111.2
Gesetz über den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
vom 17.05.1992 (Stand 01.01.2013)
Das Volk des Kantons Obwalden erlässt,
in Ausführung von Artikel 44 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 und des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, Fassung vom 23. März 1990, sowie gestützt auf Artikel 16 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968,
als Gesetz:
1. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Für den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen, für die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung ist ausschliesslich das Bundesrecht massgebend.
Die ordentliche Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie nach den Mindestvorschriften des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (nachfolgend Bundesgesetz genannt).
Die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erwerb und den Verlust des Gemeindebürgerrechts, soweit das Kantonsbürgerrecht davon nicht betroffen ist, regelt die Gemeinde.
Art. 2 Begriffe
Personenbezeichnungen in diesem Gesetz und den darauf abgestützten Erlassen gelten für Personen beiden Geschlechts.
Der Begriff Gemeinde bezeichnet in diesem Gesetz und den darauf abgestützten Erlassen die für das Bürgerrecht zuständige Gemeinde.
2. Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Art. 3 Grundsatz
Die Einbürgerung nach diesem Gesetz verleiht alle Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers, jedoch kein Bürger- und Nutzungsrecht der Korporationen oder Teilsamen und Alpgenossenschaften, wenn dies nicht nach dem Recht der betreffenden Korporation oder Teilsame der Fall ist.
Art. 4 Bürgerrechtserwerb
Nichtkantonsbürger können das Kantons- und Gemeindebürgerrecht nur gemeinsam erwerben.
Voraussetzung für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ist die Zusicherung eines Gemeindebürgerrechts.
Die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts erlischt, wenn nicht innert zwei Jahren das Kantonsbürgerrecht erworben wird.
Art. 5 Wohnsitzerfordernisse
Für Ausländer gelten die Wohnsitzerfordernisse des Bundesgesetzes. Von den in der Schweiz verbrachten Jahren müssen mindestens fünf im Kanton verlebt worden sein.
Die Erleichterungen gemäss Art. 15 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes gelten ebenfalls.
Schweizerbürger müssen einen mindestens dreijährigen ununterbrochenen Wohnsitz im Kanton nachweisen.
Art. 6 Wohnsitz
Für Ausländer gilt der Wohnsitzbegriff des Bundesgesetzes.
Für Schweizerbürger gilt der Wohnsitzbegriff des Zivilgesetzbuches.
Art. 7 Eignung
Vor der Erteilung des Bürgerrechts ist zu prüfen, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er die Eignungsbedingungen des Bundesrechts erfüllt.
Art. 8 Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
Ausländer müssen für die Erlangung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Besitz der Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration sein.
Art. 9 Einbezug der Kinder
In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder des Bewerbers einbezogen.
Art. 10 Gesuchseinreichung durch Minderjährige
Minderjährige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Wenn sie unter Vormundschaft stehen, ist die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht erforderlich.
Über 16 Jahre alte Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts schriftlich zu erklären.
Art. 11 …
3. Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts
Art. 12 …
Art. 13 Entlassung
Ein Kantonsbürger wird auf Begehren aus dem Kantons- und Gemeindebürgerrecht entlassen, wenn er im Kanton keinen Wohnsitz hat und ein anderes Staats- oder Kantonsbürgerrecht besitzt oder ihm ein solches zugesichert ist.
Die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht zieht den Verlust des Gemeindebürgerrechts nach sich.
Art. 14 Einbezug der Kinder
In die Entlassung werden die minderjährigen, unter der elterlichen Gewalt des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; Kinder über 16 Jahre jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.
Sie dürfen ebenfalls im Kanton keinen Wohnsitz haben und müssen ein anderes Staats- oder Kantonsbürgerrecht besitzen, oder es muss ihnen ein solches zugesichert sein.
Art. 15 Gesuchseinreichung durch Minderjährige
Für die Entlassung Minderjähriger aus dem Bürgerrecht gilt Art. 10 dieses Gesetzes sinngemäss.
Art. 16 Nichtigerklärung
Die Einbürgerung kann vom Regierungsrat innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Personen, die in die nichtigerklärte Einbürgerung einbezogen wurden, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird.
Die entrichtete Gebühr für das Einbürgerungsverfahren wird nach der Nichtigerklärung nicht zurückerstattet.
