe sie dann auf das im Zimmer befindliche Etagenbett gedrückt, sich über sie gebeugt und sie auf dem
Bett weiter gewürgt. Währenddessen sei die damals einjährige Tochter, welche zuvor im Kinderbett geschlafen habe, aufgewacht und habe angefangen zu weinen. Dies habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, die Kindesmutter kräftig weiter zu würgen, bis ihr schwarz vor Augen geworden sei. Er habe sie dabei wiederholt gefragt, ob sie leben oder sterben wolle und ihr gesagt, dass er sie umbringen werde. Er habe sie damit in Todesangst versetzt. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten habe die Kindesmutter durch die erhebliche Gewalteinwirkung unter anderem an der Gesichtshaut, an den Augenlidern, hinter den Ohren, an den Augenbindehäuten unten beidseits sowie an der Mundschleimhaut multiple, flohstichartige resp. punkteförmige Blutungen (sog. Stauungsblutungen) erlitten. Zudem sei die Sauerstoffversorgung des Gehirns nicht mehr gewährleistet gewesen. Es habe sich folglich um ein heftiges, lebensgefährliches Würgen gehandelt, wobei der Beschwerdeführer den Tod der Kindesmutter bewusst in Kauf genommen habe. Durch das Würgen habe der Beschwerdeführer nicht nur die Kindesmutter, sondern auch das ungeborene Kind wissentlich in Lebensgefahr versetzt. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer die hochschwangere Kindesmutter weiter gewürgt, bis diese die Kontrolle über ihren Körper verloren habe und sich nicht mehr habe wehren können. Damit habe er nicht nur den Tod der Kindesmutter, sondern auch den Tod des ungeborenen Kindes zumindest in Kauf genommen (KESB-act. 3 S. 56 ff.).
Weiter hat es das Kantonsgericht als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer nach Vornahme der vorstehend geschilderten Handlungen den Hals der Kindesmutter plötzlich losgelassen habe. Danach habe er der noch benommenen, nach Luft ringenden und zum Widerstand unfähigen, hochschwangeren Kindesmutter die Kleider hochgeschoben, die Unterhose ausgezogen und sodann gegen deren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Während des erzwungenen, schmerzhaften Geschlechtsverkehrs habe die Kindesmutter, welche immer noch Schwierigkeiten mit der Atmung gehabt habe, "Geräusche" von sich gegeben. Der Beschwerdeführer habe ihr dann den Mund zugehalten und ihr wiederholt gesagt, dass sie ruhig bleiben solle. Wenn er sie das nächste Mal am Hals packen würde, würde er nicht mehr loslassen. Dies habe die Kindesmutter in Todesangst versetzt. Indem der Beschwerdeführer die Kindesmutter massiv und lebensgefährlich gewürgt und diese dadurch die Kontrolle über ihren Körper verloren habe, so dass sie sich in der Folge nicht mehr habe wehren können, habe er ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufgewendet, als zum Akt nötig gewesen wäre. Gemäss Gutachten sei die im Nachgang der Würgeattacke erfolgte Vergewaltigung weniger sexuell motiviert als machtorientiert gewesen. Der Beschwerdeführer habe damit eine massive Demütigung und eine physische sowie psychische Schädigung der Kindesmutter sowie des ungeborenen Kindes billigend in Kauf genommen. Während der Beschwerdeführer
die Vergewaltigung an der Kindesmutter vollzogen habe, habe der Nachtwächter des Asylzentrums an die Tür geklopft und den Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, zu gehen. Der Beschwerdeführer habe das Zimmer der Kindesmutter dann verlassen. Kurze Zeit später sei er jedoch nochmals zurückgekommen und habe zur Kindesmutter gesagt, dass er das, was er heute nicht zu Ende gebracht habe, das nächste Mal zu Ende bringen werde. Der Beschwerdeführer habe die Kindesmutter damit erneut in Angst und Schrecken versetzt (KESB-act. 3 S. 65 ff.).
