211.211
Ausführungsbestimmungen zum Kindes- und Adoptionsrecht
vom 06.12.1977 (Stand 01.01.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
in Vollzug des Bundesgesetzes über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 25. Juni 19761 (Kindesverhältnis) und vom 30. Juni 19722 (Adoption),
gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch3 und Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19684,
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten
In allen Fällen, in denen das Schweizerische Zivilgesetzbuch dem Richter eine Entscheidung, die Anordnung einer Massnahme, den Erlass einer Verfügung zuweist und diese Ausführungsbestimmungen niemand anderen vorsehen, ist der Kantonsgerichtspräsident zuständig; so namentlich in folgenden Fällen
Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes (Art. 256, 258);
Anfechtung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 3, 260a);
Vaterschaftsklage (Art. 261 ff.);
Unterhaltsklage (Art. 279 bis 286);
Ansprüche der unverheirateten Mutter(Art. 295).
Ist ein Prozess hängig, entscheidet der Präsident des in der Hauptsache zuständigen Gerichtes.
Art. 2 Zuständigkeit des Kantonsgerichtes
Das Kantonsgericht beurteilt folgende Klage:
Anfechtung der Adoption (Art. 269 und 269a).
Art. 3 …
Art. 4 Zuständigkeit des Einwohnergemeinderates
Der Einwohnergemeinderat der Wohnsitz- oder der Heimatgemeinde ist in folgenden Fällen zuständig:
Klage auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft bei verheirateten Eltern (Art. 259 Abs. 2 Ziff. 3);
Klage auf Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft bei nicht verheirateten Eltern (Art. 260a);
Anfechtung der Adoption (Art. 269a).
Der Einwohnergemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist zuständig:
Beklagte Partei im Vaterschaftsprozess (Art. 261 Abs. 2).
Der Einwohnergemeinderat am Ort der Unterbringung des Unmündigen ist zuständig für:
Art. 316 Abs. 1: Bewilligung und Beaufsichtigung der Familienpflege (Art. 4 und 11 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977; PAVO; SR 211.222.338), der Tagespflege (Art. 12 PAVO) und der Kinderkrippen und Kinderhorte, in welchen mehr als fünf Kinder unter zwölf Jahren regelmässig aufgenommen werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 PAVO). Die Aufsicht über die Tagespflege richtet sich nach den Vorschriften der Familienpflege und diejenige über die Kinderkrippen und Kinderhorte nach den Vorschriften der Heimpflege gemäss PAVO.
Art. 5 …
Art. 5a
Der Regierungsrat ist zuständig für:
Art. 316 Abs. 1: Bewilligung und Beaufsichtigung des Betriebs von Schulinternaten und Lehrlingsheimen, die dazu bestimmt sind, mehrere Unmündige tags- und nachtsüber aufzunehmen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977; PAVO; SR 211.222.338) auf Antrag des Einwohnergemeinderates.
Art. 6 Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist in folgenden Fällen zuständig:
Aussprechung der Adoption (Art. 268 Abs. 1);
Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Adoption5 (Art. 316 Abs. 1bis).
Art. 6a …
Art. 6b Zuständigkeit des Sozialamts
Das Sozialamt ist zuständig für:
Die Entgegennahmen von Meldungen und die Beaufsichtigung der Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 20a bis Art. 20f der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977; PAVO; SR 211.222.338). Es gelten die Empfehlungen der Zentralschweizer Gesundheits- und Sozialdirektorenkonferenz6.
Art. 7 Adoptionsverfahren
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des Bundesrechts sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts anwendbar.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die vom Gesetz vorgeschriebenen Abklärungen durch und ist ermächtigt, andere Organe der Staatsverwaltung sowie Sachverständige beizuziehen.
Art. 8–9 …
Art. 10 Änderungen des EGzZGB
...7
Art. 11 …
Art. 12 Gebühren
Für die Aussprechung einer Adoption wird eine Gebühr von Fr. 100.– bis Fr. 2 000.– erhoben.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Adoption vom 30. Januar 19738 werden aufgehoben.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat9, mit dem Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) am 1. Januar 1978 in Kraft.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1978, 26 geändert durch - Nachtrag vom 12. März 1985, vom Bundesrat genehmigt am 10. April 1985, in Kraft seit 10. April 1985 (OGS 1986, 50), - Nachtrag vom 20. April 2004, vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 10. Mai 2004, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2003 (OGS 2004, 31), - die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivil- und Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 86), - die AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48) - das Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 6. Dezember 2012, in Kraft seit 1. Februar 2013 (OGS 2012, 69 und OGS 2013, 2) - Nachtrag vom 19. November 2013, in Kraft seit 1. Januar 2014 (OGS 2013, 48), - Nachtrag vom 15. November 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 67)
OGS 1978, 26