4. Verfahren
Art. 17 …
Art. 18 Akteneinsichtsrecht
Der Gesuchsteller hat in jedem Verfahrensstadium Anspruch auf Akteneinsicht.
5. Gebühren
Art. 19 Kantonale Gebühren
Wer einen Entscheid oder eine Handlung nach diesem Gesetz veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen.
Art. 20 Gebührenbemessung
Der Kantonsrat legt den Gebührenrahmen für das Einbürgerungsverfahren, das Entlassungsverfahren und das Verfahren der Nichtigerklärung durch Verordnung fest.
Die kantonalen Gebühren bemessen sich im Einzelnen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gebührengesetzes und seinen Ausführungserlassen sowie der Verwaltungsverfahrensverordnung.
Art. 21 Inkasso
Die Gebühren werden in der Regel durch Kostenvorschüsse erhoben.
Art. 22 …
Art. 23 Kommunale Gebühren
Die Gemeinde setzt die kostendeckenden Gebühren für das Verfahren zum Erwerb des Gemeindebürgerrechts fest.
6. Altrechtliche Verhältnisse
Art. 24 Grundsatz
Die Rechte der alten Landleute bleiben vorbehalten.
Art. 25 Bestand
Der von der zuständigen Behörde des Kantons Nidwalden getroffene Entscheid betreffend die Entlassung aus dem Kantons- und Schweizerbürgerrecht und betreffend die Feststellung, ob eine Person das Kantons- und Schweizerbürgerrecht besitzt, gilt in bezug auf die alten Landleute auch für den Kanton Obwalden.
Art. 26 Einbürgerung
Angehörige der alten Landleutegeschlechter, die sich im Kanton Obwalden einbürgern wollen, haben nach dem ordentlichen Verfahren die Zusicherung eines Gemeindebürgerrechts einzuholen.
Für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts tritt anstelle der Beschlussfassung durch den Kantonsrat die Feststellung des Regierungsrates, dass der Gesuchsteller Angehöriger eines alten Landleutegeschlechts und deshalb ohne weiteres Kantonsbürger ist.
7. Ehrenbürgerrecht
Art. 27 Grundsatz
Personen, die sich um das Gemeinwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden.
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist an keine weiteren Voraussetzungen, wie namentlich Wohnsitzerfordernisse, gebunden.
Art. 28 Wirkungen
Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.
Das Ehrenbürgerrecht hat keine Auswirkungen auf das bisherige Bürgerrecht.
Das Ehrenbürgerrecht ist persönlich und unvererblich.
Art. 29 Zuständigkeit
Für die Erteilung des Ehrenbürgerrechts des Kantons ist der Kantonsrat zuständig.
Für die Erteilung des Ehrenbürgerrechts der Gemeinde ist die Gemeindeversammlung zuständig.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
Die diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, insbesondere:
das Gesetz über die Erwerbung des Kantonsbürgerrechts vom 10. Mai 1942;
die Ausführungsbestimmungen zur Gesetzgebung über das Bürgerrecht vom 17. Januar 1953.
Art. 31 Übergangsbestimmung
Für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts ist das zum Zeitpunkt des Entscheids geltende Recht massgebend.
Bei mehrstufigen Entscheiden ist auf den Zeitpunkt des Entscheids der letzten Instanz abzustellen.
Art. 31a Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 27. Januar 2006
Obwaldner Kantons- und Gemeindebürgerrechte, welche vor dem Inkrafttreten des Nachtrags weggefallen sind, leben nach Aufhebung der Bestimmungen betreffend der Beschränkung des Mehrfachbürgerrechts nicht wieder auf.
Für die Erhebung von Einkaufssummen ist in Abweichung von Art. 31 Abs. 2 dieses Gesetzes das zum Zeitpunkt des Entscheids geltende Recht massgebend.
Im Übrigen gilt Art. 31 dieses Gesetzes.
Art. 32 Vollzugsvorschriften
Der Kantonsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften durch Verordnung. Er regelt insbesondere die Zuständigkeiten, welche gestützt auf das Bundesgesetz erforderlich sind.
Art. 33 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1993, 30 geändert durch: - Nachtrag vom 27. Januar 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (OGS 2006, 5; dagegen wurde das Referendum eingereicht [OGS 2006, 15], der Nachtrag wurde an der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 angenommen [OGS 2006, 45]), - Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29 und 43)
OGS 1993, 30