Als erstellt erachtete das Kantonsgericht sodann, dass der Beschwerdeführer der Kindesmutter seit ihrer gemeinsamen Einreise in die Schweiz am 31. Oktober 2015 bis im Juni 2016 im Rahmen von Auseinandersetzungen mehrfach gedroht habe, sie, das gemeinsame Kind und sich selbst umzubringen. Zwei Mal habe er sie dabei mit einem Messer bedroht. Bei einem dieser Vorfälle habe sich der Beschwerdeführer mit mehreren Stichen am Unterarm selbst verletzt. Er habe die Kindesmutter damit immer wieder in Todesangst versetzt. Er habe der Kindesmutter anlässlich der Auseinandersetzungen zudem jeweils mehrere Ohrfeigen verpasst. Die Kindesmutter habe dabei Schmerzen und teilweise blaue Flecken erlitten. Anlässlich eines Vorfalls, habe der Beschwerdeführer sodann einen Gegenstand nach ihr geworfen und diese damit am Auge verletzt. Da es sich insgesamt um eine Mehrheit von Delikten handle, welche während des Zusammenlebens passiert seien, sei dies als häusliche Gewalt zu qualifizieren (KESB-act. 3 S. 77 ff.).
4.2 Der Kindesvater hat bei der KESB mehrmals die Regelung eines Besuchsrechts beantragt. An seiner Anhörung vom 29. Juli 2021 führte er aus, es sei sein grösster Wunsch, Kontakt mit seinen Kindern zu haben (KESB-act. 9/2). Er habe weder Informationen noch Fotos von ihnen. Er sei sich bewusst, dass die erste Kontaktaufnahme für die Kinder schwierig wäre. Er denke aber, dass es dann schon klappen würde. Allenfalls sei anfangs eine Begleitung notwendig. Es gebe im Gefängnis auch Spielmöglichkeiten, schliesslich würden auch andere Kindere ihre Väter im Gefängnis besuchen. Ein Besuch seiner Kinder wäre gut durchführbar. Er verstehe es, wenn die Kindesmutter das nicht wolle. Er habe sie aber um Vergebung gebeten und hoffe nun, dass sie ihm vergeben könne. Er bereue sehr, was er getan habe und besuche regelmässig eine Therapie.
4.3 Auf Anfrage der KESB äusserte sich die Beiständin mit Stellungnahme vom 4. August 2021 zur Regelung des persönlichen Verkehrs (KESB-act. 9/6). Sie führte aus, dass C.__ durch die Unterstützung der Logopädin und den Betreuungspersonen in der Kita wie auch im Kindergarten eine grosse Entwicklung habe machen können. Insbesondere sprachlich habe C.__ grosse Fortschritte gemacht. C.__ habe lange Zeit gar nicht gesprochen; es sei ein Zusammenhang mit den traumatischen Geschehnissen vermutet worden. C.__ müsse einige der Gewaltvorfälle gesehen haben. Die Mutter habe erzählt, dass C.__ bei grossen Männern erschrecke. Darüber hinaus scheine sie keine Erinnerung an ihren Vater zu haben. Für die Mutter sei es unvorstellbar, ihre Kinder in Kontakt mit dem Vater zu bringen. Sie scheine aufgrund der erlebten Gewalt traumatisiert. Nur schon das Sprechen über den Kindesvater verunsichere sie und bringe sie in Bedrängnis. Aufgrund dieser Ausgangslage könne die Beiständin einem persönlichen Kontakt der Kinder mit dem Vater nicht zustimmen. Die Mutter sei eine wichtige Bezugsperson für die beiden Kinder. Wenn es ihr schlecht gehe, übertrage sich dies auch auf die Kinder.
4.4 Die Kindesmutter bestätigte anlässlich ihrer Anhörung vom 2. September 2021, dass sie absolut gegen Kontakte zwischen den Kindern und dem Kindesvater sei (KESB-act. 9/10). Sie vertraue dem Kindesvater nicht und denke, dass er für die Kinder gefährlich sei. So sei der Kindesvater vor der Inhaftierung nicht nur ihr gegenüber gewalttätig gewesen, sondern auch gegenüber C.__. Sie denke, dass wenn C.__ zum Kindesvater müsste, sie wieder an dessen Taten erinnert würde und dann wieder leiden müsse.
4.5 Dem Verlaufsbericht der Heilpädagogin F.__ vom 4. November 2021 ist zu entnehmen, dass C.__ vom 22. Januar 2018 bis zum 30. Oktober 2020 die Heilpädagogische Früherziehung besucht hat (BG-act. 1). Grund für die Anmeldung sei gewesen, dass C.__ kaum gesprochen und wenig Blickkontakt aufgenommen habe. C.__ sei an jenem Tag, als der Kindesvater die hochschwangere Kindesmutter angegriffen habe, anwesend gewesen und habe die Gewalt miterlebt. C.__ habe damals begonnen zu lautieren und zu sprechen. Nach der Gewalttat sei sie jedoch verstummt und habe stark gestottert, wenn sie etwas habe sagen wollen. In der Nacht sei sie oft aufgeschreckt, habe geweint und sei kaum zu beruhigen gewesen. C.__ habe zu Beginn sehr verschlossen gewirkt und habe gar einen autistischen Eindruck gemacht. Die heilpädagogische Abklärung habe dann eine globale Entwicklungsverzögerung ergeben, wobei der Schwerpunkt im Emotionalverhalten gelegen habe. Ihr auffälliges Verhalten mit wenig
Blickkontakt und kaum Sprache werde mit den Gewalterlebnissen in Zusammenhang gebracht. Nach ungefähr einem Jahr habe sich eine langsame Verbesserung im Emotionalverhalten des Mädchens gezeigt. C.__ sei offener geworden und habe in ihrer Entwicklung aufgeholt. Sie habe jedoch noch immer wenig gesprochen. Auch in ihrer Muttersprache habe sie kaum gesprochen, habe allerdings Lautierungen und Geräusche gemacht. C.__ habe dann zusätzlich die Logopädie im Frühbereich besucht und habe nach dem Kindergarteneintritt in die Logopädie der Schule Stans gewechselt. Im Kontakt mit anderen Kindern im Kindergarten hätten sich schon bald Fortschritte in der Sprachentwicklung gezeigt. Während der Zeit in der Heilpädagogischen Früherziehung sei zudem eine Essstörung aufgetreten und C.__ habe oft über Bauchschmerzen geklagt. Die Heilpädagogin habe zusammen mit C.__ und ihrer Mutter im Oktober 2019 das Play-Picknick im Kinderspital besucht und die Mutter habe danach mehrmals die dortige Beratungsstelle für Kleinkinder aufgesucht. Die Ängste der Mutter vor ihrem gewalttätigen Partner seien dabei immer wieder zur Sprache gekommen. C.__ scheine stark auf die psychische Verfassung der Mutter zu reagieren. Deren Sorgen und Ängste würden sich auf das Kind übertragen.
Dem Bericht der Logopädin G.__ vom 20. Mai 2019 ist ausserdem die Diagnose einer spezifischen Spracherwerbsstörung bei traumatisierendem Erlebnis und eventueller Ablehnung der Muttersprache/Kultur, da diese negativ besetzt sein könnte, zu entnehmen (BG-act. 2).
5. Im Folgenden ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verweigerung des Besuchsrechts gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gegeben sind.
5.1
5.1.1 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 4. Juli 2018 der versuchten vorsätzlichen Tötung, des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, der qualifizierten Vergewaltigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeit sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen wurde und sich seit dem 16. September 2016 in Haft befindet. Zwar ist die Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht per se ein Grund, ihm das Besuchsrecht zu verweigern. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich die Straftaten des Beschwerdeführers hauptsächlich gegen die Mutter seiner Kinder richteten. Dies ist ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB, welcher in der Regel eine Verweigerung des Besuchsrechts rechtfertigt (vgl.
E. 3.1). Aus den Akten geht hervor, dass die Kindesmutter aufgrund der gravierenden Delikte zu ihrem Nachteil stark belastet und traumatisiert erscheint. Dies ist insbesondere der Stellungnahme der Beiständin vom 4. August 2021 (KESB-act. 9/6), dem Verlaufsbericht der Heilpädagogin vom 4. November 2021 (BG-act. 1) sowie den aktenkundigen Aussagen und dem Verhalten der Kindesmutter (u.a. KESB-act. 1/9, 2/7, 9/10) deutlich zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Traumatisierung der Kindesmutter nicht, bringt in diesem Zusammenhang allerdings vor, dass nur das Kindeswohl entscheidrelevant sein könne, nicht aber das Befinden der Kindesmutter. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer allerdings, dass die Kinder, welche sich nun im Alter von etwa 5 und 6 Jahren befinden und in der Obhut der Mutter leben, auf eine intensive Betreuung und Fürsorge durch die Mutter angewiesen sind. In diesem Sinne ist das Wohl der Mutter als Hauptbezugsperson der Kinder sehr wohl in die vorliegende Entscheidfindung miteinzubeziehen, zumal sich der Zustand und die psychische Verfassung der Mutter unmittelbar auch auf das Wohl der Kinder auswirkt. Dies gilt in besonderem Masse in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem es um gravierende strafrechtliche Delikte des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter geht. Insbesondere bei der Tochter zeigt sich dementsprechend auch, dass sie sehr stark auf die psychische Verfassung der Mutter reagiert und sich deren Sorgen und Ängste auf das Kind übertragen (BGact. 1). In Bezug auf den Sohn sind den Akten zwar keine Hinweise zu entnehmen, wonach er ebenfalls psychische Belastungsreaktionen zeigen würde. Dennoch steht ausser Zweifel, dass die psychische Belastung der Mutter geeignet ist, sich negativ auch auf seine Entwicklung auszuwirken. Es liegt folglich sehr stark im Interesse der Kinder, dafür zu sorgen, dass die durch die Gewalt und Drohungen des Beschwerdeführers traumatisierte Mutter nicht noch weiter belastet wird. Für eine trotz der familiären Problematik möglichst gute Entwicklung sind die Kinder nämlich auf eine möglichst stabile Verfassung ihrer Mutter angewiesen. Diese Entwicklung würde durch eine Etablierung eines Besuchskontakts zwischen Vater und Kindern im heutigen Zeitpunkt, durch welchen die Mutter regelmässig mit ihren traumatischen Erlebnissen konfrontiert würde, nachhaltig gefährdet.
Der Beschwerdeführer hat mit seinen Straftaten nicht nur die Mutter seiner Kinder körperlich und seelisch erheblich verletzt, sondern damit letztlich auch seine eigene Inhaftierung verursacht und ist mithin selbst dafür verantwortlich, dass er in den nächsten Jahren, welche für die Entwicklung eines Kindes sehr wichtig sind, nicht mehr als Betreuungsperson für seine Kinder zur Verfügung steht. Damit sind die Kinder, die insbesondere im jetzigen Alter auf eine intensive Betreuung und Fürsorge angewiesen sind, jedenfalls derzeit vollumfänglich auf ihre Mutter als Bezugs- und Betreuungsperson angewiesen. Es gilt daher eine weitere Belastung
der bereits durch die Gewalt des Beschwerdeführers traumatisierten Kindesmutter zum Wohle der Kinder abzuwenden. Die Fortsetzung des nun seit mehr als fünf Jahren bestehenden Kontaktunterbruchs erscheint zur Stabilisierung der psychischen Verfassung der Mutter und zum Schutze des Kindeswohls unerlässlich.
5.1.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann hinsichtlich der Gewaltanwendung sodann keine Rede von einem einmaligen Vorfall sein. So ist aufgrund des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 4. Juli 2018 erstellt, dass es während des Zusammenlebens mit der Kindesmutter wiederholt zu häuslicher Gewalt von Seiten des Beschwerdeführers gekommen ist (KESB-act. 3, S. 80 f.). Die gemeinsame Tochter hat diese Gewalt oftmals miterlebt, wobei aufgrund der Aussagen der Mutter darüber hinaus nicht auszuschliessen ist, dass sich die Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers auch gegen die gemeinsame Tochter richtete (vgl. KESB-act. 9/10). Als erstellt zu erachten ist zudem, dass der Beschwerdeführer der Kindesmutter wiederholt gedroht hat, sie, die gemeinsame Tochter und sich selbst umzubringen (KESB-act. 3, S. 77 ff.). Die Handlungen des Beschwerdeführers richteten sich folglich nicht nur gegen die Kindesmutter, sondern auch gegen die gemeinsame Tochter. Damit liegen weitere wichtige Gründe im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB vor, welche eine Verweigerung des Besuchsrechts rechtfertigen (vgl. E. 3.1). Erschwerend fällt weiter ins Gewicht, dass die Tochter die massive Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Kindesmutter am 16. September 2016 miterlebt hat. Auch wenn sie anlässlich des Vorfalls knapp einjährig war und heute, mehr als fünf Jahre später, keine Erinnerungen an den Vater zu haben scheint, so kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die durch die Tochter direkt oder indirekt erlebte Gewalt nachhaltige Auswirkungen auf ihre Entwicklung hatte. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss Untersuchungen insbesondere jüngere Kinder im Säuglings- und Kleinkindalter durch wiederholte interpersonelle Gewalt im sozialen Nahraum schwer geschädigt werden und in der Folge komplexe Traumafolgestörungen ausbilden können (HERZIG/STEINBACH, Das im sozialen Nahraum traumatisierte Kind, in: FamPra.ch 2/2019 S. 499 ff., S. 509; vgl. auch BÜCHLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 273 ZGB; Bericht des Bundesrates vom 27. Juni 2012, Gewalt und Vernachlässigung in der Familie: notwendige Massnahmen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und der staatlichen Sanktionierung, S. 11 f. und 19). In diesem Sinne ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass C.__ damals gerade begonnen habe zu lautieren und zu sprechen. Nach
der Gewalttat sei sie jedoch verstummt und habe stark gestottert, wenn sie etwas habe sagen wollen. In der Nacht sei sie oft aufgeschreckt, habe geweint und sei kaum zu beruhigen gewesen. Sie habe sehr verschlossen gewirkt und habe gar einen autistischen Eindruck gemacht.
Im Rahmen der heilpädagogischen Abklärung wurde schliesslich eine globale Entwicklungsverzögerung diagnostiziert (vgl. BG-act. 1). Die Logopädin stellte in ihrem Bericht vom 20. Mai 2019 zudem die Diagnose einer spezifischen Spracherwerbsstörung bei traumatisierendem Ereignis (BG-act. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint ein Zusammenhang zwischen den Verhaltensauffälligkeiten der Tochter und der direkt oder indirekt miterlebten Gewalt offensichtlich und entspricht darüber hinaus kinderpsychologischen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Bei einer Anordnung des Besuchsrechts besteht somit durchaus die Gefahr einer Retraumatisierung des Kindes. Nachdem C.__ gemäss den Ausführungen der Beiständin durch die Unterstützung der Logopädin und den Betreuungspersonen in der Kita sowie auch im Kindergarten inzwischen grosse Fortschritte gemacht zu haben scheint, erscheint die positive Entwicklung des Kindes bei einer Anordnung des Besuchsrechts ernsthaft gefährdet.
5.1.3 Die versuchte Tötung sowie der damit einhergehende versuchte qualifizierte Schwangerschaftsabbruch durch den Beschwerdeführer richteten sich ebenfalls nicht nur gegen die Kindesmutter, sondern auch gegen den damals noch ungeborenen gemeinsamen Sohn. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass das ungeborene Kind noch nicht rechtsfähig sei und durch den versuchten qualifizierten Schwangerschaftsabbruch nicht geschädigt sein könne, geht diese Argumentation fehl. Die Frage der Opferstellung eines ungeborenen Kindes mag zwar in strafrechtlicher Hinsicht relevant sein. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, wo das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung zu beurteilen ist, sind die Handlungen des Beschwerdeführers hingegen durchaus als gegen den damals noch ungeborenen Sohn gerichtet zu betrachten. Denn schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seinen Handlungen nicht nur den Tod der Kindesmutter, sondern auch den Tod seines noch ungeborenen Kindes zumindest in Kauf genommen (KESB-act. 3 S. 61 f.). Damit liegt ein weiterer wichtiger Grund im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB vor, der eine Verweigerung des Besuchsrechts rechtfertigt.
5.2 Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass im Rahmen des Strafverfahrens ein forensisch-psychiatrisches Gutachten des Beschwerdeführers eingeholt wurde. Es mag zwar zutreffen, dass die Gutachter beim Beschwerdeführer keine krankheitsrelevanten psychischen Störungen feststellen konnten. Gleichwohl ist dem Gutachten unter anderem zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer ein hohes Risiko für das Ausführen einer schweren Gewalttat zum Nachteil
der Kindesmutter besteht. Die Gutachter waren zudem der Auffassung, dass der Beschwerdeführer auch die Drohung wahrmachen könnte, nicht nur die Kindesmutter, sondern auch das Kind und sich selbst zu töten. In Bezug auf eine Behandlung haben die Gutachter festgehalten, auch wenn keine psychische Störung habe festgestellt werden können, welche im Zusammenhang mit den begangenen Straftaten stehe, sollte der Beschuldigte ein Anti-Aggressionstraining sowie ein Anti-Sexuelles Aggressionstraining durchführen (vgl. KESB-act. 3 S. 52 ff.). Der Beschwerdeführer macht zwar vorliegend geltend, dass er eine Therapie besucht habe, welche zur Zeit mangels Therapieangeboten aber vorübergehend habe sistiert werden müssen. Jedoch legt er nicht dar, um was für eine Art Therapie es sich handelt und mit welchem Erfolg er diese absolviert bzw. welche Fortschritte er insbesondere im Hinblick auf die Aggressionsbewältigung erzielt hat. Aus seinen Ausführungen geht ebenso wenig hervor, inwieweit die Therapie auf einen vertrauensbildenden Beziehungsaufbau zu seinen Kindern sowie auf ein positives Verhalten ihnen und der Kindesmutter gegenüber beiträgt. Um der beschriebenen Problematik der Belastung der Kindesmutter durch die Besuche mit dem von ihr offenbar immer noch als bedrohlich empfundenen Beschwerdeführer zu begegnen, ist eine entsprechende Therapie jedoch unabdingbar.
5.3 Vorliegend ist ferner von Bedeutung, dass die Tochter im Zeitpunkt des Vorfalls vom 16. September 2016 erst gut 14 Monate alt war und seither keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater hat. Der Sohn war damals noch nicht geboren und hat seinen Vater demnach noch gar nicht kennengelernt. Zwischen den Kindern und deren Vater besteht folglich aktuell keine gelebte Beziehung, die durch einen andauernden Kontaktunterbruch gefährdet werden könnte. Mit einer Verweigerung des Besuchsrechts wäre folglich auch keine weitere Entfremdung zwischen Vater und Kindern verbunden, vielmehr müsste ein zukünftiger Besuchskontakt und eine Vater- Kind-Beziehung erst neu etabliert werden. Der neu zu initiierende Kontakt zwischen dem inhaftieren Vater und den knapp 5 und 6 Jahre alten Kindern müsste sodann im Gefängnis erfolgen. Dieser Rahmen – zumal die Kinder solche Besuche ohne ihre engste und vertraute Bezugsperson wahrnehmen müssten – ist nicht kindgerecht und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers durchaus geeignet, das Kindeswohl zu gefährden. Die Kinder müssen den Ort des Besuchskontakts nämlich als angstfreien Raum erleben, indem die Grenzen sicher sind und gewahrt bleiben. Dies ist bei einem Besuchskontakt in einer Strafanstalt, auch wenn hierfür geeignete Besuchszimmer zur Verfügung stehen, gerade nicht der Fall (vgl. BÜCHLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 273 ZGB; BÜCHLER, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra.ch 3/2011 S. 525 ff., S. 545 m.w.H.; Urteil des BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.3). Es
erscheint zudem zweifelhaft, dass ein vierteljährlicher Besuchskontakt von maximal einigen Stunden in einer Strafanstalt geeignet ist, um eine Beziehung oder gar ein Vertrauensverhältnis zwischen den Kindern und dem ihnen unbekannten Vater aufzubauen. Bei Kindern im Alter von 5 und 6 Jahren spielt das Zeitempfinden nämlich eine wichtige Rolle. Sie können die zeitlichen Dimensionen noch nicht erfassen und werden bei längeren Besuchsabständen möglicherweise der Ungewissheit ausgesetzt, ob sie den anderen Elternteil wiedersehen (vgl. BÜCHLER/CLAUSEN, Das "gerichtsübliche" Besuchsrecht, in: FamPra.ch 3/2020, S. 535 ff., S. 539). Unter Berücksichtigung, dass der persönliche Verkehr vorab dem Interesse des Kindes zu dienen hat, kann dieses Interesse in solch zeitlich eingeschränkten Begegnungen nicht ersehen werden. Selbst kürzere Kontaktintervalle im Monatsrhythmus könnten den angestrebten Zweck der Besuchsausübung vorliegend nicht erreichen. Denn Kinder in diesem Alter erleben bereits einen Kontaktunterbruch von zwölf Tagen noch als "ewig" (vgl. BÜCHLER/CLAU- SEN, a.a.O., S. 539). Ein solcher Besuchskontakt würde zudem aus Sicht des hier massgebenden Kindeswohls zu einer Zäsur im Lebensalltag der Kinder führen, die sie nicht verstehen würden (Urteil des BGer 5C.93/2005 vom 9. August 2005 E. 4.2). Diesen negativen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs auf die Kinder könnte auch durch eine besondere Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs im Sinne einer Besuchsbegleitung durch die Beiständin nicht wirksam begegnet werden. Einem begleiteten Besuchskontakt in der Strafanstalt stehen die ohnehin schwierigen Rahmenbedingungen, unter denen er stattzufinden hätte, entgegen.
Nachdem eine kindeswohlgerechte Ausgestaltung des Besuchskontakts nicht möglich ist und den befürchteten negativen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs auf die Kinder auch mit einer Besuchsbegleitung nicht wirksam begegnet werden kann, darf dem Beschwerdeführer aktuell kein Besuchsrecht eingeräumt werden. Diesbezüglich besteht mit Blick auf die übergeordneten Kindesinteressen kein behördlicher oder gerichtlicher Ermessensspielraum. Mit der seelischen Gesundheit der Kinder steht nämlich ein so hochwertiges Rechtsgut auf dem Spiel, dass es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keiner besonders grossen Wahrscheinlichkeit der Verletzung bedarf, um statt blosser Beschränkung eine vollständige Aufhebung des Besuchsrechts zu rechtfertigen (HERZIG/STEINBACH, a.a.O., S. 524; BÜCHLER/MICHEL, a.a.O., S. 545; BGE 119 II 201 E. 3; Urteil des BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4)
5.4 In Anbetracht dieser Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass im heutigen Zeitpunkt eine Besuchsrechtsausübung nicht im Interesse der Kinder liegt und deren Wohl und deren Entwicklung ernsthaft gefährden würde. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Kenntnis und die persönliche Erfahrung des Vaters für die Entwicklung der Kinder wichtig wären. Jedoch vermag dies die Ausübung des Besuchsrechts im heutigen Zeitpunkt nicht zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer ist das Besuchsrecht daher zur Zeit zu verweigern. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um die Beurteilung der momentanen Situation unter Berücksichtigung der aktuellen Bedürfnisse der Kinder handelt. Die Bedürfnisse der Kinder benötigen eine ständige Beobachtung, so dass bei Veränderungen, wie namentlich bei einem allfälligen Wunsch der Kinder, den Vater kennenzulernen oder bei einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft, die Situation neu beurteilt werden kann, sei es gerichtlich oder – allenfalls unter Mithilfe der Beiständin – aussergerichtlich.
6. Im Ergebnis ist die Verweigerung des Besuchsrechts gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB nicht zu beanstanden. Kontakte zwischen dem Kindesvater und den Kindern lassen sich derzeit nicht mit deren Kindeswohl und deren Interessen vereinbaren. Die Beschwerde erweist sich nach dem Dargelegten als unbegründet und ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
7. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 115 VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz; NG 265.1]).
7.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 VRG hat eine Partei die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt, auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen hat. Der Gebührenrahmen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt Fr. 100.– bis Fr. 7‘000.– (Art. 17 PKoG [NG 261.2]).
Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden ermessensweise (Art. 2 PKoG) auf Fr. 800.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (P 21 13) gehen die Gerichtskosten
von Fr. 800.– einstweilen zulasten des Kantons (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 124f Abs. 1 und 2 VRG).
7.2 Mit Entscheid vom 18. Oktober 2021 (P 21 13) wurde dem Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Advokat Johannes Mosimann als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Die Anwaltskosten der unentgeltlichen Rechtsbeistände werden von der urteilenden Instanz festgesetzt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 38 Abs. 1 PKoG). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6‘000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 19. Januar 2022 ein Honorar von total Fr. 4'097.10 geltend. Der Betrag liegt zwar innerhalb des zulässigen Rahmens. In Anbetracht des Umfanges der Eingaben und der Schwierigkeit der Sache erscheint er aber übersetzt. Der Grund liegt darin, dass der Rechtsvertreter einen Stundenansatz von Fr. 250.– für seinen Aufwand verrechnete. Der geltend gemachte Ansatz ist nach dem Gesagten auf den gesetzlich festgelegten Stundenansatz von Fr. 220.– zu kürzen. Im Übrigen erscheint die Kostennote angemessen und wird im Umfang von Fr. 3'671.65 (Honorar Fr. 2'896.67 [13.1667 Stunden à Fr. 220.–]), Auslagen Fr. 512.50, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 262.50) genehmigt. Das Honorar wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen vom Kanton bezahlt (Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG), unter Vorbehalt der Rückforderung innert zehn Jahren (Art. 124f VRG).
Die Gerichtskasse wird demnach angewiesen, Adovkat Johannes Mosimann das richterlich genehmigte Honorar im Umfang von Fr. 3'671.65 auszubezahlen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 800.– und werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten einstweilen zulasten des Kantons, unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung
3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Advokat Johannes Mosimann als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 3'671.65 zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer ist zur Rückzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfah-
4. [Zustellung].
Stans, 14. März 2022 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Mirdita Kelmendi Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten Art. 44 ff. BGG.